{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_171-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-02-05","aktenzeichen":"I ZR 171/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Februar 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Genealogie der Düfte UWG §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4; Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 vom 23.10.1997, S. 18) a) Der Begriff der Eigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist weit zu verste- hen; maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll. b) Eine im Rahmen vergleichender Werbung erfolgende Aussage ist auf eine oder mehrere nachprüfbare Eigenschaften i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG be- zogen, wenn sie einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfalls durch einen Sachkundigen überprüft werden kann. c) Eine Eigenschaft ist wesentlich i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ihre Be- deutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hin- blick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist. Sie ist auch relevant i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn sie den Kauf- entschluß einer nicht völlig unerheblichen Zahl von Verbrauchern zu beein- flussen vermag. Sie ist zudem typisch i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn sie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesproche- nen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist. d) Die in einer \"Duftvergleichsliste\" erfolgende Einordnung von Markenparfums und eigenen Produkten unter bestimmten Duftnoten bezieht sich auf i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentliche und typische Eigenschaften der Parfums, wenn diese Liste lediglich der Information von mit dem Absatz der Produkte beauftragten Personen dient, nicht aber, wenn sie in der Werbung gegenüber den Endverbrauchern eingesetzt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 171/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ\n\n :\n\nja\n\nja\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n5. Februar 2004\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGenealogie der Düfte\n\nUWG §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4;\nRichtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n6.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung\nzwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 vom\n23.10.1997, S. 18)\n\na) Der Begriff der Eigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist weit zu verste-\nhen; maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine\nnützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb der\nangebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll.\n\nb) Eine im Rahmen vergleichender Werbung erfolgende Aussage ist auf eine\n\noder mehrere nachprüfbare Eigenschaften i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG be-\nzogen, wenn sie einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfalls\ndurch einen Sachkundigen überprüft werden kann.\n\nc) Eine Eigenschaft ist wesentlich i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ihre Be-\ndeutung für den jeweils angesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hin-\nblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts nicht völlig unerheblich\nist. Sie ist auch relevant i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn sie den Kauf-\n\nentschluß einer nicht völlig unerheblichen Zahl von Verbrauchern zu beein-\nflussen vermag. Sie ist zudem typisch i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn\nsie die Eigenart der verglichenen Produkte aus der Sicht der angesproche-\nnen Verkehrskreise im Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung\nprägt und damit repräsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes\nist.