{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_151-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"I ZR 151/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UWG § 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Unter dem Gesichtspunkt einer Marktstörung ist der unentgeltliche Vertrieb einer durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn er zu Absatzeinbußen der bestehenden Kauf- und Abonnementzeitungen führt. Das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität verbietet es, einer Kauf- und Abonnementzeitung von vornherein einen höheren Schutz vor einer Marktstö- rung zuzubilligen als einer vollständig durch Anzeigen finanzierten Zeitung. 20 Minuten Köln","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 151/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nja\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n20. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nUWG § 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2\nUnter dem Gesichtspunkt einer Marktstörung ist der unentgeltliche Vertrieb einer\ndurch Anzeigen finanzierten Tageszeitung auch dann nicht wettbewerbswidrig,\nwenn er zu Absatzeinbußen der bestehenden Kauf- und Abonnementzeitungen\nführt. Das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität verbietet es, einer Kauf-\nund Abonnementzeitung von vornherein einen höheren Schutz vor einer Marktstö-\nrung zuzubilligen als einer vollständig durch Anzeigen finanzierten Zeitung.\n\n20 Minuten Köln\n\nBGH, Urt. v. 20. November 2003 – I ZR 151/01 – OLG Köln\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin gibt die Tageszeitungen „Kölner Stadt-Anzeiger“, „Kölnische\n\nRundschau“ und den „EXPRESS“ heraus. Der „EXPRESS“ ist eine sogenannte\n\nBoulevardzeitung, die im Raum Köln/Bonn mit einer Auflage von etwa 253.000\n\nExemplaren erscheint und dort mit der vom Axel Springer Verlag herausgegebe-\n\nnen Tageszeitung „BILD“ konkurriert, die in diesem Erscheinungsgebiet eine tägli-\n\nche Auflage von etwa 85.000 Exemplaren erreicht.\n\nDie Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des größten norwegischen\n\nMedienkonzerns, der u.a. auch Tageszeitungen verlegt, die sich ausschließlich\n\naus Anzeigen finanzieren und an die Leser auf Dauer unentgeltlich abgegeben\n\nwerden. Die Beklagte ließ erstmals am 13. Dezember 1999 in Köln eine solche für\n\ndie Leser unentgeltliche Tageszeitung mit dem Titel „20 Minuten Köln“ verteilen.\n\nDiese Zeitung mit einer Startauflage von 150.000 Exemplaren verfügte über einen\n\nredaktionellen Teil, der etwa zwei Drittel ihres Inhalts ausmachte und lokale Nach-\n\nrichten sowie Berichte insbesondere aus Politik, Kultur und Sport enthielt. Sie\n\nwurde montags bis freitags in allen Kölner Straßenbahn- und U-Bahn-Stationen in\n\nZeitungsboxen ausgelegt sowie von Mitarbeitern der Beklagten an belebten Stel-\n\nlen im Kölner Stadtgebiet verteilt. Dieser unentgeltliche Vertrieb ist – abgesehen\n\nvon einer zweimonatigen Unterbrechung, die durch eine vom Kammergericht\n\n(GRUR 2000, 624) aufgehobene einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin\n\nverursacht worden war – jedenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der\n\nTatsacheninstanz am 16. März 2001 aufrechterhalten worden. Zumindest bis zu\n\ndiesem Zeitpunkt erschienen auch die kostenlos verteilten Tageszeitungen „Kölner\n\nMorgen“ aus dem Hause der Klägerin und „Köln Extra“ des Axel Springer Verla-\n\nges, die als Reaktion auf das Erscheinen von „20 Minuten Köln“ ins Leben gerufen\n\nworden waren.