{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_150-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"I ZR 150/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 3; ZPO §§ 291, 286 B Verkündet am: 2. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Marktführerschaft a) Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine bestimmte Werbung verstehen, kann nicht i.S. von § 291 ZPO offenkundig sein, weil sich die Fest- stellung der Verkehrsauffassung auf Erfahrungswissen stützt, § 291 ZPO in- dessen nur Tatsachen und nicht Erfahrungssätze betrifft (Aufgabe von BGH, Urt. v. 29.3.1990 – I ZR 74/88, GRUR 1990, 607 = WRP 1990, 699 – Mei- ster-Kaffee). b) Der Richter kann das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beur- teilen, wenn er aufgrund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderli- che Sachkunde verfügt. Dies wird im allgemeinen der Fall sein, wenn er selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, ist aber auch denkbar, wenn er durch die fragliche Werbung nicht angesprochen wird (Klarstellung gegen- über BGH, Urt. v. 20.2.1992 – I ZR 32/90, GRUR 1992, 406 = WRP 1992, 469 – Beschädigte Verpackung I). c) Zur Frage der Irreführung einer Werbung mit dem Begriff „Marktführerschaft“ für ein Nachrichtenmagazin, das die Konkurrenz in der Reichweite leicht über- trifft, die verkaufte Auflage des Konkurrenzblattes jedoch bei weitem nicht er- reicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 150/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nja\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nUWG § 3; ZPO §§ 291, 286 B\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\n Marktführerschaft\n\na) Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine bestimmte Werbung\nverstehen, kann nicht i.S. von § 291 ZPO offenkundig sein, weil sich die Fest-\nstellung der Verkehrsauffassung auf Erfahrungswissen stützt, § 291 ZPO in-\ndessen nur Tatsachen und nicht Erfahrungssätze betrifft (Aufgabe von BGH,\nUrt. v. 29.3.1990 – I ZR 74/88, GRUR 1990, 607 = WRP 1990, 699 – Mei-\nster-Kaffee).\n\nb) Der Richter kann das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beur-\nteilen, wenn er aufgrund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderli-\nche Sachkunde verfügt. Dies wird im allgemeinen der Fall sein, wenn er selbst\nzu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, ist aber auch denkbar, wenn\ner durch die fragliche Werbung nicht angesprochen wird (Klarstellung gegen-\nüber BGH, Urt. v. 20.2.1992 – I ZR 32/90, GRUR 1992, 406 = WRP 1992, 469\n– Beschädigte Verpackung I).\n\nc) Zur Frage der Irreführung einer Werbung mit dem Begriff „Marktführerschaft“\nfür ein Nachrichtenmagazin, das die Konkurrenz in der Reichweite leicht über-\n\ntrifft, die verkaufte Auflage des Konkurrenzblattes jedoch bei weitem nicht er-\nreicht.\n\nBGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg, 3. Zivilsenat, vom 29. März 2001 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlegt das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“, die Beklagte\n\ndas konkurrierende Magazin „FOCUS“.\n\nIn der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 29. Juli 1999 veröffentlichte die\n\nBeklagte eine ganzseitige Anzeige, in der sie in der oberen Hälfte die Reichweiten\n\nvon FOCUS und SPIEGEL unter Angabe von Zahlen aus der Media-Analyse (MA)\n\n1999/II in einem Säulendiagramm gegenüberstellte (für „FOCUS 9,1 % – 5,80 Mio“\n\nund für den SPIEGEL „8,9 % – 5,64 Mio“). In der unteren Hälfte heißt es unter der\n\nSchlagzeile „MA ’99 II bestätigt die Marktführerschaft von FOCUS“:\n\nIm Lesermarkt der Nachrichtenmagazine behält FOCUS die führende Position und ge-\nwinnt 100.000 neue Leser. Das bestätigt die Media-Analyse ’99 Pressemedien II.\nFOCUS erreicht Woche für Woche durchschnittlich 5,80 Mio. Leser. Für sie ist jeder\nMontag FOCUS Tag. Bei allen Lesern, Werbungtreibenden und Agenturen, die jeden\nMontag auf Fakten setzen, möchten wir uns herzlich bedanken.\n\nDie Anzeige ist nachstehend verkleinert wiedergegeben.