{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_136-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"I ZR 136/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerlG §§ 1, 5, 17, 47 Verkündet am: 17. Juni 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oceano Mare b) a) Zur Frage, ob den Verleger – wenn im Übersetzungsvertrag nichts Gegenteili- ges bestimmt ist – hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen Übersetzung eine Auswertungspflicht trifft. Ist dem Verleger, der mit dem Übersetzer einen Verlagsvertrag geschlossen hat, das Recht eingeräumt worden, Folgeauflagen zu veranstalten, darf er für die Neuauflage des übersetzten Werkes nicht ohne Not eine neu erstellte Übersetzung verwenden. Die Auswertungspflicht aus dem Verlagsvertrag be- zieht sich grundsätzlich auch auf mögliche Neuauflagen, es sei denn, der Ver- leger kann auf vernünftige Gründe verweisen, weshalb er von der Weiterver- wendung der Übersetzung absehen möchte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 136/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n\nVerlG §§ 1, 5, 17, 47 \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nOceano Mare \n\nb) \n\na) Zur Frage, ob den Verleger – wenn im Übersetzungsvertrag nichts Gegenteili-\nges bestimmt ist – hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen Übersetzung \neine Auswertungspflicht trifft. \nIst dem Verleger, der mit dem Übersetzer einen Verlagsvertrag geschlossen \nhat, das Recht eingeräumt worden, Folgeauflagen zu veranstalten, darf er für \ndie Neuauflage des übersetzten Werkes nicht ohne Not eine neu erstellte \nÜbersetzung verwenden. Die Auswertungspflicht aus dem Verlagsvertrag be-\nzieht sich grundsätzlich auch auf mögliche Neuauflagen, es sei denn, der Ver-\nleger kann auf vernünftige Gründe verweisen, weshalb er von der Weiterver-\nwendung der Übersetzung absehen möchte. \n\nBGH, Urt. v. 17. Juni 2004 – I ZR 136/01 – OLG München \n\n LG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 1. März 2001 unter Zurückweisung \n\ndes weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, die Werke SEIDE, LAND \n\nAUS GLAS und NOVECENTO bei bestehender ausreichender Nachfrage in \n\nder Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten (Zif-\n\nfer V des Tenors des Berufungsurteils), und als auf diesen Ausspruch \n\nrückbezogen die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt wor-\n\nden ist (Ziffer VII des Tenors des Berufungsurteils). \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das \n\nUrteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 mit \n\nder Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in diesem Punkt als unzu-\n\nlässig abgewiesen wird. \n\nVon den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Kläge-\n\nrin 1/5 und der Beklagte 4/5, von den Kosten der Revision die Klägerin \n\n2/9 und der Beklagte 7/9 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eine erfahrene Übersetzerin aus dem Italienischen und dem \n\nFranzösischen. Sie schloß in den Jahren 1995 bis 1998 Übersetzungsverträge mit \n\ndem beklagten Buchverlag, die die folgenden fünf Werke des italienischen Autors \n\nAlessandro Baricco betrafen: \n\nOCEANO MARE \n\nSEIDE \n\nLAND AUS GLAS \n\nHEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN \n\nNOVECENTO \n\nIn dem ersten Vertrag, der die Übersetzung des Werkes OCEANO MARE be-\n\ntraf, war u.a. folgendes bestimmt: \n\n§ 2 \nDie Übersetzerin erstellt im Auftrage des Verlages eine Übersetzung des in § 1 be-\nzeichneten Werkes in die deutsche Sprache. … \n\n§ 3 \nDie Übersetzerin verpflichtet sich, das Werk persönlich zu übersetzen und dabei die \nUrheberpersönlichkeitsrechte des Originalautors zu wahren. Sie verpflichtet sich fer-\nner, das Werk ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige Veränderungen gegenüber \ndem Original in angemessener Weise zu übertragen. Die Anfertigung der Übersetzung \ndurch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags. \n\nDie Übersetzerin wird die Übersetzung so ausführen, daß sie nicht mit Fehlern oder \nMängeln behaftet ist, die den Wert der Übersetzung im Rahmen des Vertragszweckes \nund unter Berücksichtigung der Originalausgabe aufheben oder mindern. \nBeanstandet der Verlag die Übersetzung, teilt er dies der Übersetzerin innerhalb von \ndrei Monaten nach Manuskriptablieferung mit. Behebt die Übersetzerin die beanstan-\ndeten Mängel nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, ist der Verlag berechtigt, \nunter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts und auf Kosten der Übersetzerin die \nÜbersetzung durch Dritte ändern und, falls erforderlich, bearbeiten zu lassen. Zu sol-\nchen Änderungen ist die Übersetzerin, nicht jedoch ihre Rechtsnachfolger zu hören. \nWird durch solche Änderungen und Bearbeitungen der Stil der Übersetzung derart \nbeeinträchtigt, daß das Urheberpersönlichkeitsrecht der Übersetzerin verletzt sein \n\nkönnte, ist die Übersetzerin berechtigt, dem Verlag die Erwähnung ihres Namens als \nÜbersetzerin zu untersagen. \n\n§ 4 \nSoweit in der Person der Übersetzerin in Ausführung des Auftrages gem. §§ 2 und 3 \nUrheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt die Übersetzerin \nhiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte für alle Ausga-\nben und Auflagen und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließlich \nauf den Verlag. … \n\n§ 8 \nDie Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte \ngemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 33 DM pro Normseite (30 Zeilen à \n60 Zeichen), das bei Ablieferung des vollständigen Manuskriptes und Annahme durch \nden Verlag zur Zahlung fällig wird. \n\nDie Übersetzerin erhält eine einmalige und abschließende Erfolgsbeteiligung von \n500 DM nach 10.000 verkauften und bezahlten Exemplaren der gebundenen Ausga-\nbe. … \n\n§ 9 \nUnterbleibt die Verwertung aus Gründen, die nicht bei der Übersetzerin liegen, erhält \ndie Übersetzerin eine Vergütung in Höhe des nach § 8 vereinbarten Honorars; liegt \nzum Zeitpunkt der Erklärung der Nichtverwendung erst ein Teil der Übersetzung vor, \nkönnen Verlag und Übersetzerin Abweichendes vereinbaren. \n\n§ 10 \nDie Übersetzerin erhält für ihren eigenen Bedarf 10 Freiexemplare der ersten Auflage \nsowie von jeder Neuauflage 2 Exemplare. … \n\n§ 13 \nErgänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen des deutschen Rechts, ins-\nbesondere des deutschen Urheber- und Verlagsrechts. … \n\nDie anderen Verträge enthielten im wesentlichen gleichlautende Bestimmun-\n\ngen. Lediglich die Vergütungsregelungen in § 8 unterschieden sich insofern, als \n\nsich das Seitenhonorar im Laufe der Zeit auf 36 DM erhöhte und die Erfolgsbetei-\n\nligung in einem Vertrag bei 1.500 DM nach 10.000 sowie in zwei Verträgen bei \n\n1.000 DM nach 20.000 verkauften und bezahlten Exemplaren lag. Ein Vertrag (be-\n\ntreffend den Titel SEIDE) enthielt eine Erfolgsbeteiligung von 10% des für die Über-\n\nsetzung gezahlten Honorars für den Fall des Erscheinens einer Taschenbuchaus-\n\ngabe in einer bestimmten Reihe. \n\nIm Februar 1997 erschien der Roman SEIDE in der Übersetzung der Klägerin. \n\nDas Buch fand ein ungewöhnlich großes Echo, wobei auch die Leistung der Klä-\n\ngerin hervorgehoben wurde. Die Klägerin erhielt für die Übersetzung von SEIDE \n\n1998 einen Preis. Im März 1998 erschien – jeweils in der Übersetzung der Kläge-\n\nrin – LAND AUS GLAS, im Februar 1999 NOVECENTO. Die von der Klägerin gefertig-\n\nten Übersetzungen der anderen beiden Bücher (OCEANO MARE und HEGELS SEELE \n\nODER DIE KÜHE VON WISCONSIN) liegen dem Beklagten vor. \n\nNachdem das Werk SEIDE noch im Erscheinungsjahr 1997 die siebte Auflage \n\nerreichte, beanspruchte die Klägerin eine finanzielle Beteiligung an dem großen \n\nVerkaufserfolg. Nach längeren Verhandlungen einigten sich die Parteien im April \n\n1999 für die Übersetzung dieses Werks auf ein zusätzliches vom Absatz abhängi-\n\nges Honorar in Höhe von 1% des Nettoladenpreises ab dem Verkauf von 30.001 \n\nExemplaren. Noch vor dem Erscheinen des Werks NOVECENTO wies der Beklagte \n\ndie Klägerin darauf hin, daß von diesem Werk eine besonders hohe Auflage er-\n\nwartet werde, so daß ein unerwarteter Erfolg bei einem Verkauf von 100.000 Ex-\n\nemplaren der gebundenen Ausgabe und von 300.000 Exemplaren der Taschen-\n\nbuchausgabe noch nicht vorliege. Die Klägerin widersprach dieser Einschätzung. \n\nIm April 1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß das Werk NOVECENTO \n\nbereits in zweiter Auflage erscheine, allerdings nicht mehr in der Übersetzung der \n\nKlägerin, sondern in einer neu erstellten Übersetzung von Erika Cristiani; auch die \n\nanderen Bücher von Alessandro Baricco würden alsbald in neuer Übersetzung er-\n\nscheinen. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, die \n\njedoch nicht erfolgreich abgeschlossen wurden. Zwischen den Parteien besteht \n\nStreit, ob es hinsichtlich einzelner Werke zu einer Teileinigung gekommen sei. \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei den Übersetzungsverträgen, die \n\nder Beklagte mit ihr geschlossen habe, handele es sich um Verlagsverträge, so \n\ndaß den Beklagten eine Auswertungspflicht treffe. Im übrigen hat sie behauptet, \n\nes sei hinsichtlich der Werke SEIDE, LAND AUS GLAS und OCEANO MARE zu einer \n\nTeileinigung gekommen, der zufolge diese Werke ausschließlich in der Überset-\n\nzung der Klägerin erscheinen sollten. Schließlich hat die Klägerin beanstandet, \n\ndaß die neu übersetzte Ausgabe des Werkes NOVECENTO unter derselben ISBN-\n\nNummer und mit demselben Schutzumschlag wie die von der Klägerin übersetzte \n\nAusgabe erschienen war und auf der Rückseite des Schutzumschlags eine Text-\n\npassage in der Übersetzung der Klägerin abgedruckt war. \n\nDie ursprünglich gestellten Klageanträge lassen sich wie folgt zusammenfas-\n\nsen: \n\n1. Unterlassung der Verwertung aller fünf Werke (SEIDE, LAND AUS \nGLAS, NOVECENTO, OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE \nVON WISCONSIN) in anderen Übersetzungen als denen der Klägerin; \n\n2. Vervielfältigung und Verbreitung der Werke SEIDE, LAND AUS GLAS \n\nund NOVECENTO in der Übersetzung der Klägerin; \n\n3. erstmalige Vervielfältigung und Verbreitung der Werke OCEANO MA-\nRE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN in der Über-\nsetzung der Klägerin; \n\n4. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung; \n\n5. Auskunft. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, \n\ndaß es sich bei den von ihm mit der Klägerin geschlossenen Übersetzungsverträ-\n\ngen um Bestellverträge nach § 47 VerlG gehandelt habe, den Verlag somit keine \n\nAusübungspflicht getroffen habe. Ferner hat er vorgetragen, daß der Autor der \n\nVerwendung der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung des Werkes OCEANO \n\nMARE widersprochen habe und daß die Übersetzung des Werkes HEGELS SEELE \n\nODER DIE KÜHE VON WISCONSIN mangelhaft sei und schon deshalb nicht verwertet \n\nwerden müsse. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten – dem Klageantrag zu 1 teilweise statt-\n\ngebend – verurteilt, es zu unterlassen, SEIDE als Taschenbuchausgabe in anderer \n\nÜbersetzung als der der Klägerin herauszubringen und NOVECENTO in der Über-\n\nsetzung von Erika Cristiani zu verbreiten oder in Verkehr zu bringen, die in be-\n\nstimmten, näher bezeichneten Punkten der Ausgabe des Werks in der Überset-\n\nzung der Klägerin entspricht. Ferner hat das Landgericht – dem Klageantrag zu 4 \n\nteilweise stattgebend – festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin \n\nden Schaden zu ersetzen, der durch Verbreitung von NOVECENTO in einer gegen \n\ndieses Verbot verstoßenden Ausgabe entstanden ist. Im übrigen hat das Landge-\n\nricht die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß es sich bei den fraglichen \n\nÜbersetzungsverträgen um Bestellverträge handele und der Klägerin daher kein \n\nAnspruch auf Verwertung ihrer Übersetzungen zustehe. Hinsichtlich des Werkes \n\nSEIDE sei es zu einer nachträglichen Änderung der vertraglichen Grundlage in der \n\nWeise gekommen, daß sich die Parteien auf eine Verwertungspflicht des Beklag-\n\nten verständigt hätten. \n\nDer Beklagte hat gegen dieses Urteil, soweit zu seinem Nachteil erkannt \n\nworden ist, Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. In \n\ndiesem Umfang ist der Rechtsstreit nicht oder nicht mehr Gegenstand des Revisi-\n\nonsverfahrens, weil der Beklagte die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlich \n\ndes Werkes NOVECENTO hingenommen hat und seine Revision hinsichtlich des \n\nWerkes SEIDE nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. \n\nDie Klägerin hat vor dem Berufungsgericht klargestellt, der Antrag zu I ziele \n\nnicht darauf ab, daß die fünf Werke nur in ihrer Übersetzung erscheinen sollten; \n\nihre Anträge hat sie dementsprechend in eingeschränkter Form gestellt, in dem sie \n\nihren Unterlassungsantrag um einen Zusatz ergänzt hat („es sei denn in einer Pa-\n\nrallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerin“). Auf ihre Berufung hat das \n\nBerufungsgericht (OLG München GRUR-RR 2001, 151 = ZUM 2001, 427 = AfP \n\n2001, 317) \n\nI. bis III. … (Wiederholung der vom Berufungsgericht bestätigten Verur-\nteilung des Beklagten durch das Landgericht, die nicht oder nicht \nmehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist) \n\nIV. den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, in seinem Verlag \nund/oder in den zu seiner Verlagsgruppe gehörenden Verlagen (…) \ndie Werke von Alessandro Baricco LAND AUS GLAS, NOVECENTO, \nOCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN in \neiner anderen Übersetzung als der der Klägerin, insbesondere NO-\nVECENTO in der Übersetzung von Erika Cristiani, zu verbreiten \nund/oder in Verkehr zu bringen, es sei denn in einer Parallelausga-\nbe neben den Übersetzungen der Klägerin; \n\nV. \n\nden Beklagten verurteilt, die Werke von Alessandro Baricco SEIDE, \nLAND AUS GLAS und NOVECENTO in der Übersetzung der Klägerin zu \nvervielfältigen und zu verbreiten, solange hierfür eine branchenüb-\nlich ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht; \n\nVI. den Beklagten verurteilt, in seinem Verlag die beiden Werke von \nAlessandro Baricco OCEANO MARE auf der Grundlage der von der \nKlägerin übergebenen Manuskripte in Buchform zu vervielfältigen \nund zu verbreiten; \n\nVII. \n\nfestgestellt, daß der Beklagte der Klägerin jeden materiellen und \nimmateriellen Schaden zu ersetzen hat, der durch eine Verletzung \nder (vorstehend genannten Verbote und Gebote) … entstanden ist \noder noch entstehen wird; \n\nVIII. den Beklagten verurteilt, über die Verbreitung der Werke von Ales-\nsandro Baricco in deutscher Sprache, die nicht die Übersetzungen \nder Klägerin enthalten, Auskunft zu geben durch Vorlage einer Auf-\nstellung aller Verkäufe … unter Angabe der einzelnen Erlöse sowie \nüber die Erlöse aus der Vergabe von Nebenrechten. