{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_167-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"I ZR 167/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1; NordrheinZÄBerufsO § 20 Arztwerbung im Internet a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese nie- mandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind. b) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsge- biete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besonde- re Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden. c) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätig- keiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können. d) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bei- tragen können, eine \"Sympathiewerbung\" zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 167/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nUWG § 1;\nNordrheinZÄBerufsO § 20\n\nArztwerbung im Internet\n\na) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem\nInternetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese nie-\nmandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen\nInternetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen\ninteressiert sind.\n\nb) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsge-\nbiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei\nauf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besonde-\nre Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen\nanderer Ärzte ist damit nicht verbunden.\n\nc) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätig-\nkeiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von\nnahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt\nwerden oder zumindest ausgeübt werden können.\n\nd) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von\ndiesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken.\nVielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch\nemotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bei-\ntragen können, eine \"Sympathiewerbung\" zulässig, soweit durch sie nicht der\nInformationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.\n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - I ZR 167/01 - OLG Köln\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2001 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurück-\n\ngewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 31. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Köln vom 12. Oktober 2000 auf die Berufung des\n\nBeklagten abgeändert:\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nVon den Kosten des ersten Rechtszugs hat der Beklagte 1/12 zu\n\ntragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Bereich Nord-\n\nrhein. Sie beanstandet den Internetauftritt des Beklagten, der in K. eine\n\nZahnarztpraxis betreibt.\n\nDer Beklagte stellt auf seiner Homepage im Internet seine Zahnarztpra-\n\nxis vor. Bei Anwahl der Überschrift \"Schwerpunkte\" werden als \"Praxisschwer-\n\npunkte\" die Prophylaxe, die Implantologie und die Ästhetische Zahnheilkunde\n\nangegeben und wie folgt erläutert:\n\n\"PROPHYLAXE\n\n• Professionelle Zahnreinigung.\n• Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege.\n• Demonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die\n\nZahnpflege.\n\n• Fissuren-Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen.\n\nIMPLANTOLOGIE\n\n• Einpflanzen von künstlichen Zahnwurzeln aus Titan in den\n\nKieferknochen.\n\n• Titan-Implantate verwachsen mit dem Kieferknochen und die-\n\nnen als festes Halteelement für den Zahnersatz.\n\n• Titan-Implantate übernehmen die biologische Funktion der\n\nnatürlichen Zahnwurzel.\n\n• Titan-Implantate ermöglichen festsitzenden Zahnersatz an-\n\nstelle herausnehmbarer Prothesen.\n\nÄSTHETISCHE ZAHNHEILKUNDE\n\n1. Einsatz von Veneers:\n\n•\n\nIn den USA entwickelte hauchdünne, keramische Verblend-\nschalen.\n\n• Allen anderen restaurativen Verfahren bei weitem überlegen.\n\n• Massive Frontzahnüberkronungen können vermieden werden.\n• Da die Veneers am Zahnfleischrand hauchdünn auslaufen, ist\ndauerhaft kein Übergang zum Zahnfleisch (dunkler Kronen-\nrand) sichtbar.\n\n• Die Veneertechnik ist das am wenigsten invasive Verfahren;\ndie eigene gesunde Zahnsubstanz wird weitestgehend ge-\nschont.\n\n2. Zahnfarbene Versorgung im Seitenzahnbereich.