{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_132-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-01-29","aktenzeichen":"I ZR 132/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Januar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung UWG § 3 Von der Fortgeltung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Her- stellers kann jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese in der aktuellen Preisliste nicht mehr aufführt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 132/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2004\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nFortfall einer Herstellerpreisempfehlung\n\nUWG § 3\n\nVon der Fortgeltung einer unverbindlichen Preisempfehlung des Her-\nstellers kann jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist regelmäßig nicht mehr\nausgegangen werden, wenn der Hersteller diese in der aktuellen Preisliste nicht\nmehr aufführt.\n\nBGH, Urt. v. 29. Januar 2004 - I ZR 132/01 - OLG Braunschweig\nLG Braunschweig\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 12. April 2001 im Kosten-\n\npunkt und in dem Umfang aufgehoben, der sich aus der nachste-\n\nhenden Neufassung des Berufungsurteils ergibt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer\n\nfür Handelssachen des Landgerichts Braunschweig vom\n\n31. Mai 2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt\n\nneu gefaßt:\n\n1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der\n\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu\n\n250.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:8)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:9)(cid:14)(cid:7)(cid:10)(cid:15)(cid:16)(cid:5)(cid:17)(cid:3)(cid:8)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:3)(cid:2)(cid:21)(cid:22)(cid:3)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:2)(cid:27)(cid:10)(cid:7)\n\n(cid:28)(cid:29)(cid:15)(cid:16)(cid:3)(cid:8)(cid:9)(cid:31)(cid:30) (cid:3)!(cid:5)(cid:26)(cid:23)\"(cid:5)#(cid:3)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:3)(cid:8)(cid:5)(cid:13)(cid:25)(cid:16)$\n\nvollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ord-\n\nnungshaft auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht\n\nbeigetrieben werden kann, verurteilt, es zu unterlassen, im\n\ngeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Marken-\n\ngeräte der Unterhaltungselektronik unter Angabe einer\n\nunverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu be-\n\nwerben, die zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung\n\nnicht mehr in der angegebenen Höhe besteht.\n\n2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der\n\nKlägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die\n\nWerbung in der B. Zeitung vom 28. Oktober\n\n1999 für ein Fernsehgerät der Marke P. und in\n\nAnzeigen vom 27. April 2000 für die Autoradiogeräte J. \n\nund \n\nK. \n\nentstanden \n\nist \n\nund\n\nnoch entstehen wird.\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die\n\nWerbeträger und die Auflagenhöhe der in Ziffer 2 näher\n\nbezeichneten Werbung zu erteilen.\n\n4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Be-\n\nklagte 2/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Elektronikgeräten.\n\nDie Beklagte warb in der \"B. Zeitung\" am 28. Oktober 1999\n\nfür ein Fernsehgerät der Marke P. (Typ ). In einer weite-\n\nren Anzeige vom 27. April 2000 bot die Beklagte sechs Autoradios der Marken\n\nS. \n\n( \n\nund \n\n ), \n\nP. \n\n( \n\nund\n\n ), \n\nJ. \n\n( ) \n\nund \n\nK. \n\n( ) \n\nan. Dabei \n\nstellte\n\nsie ihren eigenen Preisen höhere unverbindliche Preisempfehlungen der Her-\n\nsteller gegenüber.\n\nDie Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat be-\n\nhauptet, als die Anzeigen erschienen seien, hätten für die von der Beklagten\n\nangebotenen Geräte keine unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller\n\nmehr bestanden.