{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_173-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"I ZR 173/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kopplungsangebot I UWG §§ 1, 3 Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungs- angeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, daß von dem Kopplungsangebot eine so starke An- lockwirkung ausgeht, daß beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Ver- pflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, läßt sich weder der Gene- ralklausel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 173/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\nja\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n13. Juni 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nKopplungsangebot I\n\nUWG §§ 1, 3\n\nNach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Kopplungs-\nangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann,\nwenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen\nAngebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht\noder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig\nkann außerdem beitragen, daß von dem Kopplungsangebot eine so starke An-\nlockwirkung ausgeht, daß beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der\nNachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Ver-\npflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, läßt sich weder der Gene-\nralklausel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnehmen.\n\nBGH, Urt. v. 13. Juni 2002 – I ZR 173/01 – OLG Frankfurt a.M.\n LG Frankfurt a.M.\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaf-\n\nfert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 19. April 2001 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin vertreibt unter anderem Geräte der Unterhaltungselektronik. In\n\neiner Werbebeilage bot die Klägerin unter der Überschrift „Irgendwo besseres An-\n\ngebot gesehen? Das gibt’s doch gar nicht!“ einen dem Typ nach bezeichneten Vi-\n\ndeorekorder der Marke Toshiba zum Preis von 49 DM an. Ein bei der blickfang-\n\nmäßig herausgestellten Preisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf\n\neine Bedingung, wonach dieser Preis nur bei gleichzeitigem Abschluß eines\n\nStromliefervertrages gültig sei. Sie befand sich in einem Kasten, der als ganzes\n\netwa die Größe der unmittelbar danebenstehenden Preisangabe („49,-*“) aufwies\n\nund in dem im linken Teil eine Glühbirne abgebildet war. Daneben stand in von\n\noben nach unten kleiner werdender Schrift folgender Text:\n\nJetzt sollte Ihnen ein Licht aufgehen!\nMindestlaufzeit 24 Monate\nGrundgebühr: 9,90 DM/Monat\nVerbrauchsgebühr: 0,27 DM/kWh\n*Preis nur gültig in Verbindung mit einem\nAbschluß eines Stromliefervertrages von ares.\n\nUnter diesen Angaben befanden sich eine Abbildung des fraglichen Videore-\n\nkorders sowie nähere Angaben zu diesem Gerät verbunden mit dem Hinweis, daß\n\nder „Preis ohne Stromvertrag“ 249 DM betrage.\n\nDie entsprechende Seite dieser Werbebeilage ist nachstehend verkleinert\n\nund in schwarz/weiß wiedergegeben:\n\nDer beklagte Verbraucherschutzverein hat diese Werbung unter Hinweis auf\n\ndas Verbot des übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG und auf § 3 UWG als\n\nwettbewerbswidrig beanstandet. Im Wege der Widerklage – die von der Klägerin\n\nzunächst erhobene negative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhe-\n\nbung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt – hat der Beklagte be-\n\nantragt,\n\ndie Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegen-\nüber privaten Endverbrauchern für den Abschluß eines Stromliefervertrages bei\ngleichzeitigem Erwerb eines Videorekorders (z.B. Toshiba V 209/Preis ohne Strom-\nvertrag 249 DM) wie ... (oben) abgebildet zu werben oder werben zu lassen, mit dem\n– nur für diesen Fall geltenden – blickfangmäßig herausgestellten Angebot, einen sol-\nchen Videorekorder zum Preis von 49 DM käuflich erwerben zu können.\n\nDas Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung des Beklagten zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-\n\nantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Zugabe – dies unter Hinweis auf den\n\nniedrigen, aber nicht völlig zu vernachlässigenden Preis – ebenso wie einen Ver-\n\nstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens ver-\n\nneint. Zu letzterem hat es ausgeführt:\n\nVon dem beanstandeten Angebot gehe kein übertriebener Anlockeffekt aus.