\n\nd) Die in einer \"Duftvergleichsliste\" erfolgende Einordnung von Markenparfums\nund eigenen Produkten unter bestimmten Duftnoten bezieht sich auf i.S. des\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentliche und typische Eigenschaften der Parfums,\nwenn diese Liste lediglich der Information von mit dem Absatz der Produkte\nbeauftragten Personen dient, nicht aber, wenn sie in der Werbung gegenüber\nden Endverbrauchern eingesetzt wird.\n\nBGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - I ZR 171/01 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 12. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1 (im weiteren: die Be-\n\nklagte), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, aus wettbewerbs-\n\nund/oder markenrechtlichen Gründen gehindert ist, im Rahmen ihres Vertriebs-\n\nsystems sogenannte \"Duft-Vergleichslisten\" zu verwenden, in denen unter den\n\nÜberschriften \"Ein Auszug weltbekannter Düfte\", \"GENEALOGIE HERREN-\n\nNOTEN\", \"GENEALOGIE DAMEN-NOTEN\", \"DUFTGENEALOGIE HERREN-\n\nNOTEN\" und \"DUFTGENEALOGIE DAMEN-NOTEN\" neben Produkten der Be-\n\nklagten die Markennamen bekannter Parfums genannt werden, darunter auch\n\nsolche, an denen den Klägerinnen nach deren Vortrag Rechte zustehen.\n\nDie Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Duft- und\n\nPflegeprodukte. Der Verkauf erfolgt im wesentlichen über \"Berater\" bzw.\n\n\"Teampartner\", die mit der Beklagten über sogenannte \"Teampartnerverträge\"\n\nverbunden sind. Der \"Teampartner\" betreibt das Geschäft danach als selbstän-\n\ndiger Kaufmann auf eigene Rechnung, indem er die Produkte der Beklagten\n\nzum Einkaufspreis auf eigene Rechnung bestellt und sie zum Verkaufspreis an\n\ndie Endverbraucher weiterverkauft. Die Bestellung der von der Beklagten ver-\n\nsandten Duftprodukte erfolgt anhand von Bestell- bzw. Artikelnummern, die ne-\n\nben der Bestellgröße eine sogenannte Duftnummer enthalten. Entsprechend\n\ntragen auch die \"Duftproben\" und Produkte der Beklagten auf der Unterseite\n\nihrer Verpackung bzw. Flakons eine \"Duftnummer\". Auf den Verkaufsprodukten\n\nder Beklagten ist neben deren Firma die Bezeichnung \"Pierre Martèn\" ange-\n\nbracht.\n\nAuf der von der Beklagten zusammen mit ihrer Preisliste mit Stand vom\n\n1. Mai 1996 abgedruckten Übersicht \"Ein Auszug weltbekannter Düfte\" war den\n\nvon den Klägerinnen in Anspruch genommenen Markennamen je eine ein- oder\n\nzweistellige Zahl zugeordnet. Im zweiten Rechtszug haben die Klägerinnen als\n\n\"GENEALOGIE\" bzw. \"DUFTGENEALOGIE\" bezeichnete Listen für \"HERREN-\n\nNOTEN\" und \"DAMEN-NOTEN\" der Beklagten vorgelegt. In diesen wird, wie\n\naus dem nachstehend wiedergegebenen Berufungsantrag der Klägerinnen er-\n\nsichtlich, zwischen verschiedenen Hauptduftrichtungen (\"BLUMIG\", \"ORIENTA-\n\nLISCH\" usw.) und bei diesen teilweise auch weitergehend unterschieden\n\n(\"WÜRZIG\", \"AMBRIERT\" usw.). In den einzelnen Rubriken und Unterrubriken\n\nwerden die Bezeichnungen von Markenparfums, darunter die von den Klägerin-\n\nnen in Anspruch genommenen Marken, sowie deren jeweilige Hersteller/Ver-\n\ntreiber genannt. Am Ende der Rubriken sind unter der Bezeichnung \"Pierre\n\nMartèn\" mehrere sogenannte \"Duftnummern\" angegeben.\n\nDie Klägerinnen haben vorgetragen, die Beklagte stelle ihre \"Duftver-\n\ngleichslisten\" ihren \"Beratern\" bzw. \"Teampartnern\" als Verkaufshilfe zur Verfü-\n\ngung, um den Kunden eine Auswahl unter den verschiedenen von ihr angebo-\n\ntenen und nur mit Nummern bezeichneten Duftprodukten zu ermöglichen. Die\n\nListen würden auch den Endverbrauchern zugänglich gemacht. Ihre Verwen-\n\ndung und Verbreitung verletze die Markenrechte der Klägerinnen und sei we-\n\ngen der in ihnen enthaltenen unzulässigen Bezugnahme auf die bekannten\n\nMarkenparfums der Klägerinnen auch wettbewerbswidrig. Die Nennung der\n\nMarkenparfums der Klägerinnen sei sachlich in keiner Weise geboten, sondern\n\nbezwecke allein, deren Bekanntheit und guten Ruf als Vorspann für die Pro-\n\ndukte der Beklagten auszunutzen.