{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_135-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"I ZR 135/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Juli 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle soco.de MarkenG § 5 Abs. 2 a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unter- nehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt. b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ih- rer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 135/01 \n\nURTEIL \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nsoco.de \n\nMarkenG § 5 Abs. 2 \n\na) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unter-\nnehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich \nwird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet \nwird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung \neinen Herkunftshinweis erkennt. \n\nb) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ih-\nrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder \nLeistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen. \n\nBGH, Urt. v. 22. Juli 2004 – I ZR 135/01 – OLG Stuttgart \n\nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 6. April 2001 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen in der Nähe von Stuttgart, das sich mit der \n\nEntwicklung und dem Vertrieb von EDV-Kommunikationssystemen und Compu-\n\nterprogrammen, mit der EDV-Beratung sowie mit der Einrichtung und Wartung von \n\nEDV-Anlagen befaßt. Sie führt seit 1989 in ihrer Firma den Bestandteil „SoCo“ als \n\nAbkürzung des beschreibenden Firmenbestandteils „Software + Computersyste-\n\nme“. \n\nDer Beklagte betreibt in Düren seit 1992 unter der Firma „SoftCom Datensy-\n\nsteme Stephan F. “ ein einzelkaufmännisches Unternehmen, das u.a. Internet- \n\nZugänge, LAN- und WAN-Netzwerke, Hardware, Software und CAD-CAM-Dienst-\n\nleistungen anbietet. Seit 1996 vertreibt er seine Produkte unter dem Domainna-\n\nmen „soco.de“ auch über das Internet. Außer der Klägerin gibt es in Deutschland \n\nnoch eine Reihe anderer Unternehmen, deren Firma den Bestandteil „SoCo“ ent-\n\nhält. \n\nDie Klägerin hat die Verwendung des Domainnamens „soco.de“ durch den \n\nBeklagten als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte beanstandet. Sie hat die An-\n\nsicht vertreten, durch Eintragung und Nutzung des Domainnamens bestehe eine \n\nnicht hinzunehmende Verwechslungsgefahr, weil beide Unternehmen Waren und \n\nDienstleistungen in der Computerbranche anböten. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, daß \n\ndie Parteien auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätig seien und sich auch wegen \n\nder räumlichen Begrenzung ihrer Tätigkeit auf dem Markt nicht begegneten. Im \n\nübrigen seien ihm durch Lizenzvertrag Rechte an der Bezeichnung SoCo einge-\n\nräumt worden, die auch gegenüber der Bezeichnung der Klägerin prioritätsälter \n\nsei. \n\nDas Landgericht hat – einen weitergehenden Antrag der Klägerin auf Über-\n\ntragung des Domainnamens abweisend, der Klage aber im übrigen stattgebend – \n\n1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, \nim geschäftlichen Verkehr als Bestandteil von Adreßbezeichnungen in Datennetzen \ndie Bezeichnung „Soco“ zu verwenden, insbesondere die Domain „soco.de“; \n\n2. festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erset-\nzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird; \n\n3. den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtliche Handlungen gemäß \nZiffer 1 zu erteilen, insbesondere über Art und Umfang der Bewerbung der Domain \n„soco.de“; \n\n4. den Beklagten verurteilt, die für eine Löschung der Domain „soco.de“ erforderlichen \n\nErklärungen gegenüber der Registrierungsstelle DENIC abzugeben. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabwei-\n\nsungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin die geltend \n\ngemachten Ansprüche aus ihrem Unternehmensschlagwort „SoCo“ zustehen. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\nEs sei davon auszugehen, daß die Klägerin seit 1989 auch unter der Kurz-\n\nform „SoCo“ tätig sei. Ungeachtet einer entsprechenden Benutzung in Alleinstel-\n\nlung stehe ihr aber auch ein Schutz an dem Firmenbestandteil „SoCo“ kraft seiner \n\nEignung, als Firmenschlagwort zu dienen, zu. Dieser Bestandteil verfüge über ei-\n\nne hinreichende Unterscheidungskraft. \n\nIn der Vergangenheit seien sich die Parteien auf dem Markt trotz bestehen-\n\nder Branchennähe nicht begegnet, weil sie in unterschiedlichen Regionen tätig \n\ngewesen seien. Der Beklagte habe für sich stets nur einen regionalen Zuschnitt in \n\nAnspruch genommen. Auch bei der Klägerin handele es sich um ein kleines Un-\n\nternehmen mit eingeschränktem räumlichen Wirkungskreis. Diese klar abgegrenz-\n\nten und berührungslos bestehenden unternehmerischen Einwirkungszonen habe \n\nder