\n\nZwar handele es sich bei den gekoppelten Leistungen nicht um ein einheitliches\n\nAngebot, weil aus der Sicht des Verkehrs zwischen dem Erwerb eines Videore-\n\nkorders und dem Abschluß eines Stromliefervertrages keine enge Funkti-\n\nonseinheit bestehe. Auch sei nicht zu verkennen, daß der dem Kunden verspro-\n\nchene Vorteil von 200 DM großes Interesse an dem Angebot wecken könne. Den-\n\nnoch seien die Voraussetzungen für ein übertriebenes Anlocken nicht erfüllt. Denn\n\nes sei nicht zu befürchten, daß ein verständiger Verbraucher ohne größeres\n\nNachdenken allein deshalb zugreife, weil er unbedingt in den Genuß des geld-\n\nwerten Vorteils gelangen wolle. Dagegen spreche schon, daß der Verbraucher,\n\nder in der Vergangenheit nicht zwischen mehreren Stromlieferanten habe wählen\n\nkönnen, mit der Möglichkeit, den Stromlieferanten zu wechseln, nicht vertraut und\n\ndaher erfahrungsgemäß zu einem solchen Wechsel nicht ohne weiteres zu bewe-\n\ngen sei. Er werde sich schon deswegen vor einem Erwerb des günstigen Videore-\n\nkorders mit dem gleichzeitig abzuschließenden Stromliefervertrag und dessen\n\nPreiswürdigkeit näher befassen. Der Verbraucher wisse jedenfalls, daß der zum\n\nErwerb des \n\nverbilligten Geräts erforderliche Abschluß eines \n\n„ares“-\n\nStromliefervertrages die Kündigung seines bestehenden Vertrages voraussetze.\n\nDer Kunde müsse sich daher mit seinem laufenden Stromliefervertrag befassen.\n\nSpätestens bei dieser Gelegenheit erkenne er, daß sich das mit dem langfristigen\n\nWechsel des Stromlieferanten verbundene Gesamtangebot finanziell nur lohne,\n\nwenn ihm auch unter Berücksichtigung der jeweils zu zahlenden Stromtarife noch\n\nein Vorteil verbleibe. Dies wiederum könne er ohne weiteres ermitteln und ab-\n\nschätzen, da die Tarifbedingungen des „ares“-Vertrages in der Werbung vollstän-\n\ndig und deutlich erkennbar mitgeteilt würden und der Käufer sich unschwer auch\n\nüber die von ihm bisher gezahlten Stromtarife informieren könne. Jedenfalls werde\n\nsich kein verständiger Verbraucher für das gekoppelte Angebot der Klägerin ent-\n\nscheiden, ohne zuvor diese Prüfung jedenfalls kursorisch angestellt zu haben. Aus\n\ndiesen Gründen liege in der beanstandeten Anzeige auch keine irreführende Wer-\n\nbung.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung zu Recht als\n\nnicht wettbewerbswidrig angesehen.\n\nDem Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Unterlassungsanspruch\n\nnach § 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. Nach Aufhebung der Zugabeverord-\n\nnung ist es der Klägerin auch nach § 1 UWG nicht mehr verwehrt, die Abgabe von\n\nzwei, keine Funktionseinheit bildenden Produkten in der Weise miteinander zu\n\nverbinden, daß bei Erwerb des einen Produkts das andere Produkt ohne Berech-\n\nnung oder unter Berechnung eines nominellen Betrags abgegeben wird. Derartige\n\nAngebote sind inzwischen grundsätzlich als zulässig anzusehen. Im Hinblick auf\n\ndie Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung und Irreführung der Verbraucher\n\nmüssen zwar bei derartigen Kopplungsangeboten bestimmte Anforderungen erfüllt\n\nsein, vor allem um einer Täuschung der Verbraucher über den tatsächlichen Wert\n\ndes Angebots entgegenzuwirken, aber auch um zu vermeiden, daß durch man-\n\ngelnde Transparenz die Rationalität der Nachfrageentscheidung auf seiten der\n\nVerbraucher über Gebühr zurückgedrängt wird. Die in diesem Zusammenhang an\n\ndie Preisinformation zu stellenden Anforderungen sind im Streitfall aber erfüllt. Die\n\nbeanstandete Werbung stellt sich daher nicht als wettbewerbswidrig dar.\n\n1. Der Beklagte macht im Streitfall einen in die Zukunft gerichteten Unter-\n\nlassungsanspruch geltend. Ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, ist auch in der\n\nRevisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden\n\nRecht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 – Tele-Info-CD; BGH, Urt. v.\n\n14.3.2000 – KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 – Zahnersatz aus Manila; Urt. v.\n\n25.10.2001 – I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680 – Vertretung der Anwalts-GmbH).\n\nDer rechtlichen Beurteilung ist daher die seit Erlaß des Berufungsurteils durch\n\nAufhebung der Zugabeverordnung veränderte Rechtslage zugrunde zu legen (Ge-\n\nsetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechts-\n\nvorschriften v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1661).