{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_176-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"I ZR 176/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 2 Verkündet am: 26. Juni 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Sendeformat Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unter- haltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 176/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nUrhG § 2\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nSendeformat\n\nDas Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unter-\n\nhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte\n\nvon kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich\n\nschutzfähig.\n\nBGH, Urteil v. 26. Juni 2003 - I ZR 176/01 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Mai 2001\n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Sendereihe \"L'école des fans\" wird in Frankreich seit 1977 wöchent-\n\nlich im Fernsehen ausgestrahlt, seit Mitte 1998 vom Sender \"F. 2\" (F 2). Im\n\nMittelpunkt der einzelnen Fernsehshows, die stets nach demselben Grundmu-\n\nster ablaufen, stehen jeweils vier Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren. Der\n\nModerator J. M. stellt die Kinder und als Gast einen bekannten Sän-\n\nger oder eine bekannte Sängerin vor. Er führt dann das erste Kind zu einem\n\nkleinen Podest, vor dem ein Mikrophon aufgebaut ist, und beginnt ein kurzes\n\nInterview mit Fragen wie \"Was macht Vati, was macht Mutti, wo kommst Du her,\n\nwie seid Ihr hergekommen, wer ist gefahren, wer ist noch mitgekommen?\". Das\n\nKind singt nun ein Lied, das der eingeladene Künstler für das Kind ausgewählt\n\nhat. Der Gesangsvortrag wird am Flügel begleitet und durch einen Kontrabaß\n\nunterstützt. Während des Auftritts schwenkt die Kamera auch zu den Eltern des\n\nKindes, die unter den Zuhörern sitzen. Der Beitrag wird später benotet. In ei-\n\nnem Schaublock hat der bekannte Gast seinen Gesangsauftritt. Zum Schluß\n\nverteilt der Gastsänger an die Kinder Geschenke.\n\nDie Klägerin, eine Fernsehproduktionsgesellschaft, bot dieses Sende-\n\nformat \n\nim Jahr 1990 dem S.funk (S.) an, dessen Rechtsnachfolgerin\n\ndie Beklagte ist. Der S. lehnte das Angebot jedoch ab.\n\nAb März 1993 strahlte der S. im Fernsehen die Sendereihe \"Kinder-\n\nquatsch mit Michael\", deren Koproduzentin die Streithelferin ist, aus.\n\nDie einzelnen Sendungen von \"Kinderquatsch mit Michael\" laufen wie\n\nfolgt ab: Es treten jeweils drei Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren mit ei-\n\nnem Liedbeitrag auf. Eltern, Geschwister und Großeltern sitzen während der\n\nSendung unter den Zuhörern. Nach der Vorstellung führt der Moderator\n\nSch. das erste Kind zu einem kleinen Podest auf der Bühne, vor dem sich\n\nein Mikrophon befindet, und stellt Fragen zu Eltern, Wohnort, Anreise, Kinder-\n\ngarten oder Schule usw. Das Kind trägt dann, begleitet durch einen Pianisten,\n\nein einstudiertes Lied vor. Während des Auftritts zeigt die Kamera auch die El-\n\ntern des Kindes. Im Verlauf der Sendung treten ein Gaststar oder eine Musik-\n\ngruppe mit einem Beitrag auf. Schließlich werden - meist durch den Gast - an\n\ndie Kinder Geschenke verteilt.\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Format der erfolgreichen\n\nSendereihe \"L'école des fans\" sei urheberrechtlich schutzfähig. Sie habe bereits\n\nim Januar 1989 die ausschließlichen Rechte daran von der J. M.\n\nProduction S.A.R.L. erworben. Urheber des Sendeformats sei J. M.,\n\nder seine Rechte auf die J. M. Production S.A.R.L. übertragen habe.