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den beklagten Verlag für verpflichtet gehalten, \n\ndie fünf in Rede stehenden Werke von Alessandro Baricco in Übersetzung der \n\nKlägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe dem Beklagten an den Übersetzungen, die als selbständi-\n\nge Werke Urheberrechtsschutz genössen, weitreichende Rechte eingeräumt. \n\nSchon dies spreche im Hinblick auf das Urheberrecht der Klägerin für einen Ver-\n\nlagsvertrag mit einer entsprechenden Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht \n\ndes Beklagten nach § 1 Satz 2 VerlG. Wenn es im Übersetzungsvertrag (§ 2) hei-\n\nße, die Übersetzung erstelle die Klägerin „im Auftrag des Verlages“, werde damit \n\nlediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Übersetzung nicht aus eigenem Antrieb \n\nder Klägerin, sondern auf Bestellung habe geschaffen werden sollen. Die Rege-\n\nlung der Entlohnung sei nicht entscheidend; denn auch in Verlagsverträgen seien \n\npauschale Honorarvereinbarungen möglich. Die Regelung in § 9 des Überset-\n\nzungsvertrages, die den Fall betreffe, daß die Verwertung aus nicht bei der Über-\n\nsetzerin liegenden Gründen „unterbleibe“, spreche entgegen der Auffassung des \n\nLandgerichts nicht gegen eine Verwertungspflicht. Auf eine solche Pflicht deute \n\ndagegen die Verweisung auf die Bestimmungen des Verlagsgesetzes hin, die in \n\neinem Bestellvertrag fehl am Platze seien. Der Beklagte müsse sich auch entge-\n\ngenhalten lassen, daß Unklarheiten in den von ihm verwendeten Formularverträ-\n\ngen zu seinen Lasten gingen. Schließlich lägen die typischen Merkmale eines Be-\n\nstellvertrages nach § 47 VerlG nicht vor, denn bei der Übersetzung handele es \n\nsich nicht um ein Werk, für dessen Erstellung der Verleger den Inhalt sowie die Art \n\nund Weise der Behandlung vorschreibe. \n\nBestehe eine Auswertungspflicht des Verlegers, sei dieser auch verpflichtet, \n\ndas ihm eingeräumte Werknutzungsrecht voll auszuschöpfen. Die Klägerin habe \n\nihre Rechte für alle Ausgaben und Auflagen während der gesamten Schutzdauer \n\nauf den Beklagten übertragen; daraus ergebe sich, daß der Beklagte – trotz § 17 \n\nAbs. 1 VerlG – verpflichtet sei, die ihm eingeräumten Rechte wirtschaftlich sinnvoll \n\nund möglichst gut auszuwerten. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf beru-\n\nfen, daß Baricco einem Erscheinen seiner Bücher in der Übersetzung der Klägerin \n\nnicht zugestimmt habe; hierzu fehle ein konkretes Vorbringen des Beklagten. Al-\n\nlerdings könne die Klägerin nicht beanspruchen, daß die fraglichen Werke von \n\nAlessandro Baricco nur in den von ihr gefertigten Übersetzungen verbreitet wür-\n\nden. Dieser Einschränkung trage der Klageantrag indessen Rechnung. \n\nAus der verlagsrechtlichen Auswertungspflicht ergebe sich auch, daß der \n\nBeklagte die bereits in Übersetzung der Klägerin erschienenen Werke SEIDE, LAND \n\nAUS GLAS und NOVECENTO weiterhin anbieten müsse, solange eine entsprechende \n\nNachfrage vorhanden sei, und daß er die Werke OCEANO MARE und HEGELS SEELE \n\nODER DIE KÜHE VON WISCONSIN noch in der Übersetzung der Klägerin erscheinen \n\nlassen müsse. Die Mängelrüge hinsichtlich der Übersetzung des zuletzt genann-\n\nten Werkes habe der Beklagte nicht in der gebotenen substantiierten Form und \n\ndarüber hinaus verspätet erhoben. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur \n\nin geringem Umfang Erfolg. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, es handele sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen \n\nÜbersetzungsverträgen nicht um bloße Bestell-, sondern um Verlagsverträge, aus \n\ndenen sich die Verpflichtung des Beklagten ergebe, die von der Klägerin erstellten \n\nÜbersetzungen der fünf fraglichen Werke von Alessandro Baricco zu vervielfälti-\n\ngen und zu verbreiten. Die Revision zeigt weder Verfahrensfehler noch Verstöße \n\ngegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf, die diese auf tatrichterlichem Ge-\n\nbiet liegende Vertragsauslegung als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen. \n\na) Die Frage, ob ein Vertrag, durch den sich ein Urheber zur Schaffung ei-\n\nnes urheberrechtlich geschützten Werkes verpflichtet, ein Verlagsvertrag mit Aus-\n\nwertungspflicht des Verlegers (§ 1 Satz 2 VerlG) oder ein Bestellvertrag ohne ent-\n\nsprechende Verpflichtung (§ 47 VerlG) ist, ist in Ermangelung einer ausdrückli-\n\nchen vertraglichen Bestimmung nach den Umständen des Einzelfalls unter Be-\n\nrücksichtigung der besonderen Interessen der Vertragsparteien zu beantworten. \n\nDas Gesetz gibt insofern einen Anhalt, als es typische Merkmale eines Bestellver-\n\ntrages beschreibt: Gegenstand des Vertrages ist ein Werk, für dessen Schaffung \n\nder Verleger einen Auftrag gibt, das also erst noch geschaffen werden muß und \n\nfür das der Verleger als Besteller genaue Vorgaben macht (§ 47 Abs. 1 VerlG); \n\nGegenstand eines Bestellvertrages kann aber auch ein Werk sein, für das eine \n\nAuswertung zusammen mit einer Vielzahl anderer Werke in Betracht kommt oder \n\ndem im Verhältnis zu einem anderen Werk nur eine untergeordnete Rolle zukom-\n\nmen soll (§ 47 Abs. 2 VerlG). \n\nDaneben kann in Zweifelsfällen auch die Art der vereinbarten Vergütung des \n\nUrhebers einen Hinweis darauf geben, ob ein Verlags- oder ein Bestellvertrag ge-\n\nschlossen werden sollte. So deutet es auf einen Verlagsvertrag hin, wenn die Ver-\n\ngütung des Urhebers als ein Bruchteil des Verkaufserlöses definiert ist. Denn für \n\nden Fall, daß der Verleger nicht auswertet, ginge der nur am Erlös beteiligte Urhe-\n\nber leer aus. Es entspricht aber in der Regel nicht den Vorstellungen der