\n\n2. Nach Aufhebung der Zugabeverordnung steht auch § 1 UWG einer Ge-\n\nwährung von Zugaben grundsätzlich nicht mehr im Wege.\n\na) Bis zur Aufhebung der Zugabeverordnung war die Rechtslage dadurch\n\ngekennzeichnet, daß das gesetzlich ausdrücklich geregelte Zugabeverbot durch\n\ndas in der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelte Verbot des übertriebenen\n\nAnlockens, eines Unterfalls der Wertreklame, ergänzt wurde. So hat der Senat in\n\nden Entscheidungen, in denen es um die Werbung für ein Mobiltelefon ging, das\n\nbei Abschluß eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgelt\n\nabgegeben werden sollte, sowohl für die zugaberechtliche Prüfung als auch für die\n\nPrüfung nach § 1 UWG maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei Mobiltelefon\n\nund Netzkartenvertrag um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. BGHZ 139,\n\n368, 372 f. u. 374 f. – Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 7/97,\n\nGRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 – Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 –\n\nI ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 f.; Urt. v. 6.10.1999 – I ZR 242/97, NJWE-\n\nWettbR 2000, 232 f. – Handy „fast geschenkt“ für 0,49 DM). Bildete die gewährte\n\nVergünstigung mit der Hauptleistung eine Einheit, so fehlte es nicht nur an einer\n\nZugabe, sondern auch am Einsatz eines unsachlichen Mittels der Kundenbeein-\n\nflussung und damit an einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG. Denn die Wer-\n\nbung mit der besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons stellte sich in die-\n\nsem Fall als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Be-\n\nstandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar; die Anlockwir-\n\nkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig,\n\nsondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs.\n\nb) Die Aufhebung der Zugabeverordnung beeinflußt auch die Auslegung\n\nvon § 1 UWG. Im Hinblick auf das gewandelte Verbraucherbild und die Auswir-\n\nkungen der europäischen Harmonisierung auf das Lauterkeitsrecht hat der Ge-\n\nsetzgeber ein generelles Zugabeverbot nicht mehr für erforderlich gehalten (vgl.\n\ndie Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Zu-\n\ngabeverordnung, BT-Drucks. 14/5594, S. 8). Dieser gesetzgeberische Wille muß\n\nsich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als sittenwidrig an-\n\nzusehen ist; er kann nicht dadurch unterlaufen werden, daß die Sachverhalte, die\n\nin der Vergangenheit unter die Zugabeverordnung fielen, unverändert – nunmehr\n\nals Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG – verfolgt werden können (vgl. Berlit,\n\nWRP 2001, 349, 351; Heermann/Ruess, WRP 2001, 883, 886; Fezer, WRP 2001,\n\n989, 1008; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1068 f.; Steinbeck, ZIP 2001, 1741, 1745;\n\nzurückhaltender dagegen Cordes, WRP 2001, 867, 869 f.; Berneke, WRP 2001,\n\n615, 617; Dittmer, BB 2001, 1961, 1963; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505,\n\n2510 f.; vgl. ferner die – Kopplungsangebote weitgehend zulassende – Rechtspre-\n\nchung anderer Oberlandesgerichte: OLG Celle GRUR 2001, 855; KG NJW-RR\n\n2002, 42; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 168).\n\nWerden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder der In-\n\nanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Geschenke, ver-\n\nsprochen, liegt darin auch dann nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlocken,\n\nwenn Hauptleistung und Geschenk sich aus der Sicht des Verbrauchers nicht als\n\nein funktionell einheitliches Angebot darstellen. Vielmehr ist dem Kaufmann\n\ngrundsätzlich gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden; dies gilt\n\nauch dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistun-\n\ngen ohne gesondertes Entgelt abgegeben wird (vgl. Köhler, GRUR 2001, 1067,\n\n1069).\n\n3. Damit ist indessen nicht gesagt, daß derartige Kopplungsangebote un-\n\neingeschränkt zulässig wären. Vielmehr tritt an die Stelle eines generellen Ver-\n\nbots, das sich bislang aus der Zugabeverordnung ergab und in ähnlicher Form der\n\nGeneralklausel des § 1 UWG entnommen wurde, eine Art Mißbrauchskontrolle,\n\ndie sich nicht allein auf § 3 UWG und § 1 PAngV (dazu BGHZ 139, 368, 375 ff.