\n\nDie Klägerinnen haben vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es\nzu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kosmetika anzubieten und zu\nvertreiben, unter Benutzung von Listen gemäß Anlagen K 41 und K 42,\nwenn auf diesen Listen die Marken \"Minotaure\", \"Anaïs Anaïs\", \"Poême\",\n\"Vanderbilt\", \"Trésor\" und/oder \"Loulou\" genannt sind,\n\nhilfsweise:\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kosmetika anzubieten und\nzu vertreiben mit der Behauptung, diese entsprächen \"dem hohen Qua-\nlitätsstandard der international bekannten Markenparfums\" und in diesem\nZusammenhang auf die Marken \"Minotaure\", \"Anaïs Anaïs\", \"Poême\",\n\"Vanderbilt\", \"Trésor\" und/oder \"Loulou\" Bezug zu nehmen, insbesondere\nin Preislisten und Produktbeschreibungen in der aus den Anlagen K 1\nund K 11 ersichtlichen Weise.\n\nDes weiteren haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagten zur Aus-\n\nkunftserteilung und Rechnungslegung zu verurteilen sowie deren Verpflichtung\n\nfestzustellen, den Klägerinnen Schadensersatz zu leisten.\n\nDie in den Anträgen in Bezug genommenen Anlagen sind wie folgt ge-\n\nstaltet:\n\nK 41:\n\nK 41:\n\nK 42:\n\nK 42:\n\nK 1:\n\nK 11 (vorgelegt und in der Gerichtsakte bezeichnet als Anlage K 10):\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten.\n\nDas Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage\n\nnach dem im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Hauptantrag stattgegeben\n\n(OLG München WRP 2001, 820).\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen,\n\nverfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erach-\n\ntet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDie Klage sei zulässig, da die Klägerinnen den Nachweis der Erteilung\n\neiner Prozeßvollmacht erbracht hätten. Keine durchgreifenden Bedenken be-\n\nstünden auch gegen die Zulässigkeit der von den Klägerinnen vorgenommenen\n\nUmstellung ihres Berufungsantrags. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß\n\ndie Klägerinnen aktivlegitimiert und die Beklagten passivlegitimiert seien. Die\n\nvon diesen erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch.\n\nDie Bezugnahme auf die unter den Klagemarken vertriebenen Parfums\n\ngemäß den \"GENEALOGIEN\" bzw. \"DUFTGENEALOGIEN\" sei gemäß §§ 1, 2\n\nAbs. 2 UWG wettbewerbswidrig. Es handele sich um vergleichende Werbung\n\ni.S. des § 2 Abs. 1 UWG, die, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2\n\nund 4 UWG erfüllt seien, unlauter und damit unzulässig sei. Es sei schon frag-\n\nlich, ob die Duftnote eines Produkts eine Eigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2\n\nUWG darstellen könne. Zumindest aber sei sie einem objektiven Vergleich i.S.\n\ndes § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht zugänglich; denn die Duftwahrnehmung hänge\n\nvom Geruchsempfinden des Einzelnen ab und sei daher ausgesprochen sub-\n\njektiv. Außerdem nutzten die Beklagten bei ihrem Vergleich mit den bekannten\n\nMarkenparfums der Klägerinnen deren guten Ruf in unlauterer Weise als Vor-\n\nspann für ihre Absatzwerbung aus. Ihr Bestreiten der Bekanntheit der streitge-\n\ngenständlichen Markenparfums stehe in Widerspruch zu der nachgewiesenen\n\nVerwendung der Duftvergleichslisten. Die Beklagten hätten insoweit selbst zu\n\nRecht vorgetragen, daß die Bekanntheit der zum Vergleich verwendeten Mar-\n\nken notwendige Voraussetzung für deren Eignung zum Vergleich sei. Für die\n\nvergleichende Verwendung (der Namen) bekannter Markenparfums bestehe\n\nauch kein sachlicher Zwang; denn eine Duftnote lasse sich über die von den\n\nBeklagten bereits verwendeten Beschreibungen als frisch, holzig, würzig usw.\n\nhinaus ohne weiteres auch durch die Angabe der Inhaltsstoffe beschreiben, die\n\nbeim angesprochenen Verbraucher eine Duftvorstellung auslösten.