vertrags-\n\nschließenden Parteien, daß die Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungs-\n\nrechte an dem zu schaffenden Werk von einem Umstand abhängt, dessen Vorlie-\n\ngen allein vom Willen des Schuldners, also vom Verleger, abhängt. Auf der ande-\n\nren Seite ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, also einer erfolgsunab-\n\nhängigen Einmalvergütung, nicht in gleicher Weise Indiz für einen Bestellvertrag; \n\ndenn die Vereinbarung einer solchen Vergütung ist häufig Ausdruck der wirtschaft-\n\nlichen Kräfteverhältnisse, die es dem Verleger erlauben, eine solche Art der Ver-\n\ngütung durchzusetzen, ohne daß dies notwendig mit den Merkmalen eines Be-\n\nstellvertrages, insbesondere mit einer untergeordneten Bedeutung des Werkes, \n\neinhergehen muß. \n\nSchließlich können auch persönlichkeitsrechtliche Belange des Urhebers für \n\neinen Verlagsvertrag sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das In-\n\nteresse des Urhebers nicht nur auf eine Gegenleistung, sondern auch oder gerade \n\ndarauf gerichtet ist, daß sein Werk erscheint und damit einer größeren Öffentlich-\n\nkeit zugänglich gemacht wird. \n\nb) Übersetzungsverträge lassen sich nicht von vornherein als Bestellverträ-\n\nge einordnen. Zwar ist der Übersetzer mit der literarischen Vorlage an einen Plan \n\ngebunden, in dem ihm der Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Be-\n\nhandlung vorgeschrieben sind. Das Werk in der Originalsprache stellt die Grund-\n\nlage der Arbeit des Übersetzers dar, ohne daß es sich dabei aber um eine Vorga-\n\nbe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer zu schaffenden Werkes handeln \n\nwürde. Es läßt sich unter diesen Umständen nicht sagen, das Schwergewicht der \n\nurheberrechtlichen Leistung liege, auch literarisch gesehen, beim Besteller (vgl. \n\nE. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 434). \n\nDer Umstand, daß es sich auch bei der urheberrechtlich geschützten Über-\n\nsetzung um eine Bearbeitung handelt, die in ihrer Verwertung vom Schicksal des \n\nübersetzten Werkes abhängig ist, spricht beim Übersetzungsvertrag nicht von \n\nvornherein gegen eine Auswertungspflicht des Verlegers. Zwar kann die Qualität \n\nder Übersetzung den Erfolg des Originals maßgeblich beeinflussen mit der Folge, \n\ndaß eine schlechte Übersetzung dem Erfolg des übersetzten Werkes im Wege \n\nsteht. Eine qualitativ hochstehende, kongeniale Übersetzung kann umgekehrt aber \n\nauch dazu führen, daß der übersetzte Text gegenüber dem Original keinerlei Defi-\n\nzite aufweist; er kann das Original in der literarischen Qualität sogar noch übertref-\n\nfen. Diese Abhängigkeit spricht indessen nicht ohne weiteres für einen Bestellver-\n\ntrag; denn die Schicksalsgemeinschaft, die das Original mit seiner Übersetzung \n\neingeht, kommt im Urheberrecht in vielfacher Gestalt – etwa bei Miturhebern (§ 8 \n\nUrhG) oder bei verbundenen Werken (§ 9 UrhG) – vor und führt auch sonst nicht \n\ndazu, daß die beteiligten Urheber Verträge mit Verlegern ohne Auswertungspflicht \n\nschließen. Wie der zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Ver-\n\nleger-Ausschuß des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vereinbarte Mu-\n\nstervertrag für den Abschluß von Übersetzungsverträgen (Schricker, Verlagsrecht, \n\n3. Aufl., Anh. 4) zeigt, lassen sich auch im Rahmen eines Übersetzungsvertrages \n\ndie Auswertungspflicht mit dem Interesse des Verlegers an einer qualitativ hoch-\n\nstehenden Übersetzung vereinbaren. Keinesfalls wird der Verleger durch die Ver-\n\neinbarung einer Auswertungspflicht mit dem Übersetzer genötigt, den Erfolg des \n\nOriginals durch eine qualitativ minderwertige Übersetzung zu gefährden. Auch im \n\nStreitfall enthalten die Übersetzungsverträge in § 3 eine Regelung, die es dem \n\nVerleger nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Mängelbeseitigung erlauben, die \n\nÜbersetzung durch Dritte ändern und bearbeiten zu lassen. \n\nAuf der anderen Seite gibt es zahlreiche Übersetzungen, bei denen die An-\n\nnahme einer Auswertungspflicht des Verlegers eher fernliegt. So kommt etwa \n\nComic-Übersetzungen im Verhältnis zu den anderen geschützten Leistungen, ins-\n\nbesondere zu den Zeichnungen, eher eine untergeordnete Rolle zu als der Über-\n\nsetzung eines literarisch anspruchsvollen Textes. Auch das urheberpersönlich-\n\nkeitsrechtliche Interesse des Übersetzers eines solchen anspruchsvollen Textes \n\nist in der Regel mit dem Interesse eines Comic-Übersetzers, der häufig nur für ei-\n\nnen Verlag tätig sein wird, nicht vergleichbar: Die Leistung einer literarischen \n\nÜbersetzerin wie der Klägerin bemißt sich auch in den Augen der Fach-\n\nöffentlichkeit an den erschienenen Übersetzungen. Nur eine erschienene Überset-\n\nzung kann Gegenstand einer Rezension sein oder sonst Aufmerksamkeit erregen. \n\nGanz allgemein kann nur eine erschienene Übersetzung zum guten Ruf des Über-\n\nsetzers beitragen. Aus dem Umstand, daß der Senat in Verträgen über Comic-\n\nÜbersetzungen ohne weiteres einen Bestellvertrag gesehen hat (BGHZ 137, 387, \n\n393 – Comic-Übersetzungen I), läßt sich daher für den Streitfall nichts