\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die kostenlose Abgabe einer Tages-\n\nzeitung verstoße unter dem Gesichtspunkt einer Marktstörung und einer unzuläs-\n\nsigen Wertreklame gegen § 1 UWG. Ein solches Wettbewerbsverhalten berge für\n\ndie gegen Entgelt angebotenen Tageszeitungen die Gefahr von Verkaufs- und\n\nAnzeigenrückgängen in sich, die sich im Streitfall auch realisiert habe. Langfristig\n\nstelle der unentgeltliche Vertrieb eine Existenzbedrohung für verkaufte Tageszei-\n\ntungen dar und gefährde daher die unabhängige Presseberichterstattung.\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es\nzu unterlassen, zu Wettbewerbszwecken (hilfsweise: im Gebiet der\nStadt Köln) ein täglich von montags bis freitags erscheinendes Presse-\nerzeugnis mit Inhalt und Aufmachung nach Art einer Tageszeitung wie\n\nnachstehend wiedergegeben (es folgen Kopien von S. 3 bis 26 der\nAusgabe von „20 Minuten Köln“ vom 13.12.1999) unentgeltlich zu ver-\nbreiten, verbreiten zu lassen, abzugeben und/oder abgeben zu lassen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertre-\n\nten, daß ein generelles Verbot, anzeigenfinanzierte Tageszeitungen zu vertreiben,\n\nmit Art. 5 GG unvereinbar sei. Eine Gefährdung des Bestandes der herkömmli-\n\nchen Tageszeitungen durch den Vertrieb ausschließlich anzeigenfinanzierter Zei-\n\ntungen sei im übrigen nicht dargetan.\n\nDas Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die im Verfügungs-\n\nverfahren ergangenen Entscheidungen (LG Köln ZUM-RD 2000, 190; OLG Köln\n\nZUM-RD 2000, 377) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der\n\nKlägerin zurückgewiesen (OLG Köln ZUM-RD 2001, 393).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Unterlas-\n\nsungsanspruch weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten ver-\n\nneint und zur Begründung ausgeführt:\n\nEine unzulässige Wertreklame unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen\n\nAnlockens komme im Streitfall nicht in Betracht, weil die Beklagte die Leser durch\n\ndas unentgeltliche Verteilen nicht zu einem späteren entgeltlichen Bezug ihrer\n\nZeitung veranlassen wolle; im Falle der Beklagten sei vielmehr der unentgeltliche\n\nVertrieb auf Dauer angelegt. Auch die Voraussetzungen einer wettbewerbswidri-\n\ngen Marktstörung seien nicht gegeben. Allein der Umstand, daß eine gewöhnlich\n\nnur gegen Entgelt erbrachte Leistung unentgeltlich angeboten werde, lasse noch\n\nnicht ohne weiteres auf eine wettbewerbswidrige Marktstörung schließen. Viel-\n\nmehr müsse ein weiteres Element hinzutreten, um die Unlauterkeit zu begründen.\n\nAlsdann habe unter Würdigung aller Gesamtumstände eine Interessenabwägung\n\nstattzufinden. Dabei treffe im allgemeinen denjenigen, der sich auf die Marktstö-\n\nrung berufe, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandli-\n\nchen Voraussetzungen. Im Streitfall gelte nicht etwa deswegen etwas anderes,\n\nweil der Gratisvertrieb einer Tageszeitung in Rede stehe und die Allgemeinheit ein\n\nschützenswertes Interesse am Bestand der herkömmlichen Presse als Institution\n\nzur Bildung der Meinungsvielfalt habe. Die Entwicklung am Markt habe dazu ge-\n\nführt, daß auch Tageszeitungen mit einem anspruchsvollen redaktionellen Teil\n\nausschließlich durch Anzeigen finanziert und kostenlos verteilt würden. Dieses\n\nKonzept begegne nicht von vornherein wettbewerbs- oder verfassungsrechtlichen\n\nBedenken. Unter