{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_161-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"I ZR 161/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 161/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. März 2004\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nEs wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Die Beklagten vertrei-\n\nben unter anderem Geräte der Unterhaltungselektronik. Sie boten in einer ge-\n\nmeinsamen Werbebeilage vom 23. März 2000 einen Radiorecorder für 1 DM so-\n\nwie ein schnurloses Telefon für 4,99 DM an. Ein bei der blickfangmäßig herausge-\n\nstellten Preisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf einen auf dersel-\n\nben Seite befindlichen Kasten, in dem darauf hingewiesen wurde, daß dieser Preis\n\nnur bei gleichzeitigem Abschluß eines Stromliefervertrages gültig sei; ferner fan-\n\nden sich dort nähere Angaben zum Stromliefervertrag wie Mindestlaufzeit, Grund-\n\ngebühr und Verbrauchsgebühren. In beiden Anzeigen war ferner angegeben, was\n\ndie Geräte ohne gleichzeitigen Abschluß eines Stromliefervertrages kosten sollten\n\n(Radiorecorder: 199 DM, schnurloses Telefon: 299 DM).\n\nDie Klägerin hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes\n\ngegen die Zugabeverordnung und eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG\n\nbeanstandet. Sie hat – soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung – unter Be-\n\nzugnahme auf die vorgelegten Anzeigen beantragt, den Beklagten zu untersagen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\n\n1. für den Abschluß eines 24-Monats-Stromlieferungsvertrages mit dem\nAngebot eines Radiorecorders zum Preis von 1 DM und/oder eines\nschnurlosen Telefons zum Preis von 4,99 DM zu werben;\n\n2. eine der gemäß Ziffer 1 angekündigten Zugaben zu gewähren.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Frank-\n\nfurt NJW-RR 2002, 40).\n\nDie Beklagten haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Nach\n\nAufhebung der Zugabeverordnung mit Wirkung vom 25. Juli 2001 hat die Klägerin\n\nden Rechtsstreit ab diesem Zeitpunkt in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nach-\n\ndem die Beklagten sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, be-\n\nantragt sie festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die\n\nBeklagten verfolgen ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die beanstandete\n\nWerbung und die Gewährung der angekündigten Zugaben verstießen gegen § 1\n\nAbs. 1 Sätze 1 und 2 ZugabeVO. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDer verständige Durchschnittsverbraucher sehe in dem für 1 DM angebote-\n\nnen Radiorecorder und dem für 4,99 DM angebotenen schnurlosen Telefon eine\n\ngegen ein Scheinentgelt gewährte Nebenleistung zu der in der Stromabnahme lie-\n\ngenden entgeltlichen Hauptleistung. Mit dieser nahezu unentgeltlichen Zuwendung\n\nsolle der Absatz der Stromleistung gefördert werden. Ein Gesamtangebot liege\n\nnicht vor, da es an einer engen Funktionseinheit zwischen den Angeboten fehle.\n\nEine solche Funktionseinheit liege nur vor, wenn der Kauf der angebotenen Ge-\n\nräte typischerweise den Abschluß des zweiten Vertrags erforderlich mache. Das\n\nsei hier nicht der Fall, weil der Verbraucher zunächst den vorhandenen Stromlie-\n\nfervertrag kündigen müsse, um überhaupt von dem Angebot der Beklagten Ge-\n\nbrauch machen zu können. Einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichts-\n\npunkt eines übertriebenen Anlockens hat das Berufungsgericht verneint.\n\nII. Der Antrag der Klägerin festzustellen, daß sich der Rechtsstreit mit Wir-\n\nkung vom 25. Juli 2001 erledigt hat, ist begründet.\n\n1. Die Erledigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren jedenfalls\n\neinseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben\n\nsoll (hier: Aufhebung der Zugabeverordnung), als solches außer Streit steht (BGH,\n\nUrt. v. 18.12.2003 – I ZR 84/01, Umdruck S. 5 – Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Zu\n\nprüfen ist daher, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereig-\n\nnis zulässig und begründet war und – wenn dies der Fall ist – ob sie durch dieses\n\nEreignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen\n\nerfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage\n\nabzuweisen (BGH aaO Umdruck S. 5 – Einkaufsgutschein II, m.w.N.).