\"\n\nUnter der Überschrift \"Veneers\" bildet der Beklagte u.a. die nachstehend\n\n(in schwarz-weiß) wiedergegebene Urkunde über seine Mitgliedschaft in der\n\nDeutschen Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde e.V. (im weiteren:\n\nDGÄZ) ab:\n\nDie Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darum, ob der Beklagte\n\nbei seinem Internetauftritt die Praxisschwerpunkte in der konkreten Ausgestal-\n\ntung angeben und die Mitgliedsurkunde zeigen darf. Die Klägerin hält beides für\n\nberufswidrig, weil die Darstellung irreführende Elemente aufweise, werbliche\n\nAnpreisungen enthalte und die Wiedergabe der Mitgliedsurkunde keine sachli-\n\nche Information darstelle.\n\nDie Klägerin hat, nachdem vor dem Landgericht wegen anderer Streit-\n\npunkte die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt und die\n\nKlage teilweise zurückgenommen worden war, dort, soweit im Revisionsverfah-\n\nren noch von Bedeutung, beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung der im einzelnen bezeichneten\n\ngesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im\n\ngeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet - wie\n\nauf den dem Antrag beigefügten Internetausdrucken wiedergege-\n\nben - ... die \"DGÄZ-Mitgliedsurkunde 2000\" abzubilden sowie die\n\nInternetseiten ... \"Schwerpunkte\" ... zu unterhalten.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übri-\n\ngen verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf seine Praxisschwerpunkte\n\n(Prophylaxe, Implantologie und Ästhetische Zahnheilkunde) sowie auf seine\n\nMitgliedschaft bei der DGÄZ in der konkreten Ausgestaltung des Internetauftritts\n\nhinzuweisen.\n\nDie Berufungen der Parteien, mit denen diese ihre im ersten Rechtszug\n\nzuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt haben, sind ohne Erfolg geblieben\n\n(OLG Köln NJW-RR 2001, 1570).\n\nMit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der\n\nBeklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin bean-\n\ntragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - in der Angabe\n\nund Erläuterung der drei Praxisschwerpunkte sowie in der Wiedergabe der\n\n\"Mitgliedsurkunde 2000\" der DGÄZ eine berufswidrige und damit zugleich wett-\n\nbewerbswidrige Werbung des Beklagten gesehen. Zur Begründung hat es aus-\n\ngeführt:\n\nDie in dem Internetauftritt des Beklagten genannten Praxisschwerpunkte\n\nwiesen irreführende Elemente auf und verstießen, da sie mit dem Berufsbild\n\neines Zahnarztes unvereinbare werbliche Anpreisungen enthielten, gegen das\n\nin der Berufsordnung der Klägerin enthaltene Werbeverbot. Die vom Beklagten\n\nunter dem Praxisschwerpunkt \"Prophylaxe\" aufgeführten Tätigkeitsfelder könn-\n\nten keine Praxisschwerpunkte darstellen, da sie zum Standard einer jeden\n\nZahnarztpraxis gehörten. Durch die Benennung der dort genannten Tätigkeiten\n\nals Praxisschwerpunkte erwecke der Beklagte den unzutreffenden Eindruck, er\n\nverfüge insoweit über besondere Fähigkeiten; denn jeder Zahnarzt müsse die\n\nZähne seiner Patienten \"professionell\", d.h. mit seinen beruflichen Möglichkei-\n\nten reinigen, die Patienten zur richtigen Zahnpflege anleiten und die hierfür ge-\n\neigneten Hilfsmittel demonstrieren und bereitstellen. Außerdem preise der Be-\n\nklagte die von ihm angewandten Behandlungsmethoden im Rahmen der Pra-\n\nxisschwerpunkte werbend an, stelle deren Vorteile gegenüber anderen Metho-\n\nden im einzelnen dar und betreibe damit eine unzulässige Werbung. Der Be-\n\nklagte informiere nicht, sondern konfrontiere den Patienten mit Behandlungsal-\n\nternativen und überfordere ihn damit, weshalb keine sachlich zutreffende und\n\ndem Laien verständliche Informationswerbung vorliege.\n\nDie Darstellung der Mitgliedsurkunde der DGÄZ stelle ebenfalls keine\n\nsachliche Patienteninformation dar, sondern sei Bestandteil der konkreten Be-\n\nwerbung der vom Beklagten angewandten Ästhetischen Zahnheilkunde. Die\n\nUrkunde stelle sich wegen des in ihr verwendeten unbekannten Begriffs \"orofa-\n\nziale Ästhetik\" als Bestandteil einer vom Patienten selbst nicht zu leistenden\n\nfachlichen Bewertung der beworbenen Behandlungsmethoden dar.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist begründet.\n\n1. Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Zahnärzte - wie\n\nauch die Revision nicht in Zweifel zieht - nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG berech-\n\ntigt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Mitgliedern oder von de-\n\nren Wettbewerbern begangen werden (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 40/97,\n\nGRUR 1999, 1009 = WRP 1999, 1136 - Notfalldienst für Privatpatienten; Urt. v.