{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_162-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-01-29","aktenzeichen":"I ZR 162/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Januar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO § 304 Der Umstand, daß ein Teil einer einheitlichen Klageforderung eindeutig unbe- gründet ist, steht dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen. CMR Art. 29 Zur Frage der Erfüllung der den Frachtführer beim Vorliegen von Anhaltspunk- ten für ein vorsatzgleiches Verschulden i.S. des Art. 29 CMR treffenden Einlas- sungsobliegenheit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 162/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2004\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 304\n\nDer Umstand, daß ein Teil einer einheitlichen Klageforderung eindeutig unbe-\ngründet ist, steht dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen.\n\nCMR Art. 29\n\nZur Frage der Erfüllung der den Frachtführer beim Vorliegen von Anhaltspunk-\nten für ein vorsatzgleiches Verschulden i.S. des Art. 29 CMR treffenden Einlas-\nsungsobliegenheit.\n\nBGH, Urt. v. 29. Januar 2004 - I ZR 162/01 - OLG Frankfurt am Main\n\nLG Darmstadt\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und\n\nDr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai\n\n2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Umfang\n\nder nachfolgenden Abänderung teilweise aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt - 2. Kammer für Handelssachen - vom 17. Novem-\n\nber 1998 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Klageantrag ist dem Grunde nach im Rahmen der Haf-\n\ntungshöchstsumme gemäß Art. 23 CMR gerechtfertigt.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich\n\nder Kosten der Revision, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas beklagte Speditionsunternehmen wurde unter dem 25. Mai 1993 von\n\nder \n\nI. GmbH \n\n(im weiteren: \n\nI. GmbH) beauf-\n\ntragt, eine von dieser zum Preis von 1,2 Mio. DM verkaufte M. Vier-\n\nfarben-Offsetpresse \n\n zu \n\nfixen Kosten vom Hersteller \n\nin O. \n\n zu der Käuferin, der \n\nin \n\nIstanbul/Türkei ansässigen G. \n\n A.S. (im weiteren: G. A.S.) zu transportieren. Die von der Beklagten\n\nam 1. Juni 1993 übernommene Sendung bestand aus 21 Kisten mit einem Ge-\n\nsamtgewicht von 26.470 kg und erfolgte deshalb in zwei Partien. Der zweite\n\nTeiltransport betraf die Kiste mit der sogenannten \"Maschine 2\" der Offsetpres-\n\nse mit einem Gewicht von 6.940 kg. Er wurde von der T. \n\n GmbH (im weiteren: T. GmbH) durchgeführt, an die der Transport-\n\nauftrag über die auf seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Streit-\n\nhelferinnen zu 1 und 2 weitergereicht worden war.\n\nAuf dem zweiten Teiltransport kam es am 15. Juni 1993 in Rumänien im\n\nBereich der Gemeinde Birzava zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Lastzug\n\nder T. GmbH nach rechts von der Fahrbahn abkam und hierdurch bedingt\n\nsein Anhänger, auf dem sich die Maschine 2 befand, umkippte.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie sei mit 40 % beteiligter und führender\n\nWarentransportversicherer der I. GmbH und habe an die G. A.S.\n\nSchadensersatz in Höhe von 1.135.177 DM geleistet. Die Ansprüche gegen die\n\nBeklagte seien kraft Gesetzes und infolge vorgelegter Abtretungen auf die Klä-\n\ngerin übergegangen. Die Beklagte hafte unbeschränkt, weil der Fahrer der T.\n\n GmbH (im weiteren: der Fahrer) den Schaden grob fahrlässig verursacht\n\nhabe.\n\nDas Landgericht hat die von der Klägerin deswegen erhobene, auf Zah-\n\nlung von 1.135.177 DM nebst Zinsen gerichtete Klage dem Grunde nach für\n\ngerechtfertigt erklärt. Die hiergegen von der Beklagten und der Streithelferin\n\nzu 2 eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt\n\nerachtet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDie Haftung der Beklagten sei, da es sich um eine Beförderung im\n\ngrenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen gehandelt habe, nach den\n\nVorschriften der CMR zu beurteilen. Die Aktivlegitimation der Klägerin in Höhe\n\nihrer Beteiligung von 40 % ergebe sich daraus, daß die I. GmbH ihre\n\nAnsprüche