{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_142-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"I ZR 142/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO (2002) § 559 Verkündet am: 15. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Metallbett Die nach Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Löschung des Ge- schmacksmusters im Musterregister ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. GeschmMG (Fassung vor dem 1.6.2004) § 10c Abs. 2 Nr. 1 Ist der Musterinhaber rechtskräftig zur Einwilligung in die Löschung verurteilt worden, weil das Muster am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war, so ent- fällt mit der Löschung im Register der Geschmacksmusterschutz auch für die Vergangenheit mit Wirkung für und gegen alle.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 142/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO (2002) § 559 \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nMetallbett \n\nDie nach Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Löschung des Ge-\nschmacksmusters im Musterregister ist vom Revisionsgericht von Amts wegen \nzu berücksichtigen. \n\nGeschmMG (Fassung vor dem 1.6.2004) § 10c Abs. 2 Nr. 1 \n\nIst der Musterinhaber rechtskräftig zur Einwilligung in die Löschung verurteilt \nworden, weil das Muster am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war, so ent-\nfällt mit der Löschung im Register der Geschmacksmusterschutz auch für die \nVergangenheit mit Wirkung für und gegen alle. \n\nBGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - I ZR 142/01 - OLG Hamburg \nLG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann, den \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, die Richterin Ambrosius und die Richter \n\nDr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 5. April 2001 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien handeln mit Möbeln. Die Klägerin vertreibt unter der Be-\n\nzeichnung \"F. \" ein Metallbett. Dessen Gestaltung entspricht einem aus der \n\nnachfolgenden Abbildung ersichtlichen Geschmacksmuster, das aufgrund einer \n\nSammelanmeldung vom 1. Juni 1993 eingetragen wurde (im folgenden: Klage-\n\ngeschmacksmuster): \n\nDas Geschmacksmuster wurde am 27. Juni 1997 auf den Geschäftsfüh-\n\nrer der Klägerin umgeschrieben, der dieser die \"Ausübung der Geschmacksmu-\n\nsterrechte\" übertragen hat. \n\nAuf die Klage eines Dritten ist der Geschäftsführer der Klägerin als Inha-\n\nber des Klagegeschmacksmusters rechtskräftig gemäß § 10c Abs. 2 Nr. 1 \n\nGeschmMG (in der bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung; im folgenden: \n\na.F.) zur Einwilligung in die Löschung verurteilt worden. Das Klagegeschmacks-\n\nmuster ist daraufhin am 9. April 2001 auf Antrag des Dritten im Musterregister \n\ngelöscht worden. \n\nEin zumindest ähnliches Bett wurde bereits im Jahre 1992 gleichfalls un-\n\nter dem Namen \"F. \" vertrieben. Dieses Bett war von der in Z. , Slowakei, \n\nansässigen C. AG - bei der es sich nach dem Vorbringen der Klägerin um \n\nderen Tochtergesellschaft handelt - bei der ebenfalls in Z. ansässigen Firma \n\nP. in Auftrag gegeben und ausgeliefert worden. \n\nDie Beklagte bietet unter der Bezeichnung \"L. \" ein mit dem Klage- \n\ngeschmacksmuster identisches Bett an, das sie von der Firma P. bezieht. \n\nDie Klägerin, die vorgetragen hat, ihr Geschäftsführer habe das Bett \n\n\"F. \" erdacht und entworfen, hat in dem Vertrieb des Bettes der Beklagten \n\neine Geschmacksmuster- und Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß \n\ngegen § 1 UWG (in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung; im folgenden: \n\na.F.) gesehen. Die Beklagte nutze fremden Vertragsbruch aus, weil die Klägerin \n\nüber ihre Tochtergesellschaft mit der Firma P. einen Vertrag geschlossen \n\nhabe, nach dem diese das Bett ausschließlich für die Klägerin bzw. deren Toch-\n\ntergesellschaft herzustellen habe. \n\nDie Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftli-\n\nchen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Bett \"L. \" im Gebiet der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder an-\n\nbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen. Ferner hat sie beantragt, die Be-\n\nklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und die bezeich-\n\nneten, im Bundesgebiet befindlichen Betten zum Zwecke der Vernichtung oder \n\ngegen angemessenes Entgelt herauszugeben, sowie die Schadensersatzpflicht \n\nder Beklagten festzustellen. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, das Bett sei bei der \n\nFirma P. geschaffen worden, die im Juni und August 1992 jeweils unter \n\nanderem 100 Stück an zwei Unternehmen in Hamburg und Garching geliefert \n\nhabe. Die C. AG sei keine Tochtergesellschaft der Klägerin. Etwaige Ver- \n\neinbarungen zwischen der Firma P. und der Klägerin, von denen sie, die \n\nBeklagte, ohnehin nichts gewußt habe, seien hinfällig geworden, nachdem die \n\nFirma P. diese am 8. August 1996 gekündigt habe. \n\nDie Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt \n\ndie Klägerin ihre Klageansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die auf Geschmacksmuster-, Urheber- und \n\nWettbewerbsrecht gestützten Klageansprüche verneint. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\nAuf Rechte an dem Geschmacksmuster könne die Klage nicht gestützt \n\nwerden, weil das Bett schon außerhalb der Schonfrist des § 7a GeschmMG \n\na.F. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Urheberrechte stünden \n\nder Klägerin, wie bereits im Verfahren der einstweiligen Verfügung ausgeführt \n\nworden sei, nicht zu. Das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten begrün-\n\nde keine Zweifel an der bisherigen Auffassung, daß dem Bett kein Werkcharak-\n\nter zukomme, so daß kein Anlaß bestehe, ein gerichtliches Sachverständigen-\n\ngutachten einzuholen. \n\nAuch auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ließen \n\nsich die Ansprüche der Klägerin nicht stützen. Die Klägerin erläutere nicht nä-\n\nher, worin die Unlauterkeit der \"Übernahme\" des Bettes liege. Soweit sie der \n\nBeklagten vorwerfe, sie nutze einen Vertragsbruch der Firma P. aus, kön- \n\nne dies nicht als unlauter angesehen werden, weil das Ausnutzen eines frem-\n\nden Vertragsbruchs von der Rechtsordnung grundsätzlich nicht mißbilligt wer-\n\nde. \n\nII. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n1. Geschmacksmusterrechtliche Ansprüche der Klägerin scheiden aller-\n\ndings aus, weil die Eintragung der Anmeldung des Klagegeschmacksmusters \n\nim Musterregister am 9. April 2001 gelöscht worden ist. Diese nach der Ver-\n\nkündung des Berufungsurteils (5. April 2001) eingetretene Veränderung der \n\nSchutzrechtslage ist auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. zum \n\nvergleichbaren Fall der Löschung einer Marke: BGH, Urt. v. 24.2.2000 \n\n- I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 - Ballermann). Das \n\nKlagegeschmacksmuster ist gelöscht worden, weil der Musterinhaber rechts-\n\nkräftig gemäß § 10c Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG a.F. zur Einwilligung in die Lö-\n\nschung verurteilt worden ist. Infolge der auf § 10c Abs. 2 Nr. 1 GeschmMG a.F. \n\nberuhenden Löschung des Klagegeschmacksmusters ist ein Schutz gegen \n\nNachbildung (§ 7 Abs. 1 GeschmMG a.F.) nicht nur für die Zukunft, sondern \n\nauch für die Vergangenheit entfallen. Die durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur \n\nÄnderung des Geschmacksmustergesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I \n\nS. 2501) eingeführte Klage auf Einwilligung in die Löschung gemäß § 10c \n\nAbs. 2 GeschmMG a.F. sollte bei fehlender Schutzfähigkeit in ihrer Wirkung \n\neiner Nichtigkeitsklage in Patentsachen entsprechen (vgl. Regierungsentwurf \n\ndes Gesetzes zur Änderung des GeschmMG v. 18.12.1986, Begründung zu \n\n§ 10c, BT-Drucks. 10/5346, S. 22). Die patentrechtliche Nichtigkeitsklage hat \n\nnach § 22 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG 1981 die Folge, daß \n\ndie Wirkungen des Patents und der Anmeldung mit der Löschung als von An-\n\nfang an nicht eingetreten gelten (so jetzt ausdrücklich auch § 33 Abs. 3 Satz 1 \n\nGeschmMG \n\ni.d.F. des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12.3.2004 \n\n[BGBl. I S. 390]). Da die Löschung des Geschmacksmusters nach § 10c Abs. 2 \n\nNr. 1 GeschmMG a.F. voraussetzte, daß die Schutzfähigkeit bereits am Tage \n\nder Anmeldung fehlte, hat sie wie die Nichtigerklärung des Patents zur Folge, \n\ndaß ein Schutz von Anfang an nicht bestanden hat (im Ergebnis ebenso Eich-\n\nmann in: Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 10c \n\nRdn. 7, 13, nach dessen Ansicht der Löschung zwar keine Rückwirkung zu-\n\nkommt, sich aber auch Dritte darauf