diesen Umständen reichten bloße Mutmaßungen über eine Be-\n\nstandsgefährdung entgeltlich vertriebener Tageszeitungen, über Qualitätseinbu-\n\nßen im redaktionellen Teil oder über einen erhöhten Einfluß der Anzeigenkunden\n\nauf die Redaktionen nicht aus, um den in einem wettbewerbsrechtlichen Verbot\n\nliegenden massiven Eingriff in die Presse- und Informationsfreiheit zu rechtferti-\n\ngen. Auch auf dem Kölner Zeitungsmarkt, auf den der Hilfsantrag abstelle, sei der\n\nBestand der herkömmlichen Tageszeitungen selbst nach eineinhalbjähriger Prä-\n\nsenz der unentgeltlich verteilten Tageszeitung der Beklagten – soweit ersichtlich –\n\nkeinen ernstlichen Gefahren ausgesetzt. Der von der Klägerin vorgetragene Ab-\n\nsatzrückgang in Höhe von 6 bis 20 % – Einbußen im Anzeigengeschäft seien nicht\n\nvorgetragen – reiche nicht aus, um eine Bestandsgefährdung anzunehmen. Dabei\n\nbleibe noch unberücksichtigt, daß der Absatz der entgeltlich vertriebenen Tages-\n\nzeitungen der Klägerin auch unter der eigenen Gratiszeitung der Klägerin und dem\n\nentsprechenden Abwehrblatt des Axel Springer Verlages gelitten habe. Diese Be-\n\nurteilung schließe es nicht aus, daß unter veränderten Umständen das Individual-\n\nrecht der Beklagten, den Vertriebsweg für ihre Zeitung frei zu wählen, hinter der\n\ninstitutionellen Garantie der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurücktreten\n\nmüssen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht das beanstandete Verhalten der\n\nBeklagten, die Tageszeitung „20 Minuten Köln“ unentgeltlich zu vertreiben, nicht\n\nals wettbewerbswidrig angesehen.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß im Streitfall die\n\nVoraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Wertreklame im Sinne einer unlaute-\n\nren Kundenbeeinflussung nach § 1 UWG nicht vorliegen.\n\na) Der Begriff der Wertreklame besagt, daß ein Kaufmann nicht mit Worten,\n\nsondern mit Werten Werbung treibt, daß er also etwas verschenkt, sei es eine un-\n\ngekoppelte Werbegabe, sei es eine Zugabe oder sei es die Ware selbst, für deren\n\nentgeltlichen Absatz er damit zugleich wirbt. Eine solche Wertreklame ist nicht\n\nstets wettbewerbswidrig, sie kann aber im Einzelfall – etwa unter dem Gesichts-\n\npunkt einer Preisverschleierung, eines übertriebenen Anlockens oder eines psy-\n\nchischen Kaufzwangs – ausnahmsweise gegen die Regeln lauteren Wettbewerbs\n\nverstoßen (BGH, Urt. v. 18.9.1997 – I ZR 119/95, GRUR 1998, 475, 476 = WRP\n\n1998, 162 – Erstcoloration; Urt. v. 26.3.1998 – I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037,\n\n1038 = WRP 1998, 727 – Schmuck-Set; Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 192/96, GRUR\n\n1999, 755, 756 = WRP 1999, 828 – Altkleider-Wertgutscheine; BGHZ 151, 84,\n\n88 ff. – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR 2002,\n\n979, 980 ff. = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II; Urt. v. 22.5.2003 –\n\nI ZR 185/00, GRUR 2003, 804 f. = WRP 2003, 1101 – Foto-Aktion; Urt. v.\n\n22.5.2003 – I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 – Einkaufsgut-\n\nschein I, jeweils m.w.N.).