{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_174-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"I ZR 174/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. April 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UrhG § 31 Abs. 5 Comic-Übersetzungen III Der Wille des Urhebers, dem Vertragspartner umfassende, über den unmittelba- ren Vertragszweck hinausgehende Nutzungsrechte einzuräumen, kann sich aus einer Branchenübung nur dann ergeben, wenn sie Rückschlüsse auf einen ent- sprechenden objektivierten rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen der Vertragspar- teien erlaubt (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 394; BGH GRUR 2000, 144, 146 – Comic-Übersetzungen I und II).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 174/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n22. April 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nUrhG § 31 Abs. 5 \n\nComic-Übersetzungen III \n\nDer Wille des Urhebers, dem Vertragspartner umfassende, über den unmittelba-\nren Vertragszweck hinausgehende Nutzungsrechte einzuräumen, kann sich aus \neiner Branchenübung nur dann ergeben, wenn sie Rückschlüsse auf einen ent-\nsprechenden objektivierten rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen der Vertragspar-\nteien erlaubt (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 394; BGH GRUR 2000, 144, 146 \n– Comic-Übersetzungen I und II). \n\nBGH, Urt. v. 22. April 2004 – I ZR 174/01 – Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 24. April 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Übersetzerin u.a. für die italienische Sprache. Im Auftrag des \n\nbeklagten Verlages übersetzte sie in der Zeit von 1976 bis 1994 jeweils aufgrund \n\nkonkludenter Vereinbarung siebzig Bände der Comic-Reihe „Walt Disneys Lustige \n\nTaschenbücher“ (LTB-Reihe) aus dem Italienischen ins Deutsche. Das Überset-\n\nzungshonorar belief sich für den ersten von ihr übersetzten Band auf 3.750 DM; \n\ndie letzte Übersetzung im Jahr 1994 wurde mit 9.000 DM honoriert. Der Beklagte \n\ndruckte die von der Klägerin übersetzten Bände der LTB-Reihe bei Bedarf bis zu \n\nzwölfmal nach. Teilweise wurden die übersetzten Geschichten auch in anderen \n\nComic-Taschenbüchern abgedruckt. \n\nDie Klägerin sieht in der Verwendung ihrer Übersetzungen für die Neuaufla-\n\ngen der Comic-Bände und -Geschichten eine Verletzung des ihr zustehenden Ur-\n\nheberrechts und hat vorgetragen: Sie habe erstmals im Herbst 1993 davon erfah-\n\nren, daß die von ihr übersetzten Bände in beträchtlicher Zahl und Höhe in Folge-\n\nauflagen erschienen seien. Comic-Übersetzer hätten sich über viele Jahre mit \n\nEinmalhonoraren zufriedengegeben, weil mit Folgeauflagen nicht zu rechnen ge-\n\nwesen sei. Eine auch von den Übersetzern als verbindlich anerkannte Bran-\n\nchenübung, Folgeauflagen nicht zu vergüten, habe es nicht gegeben. \n\nDie Klägerin hat im Wege der Stufenklage Auskunft darüber begehrt, in wel-\n\nchem Umfang Folgeauflagen der von ihr übersetzten siebzig Bände der LTB-\n\nReihe erschienen und in welchen anderen Reihen von der Klägerin für die LTB-\n\nReihe übersetzte Geschichten veröffentlicht worden sind. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, \n\ndaß den Übersetzungen der Klägerin kein urheberrechtlicher Schutz zukomme, \n\nund vorgetragen, daß die „Einmal-Vergütung“ der Branchenübung entspreche. Der \n\nKlägerin sei der Umfang der Nutzung ihrer Übersetzungen bekannt gewesen. Es \n\nsei auch im Falle von Comic-Übersetzungen üblich gewesen, Folgeauflagen zu \n\ndrucken. Jeder, der über Erfahrungen in dieser Branche verfügt habe, habe mit \n\ndieser Möglichkeit gerechnet. \n\nDas Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattgegeben. Das \n\nBerufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. \n\nAuf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben \n\nund die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 \n\n– Comic-Übersetzungen II). \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme erneut abgewie-\n\nsen. \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Beklagte