\n\nDie Sendereihe \"Kinderquatsch mit Michael\" sei ein Plagiat des geschützten\n\nSendeformats. Sie habe nicht nur den Typ des Moderators übernommen, son-\n\ndern auch den Ablauf der Sendungen, die Kameraführung, die Spannungsver-\n\nläufe und die Positionierung der Kandidaten. In der deutschen Fernsehbranche\n\nsei es üblich, fremde Sendeformate nur mit Einwilligung des Berechtigten und\n\ngegen Zahlung von Lizenzgebühren zu verwenden.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Sendeformat\n\n\"Kinderquatsch mit Michael\" auszustrahlen.\n\nDie Beklagte und ihre Streithelferin haben die urheberrechtliche Schutz-\n\nfähigkeit des Sendeformats \"L'école des fans\" und eine Nachahmung in Abrede\n\ngestellt. Sie haben zudem den behaupteten Rechtserwerb der Klägerin bestrit-\n\nten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,\n\nderen Zurückweisung die Beklagte beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. Das Berufungsgericht hat urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin\n\nschon deshalb verneint, weil weder die einzelnen Sendungen von \"L'école des\n\nfans\" noch ihr Format schutzfähige Werke seien.\n\nDen Einzelelementen dieser Sendereihe (wie der Moderation und dem\n\nBühnenbild) fehle die erforderliche Gestaltungshöhe. Die Sendungen von \"Kin-\n\nderquatsch mit Michael\" hätten zudem solche konkreten Elemente nicht über-\n\nnommen. Sie würden von einem anderen Moderator geleitet und hätten ein\n\nnach Anordnung, Ausstattung und farblicher Gestaltung anderes Bühnenbild.\n\nDem Format der Sendereihe \"L'école des fans\" komme keine Werk-\n\nqualität im Sinne des § 2 UrhG zu. Es sei im wesentlichen aus gemeinfreien\n\nGestaltungselementen zusammengefügt und unterscheide sich darin nicht von\n\nanderen, schon lange bekannten Fernsehsendungen, in denen Kandidaten dem\n\nFernsehpublikum mit Fragen zu ihren Lebensverhältnissen vorgestellt würden\n\nund Gelegenheit erhielten, sich mit ihrem Können zu präsentieren. Die Beson-\n\nderheit von \"L'école des fans\" bestehe lediglich in der nicht schutzfähigen und\n\nals solchen banalen Idee, vier- bis sechsjährige Kinder als Mitwirkende auftre-\n\nten zu lassen. Die für den Erfolg der Sendung maßgebende schöpferische Lei-\n\nstung liege in der ganz eigenen, spontanen Einfällen folgenden Gesprächs-\n\nführung des Moderators und der stets anderen und unvorhersehbaren Art und\n\nWeise, wie die Kinder auf seine Fragen reagierten und ihre Liedbeiträge vortrü-\n\ngen.\n\nAuch ein Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Lei-\n\nstungsschutz bestehe nicht. Das abstrakte Konzept der Sendereihe \"L'école\n\ndes fans\" besitze keine wettbewerbliche Eigenart. Es fehle zudem an einer un-\n\nlauteren Rufausbeutung; die in französischer Sprache ausgestrahlte Sendung\n\nhabe im bundesweiten Sendegebiet der Sendereihe \"Kinderquatsch mit Micha-\n\nel\" wohl nur eine geringe Bekanntheit. Die beiden Sendereihen würden jeweils\n\ngeprägt durch den einfühlsamen Umgang der Moderatoren mit den Kindern. An\n\nden Ruf, den sich J. M. in Frankreich erworben habe, hänge sich die\n\ndeutsche Sendereihe, die auf den eigenständigen Ruf ihres Moderators\n\nSch. setze, nicht an.\n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin\n\nschon deshalb kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1\n\nSatz 1 UrhG zusteht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, daß die Be-\n\nklagte in Rechte an einem urheberrechtlich schutzfähigen Werk im Sinne des\n\n§ 2 UrhG eingegriffen hat.