\n\nb)\n\nIm Streitfall kommt eine wettbewerbswidrige Wertreklame von vornherein\n\nnicht in Betracht, weil bei einem Zeitungsvertrieb, der auf Dauer darauf eingerich-\n\ntet ist, die Zeitung ohne Entgelt abzugeben, eine auf den Erwerb einer entgeltli-\n\nchen Leistung gerichtete unsachliche Beeinflussung des Empfängers ausscheidet\n\n(vgl. BGHZ 81, 291, 294 f. – Bäckerfachzeitschrift; OLG Karlsruhe WRP 1996,\n\n118, 119). Ein Zeitungsverleger setzt seine Ware oder Leistung auf zwei verschie-\n\ndenen Märkten ab, auf dem Lesermarkt und auf dem Anzeigenmarkt. Entscheidet\n\ner sich dafür, nur auf dem einen der beiden Märkte ein Entgelt zu verlangen, ver-\n\nursacht das unentgeltliche Angebot auf dem anderen Markt keine unsachliche Be-\n\neinflussung der Marktgegenseite, weil diese von vornherein nicht für ein Umsatz-\n\ngeschäft gewonnen werden soll. Der Vorwurf, er verschenke eine geldwerte jour-\n\nnalistische Leistung, kann dem Verleger, der seine Zeitung unentgeltlich abgibt,\n\nnicht gemacht werden, solange sie sich – wenn auch nicht in der Anlaufphase, so\n\ndoch auf längere Sicht – ausschließlich durch Anzeigen finanzieren soll. Denn er\n\nläßt sich seine Leistung in diesem Fall bezahlen, wenn auch nicht vom Leser, so\n\ndoch vom Anzeigenkunden (vgl. Hefermehl in der Anmerkung zur Senatsent-\n\nscheidung „Bliestal-Spiegel“ GRUR 1985, 881, 883; OLG Karlsruhe WRP 1996,\n\n118, 119 f.). Derartige Finanzierungsmodelle sind auch sonst gang und gäbe, et-\n\nwa bei Internet-Diensten oder beim privaten Rundfunk, ohne daß hierin ein wett-\n\nbewerbswidriges Verhalten gesehen wird.\n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Wettbewerbsverstoß der\n\nBeklagten unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung nach § 1\n\nUWG verneint.\n\na) Das Verschenken von Ware kann auch dann wettbewerbswidrig sein,\n\nwenn es eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung zur Folge hat. Ein\n\nsolcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben,\n\nwenn das Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit zu erwartenden\n\ngleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, der\n\nauf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb werde in erheblichem\n\nMaße eingeschränkt (vgl. BGHZ 114, 82, 84 – Motorboot-Fachzeitschrift; BGH,\n\nUrt. v. 29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 – ad-hoc-\n\nMeldung; Urt. v. 14.12.2000 – I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001,\n\n688 – Eröffnungswerbung). Damit soll im Interesse der betroffenen Wettbewerber,\n\nin dem sich das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Wettbewerbs wider-\n\nspiegelt, auch in Fällen, in denen eine gezielte Verdrängungsabsicht nicht vorliegt,\n\nverhindert werden, daß durch ein systematisches Verschenken von Waren oder\n\ndurch einen Verkauf unter Einstandspreis der Wettbewerbsbestand gefährdet wird\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1988 – I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989,\n\n468 – Preiskampf).\n\nEine Marktverhaltenskontrolle läuft in diesem Fall – ähnlich wie bei den die\n\nKontrolle von Marktmacht betreffenden Bestimmungen der §§ 19 und 20 GWB, die\n\nden Wettbewerb als Institution zu schützen bestimmt sind – gleichzeitig auf eine\n\nMarktstrukturkontrolle hinaus. Dieser Umstand und die damit verbundene parallele\n\nAnwendung der Bestimmungen des UWG und des GWB führen dazu, daß auch\n\nbei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung stets die Zielsetzung des Gesetzes ge-\n\ngen Wettbewerbsbeschränkungen berücksichtigt werden muß. Insbesondere ist\n\nzu beachten, daß dem lauterkeitsrechtlichen Verbot nicht die Wirkung zukommt,\n\nohnehin bestehende Marktzutrittsschranken zu erhöhen und damit zu einer Markt-\n\nabschottung beizutragen.