\n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten\n\nder Beklagten eine unzulässige vergleichende Werbung darstellt, zutreffend\n\nanhand des § 2 UWG in der Fassung vorgenommen, die diese Vorschrift durch\n\ndas Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtli-\n\ncher Vorschriften vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374) mit Wirkung vom\n\n14. September 2000 erhalten hat. Es hat dabei mit Recht keinen Unterschied\n\ngemacht zwischen dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch (vgl.\n\ndazu BGHZ 151, 84, 86 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 10.4.2003\n\n- I ZR 291/00, GRUR 2003, 890, 891 = WRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungs-\n\nangebot) und den auch für die Zeit vor dem 14. September 2000 geltend ge-\n\nmachten Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht. Vergleichende Werbung, die den Mitbewerber erkennbar machte,\n\nverstieß bereits zuvor im Blick auf die umzusetzende Richtlinie 97/55/EG des\n\nEuropäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/450/\n\nEWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden\n\nWerbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18) nicht mehr grundsätzlich gegen\n\n§ 1 UWG, sondern war als zulässig anzusehen, sofern die unter Art. 3a Abs. 1\n\nBuchst. a-h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt waren\n\n(vgl. BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot; 139, 378, 381 - Vergleichen Sie;\n\nBGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 71 = WRP 1998, 1065\n\n- Preisvergleichsliste II). Diese Auslegung der Generalklausel des § 1 UWG im\n\nLichte eines gewandelten Verständnisses ist somit für die rechtliche Beurteilung\n\ndes Schadensersatzbegehrens und der darauf rückbezogenen Auskunfts- und\n\nRechnungslegungsansprüche maßgebend (BGHZ 138, 55, 64 - Testpreis-\n\nAngebot; BGH, Urt. v. 2.10.2002 - I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP\n\n2003, 637 - \"Ersetzt\").\n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht die von den Klägerinnen bean-\n\nstandete Verhaltensweise der Beklagten als vergleichende Werbung i.S. des\n\n§ 2 Abs. 1 UWG angesehen. Der dort angesprochene Begriff ist in einem wei-\n\nten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken\n\nsoll (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR\n\n2002, 354, 355 Tz. 30 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun). Vergleichende\n\nWerbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung\n\nauf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstlei-\n\nstungen Bezug nimmt. Dabei ist es ohne Belang, welche Form die Äußerung\n\naufweist, ob die Bezugnahme unmittelbar oder mittelbar erfolgt und ob ein Ver-\n\ngleich zwischen den vom Werbenden angebotenen Waren und Dienstleistun-\n\ngen und denen des Mitbewerbers vorliegt (EuGH GRUR 2002, 354, 355 Tz. 31\n\n- Toshiba/Katun). Adressat der Werbung können der Wiederverkäufer, der Ver-\n\nkaufsberater sowie der Verbraucher sein (BGHZ 139, 378, 382, 384\n\n- Vergleichen Sie; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 23).\n\n3. Die beanstandete Werbung der Beklagten stellt entgegen der Beurtei-\n\nlung des Berufungsgerichts kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der\n\nvon den Klägerinnen verwendeten Kennzeichen i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG\n\ndar. Dieser Tatbestand setzt voraus, daß der angesprochene Verkehr mit der\n\nvergleichenden Nennung der eigenen Produkte und der Produkte des fremden\n\nHerstellers die Vorstellung verbindet, deren guter Ruf werde auf die beworbe-\n\nnen Produkte übertragen. Es müssen über die bloße Nennung der Marke, des\n\nHandelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers\n\nhinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger\n\nRufausnutzung begründen zu können (BGHZ 139, 378, 387 - Vergleichen Sie).