konkludent an die G. A.S. abgetreten habe und diese unter der\n\nvon der Klägerin vorgelegten Versicherungspolice versichert gewesen sei. Die\n\nSachbefugnis der Klägerin für die weitergehenden Ansprüche folge aus den\n\nAbtretungserklärungen der übrigen Versicherer. Die Haftung der Beklagten er-\n\ngebe sich aus Art. 17 Abs. 1 CMR. Sie sei, da kein unabwendbares Ereignis\n\nvorgelegen habe, nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen und auch\n\nunbeschränkt, weil der Fahrer, dem entweder wegen Übermüdung oder wegen\n\neines enormen Zeitdrucks ein Fahrfehler unterlaufen sei, den Schaden grob\n\nfahrlässig verursacht habe. Die Möglichkeit einer anderen Unfallursache habe\n\ndie Beklagte nicht plausibel dargetan, obwohl die entsprechende Vortragslast\n\nihrer Sphäre zuzuordnen sei.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand. Das Berufungsgericht war zwar nicht gehindert, ein uneinge-\n\nschränktes Grundurteil zu erlassen (dazu nachstehend 1.). Im Ergebnis ohne\n\nErfolg bleiben auch die Rügen der Revision gegen die von den Vorinstanzen\n\nbejahte Aktivlegitimation der Klägerin (dazu nachstehend 2.). Mit Recht wendet\n\nsich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Be-\n\nklagte könne sich weder auf ein unabwendbares Ereignis i.S. des Art. 17 Abs. 2\n\nCMR noch auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen berufen, weil\n\nsie den Schaden grob fahrlässig verursacht habe (dazu nachstehend 3.).\n\n1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte selbst von seinem\n\nStandpunkt aus kein uneingeschränktes Grundurteil erlassen dürfen, sondern\n\ndie auf Zahlung von 1.135.177 DM gerichtete Klage in der den Betrag von\n\n1.129.514,97 DM übersteigenden Höhe abweisen müssen. Denn nach den ge-\n\ntroffenen Feststellungen habe die Klägerin lediglich 1.131.217 DM gezahlt, wo-\n\nbei der G. A.S. nach Abzug der Bankgebühren lediglich 1.129.514,97 DM\n\ngutgeschrieben worden und die Bankgebühren als Regulierungskosten nicht\n\nBestandteil des ersatzfähigen Schadens seien. Damit hat die Revision keinen\n\nErfolg.\n\nAllerdings kann bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren - wenn\n\nauch in einem einzigen Leistungsantrag zusammengefaßten - Teilansprüchen\n\nzusammensetzt, ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht,\n\ndaß jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 89, 383,\n\n388; 139, 116, 117; BGH, Urt. v. 2.10.2000 - II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225).\n\nDarum geht es im Streitfall jedoch nicht. Vielmehr ist gemäß dem Vorbringen\n\nder Revision ein gewisser Teil der einheitlichen Klageforderung von der Kläge-\n\nrin nicht schlüssig dargelegt worden bzw. aus Rechtsgründen (eindeutig) unbe-\n\ngründet. Da es sich insoweit um einen abgegrenzten Teil der Klageforderung\n\nhandelte, berechtigte dieser Umstand das Berufungsgericht zwar, die Klage\n\nnach seinem Ermessen durch Teilurteil abzuweisen, verpflichtete es aber nicht\n\ndazu (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).\n\n2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen,\n\ndaß das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat.\n\na) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war, da eine Verfügungs-\n\nberechtigung der G. A.S. als der Empfängerin des Gutes gemäß Art. 12\n\nCMR nicht festgestellt werden konnte, zunächst nur von einer Anspruchsbe-\n\nrechtigung der I. GmbH als der Versenderin auszugehen. Diese Be-\n\nurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision\n\nnicht angegriffen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat eine konkludente Abtretung der Ansprüche\n\nder I. GmbH an die G. A.S. bejaht. Es ist dabei zum einen davon\n\nausgegangen, daß die I. GmbH gemäß ihrer Pro-forma-Rechnung\n\nvom 10. Mai 1993 der G. A.S. die Versicherungskosten in Rechnung ge-\n\nstellt hat, weil diese in dem für die Offsetpresse zu zahlenden Kaufpreis ent-\n\nhalten gewesen sind, und daß die Klägerin ausweislich ihres Entschädigungs-\n\nscheins die Abtretung akzeptiert habe. Zum anderen hat es unter Hinweis auf\n\ndie Senatsentscheidung vom 21. November 1996 (I ZR 139/94, TranspR 1997,\n\n164, 165 = VersR 1997, 385) angenommen, nach den tatsächlichen Gesamt-\n\numständen sei davon auszugehen, daß die Absenderin des Gutes der Empfän-\n\ngerin alle Versicherungsunterlagen zur Begründung und Geltendmachung eines\n\nAnspruchs gegenüber der Beklagten übergeben habe.