\n\nb) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Gratisverteilung von\n\nAnzeigenblättern, die über einen redaktionellen Teil verfügen, unter besonderen\n\nUmständen gegen § 1 UWG verstoßen kann (vgl. BGHZ 19, 392, 397 f. – Freibur-\n\nger Wochenbericht; 51, 236, 238 – Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v.\n\n22.11.1984 – I ZR 98/82, GRUR 1985, 881, 882 = WRP 1985, 330 – Bliestal-Spie-\n\ngel). Ein solcher Verstoß soll insbesondere dann vorliegen, wenn der redaktionelle\n\nTeil des Anzeigenblattes geeignet sei, für einen nicht unerheblichen Teil des Pu-\n\nblikums eine Tageszeitung zu ersetzen, und wenn die ernstliche Gefahr bestehe,\n\ndaß deshalb die Tagespresse als Institution in ihrem verfassungsrechtlich garan-\n\ntierten Bestand bedroht sei (BGH GRUR 1985, 881, 882 – Bliestal-Spiegel,\n\nm.w.N.). Dabei hat der Senat jedoch klargestellt, daß auch die ständige Gratis-\n\nverteilung von Anzeigenblättern und Fachzeitschriften mit einem gewissen Eigen-\n\nwert des redaktionellen Teils nicht ohne weiteres, sondern nur unter besonderen\n\nUmständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 81, 291, 294 – Bäckerfachzeitschrift;\n\nBGH GRUR 1985, 881, 882 – Bliestal-Spiegel). Außerdem hat der Senat betont,\n\ndaß im Geschäftsleben niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung sei-\n\nnes Kundenkreises hat und daß auch neuartige und vielleicht besonders wirksame\n\nWettbewerbsmaßnahmen nicht schon deshalb als unlauter zu mißbilligen sind,\n\nweil sie sich für Mitbewerber wegen ihres Erfolges nachteilig auswirken (BGHZ 51,\n\n236, 242 – Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v. 12.10.1989 – I ZR 155/87,\n\nGRUR 1990, 44, 45 = WRP 1990, 266 – Annoncen-Avis; BGHZ 114, 82, 84 –\n\nMotorboot-Fachzeitschrift).\n\nc) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Bestand ihrer Tageszeitun-\n\ngen müsse schon aus verfassungsrechtlichen Gründen vor dem Wettbewerb\n\ndurch die unentgeltlich vertriebene Tageszeitung der Beklagten geschützt werden.\n\naa) Die Garantie der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterscheidet\n\nnicht danach, ob sich eine Zeitung mit redaktionellem Textteil allein durch Anzei-\n\ngen oder daneben auch dadurch finanziert, daß der Leser für den Erwerb ein Ent-\n\ngelt zahlen muß (vgl. BGHZ 51, 236, 246 f. – Stuttgarter Wochenblatt I). Bei der\n\ninstitutionellen Garantie der Presse durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geht es nicht\n\ndarum, den Bestand eines Presseorgans gegen den Wettbewerb durch ein ande-\n\nres Presseorgan zu schützen. Nur wenn der Bestand eines meinungsbildenden\n\nBlattes – also einer Zeitung, die „sich redaktionell vor allem mit allgemein interes-\n\nsierenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegenständen“ befaßt und\n\ndabei „informierend und kommentierend an der Bildung der öffentlichen Meinung“\n\nmitwirkt (BGH GRUR 1985, 881, 882 – Bliestal-Spiegel) – durch ein Konkurrenz-\n\nprodukt gefährdet würde, das diese Funktionen nicht wahrnehmen könnte, käme\n\nein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe WRP\n\n1996, 118, 120; vgl. auch Hefermehl in der Anmerkung zur Senatsentscheidung\n\n„Stuttgarter Wochenblatt II“ GRUR 1971, 477, 479).