\n\nDabei ist zu berücksichtigen, wie die Werbung präsentiert wird und an welche\n\nVerkehrskreise sie sich richtet (EuGH GRUR 2002, 354, 357 Tz. 58 und 60\n\n- Toshiba/Katun). Denn bei Händlern ist eine Assoziation zwischen dem Ruf der\n\nzu Vergleichszwecken herangezogenen Erzeugnisse anderer Anbieter und den\n\nErzeugnissen des Werbenden wesentlich weniger wahrscheinlich als bei End-\n\nverbrauchern (EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 52 - Toshiba/Katun).\n\nVon einer unlauteren Rufausbeutung kann nach den vom Berufungsge-\n\nricht getroffenen Feststellungen, wonach die Beklagte die Vergleichslisten ihren\n\n\"Teampartnern\" und \"Beratern\" zur Verfügung stellt, nicht die Rede sein. Die\n\nDuftvergleichslisten der Beklagten erwecken nicht den Anschein, die Beklagte\n\nwolle sich hinsichtlich der - nur nummernmäßig bezeichneten - Parfums an ei-\n\nnen von den Klägerinnen für ihre Produkte begründeten guten Ruf anhängen\n\noder dessen Ausstrahlungswirkungen ausnutzen (vgl. BGHZ 139, 378, 387\n\n- Vergleichen Sie). Sie besagen vielmehr lediglich, daß einzelne Parfums der\n\nBeklagten in dieselbe Kategorie des Dufts einzuordnen sind wie verschiedene\n\nParfums bekannter Marken. Ob der Verbraucher der Duftvergleichsliste eine\n\nweiterreichende Aussage entnimmt, steht nicht zur revisionsrechtlichen Ent-\n\nscheidung. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der dem Vortrag\n\nder Klägerinnen zu entnehmenden Behauptung getroffen, die Vergleichslisten\n\nwürden auch in der Werbung gegenüber dem Verbraucher eingesetzt und/oder\n\nbei Verkaufsgesprächen vorgelegt.\n\n4. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen\n\nauch nicht das auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützte Verbot. Danach ist verglei-\n\nchende Werbung nur zulässig, wenn die objektiv verglichenen Eigenschaften\n\nfür die Waren zugleich wesentlich, relevant, nachprüfbar und typisch sind. Ob\n\nsich die Werbung auf eine Eigenschaft bezieht, welche für die Ware die ge-\n\nnannten, kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, ist aus der Sicht des\n\nangesprochenen Verkehrs zu beurteilen (vgl. OLG München GRUR-RR 2003,\n\n373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 40; Eck/Ikas, WRP 1999, 251, 263).\n\na) Nicht zugestimmt werden kann der Auffassung des Berufungsgerichts,\n\ndie Duftnote eines Produkts sei möglicherweise schon keine Eigenschaft i.S.\n\ndes § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, zumindest aber fehle es ihr an der erforderlichen\n\nÜberprüfbarkeit.\n\naa) Der Begriff der Eigenschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist weit zu\n\nverstehen. Maßgebend ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine\n\nnützliche Information für die Entscheidung erhalten kann, ob dem Erwerb der\n\nangebotenen Ware oder Dienstleistung nähergetreten werden soll (vgl. OLG\n\nMünchen GRUR-RR 2003, 373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 36). Das\n\nist für die im Streitfall in Rede stehenden Duftvergleichslisten zu bejahen. Hier-\n\nbei ist es unerheblich, ob, wie die Klägerinnen behauptet haben, auch die End-\n\nverbraucher selbst oder aber, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist,\n\nnur die \"Berater\" bzw. \"Teampartner\" der Beklagten Adressaten dieser Listen\n\nsind. Für beide Personengruppen ist es von Interesse, wie die Produkte der\n\nBeklagten im Verhältnis zu anderen Parfums in duftmäßiger Hinsicht grob ein-\n\nzuordnen sind.