Beklagte durch seinen Internetauftritt verlassen. Der ubiquitäre Charakter des \n\nInternet erlaube es jedermann, von jedem Ort aus auf die Angebote des Beklagten \n\nzuzugreifen. Damit habe der Beklagte die Grundlage wirtschaftlicher Koexistenz \n\nunter Ausweitung seiner Marktpräsenz verlassen und sei in ein konkretes Wettbe-\n\nwerbsverhältnis und in eine Kollisionslage zur Klägerin getreten. Dies nötige zur \n\nPrüfung der Verwechslungsgefahr. \n\nDem Firmenschlagwort der Klägerin stehe der buchstaben- und lautgleiche \n\nDomainname des Beklagten gegenüber. Der Verkehr erkenne, daß die Top-Level-\n\nDomain „de“ nur eine technisch-funktionale Bedeutung habe. Sie müsse daher bei \n\nder Prüfung der Verwechslungsgefahr außer Betracht bleiben. Die von den Partei-\n\nen angebotenen Produkte seien einander ähnlich. Während die Klägerin vor allem \n\nim Bereich Hardware, Software und Büroverbrauchsmaterialien tätig sei, biete der \n\nBeklagte neben seiner Tätigkeit als Telekommunikationsdienstleister und Access-\n\nProvider auch Netzwerke sowie Hardware und Software an. Damit seien Kenn-\n\nzeichnungskraft, Zeichengleichheit und Produktähnlichkeit gegeben. Die Ansprü-\n\nche der Klägerin seien auch nicht verwirkt. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der \n\nKlägerin an der Bezeichnung „SoCo“ schon deswegen ein Kennzeichenrecht zu-\n\nsteht, weil es sich bei diesem Bestandteil – ungeachtet einer Benutzung in Allein-\n\nstellung – um ein Firmenschlagwort handelt, das für sich genommen hinreichend \n\nunterscheidungskräftig und geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu \n\ndienen (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 – I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, \n\n469 = WRP 1997, 1093 – NetCom; Urt. v. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, \n\n1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ComNet). \n\n2. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht \n\ndem Firmenschlagwort „SoCo“ nur eine geringe Kennzeichnungskraft zugebilligt \n\nhat. Es handelt sich um eine aussprechbare Abkürzung, wie sie für geschäftliche \n\nBezeichnungen typisch ist. Da Unternehmen der EDV-Branche die Begriffe „Soft-\n\nware“ und „Computer“ oder „Communication“ häufig als beschreibende Firmenbe-\n\nstandteile verwenden, liegt es nahe, daraus eine Abkürzung wie „SoCo“ zu bilden \n\n(vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 – NetCom). \n\n3. Der beanstandete Zeichengebrauch betrifft – anders als das Berufungs-\n\ngericht gemeint hat – kein identisches Zeichen. Denn die angegriffene Form lautet \n\n„soco.de“. Allerdings besteht eine hohe Ähnlichkeit, weil – wie das Berufungsge-\n\nricht mit Recht festgestellt hat – der Verkehr dem Zusatz „.de“ allein eine funktio-\n\nnale Bedeutung beimißt, so daß der Domainname „soco.de“ im gewerblichen Ver-\n\nkehr letztlich auf ein Unternehmen mit dem Namen „Soco“ hinweist. Dies gilt im-\n\nmer dann, wenn als Domainname – wie im Streitfall – ein von Haus aus hinrei-\n\nchend unterscheidungskräftiges Zeichen verwendet wird. \n\n4. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Beklagte durch Be-\n\nnutzung des Domainnamens „soco.de“ ein entsprechendes Unternehmenskenn-\n\nzeichen erworben hat, kommt es im Streitfall nicht an. Eine solche Annahme liegt \n\nnahe, wenn der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts \n\nBeschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. OLG \n\nMünchen CR 1999, 778 zu „tnet.de“; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. \n\n25.5.2000 – I ZR 269/99). Dies gilt auch im Streitfall, in dem der Beklagte nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienstleistung des Internetzugangs \n\n– also seine Tätigkeit als Access-Provider – über eine ihm gehörende Gesellschaft \n\nabrechnet, die als SoCo Networks Solutions GmbH firmiert. Nur wenn ein Do-\n\nmainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, \n\nausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr anneh-\n\nmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnum-\n\nmer – den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche \n\nHerkunft gedacht ist. Die Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben, weil es sich \n\nbei einem solchen, vom Beklagten durch Benutzung erworbenen Kennzeichen-\n\nrecht in jedem Fall um das prioritätsjüngere Recht handelte. \n\n5. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Branchennähe \n\nbegründet hat, sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Un-\n\nternehmen, die im Bereich der Datenverarbeitung tätig sind, kann schon lange \n\nnicht mehr generell von einer Branchennähe ausgegangen werden. Denn im Hin-\n\nblick auf die Vielfalt und Differenziertheit des Angebotes in diesem Bereich kann \n\nnicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien allein wegen des \n\nBezugs zur Datenverarbeitung am Markt begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 \n\n– I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 – Datacolor; BGH \n\nGRUR 1997, 468, 470 – NetCom). Das Berufungsgericht hat jedoch im einzelnen \n\nbegründet, daß sich die Tätigkeitsfelder der Parteien – insbesondere beim Vertrieb \n\nvon Hardware und Anwendersoftware für den Betrieb von Netzwerken – über-\n\nschneiden. Ein Rechtsfehler ist ihm dabei nicht unterlaufen. \n\n6. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das Klage-\n\nkennzeichen „SoCo“ nur über einen räumlich begrenzten Schutzbereich verfügt. \n\nZwar sind Unternehmenskennzeichen in der Regel im gesamten Geltungsbereich \n\ndes Gesetzes geschützt. Dies gilt indessen nicht für die Bezeichnungen von Un-\n\nternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch \n\nnicht auf Expansion ausgelegt sind (vgl. BGHZ 130, 134, 141 f. – Altenburger \n\nSpielkartenfabrik, m.w.N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 13 f.; Hacker \n\nin Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 75 ff.). Im Streitfall spricht auch \n\nder Umstand für einen territorial beschränkten Schutzbereich, daß es in Deutsch-\n\nland – wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat – ei-\n\nne Reihe weiterer Unternehmen der EDV-Branche gibt, die ebenfalls das Schlag-\n\nwort „SoCo“ verwenden. \n\n7. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien seien in ihrer ge-\n\nschäftlichen Tätigkeit räumlich so weit voneinander entfernt, daß auch eine identi-\n\nsche Verwendung von „SoCo“ durch den Beklagten das Klagekennzeichen nicht \n\nverletze. Der Beklagte habe jedoch dadurch, daß er aus „soco“ den Domainnamen \n\ngebildet habe, unter dem er im Internet auftrete, die herkömmlichen räumlichen \n\nGrenzen seiner bisherigen Tätigkeit durchbrochen und biete nunmehr seine Lei-\n\nstungen überall, jedenfalls überall in Deutschland, und damit auch im räumlichen \n\nSchutzbereich des Klagekennzeichens an. \n\nMit Recht rügt die Revision, daß allein der Internetauftritt eines Unterneh-\n\nmens nicht ausreicht, um auf einen räumlich unbeschränkten Wirkungsbereich \n\nschließen zu können. Trotz des vom Berufungsgericht angeführten ubiquitären \n\nCharakters des Internet bleiben stationäre Betriebe, die sich und ihr Angebot im \n\nInternet darstellen, grundsätzlich auf ihren räumlichen Tätigkeitsbereich be-\n\nschränkt. Auch sonst weisen Unternehmen wie z.B. ein Handwerksbetrieb, ein \n\nRestaurant oder ein Hotel, die sich – aus welchen Gründen auch immer – auf ei-\n\nnen bestimmten Wirkungskreis beschränkt haben, mit ihrer Präsenz im Internet \n\nnicht notwendig darauf hin, daß diese Beschränkung in Zukunft wegfallen solle. \n\nIm Streitfall ist bislang nicht festgestellt, daß der Beklagte, der sich in der \n\nVergangenheit allein im Städtedreieck Köln-Düsseldorf-Aachen geschäftlich betä-\n\ntigt hat, an dieser regionalen Ausrichtung etwas ändern wollte. Hat er – nach dem \n\nInhalt seines Angebots zu urteilen – diese Begrenzung seines räumlichen Tätig-\n\nkeitsbereichs beibehalten, führt allein die Tatsache, daß auch Kunden im Raum \n\nStuttgart das Angebot des Beklagten im Internet zur Kenntnis nehmen können, \n\nnicht dazu, daß sich nunmehr die Wirkungskreise der Parteien überschneiden. \n\nEtwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte mit seinem Internetauf-\n\ntritt auch Kunden, die außerhalb seines bisherigen Wirkungskreises ansässig sind, \n\nanspräche und ihnen seine Dienstleistungen anböte. \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach, soweit zum Nachteil des Beklagten \n\nerkannt worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher in diesem Umfang aufzu-\n\nheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt. \n\nDenn das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob \n\nmit dem Internetauftritt des Beklagten eine Ausdehnung seines räumlichen Tätig-\n\nkeitsbereiches verbunden war. \n\nAuf diese Feststellung kann auch nicht deswegen verzichtet werden, weil die \n\nKlage aus anderen Gründen abzuweisen wäre. Soweit sich der Beklagte auf durch \n\nLizenzvertrag eingeräumte Rechte an der Firma SoCo GmbH bezieht, ist sein Vor-\n\ntrag schon deswegen unbehelflich, weil es sich bei der Lizenzgeberin ebenfalls um \n\nein regional begrenzt tätiges Unternehmen handelt, das der Klägerin ihre Unter-\n\nnehmensbezeichnung in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich nicht streitig machen \n\nkann. Den vom Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung hat das Berufungs-\n\ngericht mit zutreffender, auch von der Revision nicht angegriffener Begründung \n\nabgelehnt. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/i-zr-135-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/i-zr-135-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:37.255564+00:00"}}