entnehmen. \n\nKeinesfalls sind Übersetzungen stets als Hilfs- oder Nebenarbeiten im Sinne von \n\n§ 47 Abs. 2 VerlG zu werten (Schricker, Verlagsrecht, § 47 VerlG Rdn. 12). \n\nc) Das Berufungsgericht hat den hier zugrundeliegenden Übersetzungsver-\n\nträgen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entnommen, daß den \n\nbeklagten Verlag grundsätzlich eine Auswertungspflicht trifft. \n\naa) Allerdings spricht der Umstand, daß die Klägerin dem Beklagten umfas-\n\nsende Nutzungsrechte eingeräumt hat, entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts weder für noch gegen eine Auswertungspflicht. Denn gerade für einen Be-\n\nstellvertrag ist es typisch, daß sich der Besteller für sämtliche Folgeauflagen und \n\nFolgeverwertungen die Rechte einräumen \n\nläßt \n\n(BGH, Urt. v. 5.7.1967 \n\n– \n\nIb ZR 113/65, GRUR 1968, 152, 154 – Angélique; Urt. v. 20.3.1986 \n\n– I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 – METAXA; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n22.4.2004 – I ZR 174/01, GRUR 2004, 938, 939 = WRP 2004, 1497 – Comic-\n\nÜbersetzungen III, wo das Berufungsgericht sogar eine entsprechende Branchen-\n\nübung angenommen hatte). \n\nbb) Ein gewisser Hinweis auf eine Auswertungspflicht kann jedoch – mit dem \n\nBerufungsgericht – darin gesehen werden, daß die von den Parteien abgeschlos-\n\nsenen Übersetzungsverträge das Erscheinen des Werkes in der Übersetzung der \n\nKlägerin als Selbstverständlichkeit vorauszusetzen scheinen. Dies gilt beispiels-\n\nweise für die – freilich eher nebensächliche – Regelung über die Rechte am Ma-\n\nnuskript, das „von der Übersetzerin bis zu drei Monate nach Erscheinen des Wer-\n\nkes zurückverlangt werden“ kann (§ 6 Abs. 2 der Übersetzungsverträge), oder für \n\ndie Regelung über Freiexemplare (§ 10 der Verträge). Auch die Vergütungsrege-\n\nlung, die bei Erreichen einer bestimmten Verkaufszahl eine Erfolgsbeteiligung vor-\n\nsieht, läßt sich in dieser Weise verstehen. \n\ncc) Insgesamt enthält die Vergütungsregelung in § 8 der Übersetzungsver-\n\nträge jedoch keinen eindeutigen Hinweis für oder gegen eine Auswertungspflicht. \n\nDies gilt zum einen für die Regelvergütung. Sie ist zwar als Pauschalhonorar ver-\n\neinbart; in der Vereinbarung eines solchen Honorars liegt aber – wie bereits dar-\n\ngelegt – kein zuverlässiger Hinweis auf einen Bestellvertrag. Umgekehrt deutet die \n\nVereinbarung einer (geringen) Erfolgsbeteiligung – abgesehen davon, daß sie, wie \n\ndargelegt, den Eindruck verstärkt, die Parteien seien selbstverständlich von der \n\nAuswertung der Übersetzungen ausgegangen – noch nicht eindeutig auf einen \n\nVerlagsvertrag hin. Denn auch für den Urheber, der seine Werke im Rahmen ei-\n\nnes Bestellvertrages schafft, gilt der Grundsatz, daß er möglichst angemessen an \n\nder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes beteiligt werden soll (vgl. BGHZ 137, \n\n387, 392 f. – Comic-Übersetzungen I; BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR \n\n2000, 144, 145 – Comic-Übersetzungen II). Dies kann auch im Rahmen eines Be-\n\nstellvertrages am besten dadurch geschehen, daß neben eine Sockelvergütung \n\neine erfolgsabhängige Vergütung tritt. Auch Bestellverträge können Vergütungsre-\n\ngelungen für den Fall der Auswertung des Werkes vorsehen. \n\ndd) Mit Recht hat das Berufungsgericht der in § 9 der Übersetzungsverträge \n\nenthaltenen Regelung kein entscheidendes Gewicht für die Frage beigemessen, \n\nob es sich bei den Übersetzungsverträgen um Bestellverträge handelt. Diese Be-\n\nstimmung, die der Übersetzerin einen Anspruch auf das vereinbarte Honorar auch \n\nfür den Fall einräumt, daß die Verwertung aus nicht in ihrer Person liegenden \n\nGründen unterbleibt, hat in einem Bestellvertrag keine größere Bedeutung als in \n\neinem Verlagsvertrag. Sowohl im Rahmen eines Bestellvertrages als auch im \n\nRahmen eines Verlagsvertrages stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, daß der \n\nUrheber Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch dann hat, wenn sein Werk \n\n– ohne daß dies von ihm zu vertreten wäre – nicht vervielfältigt oder verbreitet \n\nwird. Im übrigen enthält auch der zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller \n\nund dem Verleger-Ausschuß des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels ver-\n\neinbarte Mustervertrag für den Abschluß von Übersetzungsverträgen in § 8 eine \n\nentsprechende Regelung (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., Anh. 4). \n\nee) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Umstand, daß die zwischen \n\nden Parteien geschlossenen Übersetzungsverträge keine ausdrückliche Regelung \n\neiner Auswertungspflicht des Verlegers enthalten, nicht von entscheidender Be-\n\ndeutung. Zwar weichen die Verträge in diesem Punkt erkennbar von dem erwähn-\n\nten Mustervertrag ab, nach dessen § 3 Abs. 1 „der Verlag …, soweit dieser Ver-\n\ntrag nichts Abweichendes bestimmt, verpflichtet (ist), das übersetzte Werk zu ver-\n\nvielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben“. Die Parteien haben \n\naber auch eine abweichende Regelung nicht ausdrücklich vereinbart. Daß die Ver-\n\nträge