\n\nbb) Die beanstandeten Duftvergleichslisten der Beklagten sind so aufge-\n\nbaut, daß sie unter den einzelnen Duftnoten bzw. -unternoten zwischen fünf\n\nund vierzehn Markenparfums samt deren Hersteller nennen und am Ende auf\n\nmit Nummern bezeichnete eigene Produkte - mindestens eines und im höch-\n\nsten Fall elf - verweisen. Darin liegt die Werbebehauptung, daß die eigenen\n\nProdukte jeweils Duft(unter)noten aufweisen, wie sie in etwa auch den ge-\n\nnannten Markenparfums entnommen werden können. Hierbei handelt es sich\n\num eine Aussage, die zumindest einen Tatsachenkern aufweist, dessen Rich-\n\ntigkeit jedenfalls durch einen Sachkundigen überprüft werden kann (vgl. OLG\n\nHamburg GRUR-RR 2001, 84). Es ist nicht erforderlich, daß der angesproche-\n\nne Verkehr die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne jeden Auf-\n\nwand nachprüfen kann (BGHZ 139, 378, 385 - Vergleichen Sie). Nach der\n\n2. Begründungserwägung der Richtlinie 97/55/EG soll die vergleichende Wer-\n\nbung dazu beitragen, die Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnis-\n\nse objektiv herauszustellen und so den Wettbewerb zwischen den Anbietern\n\nvon Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern. Im\n\nHinblick darauf sind die an die vergleichende Werbung zu stellenden Anforde-\n\nrungen in dem für die Verbraucher günstigsten Sinn auszulegen (EuGH GRUR\n\n2002, 354, 355 Tz. 36, 37 - Toshiba/Katun). Dem widerspräche es, wenn der\n\nBereich, in dem vergleichende Werbung zulässig ist, von vornherein auf Eigen-\n\nschaften beschränkt wäre, die der angesprochene Verkehr mit zumutbarem\n\nAufwand selbst überprüfen kann. Dementsprechend haben der Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften wie auch der erkennende Senat die einer Wer-\n\nbung entnommene Aussage, die angebotenen, für die von der dortigen Klägerin\n\nvertriebenen Produkte verwendbaren Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien\n\nseien mit den entsprechenden Erzeugnissen der Klägerin technisch gleichwer-\n\ntig, als nachprüfbar angesehen, obwohl der durchschnittlich informierte, ver-\n\nständige und aufmerksame Bezieher solcher Erzeugnisse diese Gleichwertig-\n\nkeit mit zumutbarem Aufwand ersichtlich nicht feststellen konnte (EuGH GRUR\n\n2002, 354, 356 Tz. 39 - Toshiba/Katun; BGH GRUR 2003, 444, 445 - \"Ersetzt\").\n\nb) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\nnicht mehr geprüft, ob die mit dem Werbevergleich der Beklagten angespro-\n\nchene Eigenschaft wesentlich, relevant und typisch ist.\n\naa) Eine Eigenschaft ist wesentlich, wenn ihre Bedeutung für den jeweils\n\nangesprochenen Verkehr aus dessen Sicht im Hinblick auf die vorgesehene\n\nVerwendung des Produkts nicht völlig unerheblich ist (vgl. OLG München\n\nGRUR-RR 2003, 373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 40; Eck/Ikas, WRP\n\n1999, 251, 263). Die gegenüber dem Verbraucher beworbene Eigenschaft ist\n\nrelevant, wenn sie den Kaufentschluß einer nicht völlig unerheblichen Zahl von\n\nVerbrauchern zu beeinflussen vermag (Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 41;\n\nEck/Ikas, WRP 1999, 251, 264). Sie ist zudem typisch, wenn sie die Eigenart\n\nder verglichenen Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise\n\nim Hinblick auf den Bedarf oder die Zweckbestimmung prägt und damit reprä-\n\nsentativ oder aussagekräftig für deren Wert als Ganzes ist (vgl. OLG München\n\nGRUR-RR 2003, 373; Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 43; Tilmann, GRUR\n\n1997, 790, 796).\n\nbb) Diese Voraussetzungen wären dann erfüllt, wenn, wovon nach den\n\nbisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, die Duftver-\n\ngleichslisten allein den \"Beratern\" bzw. \"Teampartnern\" der Beklagten zugäng-\n\nlich gemacht werden, um ihnen die Beratung der Endverbraucher zu ermögli-\n\nchen oder jedenfalls zu erleichtern. Die Duftgenealogie ist für diese Personen\n\nvon hohem Informationswert. Über die Zuordnung der eigenen Düfte in die\n\nGrobeinteilung der Düfte entsprechend der Duftvergleichsliste verschafft die\n\nBeklagte ihnen die Möglichkeit, den Wunsch des Kunden nach einem in der\n\nDuftnote mit einem Markenparfum grob vergleichbaren Produkt zu befriedigen,\n\nder seine Vorstellung vom gewünschten Duft eher über ein ihm bekanntes Mar-\n\nkenparfum zu beschreiben vermag als in \"blumiger\" Sprache. Aus der Sicht des\n\n\"Beraters\" bzw. \"Teampartners\" stellt sich deshalb die Gleichstellung von Par-\n\nfums der Beklagten in grober Einteilung der Duftgenealogie mit Parfums von\n\nMarkenherstellern als ein Vergleich einer typischen, wesentlichen und relevan-\n\nten Eigenschaft der verglichenen Produkte dar.