beantragt, die Revisi-\n\non zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat auch im zweiten Berufungsurteil Ansprüche \n\nder Klägerin wegen der Verwendung ihrer Übersetzungen für die Folgeauflagen \n\nverneint. Die Klägerin habe entsprechend einer damals bestehenden Branchen-\n\nübung pauschale Nutzungsrechte an ihren Leistungen für alle Folgeauflagen und \n\n-verwertungen eingeräumt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, \n\ndaß es Mitte der siebziger Jahre einer Übung in der Branche entsprochen habe, \n\ndaß die Übersetzer von Comic-Heften der in Rede stehenden Art mit Einmalhono-\n\nraren für ihre Leistung abgefunden worden seien und im Falle des Nachdrucks \n\noder weiterer Auflagen kein zusätzliches Entgelt erhalten hätten. Diese Übung sei \n\nzur Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge heranzuzie-\n\nhen. Auch auf seiten der Klägerin sei der entsprechende Parteiwille unzweideutig \n\nzum Ausdruck gekommen. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Der Senat hat bereits in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil vom \n\n15. September 1999 der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt, daß es \n\nsich bei den Übersetzungen der Klägerin um persönliche geistige Schöpfungen \n\nhandelt, die nach § 2 Abs. 2, § 3 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH \n\nGRUR 2000, 144 f. – Comic-Übersetzungen II). \n\n2. \n\n Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin habe entsprechend einer damals bestehenden Bran-\n\nchenübung Nutzungsrechte auch für alle Folgeauflagen und -verwertungen einge-\n\nräumt. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese An-\n\nnahme nicht. \n\na) Wie der Senat bereits in der ersten Revisionsentscheidung vom 15. Sep-\n\ntember 1999 ausgeführt hat, richtet sich der Umfang, in dem ein Urheber Nut-\n\nzungsrechte eingeräumt hat, nach dem Vertragsinhalt. Fehlt – wie im Streitfall – \n\neine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt \n\nvon den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach \n\nvorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob \n\nund gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur \n\nErreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertra-\n\ngungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im \n\nZweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In die-\n\nser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, daß die urheberrechtlichen Befugnis-\n\nse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit die-\n\nser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird. \n\nDies bedeutet, daß im allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend \n\neingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerläßlich sind. Da-\n\ngegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nut-\n\nzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille – \n\nund sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der \n\nBeteiligten – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH GRUR 2000, 144, \n\n145 – Comic-Übersetzungen II, m.w.N.). \n\nb) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann im Streitfall entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, die Klägerin \n\nhabe dem Beklagten auch für Folgeauflagen und -verwertungen Nutzungsrechte \n\neingeräumt. Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände reichen nicht aus, \n\num von einem übereinstimmenden unzweideutigen Willen der Vertragsparteien zu \n\neiner entsprechenden – über den Vertragszweck hinausgehenden – Rechtsein-\n\nräumung auszugehen. \n\naa) Ohne Erfolg greift die Revision allerdings die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts an, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe die Branchenübung be-\n\nstanden, die Übersetzer von Comic-Heften der in Rede stehenden Art mit einem \n\nEinmalhonorar für ihre Leistung abzufinden und im Falle des Nachdrucks oder \n\nweiterer Auflagen kein zusätzliches Entgelt zu zahlen. Gegen diese auf tatrichterli-\n\nchem