{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_164-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-01-29","aktenzeichen":"I ZR 164/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 164/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2004\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat am 23. März 1996 elf Muster, die Computergehäuse\n\nbetreffen, in einer Sammelanmeldung als Grundmuster mit Abwandlungen an-\n\ngemeldet. Die Geschmacksmuster sind am 16. Oktober 1996 eingetragen wor-\n\nden (Nr. M 9 602 694.4; im folgenden: Klagegeschmacksmuster).\n\nSie hat den Vertrieb eines von der Beklagten zwischen September 1997\n\nund Januar 1998 aus Taiwan importierten Computergehäuses als Verletzung\n\nder Klagegeschmacksmuster beanstandet und nimmt die Beklagte auf Unter-\n\nlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-\n\nersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin, die\n\nunstreitig nicht Urheber der Modelle ist, sei auch nicht als Rechtsnachfolgerin\n\nzur Anmeldung berechtigt gewesen. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, die\n\nGeschmacksmuster seien nicht schutzfähig.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die\n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat geschmacksmusterrechtliche Ansprüche\n\nverneint. Es bestünden schon Zweifel daran, ob in der Person der Klägerin\n\nüberhaupt ein Geschmacksmusterrecht entstanden sei; die Klägerin habe we-\n\nder in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung ausreichend sub-\n\nstantiiert dargelegt, Rechtsnachfolgerin des Urhebers geworden zu sein. Die\n\nZweifel an der Rechtsinhaberschaft der Klägerin könnten aber dahinstehen,\n\nweil die streitgegenständlichen Geschmacksmuster nicht schutzfähig seien.\n\nComputergehäuse mit den Merkmalen der Klagegeschmacksmuster seien be-\n\nreits im Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen. Die wesentlichen Merkmale des\n\nComputergehäuses der Klägerin seien unstreitig auch bei einem Gehäuse zu\n\nfinden, das die Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebracht habe.\n\nZwar könne fraglich sein, ob die Gestaltung der Firma L. T. zum relevanten\n\nvorbekannten Formenschatz gehört habe. Auf die Veröffentlichung dieses\n\nComputergehäuses in einer Werbeanzeige in einer Ausgabe der Zeitung \"Asian\n\nS. \", die im April 1996 erschienen sei, könne allein nicht entscheidend abge-\n\nstellt werden, weil die Klagegeschmacksmuster bereits am 23. März 1996 an-\n\ngemeldet worden seien. Bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit im\n\nComputergehäusebereich seien aber die Gegebenheiten auf dem taiwanesi-\n\nschen Markt einzubeziehen, weil sich derjenige, der in dem damaligen Zeitraum\n\nComputergehäuse produziert habe, zwangsläufig auch nach den ästhetischen\n\nund technischen Vorgaben dieses Marktes habe richten müssen. Die Compu-\n\ntergehäuse der Firma L. T. gehörten damit zu dem relevanten Formenschatz,\n\naus dem die Klägerin auch ihre Ideen und Formkonzeptionen habe schöpfen\n\nkönnen; sie müßten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums der\n\nWerbeanzeige in der Zeitschrift \"Asian S. \" vor dem 16. März 1996 bekannt\n\ngewesen sein.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Kläge-\n\nrin aus Geschmacksmusterrecht (§ 14a Abs. 1 GeschmMG) wegen fehlender\n\nSchutzfähigkeit der Klagegeschmacksmuster verneint hat, halten der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin\n\nRechtsnachfolgerin des Urhebers geworden ist und demnach als materiell Be-\n\nrechtigte die Klagegeschmacksmuster angemeldet hat. Für die rechtliche Be-\n\nurteilung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin von der wirk-\n\nsamen Entstehung der Geschmacksmusterrechte auszugehen. Entgegen der\n\nAnsicht der Revisionserwiderung hat die Klägerin spätestens in der Berufungs-\n\ninstanz schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß Ende 1995 der\n\nUrheber Y. sämtliche ihm zustehenden Rechte an der Schöpfung an die\n\nFirma Yo. X. International Co. Ltd. abgetreten und diese die Rechte an die\n\nKlägerin übertragen hat.\n\n2. Auf Rechtsfehlern beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die\n\nKlagegeschmacksmuster seien nicht schutzfähig, weil deren wesentliche\n\nMerkmale bei der zum vorbekannten Formenschatz gehörenden Gestaltung\n\ndes von der Firma L. T. aus Hongkong auf den Markt gebrachten Computer-\n\ngehäuses \"A. \" zu finden seien.