{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_148-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"I ZR 148/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. November 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle DONLINE MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ist dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff \"online\" wie auch die Marke \"T-Online\" bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Sprechweise eines anderen Zeichens auf demselben Geschäftsbereich (hier: \"DONLINE\") beeinflußt sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 148/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n27. November 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDONLINE\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nIst dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff \"online\" wie\nauch die Marke \"T-Online\" bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilung\nder Verwechslungsgefahr maßgebliche Sprechweise eines anderen Zeichens\nauf demselben Geschäftsbereich (hier: \"DONLINE\") beeinflußt sein.\n\nBGH, Urt. v. 27. November 2003 - I ZR 148/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 15. März 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die Deutsche Telekom AG, ist Inhaberin der am 27. Sep-\n\ntember 1995 angemeldeten und am 8. November 1995 eingetragenen Wort-\n\nmarke Nr. 395 39 437 \"T-Online\". Diese genießt Schutz für eine Vielzahl von\n\nWaren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Telekommunikation\n\nund Datenverarbeitung stehen.\n\nDie Beklagte bezeichnet sich als \"Fullservice-Solution-Provider\", der auf\n\nden Geschäftsfeldern Mobilfunk, Behörden- und Industriefunksystem und Fest-\n\nnetztelefon Waren, Dienstleistungen, Technologien und Systeme anbietet. Sie\n\nist Inhaberin der am 5. Februar 1998 angemeldeten und am 30. Juli 1998 ein-\n\ngetragenen Wortmarke Nr. 398 05 921 \"DONLINE\", die u.a. für Datenverar-\n\nbeitungsgeräte und Computer sowie Zurverfügungstellung von Online- und\n\nTelekommunikationsdiensten geschützt ist. Sie hat die Marke wenige Stunden\n\nlang als Internet-Domain benutzt.\n\nDie Klägerin hat darin eine Verletzung ihrer Marke gesehen und Ansprü-\n\nche auf Unterlassung, Löschung, Auskunftserteilung und Feststellung der\n\nSchadensersatzverpflichtung geltend gemacht.\n\nDanach soll der Beklagten u.a. untersagt werden,\n\nunter der Marke DONLINE Registrierkassen, Rechenmaschinen,\n\nDatenverarbeitungsgeräte und Computer und/oder die Dienstlei-\n\nstungen Telekommunikation, Zurverfügungstellung von Online- und\n\nTelekommunikationsdiensten und die Erstellung von Programmen\n\nfür die Datenverarbeitung anzubieten.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß wegen der Identität bzw.\n\nhochgradigen Ähnlichkeit der unter den Marken angebotenen Waren und\n\nDienstleistungen und der überragenden Kennzeichnungskraft der Klagemarke\n\neine Verwechslungsgefahr bestehe, weil die Marke der Beklagten wie \"D-\n\nOnline\" ausgesprochen werde.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat eine Verwechslungsge-\n\nfahr in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, es fehle an einer ausreichen-\n\nden Markenähnlichkeit. \"Online\" sei ein häufig benutzter Zeichenbestandteil.\n\nEs könne nicht davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Marke in\n\nerheblichem Umfang wie \"D-Online\" ausgesprochen werde.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihre Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr verneint. Es hat\n\nausgeführt:\n\nDie Klagemarke habe im Kollisionszeitpunkt, dem Anmeldetag der an-\n\ngegriffenen Marke der Beklagten, bei ursprünglich geringer Kennzeichnungs-\n\nkraft durch intensive Benutzung bereits einen erheblichen Bekanntheitsgrad\n\nerreicht. Ihr komme demgemäß, wie auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt\n\nhabe, eine starke Kennzeichnungskraft zu. Die Waren/Dienstleistungen seien\n\nidentisch, zumindest ähnlich.\n\nFür die Annahme einer Verwechslungsgefahr fehle es aber an einer hin-\n\nreichenden Ähnlichkeit der Marken. Die Klagemarke werde aufgrund der\n\nSchreibweise und der von der Klägerin betriebenen Werbung wie \"T-Online\",\n\nnicht wie \"tonline\" ausgesprochen. Hinsichtlich der angegriffenen Marke sei\n\ndagegen davon auszugehen, daß sie nicht in relevantem Umfang wie \"d-\n\nonline\" ausgesprochen werde. Denn die angegriffene Marke werde zusam-\n\nmenhängend geschrieben und deshalb erfahrungsgemäß zusammenhängend\n\ngesprochen, weil sich der Verkehr nicht leichtfertig über die Aussprachekon-\n\nvention eines zusammengeschriebenen Worts hinwegsetze.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache.\n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, daß die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nach § 14\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls\n\numfassend zu beurteilen ist. Dabei ist des weiteren von einer Wechselwirkung\n\nder maßgeblichen Faktoren auszugehen, so daß die Frage der Ähnlichkeit der\n\nWaren/Dienstleistungen sowie der Marken und die Kennzeichnungskraft der\n\nKlagemarke derart in Zusammenhang zu bringen ist, daß ein hoher Grad der\n\nWarenähnlichkeit ebenso einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Marken\n\nauszugleichen vermag wie eine hohe Kennzeichnungskraft oder umgekehrt\n\n(vgl. nur BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1045 = WRP\n\n2003, 1436 - Kelly, m.w.N.).