\n\nGegen das letztere wendet die Revision zu Recht ein, dem Parteivortrag\n\nlasse sich nicht entnehmen, daß tatsächlich eine Übergabe von Schadensun-\n\nterlagen von der I. GmbH an die G. A.S. stattgefunden habe. Die\n\nentsprechende Annahme des Berufungsgerichts stellt sich daher als bloße\n\nSpekulation dar. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit demjenigen zu ver-\n\ngleichen, der der Senatsentscheidung vom 21. November 1996 zugrunde gele-\n\ngen hat. In dem damals entschiedenen Fall war ausdrücklich festgestellt wor-\n\nden, daß Schadensunterlagen zum Zwecke der Klageerhebung an die dortige\n\nKlägerin überlassen worden waren.\n\nc) Kann danach von einer Anspruchsabtretung der I. GmbH an\n\ndie G. A.S. nicht ausgegangen werden, so war die I. GmbH noch\n\nberechtigt, den der Empfängerin entstandenen Schaden im Wege der Dritt-\n\nschadensliquidation geltend zu machen. Dementsprechend sind mit der von der\n\nI. GmbH am 23. März 1994 erklärten Abtretung die dieser insoweit\n\ngegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.\n\nDie Beklagte ist zwar der Auffassung der Klägerin entgegengetreten, die Ver-\n\nsenderin sei berechtigt gewesen, den Schaden der Empfängerin gegenüber der\n\nBeklagten im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Sie hat\n\nsich dabei aber maßgeblich auf die Annahme gestützt, daß der G. A.S.\n\nselbst eigene Ansprüche aus dem Frachtvertrag zustünden, was jedoch, wie\n\ndas Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend und von der Revi-\n\nsion auch unangegriffen festgestellt hat, gerade nicht der Fall gewesen ist (vgl.\n\nzu vorstehend a)).\n\nd) Da mithin davon auszugehen ist, daß die Klägerin aufgrund der Forde-\n\nrungsabtretung durch die I. GmbH aktivlegitimiert ist, kommt es für die\n\nBeurteilung des Klageanspruchs auch nicht darauf an, daß die Klägerin an der\n\nVersicherungspolice nur mit einem Anteil von 40 % beteiligt war. Da kein Forde-\n\nrungsübergang gemäß § 67 VVG in Rede steht, ist es ferner unerheblich, ob\n\ndas Schadensereignis einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungspoli-\n\nce der Klägerin vom 21. Juli 1992 darstellte.\n\n3. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts, die Beklagte könne sich gemäß Art. 29 CMR weder auf ein\n\nunabwendbares Ereignis i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR noch auf Haftungsaus-\n\nschlüsse und Haftungsbegrenzungen berufen, weil sie den Schaden grob fahr-\n\nlässig verursacht habe.\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei von einer grob fehler-\n\nhaften Organisation der Transportdurchführung durch die Beklagte auszuge-\n\nhen. Dieser sei es nicht gelungen, die Übermüdung oder den enormen Zeit-\n\ndruck des Fahrers als die von der Klägerin plausibel aufgezeigten Möglichkei-\n\nten, die zu einem Fahrfehler geführt hätten, als Folge einer grob mangelhaften\n\nTransportorganisation zu widerlegen oder auch nur zu entkräften oder in Zwei-\n\nfel zu ziehen.\n\nb) Diese Beurteilung hat, wie die Revision mit Erfolg rügt, keine hinrei-\n\nchende Stütze im Prozeßstoff.\n\naa) So fehlt es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts an kon-\n\nkreten Anhaltspunkten dafür, daß der Fahrer nach dem Unfall gegenüber der\n\nPolizei in Rumänien tatsächlich unzutreffende Angaben gemacht hat. Ebenso-\n\nwenig kann es als gesichert angesehen werden, daß sich die dortige Befund-\n\naufnahme allein auf die Einlassung des Fahrers stützte. Der Umstand, daß die\n\nvon der Polizei erstellte Unfallskizze mit den vom Fahrer seinerzeit gemachten\n\nAngaben offenbar vereinbar war, spricht allenfalls für die Glaubhaftigkeit dieser\n\nAngaben.