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie\n\nhat die Werbung als irreführend beanstandet. Die Behauptung einer Marktführer-\n\nschaft sei unzutreffend; insbesondere habe sich keine Marktführerschaft „bestä-\n\ntigt“. Für die reklamierte Spitzenstellung als Marktführer sei in erster Linie die ver-\n\nkaufte Auflage maßgebend, während sich die tatsächliche Reichweite nur schwer\n\naussagekräftig ermitteln lasse. Bei den Verkaufszahlen sei der SPIEGEL dem\n\nFOCUS deutlich überlegen. Die Zahlen aus der Media-Analyse (MA ’99 II) seien\n\nzwar zutreffend wiedergegeben, der dabei festgestellte Vorsprung in der Reich-\n\nweite sei aber weder dauerhaft noch deutlich. Eine andere, ebenfalls anerkannte\n\nAnalyse komme für denselben Zeitraum zu einem gegenteiligen Ergebnis. Außer-\n\ndem sei die graphische Darstellung der Reichweiten im Säulendiagramm deutlich\n\nzugunsten der Beklagten verzerrt.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die beanstandeten An-\n\ngaben als zutreffend verteidigt. Jedem werde anhand des Fließtextes klar, daß es\n\nallein um die Darstellung der aktuellen „Media-Analyse“-Zahlen gehe, die nur et-\n\nwas über die Reichweite aussagten und nichts mit der verkauften Auflage zu tun\n\nhätten. Der ausgewiesene Vorsprung lasse eine klare Aussage zu, da die Media-\n\nAnalyse der allgemein anerkannte Maßstab für die Reichweite, also für den Le-\n\nsermarkt, sei. In der Branche werde von Marktführerschaft bereits dann gespro-\n\nchen, wenn ein Medium nach dem entsprechenden Kriterium die Wettbewerber in\n\ndem fraglichen Zeitraum übertroffen habe. Die Anzeige werde daher vom Verkehr\n\nzutreffend so verstanden, daß FOCUS gegenüber dem SPIEGEL im Lesermarkt ei-\n\nnen Vorsprung aufweise und deswegen im Markt der Nachrichtenmagazine füh-\n\nrend sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg ZUM-RD 2001, 557 =\n\nOLG-Rep 2001, 435).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsantrag der Klägerin aus\n\n§ 3 UWG bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDer Senat sei in der Lage, die erforderlichen Feststellungen zur Verkehrs-\n\nauffassung selbst zu treffen, weil sich die Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen\n\nZeitung an die breite Öffentlichkeit und damit auch an die Senatsmitglieder als\n\n(potentielle) FOCUS-Leser richte. Die beanstandete Anzeige sei irreführend, weil\n\nerhebliche Teile des angesprochenen Publikums ihr eine Aussage entnähmen, die\n\nden tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Die blickfangmäßig herausge-\n\nstellte Schlagzeile „MA ’99 II bestätigt die Marktführerschaft von FOCUS“ bedeute\n\nnach normalem Sprachverständnis, daß FOCUS bereits Marktführer gewesen sei\n\nund die Ergebnisse der Media-Analyse 1999/II diese Stellung bestätigt hätten. Be-\n\nzeichne sich ein Magazin als Marktführer, werde das naheliegend und sprachüb-\n\nlich so verstanden, daß dieses Magazin in den für eine Marktführung maßgebli-\n\nchen Punkten die übrige Konkurrenz übertreffe. Der umfassende Begriff des\n\nMarktführers signalisiere eine hervorgehobene, ganz besondere Marktstellung.\n\nHierzu zähle in erster Linie die Stellung des Magazins nach seinen Verkaufszah-\n\nlen.\n\nDer Leser der Anzeige habe keine Veranlassung, die behauptete Marktfüh-\n\nrerschaft von FOCUS allein auf die in der Media-Analyse 1999/II festgehaltenen Er-\n\ngebnisse zu beziehen. Selbst Leser, denen bekannt sei, daß sich die fraglichen\n\nZahlen der Media-Analyse nur auf Reichweiten, also darauf bezögen, wie viele\n\nLeser eine Ausgabe des fraglichen Magazins durchschnittlich erreiche, verstünden\n\ndie Schlagzeile so, daß die Marktführerschaft von FOCUS auch durch die Reich-\n\nweite bestätigt werde. Zwar sei dem Säulendiagramm sowie dem Fließtext zu ent-\n\nnehmen, daß die dort gemachten Angaben die Reichweite bzw. den Lesermarkt\n\nbeträfen. Dies schließe aber das Verständnis keineswegs aus, daß sich die\n\nMarktführerschaft nicht nur auf die Verkaufszahlen, sondern auch auf die Reich-\n\nweite beziehe. Insofern sei die beanstandete Anzeige unrichtig. FOCUS sei bei den\n\nVerkaufszahlen nicht Marktführer, sondern liege – was unstreitig sei – deutlich\n\nhinter dem SPIEGEL. Soweit die Klägerin auch das einen deutlichen Vorsprung si-\n\ngnalisierende Säulendiagramm beanstande, sei ihr dagegen nicht zu folgen. Der\n\nverständige und aufmerksame Betrachter erkenne unschwer, daß das Verhältnis\n\nder beiden Säulen zugunsten von FOCUS übersteigert dargestellt sei.