\n\n2. Das Berufungsgericht ist - ohne dies näher auszuführen - davon aus-\n\ngegangen, daß die Waren und Dienstleistungen aus dem Verzeichnis der Mar-\n\nken teils identisch, teils ähnlich sind. Auch zum Grad der Ähnlichkeit hat das\n\nBerufungsgericht keine weiteren Ausführungen gemacht. Das begegnet keinen\n\nBedenken, soweit es um Dienstleistungen auf dem Geschäftsfeld der Tele-\n\nkommunikation geht. Hinsichtlich der übrigen vom Klageantrag erfaßten Waren\n\nund Dienstleistungen könnte eine nähere Erörterung im Rahmen der noch of-\n\nfenen Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlich sein.\n\n3. Auch die Annahme einer starken Kennzeichnungskraft der Klagemar-\n\nke aufgrund intensiver Benutzung auf dem Sektor der Telekommunikations-\n\ndienstleistungen, insbesondere von Dienstleistungen im Internet, ist frei von\n\nRechtsfehlern. Die Revisionserwiderung wendet sich ohne Erfolg gegen diese\n\nFeststellung des Berufungsgerichts. Die Beklagte hat die behauptete intensive\n\nBenutzung nicht bestritten. Daraus folgt von Rechts wegen die erhöhte Kenn-\n\nzeichnungskraft. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft ist bei der Beurteilung\n\nder Verwechslungsgefahr für den Produkt- oder Dienstleistungsbereich zu be-\n\nrücksichtigen, in dem sie kraft Benutzung der Marke vorliegt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 131 = WRP 1992, 96 - Bally/\n\nBALL).\n\n4. Das Berufungsgericht hat eine für die Bejahung einer Verwechslungs-\n\ngefahr hinreichende Ähnlichkeit der Marken verneint. Das kann keinen Bestand\n\nhaben.\n\nDas Berufungsgericht hat sich zu Recht nur mit der Frage einer klangli-\n\nchen Nähe der Marken befaßt.\n\nBei seiner Beurteilung, in welcher Weise die angegriffene Marke ausge-\n\nsprochen wird, hat das Berufungsgericht allerdings den Sachverhalt nicht aus-\n\ngeschöpft. Es hat unberücksichtigt gelassen, daß der von ihm aufgestellte all-\n\ngemeine Satz, der Verkehr werde zusammengeschriebene Wörter in der Regel\n\nauch zusammenhängend aussprechen (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.11.2003\n\n- I ZR 184/01, Umdruck S. 6 - MIDAS/medAS), in dieser Allgemeinheit keine\n\nGültigkeit beanspruchen kann.\n\nDie Revision weist zu Recht auf die Besonderheit hin, wonach der Be-\n\ngriff \"online\" auf dem vorrangig in Rede stehenden Geschäftsfeld der Telekom-\n\nmunikation zum allgemeinen Wortschatz gehört. Schon deshalb kann für den\n\nVerkehr Anlaß bestehen, die beanstandete Bezeichnung DONLINE im Tele-\n\nkommunikationsbereich dementsprechend mehr oder weniger deutlich getrennt\n\nauszusprechen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft au-\n\nßer acht gelassen, daß auch die Bekanntheit der Klagemarke T-Online den\n\nVerkehr bei der Aussprache des Zeichens ebenfalls mit einem vorangestellten\n\nBuchstaben und online gebildeten Zeichens DONLINE im Bereich der Tele-\n\nkommunikation beeinflussen kann. So wie eine bekannte Marke den Verkehr\n\ndazu veranlassen kann, die Prägung des Gesamteindrucks einer mehrteiligen\n\nMarke gerade durch den mit der bekannten Marke übereinstimmenden Be-\n\nstandteil zu sehen (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880,\n\n882 = WRP 2003, 1228 - City Plus), muß auch bei der Beurteilung der Aus-\n\nsprache einer von der bekannten Marke nur unwesentlich abweichenden\n\nLautfolge einer Kennzeichnung in Betracht gezogen werden, daß die bekannte\n\nMarke gewissermaßen \"stilbildend\" auf die Gewohnheiten des Verkehrs wirkt.\n\nSofern das Berufungsgericht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung noch\n\nnicht zu einem Ergebnis zu gelangen vermag, wird es die von der Klägerin be-\n\nantragte Verkehrsbefragung zu den Sprechgewohnheiten im Streitfall durch-\n\nzuführen haben.\n\n5. Das Berufungsgericht wird demnach die Markenähnlichkeit erneut zu\n\nbeurteilen haben. Es wird dabei zu beachten haben, daß die kraft Benutzung\n\ngesteigerte Kennzeichnungskraft bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr\n\nsich grundsätzlich auf den Geschäftsbereich beschränkt, in dem sie erworben\n\nworden ist (BGH GRUR 1992, 130, 131 - Bally/BALL). Eine Differenzierung der\n\nbeanstandeten Verwendungen der Marke DONLINE je nach Waren- oder\n\nDienstleistungssektor liegt nahe.\n\nSoweit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, kann über den von\n\nder Klägerin mit der Revision weiterverfolgten wettbewerbsrechtlichen Schutz\n\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Ausnutzung\n\nder Wertschätzung der Klagemarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu be-\n\nfinden sein (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, Umdruck\n\nS. 15 ff. - Davidoff II). Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin\n\nhabe zum Bekanntheitsgrad der Klagemarke im Kollisionszeitpunkt nicht aus-\n\nreichend vorgetragen, weshalb eine Beeinträchtigung des guten Rufs aus-\n\nscheide, werden von der Revision zu Recht angegriffen. Sie sind nicht wider-\n\nspruchsfrei.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/i-zr-148-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/i-zr-148-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_148-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:00:08.359639+00:00"}}