\n\n8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dental-\n\nästhetika). Der Beklagte gehört der Klägerin als Mitglied an.\n\n2. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Bezeichnung und\n\nBeschreibung der drei Praxisschwerpunkte sowie die Wiedergabe der Mit-\n\ngliedsurkunde der DGÄZ zu Unrecht als berufs- und damit zugleich wettbe-\n\nwerbswidrige Werbung angesehen.\n\na) Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Zahn-\n\närztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (MBl. NW. 1997, S. 790 - BO), zu-\n\nletzt geändert durch Beschluß der Kammerversammlung vom 30. November\n\n2002 (MBl. NW. 2002, S. 298), ist dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung\n\nuntersagt. Nach § 20a Satz 1 bis 3 BO kann dieser in Computerkommunikati-\n\nonsnetze öffentlich abrufbare Praxisinformationen einstellen, sofern deren Ge-\n\nstaltung und Inhalte das zahnärztliche Berufsbild nicht schädigen und sie keine\n\nwerbenden Herausstellungen und anpreisenden Darstellungen enthalten. Nach\n\nder hierzu gemäß § 20a Satz 4 BO von der Klägerin erlassenen Richtlinie\n\n(Rheinisches Zahnärzteblatt 2000, 45) sind im Rahmen einer Homepage u.a.\n\nAngaben zur Gebietsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung erlaubt. Im\n\nübrigen gelten auch insoweit die Vorschriften der §§ 16 bis 20 BO und damit\n\nnamentlich die dort in § 20 Abs. 1 enthaltene Beschränkung für die Werbung\n\nentsprechend (§ 20a Satz 5 BO).\n\nIn der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, daß dem Arzt neben der\n\nauf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung in bestimmten\n\nGrenzen auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden\n\nkönnen \n\n(vgl. BVerfGE 71, 162, 174; BVerfG, Beschl. v. 23.7.2001\n\n- 1 BvR 873/00 u. 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788, 2789 = WRP 2001, 1064).\n\nDementsprechend ist das Werbeverbot für Zahnärzte in § 20 Abs. 1 BO verfas-\n\nsungskonform dahin auszulegen, daß nur die berufswidrige Werbung unzuläs-\n\nsig ist. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die\n\nkeinen Irrtum erregt, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum\n\nbleiben (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG, Beschl. v. 21.4.1993 - 1 BvR 166/89,\n\nNJW 1993, 2988, 2989; Beschl. v. 17.7.2003 - 1 BvR 2115/02, WRP 2003,\n\n1099, 1100; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 - Notfalldienst für Privatpatienten).\n\nEs ist einem Arzt grundsätzlich unbenommen, in angemessener Weise auf sei-\n\nne Leistungen hinzuweisen und ein vorhandenes, an ihn herangetragenes In-\n\nformationsinteresse zu befriedigen (BGH GRUR 2001, 181, 182 - dental-\n\nästhetika). Das trifft in besonderer Weise auf im Internet im Rahmen einer\n\nHomepage erfolgende Darstellungen seiner Praxis und seiner Leistungen zu;\n\ndenn diese präsentieren sich dem Leser - anders als Anzeigen in Zeitungen\n\nund Zeitschriften - nicht ungefragt, sondern werden als passive Darstellungs-\n\nplattform in der Regel von interessierten Personen, die bestimmte Informatio-\n\nnen suchen, ausgewählt (BVerfG WRP 2003, 1099, 1101 m.w.N.).\n\nDie Grenze zwischen angemessener Information und berufswidriger\n\nWerbung ist dabei unter Berücksichtigung dessen zu bestimmen, daß die für\n\nÄrzte bestehende Beschränkung des Werberechts eine Verfälschung des ärztli-\n\nchen Berufsbildes verhindern soll, die einträte, wenn der Arzt die in der Wirt-\n\nschaft üblichen Werbemethoden verwendete (BVerfGE 33, 125, 170; 85, 248,\n\n260). Hinter diesem Zweck steht das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölke-\n\nrung (BVerfGE 71, 162, 174). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an\n\nökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten ori-\n\nentieren. Das Verbot berufswidriger Werbung des § 20 Abs. 1 BO beugt damit\n\neiner gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs\n\nvor (BVerfGE 85, 248, 260).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts,\n\ndie Bezeichnung und Beschreibung der drei Praxisschwerpunkte im Internet-\n\nauftritt des Beklagten enthalte irreführende Elemente und stelle im übrigen eine\n\nberufswidrige werbliche Anpreisung dar, der revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nnicht stand.