\n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -\n\nbeantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\n\nWettbewerbszwecken Markengeräte unter Angabe einer unver-\n\nbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, die\n\nzum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht mehr in der\n\nangegebenen Höhe besteht,\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen\n\nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 geschil-\n\nderte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entstehen\n\nwird,\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu\n\nerteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß\n\nZiffer 1 begangen hat, wobei die Werbung nach Werbeträgern,\n\nAuflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüs-\n\nseln ist.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,\n\nim Zeitpunkt der Werbung hätten die von ihr angegebenen unverbindlichen\n\nPreisempfehlungen der Hersteller nach wie vor Gültigkeit gehabt. Sie habe sich\n\nvor Schaltung der Anzeigen von den Herstellern die Fortgeltung der Preisemp-\n\nfehlungen bestätigen lassen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist\n\nohne Erfolg geblieben.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre Anträge in der\n\nmündlichen Verhandlung auf Markengeräte der Unterhaltungselektronik be-\n\nschränkt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgenommen hat. Die Be-\n\nklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche wegen irreführender Werbung der\n\nBeklagten verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nFür das Fernsehgerät P. habe im Oktober 1999 die von der Be-\n\nklagten in der Werbung angegebene unverbindliche Preisempfehlung des Her-\n\nstellers nach wie vor bestanden. Zwar sei das Gerät in der Preisliste der Firma\n\nP. vom 23. August 1999 nicht mehr aufgeführt gewesen. Der Hersteller\n\nhabe die Preisempfehlung jedoch auch nicht ausdrücklich aufgehoben oder ge-\n\nändert und das Gerät noch bis Oktober 1999 verkauft. Auch im Handel sei der\n\nVerkauf nach Erscheinen der Preisliste vom 23. August 1999 fortgesetzt wor-\n\nden. Eine konkludente Aufhebung der Preisempfehlung sei ebenfalls nicht er-\n\nfolgt. Dazu reiche nicht ohne weiteres aus, daß eine Preisempfehlung aufgege-\n\nben werde, ohne daß eine Folgeempfehlung an deren Stelle trete. Wenn das\n\nUnternehmen die entsprechenden Gegenstände weiterhin verkaufe, sei eine\n\nausdrückliche Aufhebung der Preisempfehlung erforderlich. Ansonsten sei im\n\nallgemeinen von der Fortgeltung der alten unverbindlichen Preisempfehlung\n\nauszugehen. Die fortbestehende unverbindliche Preisempfehlung sei auch nicht\n\ndurch die tatsächliche Entwicklung überholt und der Preis auf dem Markt nicht\n\nmehr ernsthaft gefordert worden. Zwar spreche vieles dafür, daß es sich bei\n\ndem Gerät zum Zeitpunkt der Werbung der Beklagten um ein Auslaufmodell\n\ngehandelt habe. Die Klägerin habe jedoch nicht konkret dargelegt und unter\n\nBeweis gestellt, daß das Gerät vom Handel zu gegenüber der unverbindlichen\n\nPreisempfehlung günstigeren Preisen abgegeben worden sei.\n\nDie beanstandete Anzeige vom 27. April 2000 sei ebenfalls keine irrefüh-\n\nrende Werbung der Beklagten. Zwar sei die ursprüngliche unverbindliche Preis-\n\nempfehlung für die Autoradiogeräte von J. und K. durch die nachfol-\n\ngenden Preislisten ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Diese hätten den\n\nHinweis enthalten, frühere Preislisten würden ungültig. Für die beworbenen\n\nAutoradios könnten jedoch von den Herstellern die unverbindlichen Preisemp-\n\nfehlungen gleichwohl weitergeführt worden sein, auch wenn nichts dafür er-\n\nsichtlich sei, daß sie in den den Abnehmern zugänglichen Unterlagen zum Zeit-\n\npunkt der Werbung der Beklagten noch genannt worden seien. Darauf, daß die\n\nHersteller der Geräte in kartellrechtlich problematischer Weise an den Preis-\n\nempfehlungen festhielten, komme es für die Beurteilung des Verhaltens der\n\nBeklagten nicht an. Die Klägerin habe auch bei den in der Anzeige vom\n\n27. April 2000 angebotenen Geräten nicht dargelegt und nachgewiesen, daß\n\ndie Voraussetzungen für das Vorliegen unverbindlicher Preisempfehlungen der\n\nHersteller nicht mehr gegeben gewesen seien. Vielmehr habe die Beweisauf-\n\nnahme ergeben, daß die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller\n\nweiterhin ihre Gültigkeit behalten hätten.