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine irreführende Werbung nach § 3\n\nUWG zu Recht bejaht. Die Feststellung der Verkehrsauffassung, die Aufgabe des\n\nTatrichters ist und in der Revisionsinstanz daher nur eingeschränkt überprüft wer-\n\nden kann, läßt keinen Rechts- oder Verfahrensfehler zum Nachteil der Beklagten\n\nerkennen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstan-\n\ndet auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und\n\nverständigen Lesers abgestellt. Zwar handelt es sich bei der Reichweite einer Pu-\n\nblikation – also bei der von der Zahl der Käufer zu unterscheidenden Zahl der Le-\n\nser – um eine Information, die vor allem potentielle Inserenten interessiert. Auch\n\ndie als Blickfang eingesetzte, lediglich im Fließtext als Quelle etwas näher erläu-\n\nterte Angabe „MA ’99/II“ mag zunächst den Eindruck erwecken, als richte sich die\n\nAnzeige vor allem an ein Fachpublikum, dem sich die Bedeutung dieser Abkür-\n\nzung ohne weiteres erschließe. Die Plazierung der Anzeige in der Frankfurter All-\n\ngemeinen Zeitung macht jedoch deutlich, daß sie sich nicht lediglich an potentielle\n\nInserenten, sondern auch an die allgemeine Leserschaft richtet. Dies wird – wor-\n\nauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat – nicht zuletzt durch den Text\n\nunterstrichen, in dem „Leser, Werbungtreibende und Agenturen“ ausdrücklich an-\n\ngesprochen werden.\n\nDer Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers ist indessen nicht\n\nstets der gleiche, sondern hängt vom Gegenstand der Betrachtung ab. Maßgeb-\n\nlich ist daher das Verständnis eines situationsadäquat aufmerksamen Durch-\n\nschnittsverbrauchers (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 – I ZR 212/00, GRUR\n\n2003, 626 = WRP 2003, 742 – Umgekehrte Versteigerung II; Urt. v. 24.10.2002\n\n– I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 = WRP 2003, 1224 – Sparvorwahl, m.w.N.).\n\nBei einer Zeitungsanzeige, die die Leser im allgemeinen eher beiläufig zur Kennt-\n\nnis nehmen, kann daher eine Irreführung auch dann anzunehmen sein, wenn nach\n\nvollständiger Lektüre des gesamten – auch des kleiner gedruckten – Textes und\n\nnach einigem Nachdenken eine Fehlvorstellung vermieden werden könnte (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 20.12.2001 – I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977\n\n– Scanner-Werbung).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin,\n\ndaß das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die an-\n\ngesprochenen Leser die beanstandete Anzeige verstehen.\n\na) Die Revision bringt ohne Erfolg vor, es sei dem Berufungsgericht ver-\n\nwehrt gewesen, ein die Irreführung begründendes Verkehrsverständnis als ge-\n\nrichtskundig zugrunde zu legen, nachdem die Beklagte ein abweichendes Ver-\n\nständnis unter Beweisantritt vorgetragen habe. Zwar bedürften gerichtskundige\n\nTatsachen nach § 291 ZPO keines Beweises; der Gegenbeweis werde aber da-\n\ndurch nicht ausgeschlossen.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Allerdings trifft es zu, daß offenkundige\n\nTatsachen dem Gegenbeweis zugänglich sind. Eine offenkundige Tatsache ist\n\nnicht anders zu behandeln als eine Tatsache, für die bereits ein Beweis erbracht\n\nist und die daher keines (weiteren) Beweises bedarf; in dem einen wie in dem an-\n\nderen Fall kann die Überzeugung, die sich aufgrund der bisherigen Beweisauf-\n\nnahme bzw. aufgrund der (vermeintlichen) Offenkundigkeit gebildet hat, durch ei-\n\nnen Gegenbeweis erschüttert werden (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl.,\n\n§ 291 Rdn. 7; Prütting in MünchKomm.ZPO, 2. Aufl., § 291 Rdn. 19; Musielak/Hu-\n\nber, ZPO, 3. Aufl., § 291 Rdn. 3; Bornkamm, WRP 2000, 830, 833; a.A. Pantle,\n\nMDR 1993, 1166 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 291 Rdn. 4).