\n\ncc) Anders verhält es sich hingegen, wenn, wie die Klägerinnen be-\n\nhauptet haben, diese Listen in der Werbung gegenüber dem Endverbraucher\n\neingesetzt werden. Aus dessen Sicht geurteilt kann die grob benannte Duftnote\n\nnicht als wesentliche und typische Eigenschaft eines bestimmten (Marken-)Par-\n\nfums angesehen werden. Der Duft und seine Wahrnehmbarkeit in einer be-\n\nstimmten Richtung machen das Wesen der Ware \"Parfum\" als Gattung aus. Die\n\nwesentliche und typische Eigenschaft des jeweiligen Parfums zeigt sich für den\n\nVerbraucher in der speziellen, eigenen Charakteristik des Dufts. Diese wird\n\ndurch die Kombination verschiedener Duftträger und Aromastoffe bestimmt.\n\nGerade die Vielzahl der in den Listen der Beklagten unter einer bestimmten\n\nDuftnote zusammengefaßten Markenparfums und eigenen Produkte der Be-\n\nklagten zeigt, daß die Duftnote mit ihrer Bandbreite nur ein allgemeines Zuord-\n\nnungskriterium darstellt, das nicht dazu dient, die typischen Eigenschaften ei-\n\nnes Parfums zu beschreiben, über die ein anderes Parfum ihm gleichgestellt\n\nwerden könnte. Der Vergleich der eigenen Produkte der Beklagten mit den\n\nMarkenparfums erwiese sich demnach als unzulässig, wenn die beanstandete\n\nVergleichsliste gegenüber dem Endverbraucher in einer der Beklagten zuzu-\n\nrechnenden Weise in der Werbung eingesetzt wird, wozu auch das individuelle\n\nVerkaufsgespräch rechnen kann (Köhler in Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 23; diffe-\n\nrenzierend: Bornkamm in: Schwarze [Hrsg.], Werbung und Werbeverbote im\n\nLichte des europäischen Gemeinschaftsrechts, 1999, S. 134, 141). In einem\n\nsolchen Fall stellte sich die Werbung der Beklagten daher als i.S. der §§ 1, 2\n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG unlauter dar.\n\n5. Die Verurteilung nach dem Hauptantrag kann auch nicht gemäß § 563\n\nZPO a.F. unter dem Gesichtspunkt einer Markenverletzung bestätigt werden.\n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß den Klägerinnen\n\nkeine Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG wegen des unlauteren Aus-\n\nnutzens des Rufs bekannter Marken zustehen. Die im Rahmen einer zulässigen\n\nvergleichenden Werbung erfolgende Markennennung stellt nach § 23 Nr. 3\n\nMarkenG ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine rechtsverletzende\n\nMarkenbenutzung dar (vgl. EuGH, Urt. v. 14.5.2002 - Rs. C-2/00, Slg. I-4187 =\n\nGRUR 2002, 692, 693 Tz. 16, 17 = WRP 2002, 664 - Hölterhoff).\n\nIII. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot konnte danach\n\nauf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen\n\nnicht aufrechterhalten werden. Die Klägerinnen haben jedoch schlüssig be-\n\nhauptet und unter Beweis gestellt, daß die Beklagten bzw. von diesen beauf-\n\ntragte Personen die Duftvergleichslisten auch den Endverbrauchern zugänglich\n\ngemacht haben. Hierauf hat sich die Beweiserhebung des Berufungsgerichts\n\n- aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nicht erstreckt. Die Sache war daher zur\n\nErhebung des von den Klägerinnen angetretenen Beweises an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich gegebenenfalls auch mit der im\n\nHilfsantrag beanstandeten Berühmung zu befassen haben.\n\nUllmann\n\nPokrant\n\nBüscher\n\n Schaffert\n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-05/i-zr-171-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":18},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-05/i-zr-171-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:53.692859+00:00"}}