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Verurteilung nach dem in der Revisionsinstanz auf Markenartikel der\n\nUnterhaltungselektronik beschränkten Unterlassungsantrag. Die Anträge auf\n\nAuskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind nach\n\nder Einschränkung im Revisionsverfahren nur auf die konkreten Verletzungs-\n\nhandlungen (Werbung vom 28. Oktober 1999 für das Fernsehgerät der Marke\n\nP. und vom 27. April 2000 \n\nfür die Autoradiogeräte J. und\n\nK. ) bezogen. In diesem Umfang sind sie begründet.\n\n1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG zu, weil\n\ndie Beklagte irreführend mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller\n\ngeworben hat.\n\na) Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Her-\n\nstellers ist unter anderem als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt\n\nder Werbung nicht mehr gültig ist, weil sie keinen Bestand mehr hat und der\n\nWerbende auf diesen Umstand nicht hinweist (vgl. zur Werbung mit einer ehe-\n\nmaligen unverbindlichen Preisempfehlung: BGH, Urt. \n\nv. 15.9.1999\n\n- I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 f. = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstel-\n\nlerpreisempfehlung; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 896). Davon ist im\n\nStreitfall auszugehen.\n\nFür das Fernsehgerät der Marke P. bestand zum Zeitpunkt der\n\nWerbung der Beklagten am 28. Oktober 1999 keine unverbindliche Preisemp-\n\nfehlung des Herstellers mehr. Gleiches gilt für die am 27. April 2000 von der\n\nBeklagten beworbenen Autoradiogeräte der Marken J. und K. .\n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Fernsehgerät von\n\nP. sei in der im Oktober 1999 gültigen Preisliste des Herstellers vom\n\n23. August 1999 nicht mehr aufgeführt gewesen, weil es sich offensichtlich um\n\nein Auslaufmodell gehandelt habe. Das Gerät sei jedoch von P. noch\n\nim Oktober 1999 veräußert worden. Die zuvor gültige Preisempfehlung sei vom\n\nHersteller nicht geändert worden und habe weitergegolten. Dem kann nicht zu-\n\ngestimmt werden.\n\nNach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB setzt eine zulässige unverbindliche Preis-\n\nempfehlung voraus, daß sie in der Erwartung ausgesprochen wird, der emp-\n\nfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger\n\nvoraussichtlich geforderten Preis. Einer Preisempfehlung wohnt im Unterschied\n\nzu einer bloßen Meinungsäußerung oder tatsächlichen Mitteilung das Bestre-\n\nben inne, den Willen derjenigen, an die sie gerichtet ist, in einem bestimmten\n\nSinn zu beeinflussen (BGHZ 39, 370, 373 - Osco-Parat; Immenga/Mestmäcker/\n\nSauter, GWB, 3. Aufl., § 23 Rdn. 14; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht,\n\n9. Aufl., § 22 GWB Rdn. 4). Von der Fortgeltung einer Preisempfehlung kann\n\ndaher - jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist - regelmäßig nicht mehr\n\nausgegangen werden, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in\n\nseinen aktuellen Preislisten, anführt (vgl. KG GRUR 1999, 359, 360; Revision\n\nnicht angenommen: Beschl. v. 4.2.1999 - I ZR 140/98; einschränkend Kloster-\n\nfelde in Langen/Bunte aaO § 23 GWB Rdn. 67). Denn es fehlt danach an dem\n\nWillen des Herstellers, noch Einfluß auf die Preisbildung des Handels zu neh-\n\nmen.