berufen können, daß das wegen Schutzun-\n\nfähigkeit gelöschte Geschmacksmuster ein Scheinrecht war). Der Löschung \n\ndes Geschmacksmusters gemäß § 10c Abs. 2 GeschmMG a.F. kommt wie der \n\nNichtigerklärung eines Patents und der Löschung eines Gebrauchsmusters \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1962 - I ZR 42/61, GRUR 1963, 519, 520 f. - Klebemax; \n\nKraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 643, 648) Wirkung für und gegen alle zu (vgl. \n\nNirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 10c Rdn. 24, 27). Ist dem-\n\nnach der Schutz des vor dem 28. Oktober 2001 angemeldeten Klagege-\n\nschmacksmusters nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Ge-\n\nschmacksmustergesetzes mit seiner Löschung am 9. April 2001 entfallen, kön-\n\nnen Rechte aus ihm auch nicht nach dem am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen \n\nGeschmacksmustergesetz geltend gemacht werden, § 66 Abs. 2 Satz 2 \n\nGeschmMG n.F.. \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht urheberrechtliche Ansprü-\n\nche der Klägerin unter Bezugnahme auf die im Verfahren der einstweiligen Ver-\n\nfügung ergangenen Entscheidungen mit der Begründung verneint, das Bett \n\n\"F. \" weise zwar die für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche Eigen- \n\ntümlichkeit auf, nicht aber die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderliche \n\nGestaltungshöhe. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne \n\nErfolg. \n\na) Die Beurteilung, ob einem Gegenstand die für einen Urheberrechts-\n\nschutz erforderlichen Eigenschaften zukommen, insbesondere ob es sich um \n\neine persönliche geistige Schöpfung i.S. des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, ist, so-\n\nweit es darum geht, ob das Erzeugnis auf der Grundlage der dazu erforderli-\n\nchen tatsächlichen Feststellungen, etwa zu seiner Gestaltung und zum vorbe-\n\nkannten Formengut, den Rechtsbegriff des Werks i.S. des § 2 Abs. 2 UrhG er-\n\nfüllt, eine Rechtsfrage und somit insoweit in der Revisionsinstanz nachprüfbar \n\n(BGHZ 27, 351, 355 - Candida; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 231/99, GRUR \n\n2002, 958, 959 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen, m.w.N.). \n\nMit der Revision kann insbesondere geltend gemacht werden, daß der Tatrich-\n\nter bei seiner Würdigung von rechtlich unzutreffenden Maßstäben ausgegangen \n\nist, seine (tatsächlichen) Feststellungen die Bejahung oder Verneinung des \n\nRechtsbegriffs des Werks nicht tragen oder verfahrensfehlerhaft getroffen wor-\n\nden sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 - Le \n\nCorbusier-Möbel; Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP \n\n1995, 908 - Silberdistel). \n\nb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist - wie schon das Landge-\n\nricht - zutreffend davon ausgegangen, daß bei einem - hier in Rede stehenden - \n\nWerk der angewandten Kunst an die Urheberrechtsschutzfähigkeit höhere An-\n\nforderungen zu stellen sind als bei der zweckfreien bildenden Kunst und, da \n\nsich die geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durch-\n\nschnittsgestaltung abheben muß, für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch \n\nweiterer Abstand, d.h. ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu \n\nfordern ist (BGH GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel; BGHZ 138, 143, 147 \n\n- Les-Paul-Gitarren). \n\naa) Das Landgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht ver-\n\nwiesen hat, hat ausgeführt, das Bett weise zwar in seiner gesamten Gestaltung \n\ndurch die Verwendung der sich nach unten verjüngenden Dreiecksbleche an \n\nden Seitenteilen und durch die Modellierung des verwendeten Stahls mit den \n\nkreisförmigen Schliffen eine gewisse Eigentümlichkeit auf, die den ge-\n\nschmacksmusterrechtlichen Anforderungen genüge, die Zubilligung von Kunst-\n\nwerkschutz i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG aber in keinem Fall rechtfertige. Die-\n\nse Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge der Revision, \n\ndas Berufungsgericht habe den Berufungsvortrag der Klägerin zur Werkqualität \n\ndes Bettes sowie den dazu angetretenen Beweis verfahrensfehlerhaft übergan-\n\ngen, ist unbegründet. Der von der Revision dazu angeführte Vortrag, daß das \n\nBett vollkommen ohne Verschraubung auskomme, bei ihm erstmals der