\n\n2. Die Klage war in dem Umfang, in dem sie in die Revisionsinstanz gelangt\n\nist, zunächst zulässig und begründet; sie hat sich durch die Aufhebung der Zuga-\n\nbeverordnung erledigt.\n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhalten der\n\nBeklagten einen Verstoß gegen die damals noch geltende Zugabeverordnung ge-\n\nsehen. Insbesondere hat es eine funktionelle Einheit der beiden gekoppelt abge-\n\ngebenen Produkte zutreffend verneint.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats war ein Verstoß gegen die Zu-\n\ngabeverordnung ausgeschlossen, wenn zwar eine Leistung (hier: die Stromliefe-\n\nrung) zusammen mit einer unentgeltlich oder gegen ein Scheinentgelt abzugeben-\n\nden Ware (hier: Radiorecorder oder schnurloses Telefon) angeboten wurde, wenn\n\naber zwischen Leistung und Ware aus der Sicht des Verkehrs eine Funktionsein-\n\nheit bestand. Denn wenn die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen\n\nvom Verkehr als eine Einheit angesehen wurden, war eine Zugabe begrifflich aus-\n\ngeschlossen (BGHZ 139, 368, 372 – Handy für 0,00 DM, m.w.N.). Zutreffend hat\n\ndas Berufungsgericht angenommen, daß im Streitfall die Voraussetzungen eines\n\nsolchen einheitlichen Angebots nicht vorlagen, weil die beiden angebotenen Güter\n\n– anders als im Falle des Mobiltelefons und des Netzzugangs – typischerweise\n\nnicht gemeinsam oder zur selben Zeit benötigt und nachgefragt werden. Derjeni-\n\nge, der einen neuen Stromlieferanten sucht, benötigt nicht typischerweise zur sel-\n\nben Zeit einen Radiorecorder oder ein schnurloses Telefon, ebensowenig wie\n\nderjenige, der einen Radiorecorder oder ein schnurloses Telefon erwerben möch-\n\nte, deswegen typischerweise einen neuen Stromliefervertrag abschließen möchte.\n\nDer von der Revisionsbegründung herausgestellte unmittelbare Gebrauchszu-\n\nsammenhang reicht zur Annahme eines vom Verkehr als Einheit verstandenen\n\nAngebots nicht aus.\n\nb) Durch die Aufhebung der Zugabeverordnung ist die Klage unbegründet\n\ngeworden. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot läßt sich insbeson-\n\ndere nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 1 UWG\n\naufrechterhalten.\n\nWie der Senat entschieden hat, kann die Aufhebung der Zugabeverordnung\n\nnicht dadurch unterlaufen werden, daß die Sachverhalte, die in der Vergangenheit\n\nunter die Zugabeverordnung fielen, nunmehr als Wettbewerbsverstöße nach § 1\n\nUWG untersagt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß Kopplungsangebote\n\ngrundsätzlich auch dann zulässig sind, wenn für eines der beiden Produkte kein\n\nEntgelt oder – wie im Streitfall – nur ein Scheinentgelt verlangt wird (vgl. BGHZ\n\n151, 84, 87 ff. – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR\n\n2002, 979, 980 ff. = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II). An die Stelle des\n\nfrüheren Verbots ist eine sich auch auf § 1 UWG stützende Mißbrauchskontrolle\n\ngetreten. Mißbräuchlich können Kopplungsangebote insbesondere dann sein,\n\nwenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen\n\nAngebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht\n\noder sonst unzureichend informiert werden.\n\nDie von der Klägerin beanstandete Werbung stellt sich nicht als ein Fall eines\n\nmißbräuchlichen Kopplungsangebots dar. Die Beklagten haben die Bedingungen,\n\nunter denen der Radiorecorder und das schnurlose Telefon erworben werden\n\nkönnen, hinreichend deutlich gemacht. Der Sternchenhinweis neben dem blick-\n\nfangmäßig herausgestellten Preis führt den Betrachter zu dem auf derselben Seite\n\nbefindlichen Kasten, in dem in ausreichender Form darauf hingewiesen wird, daß\n\ndieser Preis nur gilt, wenn zugleich ein Stromliefervertrag zu den dort genannten\n\nBedingungen abgeschlossen wird.\n\nIII. Danach hat sich der Rechtsstreit in dem Umfang, in dem er in die Revisi-\n\nonsinstanz gelangt ist, durch die Aufhebung der Zugabeverordnung mit Wirkung\n\nvom 25. Juli 2001 erledigt. Dies ist festzustellen, nachdem die Erledigungserklä-\n\nrung der Klägerin einseitig geblieben ist.\n\nDie Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1\n\nZPO. Für die Kosten im übrigen verbleibt es bei der vom Berufungsgericht getrof-\n\nfenen Entscheidung.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/i-zr-161-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/i-zr-161-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_161-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:41.829617+00:00"}}