\n\n– Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis), sondern\n\nauch auf § 1 UWG stützen kann. Hierbei können die Fälle mißbräuchlicher Kopp-\n\nlungsangebote zu einer einheitlichen Fallgruppe zusammengefaßt werden, die für\n\nsämtliche Kopplungsgeschäfte – neben Zugaben sind dies die offenen oder ver-\n\ndeckten Kopplungsangebote (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.11.1995 – I ZR 233/93,\n\nGRUR 1996, 363 = WRP 1996, 286 – Saustarke Angebote) sowie die Vor-\n\nspannangebote (vgl. BGHZ 65, 68 – Vorspannangebot; BGH, Urt. v. 30.6.1976 –\n\nI ZR 119/74, GRUR 1976, 637, 638 = WRP 1976, 555 – Rustikale Brettchen; Urt.\n\nv. 28.1.1999 – I ZR 192/96, GRUR 1999, 755, 756 f. = WRP 1999, 828 – Altklei-\n\nder-Wertgutscheine) – Geltung beanspruchen kann.\n\na) Die Anforderungen, die das Wettbewerbsrecht an die Zulässigkeit von\n\nKopplungsangeboten stellt, müssen sich an den Gefahren orientieren, die von\n\nderartigen Geschäften für die Verbraucher ausgehen. Im Mittelpunkt steht dabei\n\ndie Gefahr, daß die Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots ge-\n\ntäuscht oder doch unzureichend informiert werden (vgl. die Bestimmung des Art. 3\n\nlit. g des schweizerischen UWG, die als Regelbeispiel unlauteren Wettbewerbs\n\nvorsieht, daß Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots\n\ngetäuscht werden; dazu Baudenbacher/Glöckner, Lauterkeitsrecht, Art. 3 lit. g\n\nUWG Rdn. 73 ff.). Die Homogenität von Wirtschaftsgütern führt dazu, daß sich\n\nAngebote leicht vergleichen lassen; sie fördert daher Preisklarheit und Preiswahr-\n\nheit. Kopplungsangebote können zwar Ausdruck eines gesunden Wettbewerbs\n\nsein, durch sie wird aber eine Heterogenität des Angebots gefördert, die nicht nur\n\nden Preisvergleich durch den Verbraucher erschwert, sondern darüber hinaus ein\n\ngewisses Irreführungs- und Preisverschleierungspotential birgt (vgl. Köhler, GRUR\n\n2001, 1067, 1071; ferner BGH, Urt. v. 17.9.1998 – I ZR 117/96, GRUR 1999, 515,\n\n517 f. = WRP 1999, 424 – Bonusmeilen). Im Interesse der Verbraucher ist daher\n\neine Transparenz des Angebots zu fordern (vgl. auch § 7 Nr. 3 TDG; dazu Fezer,\n\nWRP 2001, 989, 1015; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1070). Außerdem kann von\n\nKopplungsangeboten – insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlich\n\ngewährt werden soll – in Einzelfällen eine so starke Anlockwirkung ausgehen, daß\n\nauch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der\n\nNachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Zuweilen kann die\n\nGefahr für die Verbraucher – wie häufig bei den an ein Absatzgeschäft gekoppel-\n\nten Gewinnspielen (BGH, Urt. v. 5.2.1998 – I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 =\n\nWRP 1998, 724 – Rubbelaktion; Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 225/99, Umdr. S. 7\n\n– Gewinnspiel im Radio) – auch in unzureichender Information verbunden mit ei-\n\nner hohen Anlockwirkung liegen.\n\nb) Das Wettbewerbsrecht muß diesen Gefahren Rechnung tragen.\n\naa) Weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Tatbestand des § 3\n\nUWG können indessen absolute Grenzen entnommen werden. Selbst wertvolle\n\nZugaben müssen ein Angebot nicht intransparent machen; sie müssen auch nicht\n\nzu einer irrationalen Nachfrageentscheidung führen. Daher können keine festen\n\n(relativen) Wertgrenzen bestimmt werden, jenseits deren eine Zugabe stets wett-\n\nbewerbswidrig ist (vgl. dazu Lange/Spätgens, Rabatte und Zugaben im Wettbe-\n\nwerb [2001], Rdn. 439; J. B. Nordemann, NJW 2001, 2505, 2511; Cordes, WRP\n\n2001, 867, 870). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Zugaben unter bestimm-\n\nten Bedingungen dazu beitragen können, Außenseitern den Marktzutritt zu er-\n\nleichtern, wenn – wie es die Klägerin für den liberalisierten Strommarkt geltend\n\nmacht – das Verbraucherverhalten durch ein gewisses Beharren gekennzeichnet\n\nist und dem Außenseiter erhebliche Zugeständnisse abnötigt.\n\nbb) Die von Köhler (GRUR 2001, 1067, 1071 ff.) für sinnvoll gehaltene Ver-\n\npflichtung, stets den Wert einer Zugabe anzugeben, kann weder der Generalklau-\n\nsel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnommen werden. Eine solche\n\nallgemeine Pflicht zu begründen, wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. den\n\nEntwurf der Europäischen Kommission für eine Verordnung über Verkaufsförde-\n\nrung, BR-Drucks. 