\n\nDa nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Fernsehgerät\n\nvon P. in der aktuellen Preisliste vom 23. August 1999 nicht mehr auf-\n\ngeführt war, war die bis dahin ausgesprochene unverbindliche Preisempfehlung\n\njedenfalls nach Verstreichen einer kurzen Übergangsfrist von einem Monat\n\nüberholt. Sie hatte daher im Oktober 1999 keinen Bestand mehr. Daran ändert\n\nauch die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht herangezogene\n\nAussage des Zeugen H. nichts. Denn daraus, daß das Fernsehgerät\n\nvon der Firma P. noch im Oktober 1999 verkauft wurde, ergibt sich\n\nnichts für eine Fortgeltung der unverbindlichen Preisempfehlung. Die anders\n\nlautende Einschätzung des Zeugen stellt ohne Wiedergabe konkreter Tatsa-\n\nchen, aus denen sich die Fortdauer der unverbindlichen Preisempfehlung er-\n\ngibt, nur seine persönliche Meinungsäußerung dar.\n\nbb) Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als\n\nes angenommen hat, für die Autoradiogeräte von J. und K. habe am\n\n27. April 2000 die von der Beklagten in der Werbung angegebene unverbindli-\n\nche Preisempfehlung der Hersteller noch bestanden. In den neuen Preislisten\n\nvom 1. April 2000 waren die am 27. April 2000 angebotenen Autoradiogeräte\n\nvon J. und K. nicht aufgeführt. Die früheren Preislisten, die die von der\n\nBeklagten angegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller\n\nenthielten, galten nach Herausgabe der Preislisten vom 1. April 2000 nicht\n\nmehr. Denn die neuen Preislisten enthielten den Hinweis, daß frühere Preisli-\n\nsten ihre Gültigkeit verlieren. Daraus ergibt sich, daß die Hersteller die unver-\n\nbindlichen Preisempfehlungen für diese Geräte mit Erscheinen der neuen\n\nPreislisten aufgehoben hatten. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die\n\nBeklagte sich von den Herstellern durch Einzelabfragen die unverbindlichen\n\nPreisempfehlungen für den Zeitpunkt der Werbung hatte bestätigen lassen.\n\nDenn in diesen Einzelbestätigungen, die vor dem Erscheinen der neuen Preisli-\n\nsten erstellt wurden, nahmen die Hersteller auf die zum Zeitpunkt der Werbung\n\nnicht mehr gültigen Preislisten vom 1. September 1999 Bezug.\n\nDie Irreführung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie geeignet\n\nist, die wirtschaftliche Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise zu\n\nbeeinflussen (vgl. BGH GRUR 2000, 436, 438 - Ehemalige Herstellerpreis-\n\nempfehlung).\n\nb) Die Werbung der Beklagten mit unzutreffenden unverbindlichen Preis-\n\nempfehlungen für ein Fernsehgerät und zwei Autoradios begründet die Annah-\n\nme der Wiederholungsgefahr für Markenartikel der Unterhaltungselektronik (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = WRP 2003, 509\n\n- Preisempfehlung für Sondermodelle). Auf diese hat die Klägerin nach Teil-\n\nrücknahme der Revision den Unterlassungsantrag beschränkt.\n\n2. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der\n\nAuskunftsantrag, die sich auf die beanstandete Werbung am 28. Oktober 1999\n\nfür das Fernsehgerät der Marke P. und am 27. April 2000 für die Auto-\n\nradiogeräte von J. und K. beziehen, sind begründet.\n\nDer Schadensersatzanspruch folgt aus §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG. Die\n\nBeklagte hätte wissen müssen, daß die unverbindlichen Preisempfehlungen für\n\ndie Geräte im Zeitpunkt der Werbung keine Gültigkeit mehr hatten. Nachdem\n\ndas Fernsehgerät von P. in der aktuellen Preisliste vom 23. August\n\n1999 nicht mehr aufgeführt war, mußte der Beklagten klar gewesen sein, daß\n\ndie unverbindliche Preisempfehlung im Oktober 1999 keinen Bestand mehr\n\nhatte. Entsprechendes gilt ungeachtet der Einzelbestätigungen der Hersteller\n\nvom 29. März 2000 auch für die Autoradiogeräte. Diese Einzelbestätigungen\n\nwaren nach Erscheinen der neuen Preislisten vom 1. April 2000, die frühere\n\nPreislisten ausdrücklich aufhoben, erkennbar überholt.\n\nAuch der Auskunftsanspruch ist auf die konkret angeführten Wettbe-\n\nwerbsverstöße zu beschränken.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2\n\nZPO, §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-29/i-zr-132-01","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-29/i-zr-132-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:11:07.758343+00:00"}}