\n\naa) Die Angabe der Praxisschwerpunkte Prophylaxe, Implantologie und\n\nÄsthetische Zahnheilkunde erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den irreführenden und fal-\n\nschen Eindruck, der Beklagte verfüge insoweit über ihn gegenüber anderen\n\nZahnärzten qualifizierende besondere Fähigkeiten. Nach der Lebenserfahrung\n\nliegt es fern, daß ein Arzt, der lediglich die Bereiche benennt, in denen er\n\nschwerpunktmäßig tätig ist, sich damit zugleich einer besonderen rechtsförmlich\n\nerworbenen Qualifikation oder einer im Vergleich zu anderen Ärzten besonders\n\nqualifizierenden Befähigung berühmt (vgl. für Rechtsanwälte BGH, Urt. v.\n\n18.1.1996 - I ZR 15/94, GRUR 1996, 365, 366 = WRP 1996, 288 - Tätigkeits-\n\nschwerpunkte). Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte\n\nTätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält dementspre-\n\nchend vielmehr nur die - im Streitfall auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht\n\nunrichtige - Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge\n\ndeshalb dort über besondere Erfahrungen (BVerfG NJW 2001, 2788, 2790; für\n\nRechtsanwälte vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1994 - I ZR 67/92, GRUR 1994, 825, 826\n\n= WRP 1994, 608 - Strafverteidigungen; BGH GRUR 1996, 365, 366 - Tätig-\n\nkeitsschwerpunkte). Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen\n\nanderer Zahnärzte ist damit nicht verbunden. Die angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise werden deshalb - wie die Revision zutreffend dargelegt hat - nicht an-\n\nnehmen, andere Zahnärzte seien auf diesen Gebieten nicht tätig oder schlech-\n\nter qualifiziert.\n\nZu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, die von dem Beklagten\n\nunter der Überschrift \"Prophylaxe\" angegebenen Tätigkeiten wie \"professionelle\n\nZahnreinigung, Patienteninformation und Anleitung zur richtigen Zahnpflege,\n\nDemonstration und Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Zahnpflege, Fis-\n\nsuren-Versiegelung bei Kindern und Erwachsenen\" könnten keine Schwer-\n\npunkte darstellen, da sie zum Standard einer Zahnarztpraxis gehörten. Das Be-\n\nrufungsgericht ordnet dem Begriff \"Praxisschwerpunkt\" dabei einen Aussagein-\n\nhalt zu, der diesem nicht zukommt. Die Angabe des Praxisschwerpunkts be-\n\ndeutet lediglich, daß der Beklagte auf dem Gebiet der Prophylaxe nachhaltig\n\ntätig ist und deshalb dort Erfahrung besitzt. Der Umstand, daß es sich dabei um\n\nTätigkeiten handelt, die wohl auch nahezu jeder andere Zahnarzt in mehr oder\n\nweniger großem Umfang ausübt oder zumindest ausüben kann, steht der Rich-\n\ntigkeit dieser Aussage nicht entgegen. Im übrigen kann der Beklagte durch die-\n\nsen Hinweis auch zum Ausdruck bringen, daß er besonderes Gewicht auf die\n\nProphylaxe legt.\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt auch die Anzahl\n\nder im angegriffenen Internetauftritt angegebenen drei Praxisschwerpunkte\n\nnicht zu einem Verstoß gegen die Berufsordnung. Zwar kann ein Zahnarzt - wie\n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht sämtliche Bereiche der\n\nzahnärztlichen Tätigkeit zum Schwerpunkt seiner Tätigkeiten erklären. Dies ist\n\nvorliegend aber nicht der Fall.\n\ncc) Das Berufungsgericht ist des weiteren der Auffassung, die in der Er-\n\nläuterung der Praxisschwerpunkte enthaltene Beschreibung der Behandlungs-\n\nmethode stelle keine sachliche Information dar. Soweit sich der Beklagte mit\n\nalternativen Behandlungsmethoden auseinandersetze und die angeblichen\n\nVorteile der Implantologie und des Einsatzes der Veneers beschreibe, werde\n\nder Patient nicht informiert, sondern mit Behandlungsalternativen konfrontiert\n\nund in die Auseinandersetzung über Behandlungsmethoden hineingezogen,\n\nwobei er, da ihm die erforderlichen Fachkenntnisse fehlten, überfordert werde.\n\nEine solche wertende Anpreisung der Behandlungsmethoden sei mit dem Ge-\n\nmeinwohl nicht zu vereinbaren. Diese Beurteilung erweist sich ebenfalls als\n\nrechtsfehlerhaft.\n\nDie Angabe der drei Praxisschwerpunkte und die vom Beklagten dazu\n\ngegebenen Erläuterungen stellen Mitteilungen dar, die den Rahmen einer inter-\n\nessengerechten und sachangemessenen Information nicht verlassen. Die Dar-\n\nstellung ist nicht reißerisch aufgemacht, und die Leistungen werden auch nicht,\n\nwie es im gewerblichen Bereich üblich ist, ungefragt und reklamehaft angeprie-\n\nsen. Unter dem Praxisschwerpunkt \"Implantologie\" stellt der Beklagte die Funk-\n\ntion und den Vorteil eines Titan-Implantats im Vergleich zu einer herausnehm-\n\nbaren Prothese und unter der Überschrift \"Ästhetische Zahnheilkunde\" den Ein-\n\nsatz von Veneers und den Vorteil dieser Technik dar.