\n\n1. Über die Frage, ob die Sendereihe \"L'école des fans\" als solche oder\n\nihr Format im Inland Urheberrechtsschutz genießt, ist nach deutschem Recht zu\n\nentscheiden. Gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht ist grundsätz-\n\nlich nach dem Recht des Schutzlandes, d.h. nach dem Recht desjenigen Staa-\n\ntes, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird,\n\nzu beurteilen, ob Ansprüche aus Urheberrecht bestehen (vgl. BGHZ 118, 394,\n\n397 f. - ALF; BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 175/00, GRUR 2003, 328, 329\n\n- Sender Felsberg, m.w.N. [für BGHZ 152, 316 vorgesehen]). Das Recht des\n\nSchutzlandes entscheidet auch über Bestand und Wirkung des Urheberrechts,\n\neinschließlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Immateri-\n\nalgut als urheberrechtlich schutzfähiges Werk anerkannt wird (vgl. Schricker/\n\nKatzenberger, \n\nUrheberrecht, \n\n2. Aufl., \n\nVor \n\n§ 120 ff. \n\nRdn. 129;\n\nMünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 17;\n\nWandtke/Bullinger/von Welser, Urheberrecht, Vor § 120 ff. Rdn. 4, \n\njeweils\n\nm.w.N.).\n\n2. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte an einzelnen Sen-\n\ndungen der Sendereihe \"L'école des fans\" oder einzelner Werke, die Bestand-\n\nteil ihrer Folgen waren, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.\n\n3. Die Gesamtheit der Gestaltungselemente, die nach der Behauptung\n\nder Klägerin als Format nicht nur der einzelnen Show, sondern allen Folgen der\n\nSendereihe \"L'école des fans\" zugrunde liegen, ist nicht als Werk im Sinne des\n\n§ 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig.\n\na) Der Begriff des Formats entstammt nicht der Gesetzessprache, son-\n\ndern hat aus dem Sprachgebrauch der Medienbranche Eingang in die urheber-\n\nrechtliche Diskussion über den Schutz von Fernsehsendungen gefunden (vgl.\n\ndazu z.B. von Have/Eickmeier, ZUM 1994, 269 f.; Lausen, Der Rechtsschutz\n\nvon Sendeformaten, 1998, S. 14 f.; Litten, Der Schutz von Fernsehshow- und\n\nFernsehserienformaten, 1997, S. 3 f.; ders., MMR 1998, 412; Holzporz, Der\n\nrechtliche Schutz des Fernsehshowkonzepts, 2001, S. 22; Pühringer, Der urhe-\n\nberrechtliche Schutz von Werbung, 2002, S. 73; Berking, Die Unterscheidung\n\nvon Inhalt und Form im Urheberrecht, 2002, S. 213 f.; Degmair, GRUR Int.\n\n2003, 204, 205).\n\nBei Fernsehshows bezeichnet der Begriff des Formats das als Grundlage\n\nfür eine solche Sendung entwickelte oder darin verwirklichte Konzept. Das\n\nFormat einer Fernsehshow kann definiert werden als die Gesamtheit aller ihrer\n\ncharakteristischen Merkmale, die geeignet sind, auch Folgen der Show unge-\n\nachtet ihres jeweils unterschiedlichen Inhalts als Grundstruktur zu prägen und\n\ndamit zugleich dem Publikum zu ermöglichen, sie ohne weiteres als Teil einer\n\nSendereihe zu erkennen. Von Fall zu Fall kann ein Format durch ganz ver-\n\nschiedene Gestaltungselemente gebildet werden. Neben dem Titel und dem\n\nLogo einer Sendung können etwa dazu gehören ein den Gesamtablauf be-\n\nstimmender Grundgedanke, bestimmte Mitwirkende, die Art und Weise einer\n\nModeration, die Benutzung bestimmter auffallender Sprachwendungen oder\n\nSätze, bestimmte Sendeabläufe, der Einsatz von Erkennungsmelodien oder\n\nSignalfarben, die Bühnendekoration und sonstige Ausstattung, die Dauer von\n\nSendung und Beiträgen sowie ein bestimmter Stil der Kameraführung, der Be-\n\nleuchtung und des Schnitts. Das Format einer Fernsehshow, in dem Gestal-\n\ntungselemente dieser Art miteinander verknüpft und verwoben werden, bildet\n\ninsofern eine gestaltete Einheit, als damit die Grundlage für immer neue Folgen\n\ndieser Show gelegt wird. Es ist in aller Regel nicht selbst Gestaltung eines be-\n\nstimmten Stoffs, sondern ähnlich einem Plan, einem Bündel von Regieanwei-\n\nsungen oder einem Gestaltungsrahmen darauf angelegt, der Entwicklung je-\n\nweils neuer gleichartiger Folgen zu dienen. Die einzelne Fernsehshow, die das\n\nFormat verwirklicht, kann Muster für weitere Folgen sein.