\n\na) Dem bei der Beurteilung der Neuheit und der Eigentümlichkeit eines\n\nGeschmacksmusters zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz gehö-\n\nren nur solche Gestaltungsformen an, die den inländischen Fachkreisen im\n\nAnmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den\n\neinschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen\n\nbekannt sein konnten (BGHZ 50, 340, 356 - Rüschenhaube; BGH, Urt. v.\n\n13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR 2000, 1023, 1026 - 3-Speichen-Felgenrad,\n\nm.w.N.).\n\nb) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, nicht\n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Gestaltung des Computergehäuses der\n\nFirma L. T. bereits zum Anmeldezeitpunkt zum relevanten vorbekannten\n\nFormenschatz gehörte.\n\naa) Die Veröffentlichung in der Werbeanzeige in der Zeitschrift \"Asian\n\nS. \" hat das Berufungsgericht - mit Recht - nicht als entscheidend angese-\n\nhen, weil die Ausgabe der Zeitschrift, die die betreffende Werbeanzeige ent-\n\nhielt, nach seinen Feststellungen erst im April 1996 erschienen ist, die Klagege-\n\nschmacksmuster aber bereits am 23. März 1996 angemeldet worden sind. Ob\n\nder weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, die Computergehäuse der Fir-\n\nma L. T. müßten in Taiwan selbst angesichts des Erscheinungsdatums der\n\nWerbeanzeige in \"Asian S. \" vor dem 16. März 1996 bekannt gewesen\n\nsein, die Feststellung entnommen werden kann, die Werbeanzeige sei nicht\n\nerst im April 1996, sondern \"vor dem 16. März 1996\" erschienen, wie die Revi-\n\nsionserwiderung unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten, daß die\n\nHefte der April-Ausgabe ab dem 15. März 1996 verkauft worden seien, geltend\n\nmacht, kann dahinstehen. Selbst wenn man von einer Veröffentlichung der\n\nWerbeanzeige ab dem 15. März 1996 ausginge, fehlte es an einer Feststellung\n\ndes Berufungsgerichts, daß inländische Fachkreise vor dem Anmeldezeitpunkt\n\n(23. März 1996) von dieser Veröffentlichung Kenntnis genommen haben oder in\n\nzumutbarer Weise hätten nehmen können.\n\nbb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus welchen Gründen der\n\ntaiwanesische Markt bei der Beurteilung der Geschmacksmusterfähigkeit der\n\nKlagegeschmacksmuster zu berücksichtigen sei, vermögen seine Feststellung,\n\ndas Computergehäuse der Firma L. T. gehöre zum relevanten vorbekannten\n\nFormenschatz, gleichfalls nicht zu tragen. Das Berufungsgericht ist zwar zu-\n\ntreffend davon ausgegangen, daß auch ein ausländischer Markt zu dem Kultur-\n\nkreis gehören kann, von dem erwartet wird, daß inländische Fachkreise ihn bei\n\nMustergestaltungen in ihre Beobachtung einbeziehen (BGHZ 50, 340, 356\n\n- Rüschenhaube). Das gilt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts in bezug auf das hier in Rede stehende Warengebiet der\n\nComputergehäuse für den taiwanesischen Markt. Es hat jedoch nicht rechts-\n\nfehlerfrei dargelegt, daß die inländischen Fachkreise von dem Computergehäu-\n\nse der Firma L. T. durch Beachtung des taiwanesischen Marktes vor dem\n\nAnmeldezeitpunkt Kenntnis erlangt haben oder in zumutbarer Weise hätten er-\n\nlangen können. Allein der Umstand, daß in der April-Ausgabe der Zeitschrift\n\n\"Asian S. \" eine diese Gestaltung enthaltende Werbeanzeige erschienen\n\nist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die An-\n\nnahme, diese Gestaltung \"müsse\" in Taiwan vor dem 16. März 1996 bekannt\n\ngewesen sein. Die Veröffentlichung der Werbeanzeige besagt als solche weder\n\netwas über frühere Angebote oder sonstige Vorbenutzungen dieser Gestaltung\n\nauf dem taiwanesischen Markt noch über die Möglichkeit einer früheren Kennt-\n\nnisnahme hiervon durch die interessierten Kreise.\n\nIII. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuhe-\n\nben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO a.F.).\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\n Schaffert\n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_164-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-29/i-zr-164-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_164-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_164-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-29/i-zr-164-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_164-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:54.683295+00:00"}}