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt auch aus dem\n\nUmstand, daß die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff \"invasives Ver-\n\nfahren\" teilweise nicht verstehen, nicht, daß eine mit dem Gemeinwohl unver-\n\neinbare werbende Anpreisung vorliegt. Dabei trifft zwar der Ausgangspunkt des\n\nBerufungsgerichts zu, daß nur an einer sachlich zutreffenden und dem Laien\n\nverständlichen Informationswerbung über die Behandlungsmethode der Im-\n\nplantation ein Allgemeininteresse besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000\n\n- 1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734, 2735). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen,\n\ndaß die hier angegriffene Angabe im Rahmen der Erläuterungen eines Praxis-\n\nschwerpunkts auf einer Homepage erfolgt, d.h. niemandem unverlangt als Wer-\n\nbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen\n\nwird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind und daher die Taste\n\n\"Schwerpunkte\" auf der Homepage des Beklagten anklicken. Im Hinblick darauf\n\nist die beanstandete Aussage als hinreichend verständlich anzusehen und die\n\nVermittlung der Methode als vom Allgemeininteresse gedeckte sachliche Anga-\n\nbe zu werten.\n\nc) Die Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mitgliedsurkunde\n\nstellt ebenfalls keine Werbemaßnahme dar, die die Grenzen einer sachange-\n\nmessenen Information überschreitet. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht\n\ndavon ausgegangen, daß die angesprochenen Verkehrskreise der in der Ur-\n\nkunde hervorgehobenen Mitgliedschaft die Bedeutung beimessen, daß mit ihr\n\njedenfalls mittelbar die vom Beklagten ausgeübte Tätigkeit der Ästhetischen\n\nZahnheilkunde beworben wird. Dies geschieht jedoch nicht reklamehaft. Denn\n\nder Adressat der Werbung wird durch diese darüber informiert, daß es entspre-\n\nchend dem vom Beklagten angegebenen Praxisschwerpunkt \"Ästhetische\n\nZahnheilkunde\" eine Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde gibt,\n\ndaß der Beklagte Mitglied dieser Gesellschaft ist und daß er deren Zielsetzung\n\ndurch seine regelmäßige Fortbildung auf dem Gebiet der orofazialen Ästhetik\n\nunterstützt. Der Umstand, daß dabei die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in\n\ndieser Vereinigung sowie der Begriff der orofazialen, d.h. den Mundbereich be-\n\ntreffenden Ästhetik nicht näher erläutert werden, mindert den Informationswert\n\nder Werbung zwar, hebt aber deren Informationscharakter nicht auf. Dieser tritt\n\nferner nicht deshalb gegenüber der mit der Wiedergabe der Urkunde auch ver-\n\nbundenen werbenden Darstellung des Beklagten zurück, weil die in der Urkun-\n\nde enthaltenen Informationen ebenso ohne deren Wiedergabe hätten gegeben\n\nwerden können. Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot\n\nverlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu be-\n\nschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem\n\n- auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient\n\nbeitragen können, eine \"Sympathiewerbung\" zulässig, soweit durch sie nicht\n\nder Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BVerfG,\n\nBeschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, WRP 2003, 1209, 1212). Eine solche\n\nWirkung kommt der bloßen Wiedergabe der von der DGÄZ ausgestellten Mit-\n\ngliedsurkunde jedoch nicht zu.\n\nDiese erweckt gemäß den Ausführungen zu vorstehend b) aa) im übri-\n\ngen auch nicht den Eindruck, daß sich der Beklagte von den anderen Zahnärz-\n\nten abhebt, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, daß er auf dem Gebiet der\n\nÄsthetischen Zahnheilkunde nachhaltig tätig ist und deshalb dort über besonde-\n\nre Erfahrungen verfügt.\n\nIII. Danach war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts in dem Umfang, in dem es zum Nachteil des Beklagten ergangen\n\nist, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1, § 91a\n\nAbs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für die Rechtsmittelinstanzen aus § 91\n\nAbs. 1 ZPO sowie - für das Berufungsverfahren - aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_167-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/i-zr-167-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_167-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_167-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/i-zr-167-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_167-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:43.919917+00:00"}}