\n\nbb) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, weshalb den von der Klägerin verlegten\n\nTageszeitungen gegenüber der Tageszeitung der Beklagten von Verfassungs we-\n\ngen eine Vorrangstellung zukommen sollte. Die Bedenken, die die Revision in die-\n\nsem Zusammenhang generell gegenüber anzeigenfinanzierten Tageszeitungen\n\näußert, können nicht dazu führen, die eine Form der Tageszeitung gegenüber der\n\nanderen auch im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung auf eine höhere\n\nStufe zu stellen. Die Revision meint, bei der gratis verteilten Zeitung sei auch die\n\ngesamte redaktionelle Arbeit anzeigenfinanziert, so daß die Gefahr der Einfluß-\n\nnahme der Werbetreibenden auf die Arbeit, Ausrichtung und personelle Besetzung\n\nder Redaktion bestehe. Diese Erwägung liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfah-\n\nrung (vgl. BGHZ 114, 82, 86 – Motorboot-Fachzeitschrift; ferner Teplitzky, GRUR\n\n1999, 108, 111). Daraus folgt aber nicht, daß der über die Leserschaft (mit-)finan-\n\nzierten Tageszeitung von vornherein ein höherer Schutz vor einer Marktstörung\n\nzugebilligt werden müßte. Ohne die ebenfalls nicht fernliegende Abhängigkeit der\n\nmischfinanzierten Presse von wirtschaftlich bedingten meinungsbildenden Fakto-\n\nren zu gewichten, schlägt das verfassungsrechtliche Gebot, bei der Wertung re-\n\ndaktioneller Berichterstattung Neutralität zu wahren, auch bei der wettbewerbs-\n\nrechtlichen Beurteilung durch. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläge-\n\nrin deshalb auch kein präventiver Schutz zugesprochen und das unentgeltliche\n\nVerteilen von Tageszeitungen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefähr-\n\ndung des Bestands als wettbewerbswidrig angesehen werden. Eine dahingehende\n\nÄußerung kann der Senatsentscheidung „Stumme Verkäufer“ (Urt. v. 15.2.1996 –\n\nI ZR 1/94, GRUR 1996, 778, 780 = WRP 1996, 889) nicht entnommen werden. In\n\nkeinem Fall reicht eine abstrakte Gefährdung aus, um das beanstandete Markt-\n\nverhalten zu verbieten. Im übrigen gelten für die einen wie für die anderen Tages-\n\nzeitungen dieselben presse- und lauterkeitsrechtlichen Regeln, mit denen bei-\n\nspielsweise eine redaktionell getarnte Werbung verhindert werden kann.\n\ncc) Nicht weiterführend ist die Parallele, die die Revision zur Rundfunkord-\n\nnung ziehen möchte. Sie verweist darauf, daß das mit einer ausschließlichen\n\nWerbefinanzierung verbundene Gefährdungspotential für den Rundfunk schon seit\n\nlängerem bekannt sei; dies habe zur Folge, daß das Bundesverfassungsgericht\n\ndie ausschließliche Werbefinanzierung als unvereinbar mit der grundgesetzlich\n\ngeschützten Informationsfreiheit und der Institution eines freien Rundfunks ange-\n\nsehen habe. Die Revision verkennt hierbei, daß in der dualen Rundfunkordnung\n\nneben den öffentlichrechtlichen Anstalten auch die ausschließlich werbefinanzier-\n\nten privaten Rundfunkunternehmen ihren festen Platz haben. Im übrigen kann\n\nauch das mit den Abonnementzeitungen am ehesten vergleichbare sogenannte\n\nBezahlfernsehen, das sich durch Abonnenten finanziert, nicht beanspruchen, daß\n\nihm durch werbefinanzierte Fernsehsender kein Wettbewerb erwächst.\n\nd) Auch die weiteren Umstände des Streitfalls, die sämtlich zur Prüfung her-\n\nanzuziehen sind (vgl. BGHZ 81, 291, 294 – Bäckerfachzeitschrift; Hefermehl,\n\nGRUR 1985, 883), rechtfertigen es nicht, der Beklagten den Betrieb einer rein an-\n\nzeigenfinanzierten Zeitung mit Hilfe des Wettbewerbsrechts zu untersagen.