Ge-\n\ndanke des bis dahin aus Holz gefertigten sogenannten Tiefschläfers in Form \n\neines Metallbetts aufgegriffen worden sei und dazu noch derart eigentümlich \n\nund eigenständig, zeigt keine Gestaltungsmerkmale auf, die zu einer anderen \n\nBeurteilung führen müßten. Technische Konstruktionsteile können für die Frage \n\nder künstlerisch-ästhetischen Ausgestaltung und Wirkung nicht herangezogen \n\nwerden (BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 307 - Büro-\n\nmöbelprogramm). Die Verwendung eines bestimmten Werkstoffs ist als solche \n\nnicht schutzfähig (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1979 - I ZR 130/77, GRUR 1980, 235, \n\n236 - Play-family). Soweit sich die Verwendung des Werkstoffs hier in der kon-\n\nkreten (ästhetischen) Gestaltung des Betts niedergeschlagen hat, ist dies von \n\nden Vorinstanzen in ihre rechtlich unbedenkliche Würdigung einbezogen wor-\n\nden. \n\nbb) Für die Beurteilung, ob die festgestellten Eigentümlichkeiten über ei-\n\nnen Geschmacksmusterschutz hinausgehen und eine für die Zubilligung des \n\nUrheberrechtsschutzes genügende Gestaltungshöhe erreichen, kommt es auf \n\nden Eindruck an, den das Erzeugnis nach dem durchschnittlichen Urteil des für \n\nKunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen \n\nvermittelt (BGHZ 27, 351, 356 - Candida; Erdmann, Festschrift für v. Gamm, \n\nS. 389, 400). Es begegnet daher auch keinen rechtlichen Bedenken, daß die \n\nVorinstanzen die für diese (rechtliche) Beurteilung erforderlichen (tatsächlichen) \n\nFeststellungen aus eigener Sachkunde getroffen haben. \n\n3. Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen \n\nes Ansprüche der Klägerin aus § 1 UWG a.F. verneint hat, der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Vertrieb eines nachgeahm-\n\nten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Erzeugnis von wettbe-\n\nwerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachah-\n\nmung unlauter erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR \n\n2003, 356, 357 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmeßgeräte, m.w.N.). Dabei be-\n\nsteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise \n\nund der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen \n\nUmständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und \n\nje höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an \n\ndie besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nach-\n\nahmung begründen (BGH GRUR 2003, 356, 357 - Präzisionsmeßgeräte, \n\nm.w.N.). In der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des UWG vom \n\n3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) ist diese Fallgruppe des wettbewerbsrechtlichen \n\nLeistungsschutzes in § 4 Nr. 9 geregelt. \n\nb) Das Landgericht ist - wie auch übereinstimmend die Parteien - von \n\ndem Vorliegen einer für einen Geschmacksmusterrechtsschutz ausreichenden \n\nEigentümlichkeit und von einer wettbewerblichen Eigenart ausgegangen. Das \n\nBerufungsgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen, so daß die-\n\nse Beurteilung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, auch in der Revisi-\n\nonsinstanz zugrunde zu legen ist. \n\nc) Das von der Beklagten unter der Bezeichnung \"L. \" angebotene \n\nBett ist mit dem von der Klägerin unter der Bezeichnung \"F. \" vertriebenen \n\nBett identisch, so daß an das Vorliegen unlauterkeitsbegründender Umstände \n\nnur geringe Anforderungen zu stellen sind. Mit Recht rügt die Revision als Ver-\n\nletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht, soweit es nähere Erläute-\n\nrungen zur Frage der Unlauterkeit der Übernahme vermißt hat, wesentliches \n\nVorbringen der Klägerin übergangen hat. \n\naa) Rechtlich unbedenklich ist es allerdings, daß das Berufungsgericht \n\ndarin, daß die Firma P. die Beklagte möglicherweise unter Verletzung ei- \n\nnes mit der Klägerin bestehenden Vertragsverhältnisses beliefert, keinen die \n\nWettbewerbswidrigkeit begründenden Umstand gesehen hat. Das Ausnutzen \n\ndes Vertragsbruchs eines durch eine Ausschließlichkeitsabrede gebundenen \n\nHändlers stellt für sich allein gesehen noch keinen die Unlauterkeit begründen-\n\nden besonderen Umstand dar (vgl. BGHZ 143, 232, 240 f. - Außenseiteran-\n\nspruch II). Daran hat auch das neue UWG nichts geändert. Das (bloße) Aus-\n\nnutzen eines Vertragsbruchs unterfällt weder einer der im dortigen § 4 Nr. 