zur Frage der Auswertungspflicht schweigen, macht sie auslegungsbedürf-\n\ntig. Das Ergebnis der Auslegung wird dadurch aber nicht vorweggenommen. \n\nff) Da den Übersetzungsverträgen eine klare Aussage zur Auswertungs-\n\npflicht nicht entnommen werden kann, kommt dem auch vom Berufungsgericht \n\ngenannten Umstand Bedeutung zu, daß es sich bei den Verträgen um Formular-\n\nverträge des Beklagten handelt, auf die die Regelungen des AGB-Gesetzes An-\n\nwendung finden (Art. 229 § 5 EGBGB). Nach § 5 AGBG (= § 305c Abs. 2 BGB) \n\ngehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten \n\ndes Verwenders. Dies bedeutet, daß der Beklagte die bestehende Unklarheit, ob \n\ner mit den in Rede stehenden Übersetzungsverträgen eine Auswertungspflicht \n\nübernommen hat, in der Weise gegen sich gelten lassen muß, daß von einer sol-\n\nchen Auswertungspflicht auszugehen ist. \n\n2. Dem Beklagten ist in den Übersetzungsverträgen das Recht zur Veran-\n\nstaltung von Folgeauflagen ausdrücklich eingeräumt worden (vgl. § 5 Abs. 1 \n\nSatz 1 VerlG). Für einen solchen Fall sieht das Gesetz allerdings als Regel keine \n\nVerpflichtung vor, von dem eingeräumten Recht Gebrauch zu machen (§ 17 \n\nAbs. 1 VerlG). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß sich \n\ndie Pflicht des Beklagten, die Übersetzungen der Klägerin zu verwerten, entgegen \n\ndieser Regel nicht auf eine Auflage beschränkt. Es hat jedoch nicht hinreichend \n\nbeachtet, daß die Auswertungspflicht an das übersetzte Original gekoppelt ist und \n\nallenfalls so lange bestehen kann, als der Beklagte Neuauflagen dieses Werkes \n\nveranstaltet. \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Regelung \n\ndes § 17 Abs. 1 VerlG für den Übersetzungsverlagsvertrag mit Auswertungspflicht \n\nnicht paßt. Die Bestimmung besagt, daß ein Verleger, dem das Recht zu weiteren \n\nAuflagen eingeräumt ist, nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu ma-\n\nchen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß dem Verleger im Regelfall die allei-\n\nnige Entscheidung darüber zustehen soll, ob er das mit weiteren Auflagen mögli-\n\ncherweise verbundene Wagnis eingehen möchte oder nicht. Auch soll ihm die un-\n\nternehmerische Freiheit überlassen bleiben, sein Angebot umzustellen oder ande-\n\nre Schwerpunkte als in der Vergangenheit zu setzen. Für den Regelfall ist diese \n\nBestimmung interessengerecht, weil sie dem Urheber für den Fall der Verweige-\n\nrung der Neuauflage das Recht einräumt, den Verlagsvertrag zu kündigen und die \n\nVerlagsrechte an seinem Werk einem anderen Verlag einzuräumen. \n\nFür den Übersetzer, der dem Verleger die Rechte an der Übersetzung im \n\nRahmen eines Verlagsvertrages eingeräumt hat, wäre eine solche Regelung \n\n– würde sie isoliert auf den Übersetzungsvertrag angewandt – gänzlich unange-\n\nmessen. Denn der Übersetzer kann seine Übersetzung nur dann einer anderen \n\nVerwertung zuführen, wenn der Verleger auch das Original freigibt. Im Streitfall \n\nkönnte jedoch die Klägerin die an sie zurückgegebenen Rechte an ihren Überset-\n\nzungen nicht nutzen, weil die Verlagsrechte für das Original weiterhin beim Be-\n\nklagten liegen, der auch in Zukunft Neuauflagen – freilich in anderer Übersetzung \n\n– herausbringen könnte. Diese vom Regelfall abweichende Interessenlage führt \n\ndazu, daß den Verleger auch eine Verpflichtung zur Veranstaltung von Neuaufla-\n\ngen unter Verwendung der Übersetzung treffen kann. Führt er das Original einer \n\nNeuauflage zu, wird er hierfür regelmäßig die Übersetzung verwenden, hinsichtlich \n\nderen er die Verlagsrechte übernommen hat. Da dem Übersetzer eine eigenstän-\n\ndige Verwertung der Übersetzung nicht möglich ist, darf der Verleger für die Neu-\n\nauflage des Werkes nicht ohne Not eine andere Übersetzung verwenden. Viel-\n\nmehr muß er vernünftige – beispielsweise in der Qualität der Übersetzung liegen-\n\nde – Gründe dartun, weshalb er von der Weiterverwendung der Übersetzung ab-\n\nsehen möchte. \n\nIm Streitfall sind derartige Gründe nicht ersichtlich. Der Beklagte hat nicht \n\nvorgetragen, daß ihm die Veranstaltung von Neuauflagen unter Verwendung der \n\nÜbersetzungen der Klägerin aus objektiven Gründen, die etwa in der Qualität der \n\nÜbersetzung liegen, nicht zuzumuten sei oder daß sonst verlegerische Gründe die \n\nVerwendung einer anderen Übersetzung erfordert hätten. Der Beklagte stellt nicht \n\nin Abrede, daß er die bereits erschienenen Übersetzungen der Klägerin allein des-\n\nwegen nicht weiterverwenden wollte, weil die Klägerin ihn mit – aus seiner Sicht – \n\nunberechtigten Forderungen nach einer Erfolgsbeteiligung konfrontiert hat. Ein \n\nsachlich gerechtfertigter Grund ist hierin nicht zu sehen. \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin jedoch \n\nnicht beanspruchen, daß einzelne Werke von Alessandro Baricco vom Beklagten \n\nin ihren Übersetzungen angeboten werden, solange eine Nachfrage besteht. Eine \n\nsolche Verpflichtung tangiert auch das Vertragsverhältnis des Beklagten zu sei-\n\nnem Autor Baricco. Denn im Zweifel ist der Beklagte nach § 17 VerlG gegenüber \n\ndem Autor des Originals nicht zur Veranstaltung