\n\naa) Der vorgetragene Absatzrückgang bei den Zeitungen der Klägerin deutet\n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht darauf hin, daß das Verhalten der Be-\n\nklagten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre. Die Klägerin hat hierzu vor-\n\ngetragen, daß sie in der Zeit, in der ihre Blätter dem Wettbewerb der Beklagten mit\n\nihrer Zeitung „20 Minuten Köln“ ausgesetzt waren, Absatzrückgänge zwischen 6\n\nund 20 % zu verzeichnen hatte. Zu ihren Gunsten ist von diesem – bestrittenen –\n\nVortrag im Revisionsverfahren auszugehen. Es kann auch unterstellt werden, daß\n\ndieser Rückgang auf den Wettbewerb durch die neue Tageszeitung der Beklagten\n\nzurückzuführen ist. Daraus läßt sich indessen kein die Unlauterkeit begründendes\n\nMerkmal ableiten. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, den Bestand be-\n\nstehender wettbewerblicher Strukturen zu bewahren und wirtschaftlichen Ent-\n\nwicklungen entgegenzusteuern, in denen die bisherigen Marktteilnehmer mit\n\nRecht eine Bedrohung ihres Kundenstammes erblicken. Denn es ist gerade Sinn\n\nder Wettbewerbsrechtsordnung, dem freien Spiel der Kräfte des Marktes im Rah-\n\nmen der gesetzten Rechtsordnung Raum zu gewähren (BGH GRUR 1990, 44, 45\n\n– Annoncen-Avis; BGHZ 114, 82, 84 – Motorboot-Fachzeitschrift). Die Klägerin\n\nkann daher keine Sicherung ihres Bestandes – schon gar nicht auf dem vor Eintritt\n\ndes Wettbewerbers gehaltenen Niveau – beanspruchen.\n\nbb) Eine Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an einem un-\n\nverfälschten Wettbewerb führt zu keiner anderen Sichtweise. Die Verhältnisse auf\n\nden lokalen und regionalen Pressemärkten haben sich in den letzten Jahrzehnten\n\ndramatisch verändert. Während die lokalen und regionalen Tageszeitungen in den\n\nfünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts einem nicht unerheblichen Wettbewerb\n\nausgesetzt waren, sind die lokalen und regionalen Tageszeitungen heute in ihren\n\nKernverbreitungsgebieten vielfach Monopolanbieter auf dem Lesermarkt. Lediglich\n\ndort, wo sich die Verbreitungsgebiete benachbarter Lokal- oder Regionalzeitungen\n\nüberschneiden, herrscht noch Wettbewerb. So waren auch die Blätter der Klägerin\n\nauf dem regionalen Lesermarkt der meinungsbildenden Tageszeitungen in Köln\n\nbis zum Erscheinen des Blattes der Beklagten keinem Wettbewerb ausgesetzt.\n\nNeu hinzutretende Wettbewerber können in den auf diese Weise strukturier-\n\nten Märkten nur schwer Fuß fassen. Die Marktzutrittsschranken sind extrem hoch.\n\nBislang mußten Monopolanbieter, nachdem sie einmal diese Stellung errungen\n\nhatten, mit dem Zutritt neuer Wettbewerber nicht mehr rechnen. Auch heute noch\n\nerscheint es ausgeschlossen, daß ihnen Konkurrenz durch andere Abonnement-\n\nzeitungen erwächst. Möchte sich ein neuer Anbieter etablieren, bleibt ihm kaum\n\neine andere Wahl als den der ausschließlich anzeigenfinanzierten Tageszeitung\n\n(vgl. Berst, AfP 1999, 425, 429). Diesen aufkeimenden Wettbewerb mit Hilfe des\n\nLauterkeitsrechts zu verbieten und sich zur Rechtfertigung auf den Schutz des\n\nWettbewerbs zu berufen, hieße, die Dinge auf den Kopf zu stellen.\n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1\n\nZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nRiBGH Prof. Starck ist altersbedingt aus \ndem richterlichen Dienst ausgeschieden\nund daher an der Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\n Ullmann\n\n Bornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zr-151-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zr-151-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_151-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:58:43.629368+00:00"}}