{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_160-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"I ZR 160/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 160/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Januar 2004\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 27. März 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des\n\nLandgerichts Berlin vom 16. November 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, eine Fluggesellschaft, warb am 6. März 1999 in der Zei-\n\ntung \"R. \" mit der - nachfolgend wiedergegebenen - Anzeige \n\nfür\n\nFlüge ab D. . Die Preise für die Flüge selbst waren als Mindestpreise\n\n(z.B. \"ab DM 449,-\") angegeben. In unmittelbarem Zusammenhang mit der\n\nPreisangabe stand in kleinerer Schrift: \"+ 19,-*\". Das Sternchen wies auf die\n\nAngabe \"Luftsicherheitskosten/Auslandssteuern\" hin.\n\nDer klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, daß die Beklagte\n\ndurch diese Art der Flugpreisangabe gegen die Preisangabenverordnung ver-\n\nstoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, we-\n\nsentliche Belange der Verbraucher zu berühren.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen,\ngegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohne\ndie zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslandssteu-\nern in den genannten Preis einzubeziehen.\n\nDie Beklagte hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in\n\nAbrede gestellt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte\n\nnach dem Klageantrag verurteilt (KG GewArch 2001, 301).\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision,\n\nderen Zurückweisung der Kläger beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung\n\ndes landgerichtlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hat.\n\nI. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen\n\nvollständigen Tatbestand enthält.\n\n1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des\n\n§ 543 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in erster\n\nInstanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO).\n\nDanach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestand\n\naufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht für\n\nrevisibel gehalten hat (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, NJW 2004, 217\n\nm.w.N., für BGHZ vorgesehen).\n\nDas angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigen\n\nTatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichende\n\nGrundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu BGH NJW\n\n2004, 217 m.w.N.). Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist ein-\n\nfach gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben über die\n\nParteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfang den\n\nGrund der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.\n\nII. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltend\n\ngemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht,\n\nkann nicht zugestimmt werden.\n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die\n\nVerbandsklagebefugnis des Klägers, soweit sie Prozeßvoraussetzung ist, nach\n\n§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.\n\nDiese Frage muß in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisi-\n\nonsgericht, von Amts wegen geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000\n\n- I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V; Köhler/Piper,\n\nUWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 4, 37).\n\nBei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 6. März 1999 war der\n\nKläger als Verbraucherschutzverein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Fas-\n\nsung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-,\n\narbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169)\n\nklagebefugt.\n\nDurch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere\n\nFragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro\n\nvom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung vom\n\n30. Juni 2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. a\n\ndes Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001\n\n(SchuldRModG, BGBl. I S. 3138) mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Seit der\n\nletzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG\n\nprozeßführungsbefugt, wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Ein-\n\nrichtungen nach § 4 UKlaG nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger,\n\nda er nach § 22a AGBG in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen\n\nworden ist (§ 16 Abs. 4 UKlaG).\n\n2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht\n\nzu.\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Wer-\n\nbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den Flugreisen\n\nanfallenden Flughafenabgaben (Flughafengebühren und Auslandssteuern)\n\nnicht als Bestandteil der Endpreise angegeben seien. Dieser Gesetzesverstoß\n\nsei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die beanstandete Werbung ha-\n\nbe zu einem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hin-\n\nzurechnung der Flughafenabgaben zu den Preisen für die Flüge selbst könnten\n\nFehler unterlaufen. Eine solche Werbung mit Preisen, aus denen einzelne\n\nPreisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, daß auch die Flugprei-\n\nse von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangabenverord-\n\nnung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preise angese-\n\nhen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht hingewiesen werde.\n\nDer Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der Verbraucher.\n\nDer Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die Preisanga-\n\nbenverordnung zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu beliebten Urlaubszielen,\n\nfür die sich viele Verbraucher interessierten.\n\nb) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Ver-\n\nbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.\n\naa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision\n\nnicht angegriffen - entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete An-\n\nzeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat. Die Beklagte hat mit\n\nPreisbestandteilen geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näher\n\nBGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001,\n\n1301 - Fernflugpreise; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR\n\n2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem).\n\nbb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich\n\nauch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil deren Vorschriften das\n\nMarktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. BGH\n\nGRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01,\n\nGRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst, für\n\nBGHZ vorgesehen). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem\n\nVerbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden\n\nund zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand unter-\n\neinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGH GRUR 2003,\n\n1166, 1168 - Fernflugpreise, m.w.N.).\n\ncc) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (sowohl in der zur Zeit der\n\nWettbewerbshandlung als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden die\n\nVoraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG\n\nUnterlassungsansprüche gegen wettbewerbswidriges Handeln geltend machen\n\nkann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebe-\n\nfugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Anspruch\n\neine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt\n\nwerden.\n\nBei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt,\n\nist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung als\n\nsolche abzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR\n\n1989, 753 f. = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989\n\n- I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III; Urt.\n\nv. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Be-\n\nlehrungszusatz). Es genügt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -\n\nnicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende\n\nZielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, der Un-\n\nterlassungsanspruch müsse eine Handlung betreffen, durch die wesentliche\n\nBelange der Verbraucher \"berührt\" werden, bedeutet nicht, daß Verbraucher-\n\nverbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13\n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (vgl.\n\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rdn. 43; Teplitzky,\n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 31b).\n\nDie gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, daß es auf den\n\nNachweis eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1989, 753 f.\n\n- Telefonwerbung II; Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 35).\n\ndd) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten An-\n\nzeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13\n\nAbs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein\n\nAngebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nicht\n\nirregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucher\n\nkann die genannten Einzelpreise, die als \"ab\"-Preise genannten Flugpreise und\n\ndie jeweils hinzukommenden Luftsicherheitskosten und Auslandssteuern, als\n\nBestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endprei-\n\nse ohne Schwierigkeiten berechnen.\n\nDie Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau auf\n\nden ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei korrekten\n\nPreisangaben zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird aber\n\njedenfalls durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korri-\n\ngiert. Ein verständiger Verbraucher kann den Hinweis, daß zu den Mindestprei-\n\nsen jeweils 19 DM hinzukommen, nicht übersehen. Ein Sternchenhinweis führt\n\nzu der Erläuterung, daß dieser Betrag für Luftsicherheitskosten und Auslands-\n\nsteuern zu bezahlen ist. Diese Erläuterung steht unmittelbar neben der wichti-\n\ngen Angabe, daß die Preise für Hin- und Rückflug gelten. Wer sich für die be-\n\nworbenen Flüge interessiert, wird keine nennenswerten Schwierigkeiten haben,\n\ndie letztlich für die Flüge zu zahlenden Mindestpreise zu berechnen. Durch die\n\nbeanstandete Art und Weise der Preisangaben wird deshalb ein verständiger\n\nDurchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneigter gemacht, sich näher mit\n\nder Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zu begründen, daß die bean-\n\nstandete Handlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt, auch wenn\n\nzusätzlich berücksichtigt wird, daß die Art und Weise der Preisangabe den\n\nPreisvergleich geringfügig erschwert.\n\nIII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus\n\nanderen Gründen als richtig dar.\n\nDer Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht\n\nauf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stützen.\n\nEr ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG und § 4\n\nUKlaG eingetragen, die Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes traten\n\naber als Anspruchsgrundlagen erst am 1. Januar 2002 und damit erst nach dem\n\nZeitpunkt, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde\n\n(6.3.1999), in Kraft (Art. 3, 9 Abs. 1 Satz 3 SchuldRModG).\n\nAus § 22 AGBG, der Vorgängervorschrift des § 2 UKlaG, kann der Klä-\n\nger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift erst\n\nam 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des Gesetzes über\n\nFernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Um-\n\nstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000, BGBl. I S. 897). Der Kläger\n\nkann auch nicht geltend machen, daß die Beklagte nach dem Inkrafttreten des\n\n§ 22 AGBG vergleichbare Verstöße begangen habe. Mit ihrem gegenteiligen\n\nVorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört werden,\n\nweil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einführen will, was in\n\nder Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00,\n\nGRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais, m.w.N.).\n\nIV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts war zu-\n\nrückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/i-zr-160-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/i-zr-160-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_160-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:08:32.713751+00:00"}}