Gebiet liegende Würdigung der vom Berufungsgericht erhobenen Beweise \n\nist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat aber – worauf die Revision mit Recht hinweist \n\n– nicht hinreichend beachtet, daß die Branchenübung in dem vorliegenden Zu-\n\nsammenhang nur von Bedeutung ist, wenn sie Rückschlüsse auf einen objektivier-\n\nten rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien hinsichtlich der eingeräumten \n\nNutzungsrechte (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1986 – I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 \n\n– METAXA) erlaubt. Auch wenn sich ein Urheber auf eine Branchenübung einläßt, \n\ndie auf eine umfassende Nutzungsrechtseinräumung hinausläuft, muß darin nicht \n\nnotwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille zum Ausdruck kommen, Nut-\n\nzungsrechte über den für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Um-\n\nfang hinaus einzuräumen. Geht ein Urheber, der sich auf eine pauschale Abgel-\n\ntung einläßt, davon aus, daß er ohnehin schon mit der Zustimmung zur Nutzung \n\nseines Werks sämtliche zur vertragsgerechten Nutzung erforderlichen Rechte ein-\n\nräumt, kann einer solchen Zustimmung nicht der unzweideutige rechtsgeschäftli-\n\nche Wille entnommen werden, Nutzungsrechte über den konkreten Vertragszweck \n\nhinaus einzuräumen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 25.4.2001 – 4 U 122/98, Umdruck \n\nS. 55; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 13.6.2002 – I ZR 146/01). \n\nDem steht – anders als die Revisionserwiderung meint – nicht entgegen, daß \n\ndie Bedeutung einer Branchenübung an sich von der Kenntnis der Beteiligten un-\n\nabhängig ist. Denn im Streitfall geht es nicht darum, ob einer bestimmten Bran-\n\nchenübung Regeln für den Rechtsverkehr entnommen werden können. Entschei-\n\ndend ist vielmehr, ob aus dem Vorhandensein einer Branchenübung der Schluß \n\nauf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen eines Vertragspartners gezogen \n\nwerden kann. Dies knüpft an die Erwägung an, daß eine Branchenübung einen \n\nunzweideutig vorliegenden übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur \n\npauschalen Abgeltung aller Folgeauflagen dann nicht belegen kann, wenn auf der \n\nSeite der die Nutzungsrechte einräumenden Vertragspartei Unkenntnis hinsichtlich \n\nder eigenen Befugnisse besteht. \n\nHiergegen kann auch nicht eingewandt werden, das aufgestellte subjektive \n\nErfordernis führe zu einer bedenklichen Unsicherheit im Rechtsverkehr, weil auf \n\neine im Rechtsverkehr nicht ohne weiteres erkennbare Kenntnis oder Unkenntnis \n\neiner Vertragspartei abgestellt werde. Ein solcher Einwand verkennt den Aus-\n\ngangspunkt des Zweckübertragungsgedankens, wonach der Wille, über den Ver-\n\ntragszweck hinausreichende Nutzungsrechte einzuräumen, unzweideutig zum \n\nAusdruck kommen muß. Dies setzt in der Regel eine ausdrückliche Erklärung vor-\n\naus. Nur ausnahmsweise kann ein solcher Wille auch dem Eingehen auf eine \n\nBranchenübung entnommen werden, wenn gewährleistet ist, daß die in Rede ste-\n\nhende Vertragspartei die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung ihres \n\nrechtsgeschäftlichen Willens kennt. \n\ncc) Zu der im Streitfall nicht fernliegenden Frage, ob sich die Klägerin über \n\ndie rechtliche Tragweite ihrer Zustimmung zu einer pauschalen Abgeltung ihrer \n\nRechte für sämtliche Folgeauflagen im klaren war, fehlt es bislang an tatrichterli-\n\nchen Feststellungen. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug werden die Partei-\n\nen Gelegenheit haben, zu diesem Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen. \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzu-\n\nheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nHerr RiBGH Dr. Büscher \nbefindet sich im Urlaub. \nEr ist an der Unter- \nschrift verhindert. \n\nUllmann \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/i-zr-174-01","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/i-zr-174-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:29:10.432595+00:00"}}