\n\nb) Einem Schutz des Formats einer Fernsehshow steht nicht entgegen,\n\ndaß in § 2 Abs. 1 UrhG das Format von Sendungen nicht als geschützte Werk-\n\nart aufgeführt ist. Die geschützten Werkarten werden in dieser Vorschrift schon\n\nnach deren Wortlaut (\"insbesondere\") nur beispielhaft aufgezählt. Das in den\n\neinzelnen Sendungen der Sendereihe \"L'école des fans\" verwirklichte Format,\n\nwie es von der Klägerin durch Vorlage einer Videoaufzeichnung belegt worden\n\nist, genießt jedoch - ebenso wie andere Formate dieser Art - keinen urheber-\n\nrechtlichen Schutz, weil es kein Werk im Sinne des § 2 UrhG ist.\n\naa) Die Frage, ob das Format einer Fernsehshow im allgemeinen urhe-\n\nberrechtlich schutzfähig sein kann, ist in der Literatur umstritten (bejahend\n\nSchwarz, Festschrift Reichardt, 1990, S. 203, 220 f.; von Have/Eickmeier, ZUM\n\n1994, 269, 272 f.; Litten aaO S. 11 ff.; Lausen aaO S. 24 ff.; a.A. Pühringer aaO\n\nS. 72 ff.; Berking aaO S. 213 ff.; Holzporz aaO S. 16 ff.; vgl. auch Wandtke/\n\nBullinger/Manegold aaO § 88 Rdn. 34 ff.; Degmair, GRUR Int. 2003, 204). Sie\n\nist von der Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Fernsehserien zu unter-\n\nscheiden (vgl. Degmair, GRUR Int. 2003, 204, 205 f.). Fernsehserien sind durch\n\nihren fiktiven Inhalt gekennzeichnet. Sie erzählen typischerweise in einzelnen\n\nFolgen eine sich fortlaufend entwickelnde Handlung, die maßgeblich von dem\n\nBeziehungsgeflecht der auftretenden Personen und dem Milieu, dem diese zu-\n\ngeordnet werden, geprägt ist. Bei der Frage, ob derartige Fernsehserien urhe-\n\nberrechtlich gegen Nachahmungen geschützt sind, geht es regelmäßig darum,\n\nob für Elemente der Serie - wie insbesondere die Fabel - urheberrechtlicher\n\nWerkschutz geltend gemacht werden kann. Fernsehshowformate entwerfen\n\ndagegen im allgemeinen keine fiktive Welt, aus der heraus die einzelnen Sen-\n\ndungen als Folgen geschaffen werden. Nicht derartige inhaltliche Elemente\n\nverbinden die Sendungen einer entsprechenden Fernsehshowreihe, sondern\n\ndas übereinstimmende Format.\n\nbb) Das Fernsehshowformat, für das die Klägerin Schutz begehrt, ge-\n\nstaltet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen einfachen Grund-\n\ngedanken für eine Veranstaltung vor Publikum in besonderer Weise aus. Es ist\n\nein einheitliches Konzept von individueller Eigenart. Mehrere Kinder im Alter\n\nvon vier bis sechs Jahren werden im Gespräch mit einem männlichen Modera-\n\ntor vorgestellt und tragen danach einfache Lieder vor. Sie müssen dazu einzeln\n\naus dem hinteren Teil der Bühne, in dem sie zu Beginn und während der Sen-\n\ndung sitzen, vor Publikum treten, ein für so kleine Kinder ungewöhnliches Her-\n\naustreten an die Öffentlichkeit, das durch das Besteigen eines Podests und die\n\nBenutzung eines aufgebauten Mikrophons verdeutlicht wird. Das durch die Ka-\n\nmeraführung betonte Beisein der Eltern und anderer naher Verwandter, die teil-\n\nnehmend und mitfühlend die Darbietung miterleben, vermittelt die Atmosphäre\n\ngeborgener Kindheit, in der dieser erste Auftritt vorbereitet wurde und in die das\n\nKind danach wieder zurückkehren kann. Durch das Auftreten eines erwachse-\n\nnen Gaststars werden kindliches Bemühen und Können von Stars, Kindheit und\n\nErwachsensein gegenübergestellt. Dies vermittelt der einzelnen Show in dem\n\nAufeinanderfolgen der Darbietungen einen besonderen Spannungsbogen. In\n\nder Harmonie des Verteilens von Geschenken durch den Gaststar an die Kinder\n\nendet die Show.