{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_182-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-03-28","aktenzeichen":"I ZR 182/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 182/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. März 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2001 wird\n\nnicht angenommen.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-\n\non hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\nDie Beklagte hat durch die Nichterfüllung ihrer Pflicht, die Abon-\n\nnenten des Ausschreibungsblattes des Landes Brandenburg zu\n\nbenennen, den Kläger jedenfalls dadurch geschädigt, daß sie ihn\n\nder Gefahr von Schadensersatzansprüchen seitens der Nebenin-\n\ntervenientin ausgesetzt hat. Schon deshalb ist der Feststellungs-\n\nantrag begründet, da für die Feststellung der Schadensersatzpflicht\n\ndie Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung genügt. Ob der\n\nNebenintervenientin tatsächlich Schadensersatzansprüche gegen\n\nden Kläger zustehen, kann dabei offenbleiben. Gegen eine Ver-\n\ntragspflicht des Klägers, der Nebenintervenientin die Abonnenten-\n\ndaten mitzuteilen, und damit gegen das Bestehen von Schadenser-\n\nsatzansprüchen der Nebenintervenientin spricht allerdings nicht\n\nnur die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertrags-\n\nurkunde des von dem Kläger mit der Nebenintervenientin ge-\n\nschlossenen Vertrages, sondern auch der Umstand, daß dem Klä-\n\nger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 15 Abs. 1)\n\nbereits vor dem Vertragsschluß mit der Nebenintervenientin be-\n\nkannt war, daß sich die Beklagte weigerte, die Abonnentendaten\n\nherauszugeben. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen\n\nwerden, daß sich der Kläger kurz darauf gegenüber der Nebenin-\n\ntervenientin vertraglich zu einer Weitergabe der Abonnentendaten\n\nverpflichten wollte, obwohl er damit rechnen mußte, sich bei Nicht-\n\nerfüllung dieser Pflicht selbst gegenüber der Nebenintervenientin\n\nschadensersatzpflichtig zu machen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1\n\nZPO).\n\nStreitwert: 186.927,49 € (= 365.598,40 DM)\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-28/i-zr-182-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-28/i-zr-182-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:29.764360+00:00"}}