\n\nEntgegen der Annahme der Revision kann jedoch die Verkehrsauffassung\n\nnicht i.S. von § 291 ZPO offenkundig sein. Die Vorschrift des § 291 ZPO betrifft\n\nnur Tatsachen, nicht dagegen Erfahrungssätze (vgl. Prütting in MünchKomm.ZPO\n\naaO § 291 Rdn. 3; Musielak/Huber aaO § 291 Rdn. 1; Lindacher, BB 1991, 1524).\n\nDie Feststellung der Verkehrsauffassung stützt sich jedoch auf Erfahrungswissen,\n\ndas nicht durch Zeugenbeweis, sondern gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachver-\n\nständigen zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1993 – IX ZR 198/92, NJW 1993,\n\n1796, 1797), wobei sich der Sachverständige das erforderliche Fachwissen durch\n\neine Meinungsumfrage verschafft (vgl. Zöller/Greger aaO § 286 Rdn. 11). Ermittelt\n\nder Richter das Verständnis des Verkehrs ohne sachverständige Hilfe, dann tut er\n\ndies nicht, weil die Verkehrsauffassung offenkundig wäre und deswegen keines\n\nBeweises bedürfte, sondern weil er davon ausgeht, aufgrund eigenen Erfah-\n\nrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde zu verfügen. Ob diese Be-\n\nurteilung zutrifft, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln, die auch sonst bei\n\nBeantwortung der Frage gelten, ob ein Gericht auf die Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens verzichten und statt dessen aufgrund eigener Sachkunde\n\nentscheiden kann (vgl. Lindacher, BB 1991, 1524; ders. in Großkomm.UWG, § 3\n\nRdn. 997; Bähr in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 32\n\nRdn. 13; Bornkamm, WRP 2000, 830, 834). Soweit den Senatsentscheidungen\n\n„Meister-Kaffee“ (Urt. v. 29.3.1990 – I ZR 74/88, GRUR 1990, 607, 608 = WRP\n\n1990, 699) und „Beschädigte Verpackung I“ (Urt. v. 20.2.1992 – I ZR 32/90,\n\nGRUR 1992, 406, 407 = WRP 1992, 469; vgl. auch BGH, Urt. v. 1.4.1993\n\n– I ZR 136/91, GRUR 1993, 677, 678 = WRP 1993, 480 – Bedingte Unterwerfung)\n\neine andere Auffassung entnommen werden kann, wird an ihr nicht festgehalten.\n\nb) Hat das Berufungsgericht das Verständnis des Verkehrs ohne Inan-\n\nspruchnahme sachverständiger Hilfe beurteilt, obwohl es selbst nicht hinreichend\n\nsachkundig ist, oder hat es eine mögliche, aber keineswegs selbstverständliche\n\neigene Sachkunde nicht dargelegt, handelt es sich um einen Verfahrensfehler\n\nnach § 286 ZPO, der im Revisionsverfahren uneingeschränkt gerügt werden kann\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2000 – VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, 1947; ferner BGH,\n\nUrt. v. 19.1.1995 – I ZR 197/92, GRUR 1995, 354, 357 = WRP 1995, 398 – Rü-\n\ngenwalder Teewurst II, m.w.N.). Im Streitfall liegt ein solcher Verfahrensfehler\n\nnicht vor.\n\nGehören die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Ver-\n\nkehrskreisen, bedarf es im allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage un-\n\ntermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu\n\nermitteln (vgl. BGHZ 53, 339, 341 – Euro-Spirituosen; Lindacher in Groß-\n\nkomm.UWG, § 3 Rdn. 988 ff. m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht\n\nim konkreten Fall eine Irreführung aufgrund eigener Sachkunde bejahen oder ver-\n\nneinen möchte (BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 =\n\nWRP 2002, 527 – Elternbriefe). Dagegen ist – unabhängig davon, ob ein entspre-\n\nchender Beweisantrag gestellt worden ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) – die Einho-\n\nlung eines Sachverständigengutachtens oder ein anderer Weg zur Ermittlung des\n\nVerkehrsverständnisses (näher dazu BGH, Urt. v. 16.1.1997 – I ZR 225/94, GRUR\n\n1997, 669, 670 = WRP 1997, 731 – Euromint) häufig dann geboten, wenn keiner\n\nder erkennenden Richter durch die fragliche Werbung angesprochen wird (vgl.