853/01; dazu Göhre, WRP 2002, 36 ff.; Kretschmer, GRUR\n\n2002, 42 f.; Fezer, WuW 2002, 217). Ungeachtet der spezifischen Pflichten, die\n\nsich auch nach geltendem Recht aus der Preisangabenverordnung ergeben, ist\n\neine solche aus §§ 1 und 3 UWG begründete Verpflichtung aber immer dann an-\n\nzunehmen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tat-\n\nsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung,\n\ngetäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. In diesen Fällen fordert das\n\nTransparenzgebot eine entsprechende Aufklärung.\n\ncc) Darüber hinaus gilt für Kopplungsangebote generell die Verpflichtung,\n\ndaß Preise einheitlich zu bewerben sind. Wettbewerbswidrig ist es insbesondere,\n\nin der Werbung allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen oder den\n\ngünstigen Preis einer Teilleistung herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zu-\n\nordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das für\n\nden anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2\n\nPAngV). Gegenüber dem herausgestellten Hinweis auf die günstige Teilleistung\n\ndürfen dabei die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Ver-\n\nbrauchers ergibt, nicht vollständig in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 139, 368,\n\n375 ff. – Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 – Handy-Endpreis).\n\n4. Die vom Beklagten beanstandete Werbung stellt sich danach nicht als\n\nein Fall eines mißbräuchlichen Kopplungsangebots dar.\n\na) Die Klägerin hat die Bedingungen, unter denen sie die Zugabe gewährt,\n\nhinreichend deutlich gemacht. Der Sternchenhinweis neben dem blickfangmäßig\n\nherausgestellten Preis von 49 DM für den Videorekorder führt den Betrachter zu\n\ndem unmittelbar daneben befindlichen Kasten, in dem in noch ausreichender\n\nForm darauf hingewiesen wird, daß dieser Preis nur gilt, wenn gleichzeitig ein\n\nStromliefervertrag zu den dort angegebenen Bedingungen abgeschlossen wird.\n\nAuch wenn es angebracht wäre, diesen Hinweis auf die notwendige Verknüpfung\n\nder beiden Geschäfte den Angaben über den Stromliefervertrag voranzustellen\n\nund dabei keine kleinere Schriftgröße zu verwenden als für die anderen Konditio-\n\nnen des Vertrags, kann im Streitfall im Hinblick auf den Gesamteindruck, den die\n\nbeanstandete Werbung vermittelt, nicht von einer unzureichenden Information\n\nüber die mit dem Vertragsabschluß verbundenen wirtschaftlichen Belastungen\n\nausgegangen werden.\n\nb) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist im Streitfall\n\nnicht zu befürchten, daß ein verständiger Verbraucher sich zum Abschluß des b e-\n\nworbenen Kopplungsgeschäfts bewegen läßt und dabei – blind für die mit dem\n\nGeschäft möglicherweise verbundenen wirtschaftlichen Belastungen – allein von\n\ndem Wunsch beherrscht wird, in den Genuß der versprochenen Vergünstigung zu\n\ngelangen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zwar dieser Gesichtspunkt die Wett-\n\nbewerbswidrigkeit eines Kopplungsangebots immer noch – etwa im Falle einer auf\n\nbesonders schutzbedürftige Verbraucherkreise gerichteten Werbung – begründen\n\nkann. Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der verständige Verbrau-\n\ncher mit den Marktgegebenheiten vertraut ist und sich nicht vorschnell durch das\n\nAngebot einer besonderen Vergünstigung zum Vertragsschluß verleiten läßt (vgl.\n\nBGH GRUR 1998, 735, 736 – Rubbelaktion; Urt. v. 26.3.1998 – I ZR 222/95,\n\nGRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 – 1.000 DM Umwelt-Bonus; Urt. v.\n\n26.3.1998 – I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037, 1038 = WRP 1998, 727 – Schmuck-\n\nSet; Urt. v. 17.2.2000 – I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 –\n\nSpace Fidelity Peep-Show). Diesem gewandelten Verständnis sollte gerade durch\n\ndie Aufhebung der Zugabeverordnung Rechnung getragen werden (Begründung\n\ndes Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Zugabeverordnung,\n\nBT-Drucks. 14/5594, S. 7).\n\nIII. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist \nan der Unterschriftsleistung infol-\nge Urlaubs verhindert.\n\nErdmann\n\n Bornkamm\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_173-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/i-zr-173-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_173-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_173-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/i-zr-173-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_173-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:52.425944+00:00"}}