von Folgeauflagen verpflichtet. \n\nDie Ansprüche, die der Klägerin als Übersetzerin zustehen, können nicht dazu \n\nführen, daß der Beklagte entgegen seinem Willen und entgegen der vertraglichen \n\nRegelungen im Verhältnis zu dem Autor des Originals genötigt wäre, Neuauflagen \n\nder Werke Bariccos zu veranstalten. \n\nAus der Auswertungspflicht, die den Beklagten hinsichtlich der Übersetzun-\n\ngen der Klägerin trifft, ergibt sich unter diesen Umständen, daß der Beklagte die \n\nÜbersetzungen der Klägerin – wenn er sie nicht als mit Fehlern oder Mängeln be-\n\nhaftet beanstandet hat – in jedem Fall für eine Auflage verwenden muß. Darüber \n\nhinaus ist er verpflichtet, die Übersetzungen auch für Neuauflagen zu verwenden, \n\nfalls auf seiner Seite kein berechtigtes Interesse besteht, statt dessen eine andere \n\nÜbersetzung zu verwenden (etwa weil inzwischen erhebliche Mängel der Überset-\n\nzung zutage getreten sind). Eine generelle Verpflichtung, Neuauflagen zu veran-\n\nstalten, kann indessen dem Übersetzungsvertrag nicht entnommen werden. \n\n3. Danach gilt für die einzelnen Klageanträge folgendes: \n\na) Das Berufungsgericht hat es dem Beklagten zu Recht untersagt, die \n\nWerke LAND AUS GLAS, NOVECENTO, OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE \n\nKÜHE VON WISCONSIN in anderen Übersetzungen als denen der Klägerin zu verviel-\n\nfältigen und zu verbreiten. Hinsichtlich der Werke LAND AUS GLAS und NOVECENTO \n\nhandelt es sich um Neuauflagen, für die der Beklagte die Übersetzungen der Klä-\n\ngerin hätte verwenden müssen. Einen sachlich gerechtfertigten Grund von der \n\nVerwendung der Übersetzung der Klägerin abzusehen, hat der Beklagte nicht vor-\n\ngetragen. Die Werke OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WIS-\n\nCONSIN sind noch nicht in der Übersetzung der Klägerin erschienen. Hier führt die \n\nAuswertungspflicht dazu, daß der Beklagte die Übersetzungen der Klägerin in je-\n\ndem Fall für die Erstauflage hätte verwenden müssen. Mit Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht festgestellt, daß der Beklagte die Beanstandungen hinsichtlich der \n\nÜbersetzung des Werkes HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN nicht in der \n\nim Vertrag vorgesehenen Frist und Form vorgebracht hat. Ob für die auf Anregung \n\ndes Berufungsgerichts in den Antrag aufgenommene Einschränkung („es sei denn \n\nin einer Parallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerin“) eine Notwen-\n\ndigkeit bestand, bedarf keiner Klärung, weil der Beklagte hierdurch nicht be-\n\nschwert ist. \n\nb) Mit Erfolg rügt die Revision, daß der Antrag und die darauf gestützte Ver-\n\nurteilung des Beklagten, „die Werke von Alessandro Baricco SEIDE, LAND AUS GLAS \n\nund NOVECENTO in der Übersetzung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbrei-\n\nten, solange hierfür eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments \n\nbesteht“, nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es kann dahin-\n\nstehen, ob der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müßte, ihren Antrag neu zu \n\nfassen, wenn ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch bestünde. Im \n\nStreitfall stellt sich diese Frage nicht, weil für das Begehren, das hinter dem unbe-\n\nstimmten Antrag steht, aus den oben genannten Gründen die Rechtsgrundlage \n\nfehlt. Der Beklagte ist nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden \n\nSachverhalt nicht verpflichtet, von den Werken SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVE-\n\nCENTO Neuauflagen zu veranstalten. \n\nc) Nicht zu beanstanden ist es schließlich, daß das Berufungsgericht den \n\nBeklagten verurteilt hat, in seinem Verlag die beiden Werke von Alessandro Baric-\n\nco OCEANO MARE und HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN auf der Grund-\n\nlage der von der Klägerin übergebenen Manuskripte in Buchform zu vervielfältigen \n\nund zu verbreiten. Diese beiden Werke sind noch nicht in der Übersetzung der \n\nKlägerin erschienen. Die Verpflichtung des Beklagten ergibt sich daher aus der \n\nverlagsrechtlichen Auswertungspflicht. \n\nIII. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit der Be-\n\nklagte dazu verurteilt worden ist, die Werke SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO \n\nin der Übersetzung der Klägerin so lange zu vervielfältigen und zu verbreiten, wie \n\nhierfür eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht. In \n\ndiesem Umfang führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nWiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils, allerdings mit \n\nder Maßgabe, daß die Klage in diesem Punkt als unzulässig abgewiesen wird. Die \n\nweitergehende Revision ist dagegen zurückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/i-zr-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"VerlG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"VerlG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VerlG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VerlG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/i-zr-136-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:35.886459+00:00"}}