\n\nbb) Das Berufungsgericht konnte sich auch für den von ihm angenom-\n\nmenen besonderen Zeitdruck, unter dem der Fahrer gestanden habe, nicht auf\n\neine tragfähige Grundlage stützen. Es ist insoweit dem Vortrag der Klägerin\n\ngefolgt, der zweite Teiltransport habe nach den im Hinblick auf das Akkreditiv\n\ngemachten Vorgaben der Beklagten innerhalb einer Zeit von nur fünf Tagen\n\nbewältigt werden müssen. Die Revision weist unter Hinweis auf insoweit von\n\nder Beklagten bereits in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag mit Recht darauf\n\nhin, daß das Akkreditiv eine Laufzeit bis zum 30. Juni 1993 hatte und als letztes\n\nVerladedatum den 21. Juni 1993 vorsah. Nach den Akkreditiv-Bestimmungen\n\nhätte es somit ausgereicht, die Maschine erst nach dem Unfalltag zu verladen.\n\nDas Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß in dem von der Kläge-\n\nrin vorgelegten Transportauftrag an die Beklagte lediglich auf das Akkreditiv\n\nBezug genommen und eine Abholung in der 22. Kalenderwoche 1993 erbeten\n\nwurde, ein Liefertermin dagegen nicht enthalten war. Dementsprechend hätte\n\ndas Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht als unstreitig zugrunde legen\n\ndürfen, daß die Beklagte die Durchführung des Transports innerhalb von fünf\n\nTagen vorgegeben habe.\n\ncc) Ebensowenig sind objektive Anhaltspunkte für eine Übermüdung des\n\nFahrers ersichtlich. Die Möglichkeit allein, daß dieser entgegen seinen Angaben\n\ndie Ruhezeiten nicht eingehalten haben könnte, kann zumal deshalb nicht zu\n\nLasten der Beklagten gehen, weil die rumänische Polizei, obwohl sie die Anga-\n\nben des Fahrers protokolliert, eine Unfallskizze gefertigt und einen Alkoholtest\n\nvorgenommen hat, soweit ersichtlich keine Veranlassung gesehen hat, die\n\nÜbermüdung des Fahrers als Unfallursache in Betracht zu ziehen. Denn es\n\nhätte gegebenenfalls - namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, daß\n\ndie Polizei offenbar die Tachographenscheibe des Unfallfahrzeugs sicherge-\n\nstellt hat - nach der Lebenserfahrung nahegelegen, einen entsprechenden\n\nVermerk zu fertigen und/oder ein Verfahren gegen den Fahrer einzuleiten.\n\ndd) Das Berufungsgericht hätte im übrigen auch zu erwägen gehabt, daß\n\nein etwaiger Fahrfehler ein Augenblicksversagen des Fahrers darstellen konnte,\n\ndas als solches weder mit überhöhter Geschwindigkeit noch mit Übermüdung\n\nim Zusammenhang stand.\n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit\n\ndas Berufungsgericht angenommen hat, daß der Unfall grob fahrlässig verur-\n\nsacht worden und deshalb der Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist,\n\nohne daß die Haftungshöchstsumme gemäß Art. 23 CMR zum Tragen kommt.\n\nDa im Hinblick auf den Vortrag der Parteien auch nicht zu erwarten ist, daß die\n\nKlägerin den Beweis der groben Fahrlässigkeit noch anderweitig oder die Be-\n\nklagte den ihr gemäß Art. 18 Abs. 1 CMR obliegenden Beweis der Unabwend-\n\nbarkeit des Schadens i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR führen kann, ist unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter Abänderung des Urteils\n\ndes Landgerichts der Klageantrag dem Grunde nach im Rahmen der Haftungs-\n\nhöchstsumme gemäß Art. 23 CMR für gerechtfertigt zu erklären.\n\nDies gilt auch insoweit, als die Beklagte die Einrede der Verjährung er-\n\nhoben hat. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergab sich aus der Forderungsab-\n\ntretung der I. GmbH vom 23. März 1994. Die einjährige Verjährung\n\ngemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR hat nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a\n\nCMR mit der Ablieferung der 2. Maschine am 23. Juni 1993 zu laufen begonnen\n\nund war gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR in der Zeit vom 9. Februar 1994 bis\n\nzur schriftlichen Zurückweisung der Reklamation, d.h. bis (mindestens) zum\n\nEingang der Verteidigungsanzeige der Beklagten bei der Klägerin am 30. Okto-\n\nber 1994, gehemmt. Sie wäre daher frühestens am 15. März 1995 abgelaufen\n\nund ist somit durch die Klageerhebung am 18. Oktober 1994 rechtzeitig unter-\n\nbrochen worden.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der\n\nKosten der Revision - bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\n Schaffert\n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-29/i-zr-162-01","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-29/i-zr-162-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:39.059572+00:00"}}