9 \n\nausdrücklich - aber nicht abschließend (vgl. Begründung zum Regierungsent-\n\nwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 18) - genannten Fallgruppen (insbesondere nicht \n\nNr. 9 lit. c), noch liegt darin ein sonstiger unlauterkeitsbegründender Umstand. \n\nbb) Die Klägerin hat aber weiter geltend gemacht, daß das Verhalten der \n\nBeklagten unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung wettbewerbswidrig \n\nsei. Nach ihrem Vortrag bringen die angesprochenen Verkehrskreise das Bett \n\n\"F. \" mit der Klägerin als dessen Herstellerin in Verbindung. Die Klägerin hat \n\ndazu unter Beweisantritt vorgetragen, daß einer ihrer Abnehmer, bei dem es \n\nsich um einen der größten Möbeleinzelhändler im süddeutschen Raum hande-\n\nle, die Kündigung des bestehenden Bezugsvertrags angedroht habe, wenn die \n\nKlägerin es nicht unterlasse, kleinere Möbelhäuser in Stuttgart, Karlsruhe und \n\nFreiburg mit dem Bett \"F. \" zu beliefern. Tatsächlich habe sie, die Klägerin, \n\ngar nicht an diese kleineren Händler geliefert; vielmehr hätten diese das Bett \n\noffensichtlich bei der Beklagten erworben. \n\ncc) Diesem Vorbringen der Klägerin hätte das Berufungsgericht nachge-\n\nhen müssen. Nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. können Ansprüche \n\naus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegeben sein, \n\nwenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumut-\n\nbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung un-\n\nterlassen hat (BGH, Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 158/89, GRUR 1992, 523, 524 \n\n- Betonsteinelemente; Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = \n\nWRP 2001, 534 - Viennetta; Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, \n\n277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR \n\n2002, 820, 822 f. = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Dem entspricht § 4 Nr. 9 \n\nlit. a UWG n.F. (vgl. BT-Drucks. 15/1487, S. 18). \n\nFeststellungen dazu, ob im vorliegenden Fall die Gefahr einer Herkunfts-\n\ntäuschung gegeben ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen; insbesondere \n\nläßt sich seinen Feststellungen nichts dazu entnehmen, ob die Beklagte ausrei-\n\nchende Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung unternommen \n\nhat. Bei einer identischen Übernahme kann grundsätzlich die Gefahr einer Her-\n\nkunftstäuschung bestehen, weil der interessierte Betrachter zwangsläufig davon \n\nausgeht, die beiden identischen Produkte stammten von demselben Hersteller \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 753 = WRP 1999, \n\n816 - Güllepumpen; BGH GRUR 2002, 820, 823 - Bremszangen). \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin auf-\n\nzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die-\n\nses die notwendigen Feststellungen dazu trifft, ob der Klägerin Ansprüche aus \n\nergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz, die grundsätzlich in \n\nBetracht kommen, solange die wettbewerbliche Eigenart nicht verlorengegan-\n\ngen ist und auch die besonderen Unlauterkeitsumstände nicht weggefallen sind \n\n(BGH GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen), unter dem Gesichtspunkt der Ge-\n\nfahr einer Herkunftstäuschung zustehen. \n\nSollte es danach auf die zwischen den Parteien streitige Frage der \n\nRechtsinhaberschaft ankommen, werden die zwischen der Klägerin und der \n\nFirma P. getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen sein. Ein eigen- \n\nständiges wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht kann neben demjeni-\n\ngen, dessen Leistung nachgeahmt wird, auch einem ausschließlich Vertriebs-\n\nberechtigten erwachsen (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, \n\n630, 634 = WRP 1994, 519 - Cartier-Armreif, insoweit in BGHZ 125, 322 nicht \n\nabgedruckt). Die danach bestehenden Ansprüche können sich außer gegen \n\nden Hersteller der Nachahmung auch gegen deren Importeur (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 520 - Rollhocker) sowie gegen den \n\nHändler richten (vgl. Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 599). \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nAmbrosius \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/i-zr-142-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/i-zr-142-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:59.664733+00:00"}}