\n\ncc) Ein solches Sendeformat ist unabhängig von der schöpferischen Lei-\n\nstung, auf der es beruht, nicht urheberrechtlich schutzfähig. Das Urheberrecht\n\nschützt nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit, sondern nur Werke\n\nim Sinne des § 2 UrhG. Das Format von \"L'école des fans\" hat zwar die ihm\n\nzugrunde liegende Idee bereits zu einer Konzeption weiterentwickelt und ist mit\n\nseinen einzelnen Elementen eine Einheit, die mehr als die Summe seiner Be-\n\nstandteile darstellt. Ein Werk im Sinne des § 2 UrhG und damit Gegenstand des\n\nUrheberrechtsschutzes kann aber nur sein das Ergebnis der schöpferischen\n\nFormung eines bestimmten Stoffs. Daran fehlt es bei einer vom Inhalt losgelö-\n\nsten bloßen Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe, mag\n\ndiese auch ein individuell erarbeitetes, ins einzelne gehendes und eigenartiges\n\nLeistungsergebnis sein (vgl. BGHZ 18, 175, 178 - Werbe-Idee; RGZ 116, 292,\n\n298 - Adreßbuch; vgl. weiter österr. OGH ÖBl. 1954, 18 - Kindercreme; OGH\n\nÖBl. 1997, 199, 203 - AIDS-Kampagne; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968,\n\n§ 2 Rdn. 10; Hertin, GRUR 1997, 799, 804). Das Urheberrecht schützt selbst\n\nWerke nur gegen ihre unbefugte Verwertung als solche in unveränderter oder\n\nunfrei benutzter Form, nicht gegen ihre bloße Benutzung als Vorbild zur For-\n\nmung anderer Stoffe (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 14.1.1958 - I ZR 40/57,\n\nGRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke). Ein Format wie das Sendeformat\n\nvon \"L'école des fans\" enthält aber nicht einmal etwas vom Kern der nach sei-\n\nnen Anleitungen geschaffenen einzelnen Sendungen, sondern ist in seiner Ge-\n\nsamtheit nur ein vorgegebener Rahmen zur Gestaltung gleichartiger Sendun-\n\ngen als Teil einer Sendereihe. Ein Schutz eines solchen Formats durch das Ur-\n\nheberrecht gegen die Verwendung als Vorbild für ähnliche Sendeveranstaltun-\n\ngen scheidet danach aus.\n\nII. Das Berufungsgericht hat weiter im Ergebnis zu Recht entschieden,\n\ndaß die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auch nicht auf § 1 UWG unter dem\n\nGesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes\n\nstützen kann.\n\nEs muß hier nicht erörtert werden, unter welchen Voraussetzungen wett-\n\nbewerbsrechtliche Ansprüche wegen der Nachahmung des Formats einer\n\nFernsehshow geltend gemacht werden können. Für Ansprüche wegen einer\n\nNachahmung des Formats von \"L'école des fans\" wäre die Klägerin jedenfalls\n\nnicht aktivlegitimiert, weil sie zu der Beklagten nicht in einem Wettbewerbsver-\n\nhältnis steht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 283/88, GRUR 1991,\n\n223, 224 - Finnischer Schmuck). Sie hat weder an der Erarbeitung des Sende-\n\nformats mitgewirkt noch ist sie an der Ausstrahlung der Sendereihe beteiligt.\n\nSie hat lediglich vorgetragen, sie habe an dem Format der Sendereihe \"L'école\n\ndes fans\" ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte erworben.\n\nC. Danach war die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der\n\nKlägerin zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_176-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/i-zr-176-01","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_176-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_176-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/i-zr-176-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_176-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:01.402633+00:00"}}