\n\nBGH GRUR 1995, 354, 357 – Rügenwalder Teewurst II). Es läßt sich jedoch kein\n\nRechtssatz des Inhalts aufstellen, daß eine beantragte Beweiserhebung stets ge-\n\nboten ist, wenn die Richter von der in Rede stehenden Werbung selbst nicht an-\n\ngesprochen werden. Denn zuweilen läßt sich die Frage der Irreführung – bei-\n\nspielsweise der Irreführung über den geforderten Preis eines Konsumartikels –\n\nauch von demjenigen beurteilen, der den in Rede stehenden Artikel im allgemei-\n\nnen nicht nachfragt. In anderen Fällen ist nicht ersichtlich, daß die Fachkreise für\n\ndie Beurteilung einer Werbeangabe über besondere Kenntnisse und Erfahrungen\n\nverfügen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 – I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 79 = WRP\n\n2002, 85 – Rechenzentrum). Schließlich können sich Gerichte, die ständig mit\n\nWettbewerbssachen befaßt sind, aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erfor-\n\nderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie\n\nFachkreise eine bestimmte Werbeaussage verstehen.\n\n3. Auch in der Sache begegnet die Beurteilung der Verkehrsauffassung\n\ndurch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Sie erweist sich insbe-\n\nsondere nicht als erfahrungswidrig.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist die Annahme des Berufungsgerichts\n\nnaheliegend, nicht nur der durchschnittliche Zeitungsleser, sondern auch der po-\n\ntentielle Inserent beziehe den in der beanstandeten Anzeige verwendeten Begriff\n\nder Marktführerschaft in erster Linie oder doch zumindest auch auf die verkaufte\n\nAuflage und werde von diesem Verständnis weder durch den für den Durch-\n\nschnittsleser zunächst unverständlichen Hinweis „MA ’99/II“ noch durch den als\n\nÜberschrift des Säulendiagramms verwendeten Begriff der Reichweite noch durch\n\ndie Erwähnung des Lesermarktes und der „Media-Analyse ’99“ im Fließtext abge-\n\nbracht. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts wird durch den Text der Anzeige\n\ngestützt, in der es heißt, „die Marktführerschaft von FOCUS“ sei „bestätigt“ worden,\n\nwas – wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt – selbst von demjenigen, der\n\nbei dem Erfolg eines Magazins zwischen verkaufter Auflage und Reichweite un-\n\nterscheidet und erkennt, daß die in der Anzeige herausgestellten Leistungsmerk-\n\nmale nicht die verkaufte Auflage, sondern den Lesermarkt betreffen, zwanglos so\n\nverstanden wird, daß FOCUS nunmehr auch hinsichtlich der Reichweite die Markt-\n\nführerschaft übernommen habe.\n\nIm übrigen hängt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht von ei-\n\nner Irreführung der Fachkreise ab. Vielmehr reicht es aus, daß durch die bean-\n\nstandete Anzeige die ebenfalls angesprochene allgemeine Leserschaft irregeführt\n\nwird. Der durchschnittliche Zeitungsleser wird sich aber häufig nicht darüber im\n\nklaren sein, daß der Erfolg eines Nachrichtenmagazins noch auf andere Weise als\n\nin der verkauften Auflage gemessen werden kann und wird daher noch stärker als\n\nder potentielle Inserent mit dem Begriff der Marktführerschaft den die Wertschät-\n\nzung der Leser ausdrückenden Verkaufserfolg verbinden. Selbst wenn er die bei-\n\nden Erfolgsparameter unterscheidet, wird er sich nicht darüber im klaren sein, daß\n\ndie Reichweite und die Höhe der Auflage von zwei Nachrichtenmagazinen derart\n\ndeutlich auseinanderfallen können wie im Streitfall, in dem FOCUS zwar ausweis-\n\nlich der zitierten Marktanalyse im fraglichen Zeitraum etwas mehr Leser erreicht\n\nhat als der SPIEGEL, im Verkaufserfolg aber mit etwa drei Vierteln der verkauften\n\nAuflage des SPIEGEL deutlich zurücklag.\n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenent-\n\nscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/i-zr-150-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/i-zr-150-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_150-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:09.501531+00:00"}}