{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_130-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"I ZR 130/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. März 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EURO 2000 MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 2 Einem dem Verkehr zur Benennung eines Sportereignisses geläufigen Begriff kommt als Bestandteil einer Wort-/Bildmarke, die für Sportgeräte und für die Durchführung von Sportveranstaltungen eingetragen ist, kein bestimmender Einfluß für den Schutzumfang der Marke zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 130/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n25. März 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEURO 2000 \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nEinem dem Verkehr zur Benennung eines Sportereignisses geläufigen Begriff \nkommt als Bestandteil einer Wort-/Bildmarke, die für Sportgeräte und für die \nDurchführung von Sportveranstaltungen eingetragen ist, kein bestimmender \nEinfluß für den Schutzumfang der Marke zu. \n\nBGH, Urt. v. 25. März 2004 - I ZR 130/01 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 1. März 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin und Widerbeklagte stellt her und vertreibt Bälle, insbesonde-\n\nre Fußbälle. \n\nDie Beklagte und Widerklägerin ist der Europäische Fußballverband \n\n(UEFA). Sie richtet u.a. Fußball-Europameisterschaften aus, so auch die im \n\nJahre 2000. Die Beklagte ist Inhaberin der u.a. für \"ballons de sport\" und für \n\n\"Organisation d'événements et d'activités sportifs\" mit Schutzwirkung für \n\nDeutschland eingetragenen IR-Marke Nr. 703 249 gemäß der nachfolgenden \n\nAbbildung: \n\nSie ist außerdem Inhaberin der für \"Spielzeug, insbesondere Bälle\" am \n\n7. Januar 1999 angemeldeten und am 29. April 1999 eingetragenen deutschen \n\nMarke Nr. 399 00 434.3: \n\nDie Klägerin hat Bälle mit dem Aufdruck \"EURO 2000\" angeboten. Die \n\nBeklagte hat sie deswegen abgemahnt. Daraufhin hat die Klägerin im Wege der \n\nnegativen Feststellungsklage die Feststellung begehrt, daß sie mit dem von der \n\nBeklagten beanstandeten Verhalten deren IR-Marke nicht verletzt. \n\nDie Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, \n\ndie Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, auf \n\nBällen oder ihrer Aufmachung oder Verpackung das Kennzeichen \n\n\"EURO 2000\" anzubringen, unter dieser Kennzeichnung Bälle anzubie-\n\nten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu be-\n\nsitzen, einzuführen oder auszuführen und/oder die Kennzeichnung in \n\nder Werbung zu benutzen, insbesondere auf die nachstehend wieder-\n\ngegebene Art und Weise: \n\nDie Beklagte hat ferner Auskunftserteilung sowie Feststellung der Scha-\n\ndensersatzpflicht der Klägerin und Vernichtung aller in deren Besitz oder Ge-\n\nwahrsam befindlichen und widerrechtlich gekennzeichneten Bälle begehrt. \n\nDer Widerklage ist die Klägerin entgegengetreten; die Klage haben die \n\nParteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, es bestehe keine Zeichenähnlichkeit. \n\nDer maßgebliche Gesamteindruck der IR-Marke der Beklagten werde wegen \n\nSchutzunfähigkeit des Wortbestandteils allein durch den Bildbestandteil ge-\n\nprägt. Auch die deutsche Marke sei nur durch die besondere graphische Ge-\n\nstaltung des Schriftzuges eintragungsfähig geworden. \n\nDas Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nBeklagten hat das Berufungsgericht die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Mit \n\nihrer Revision, die sich nicht gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO \n\nrichtet, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marken der Beklagten \n\ngemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Dazu hat es ausgeführt: \n\nBeide Marken der Beklagten seien im Gesamteindruck durch das Wort-/ \n\nZahlzeichen \"Euro 2000\" geprägt. Denn die Aussprechbarkeit des Wort-/Zahl-\n\nBestandteils gebe wegen der Notwendigkeit der Nennung den Ausschlag. Der \n\nBildbestandteil sei nicht derart originell und einprägsam, daß er die kennzeich-\n\nnende Wirkung gegenüber dem Wort-/Zahl-Bestandteil übernehmen könne. \n\nDie Kennzeichnungskraft beider Marken sei normal. Zwar könnten die \n\nBestandteile \"EURO\" und \"2000\" jeweils allgemeine Bedeutung haben als Wäh-\n\nrungseinheit bzw. als Zahl, insbesondere als Jahreszahl; jedoch sei die Kombi-\n\nnation beider für eine Bezeichnung auf dem Sportartikelbereich nicht gewöhn-\n\nlich. Auch eine beschreibende Bezeichnung für die Europameisterschaft im \n\nFußball des Jahres 2000 sei nicht gegeben, möge auch die Beklagte auf diese \n\nAssoziation abzielen, um die Merkfähigkeit ihrer Marken zu steigern. Infolge der \n\nklanglichen Identität und der schriftbildlichen Fast-Identität bestehe unter Be-\n\nrücksichtigung der Identität der Waren eine hohe Verwechslungsgefahr zwi-\n\nschen den Marken der Beklagten und dem Zeichen der Klägerin. \n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen den Marken der Beklagten und den von der Klägerin \n\nverwendeten Zeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\na) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter \n\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht \n\neine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit \n\nder mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-\n\nzeichnungskraft des älteren Zeichens \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 \n\n- I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24; Urt. v. \n\n28.8.2003 - I ZR 257/00, GRUR 2003, 1040, 1042 f. = WRP 2003, 1431 - Kin-\n\nder, m.w.N.). \n\nb) Das Berufungsgericht hat eine Identität der mit den Marken der Be-\n\nklagten und den Zeichen der Klägerin gekennzeichneten Waren bejaht. Das ist, \n\nsoweit die Marken der Beklagten für \"Bälle\", insbesondere \"Sportbälle\" einge-\n\ntragen sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der \n\nRevision nicht angegriffen. \n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Ausführungen, \n\ndie das Berufungsgericht im Rahmen der Verwechslungsgefahr zur Ähnlichkeit \n\nder sich gegenüberstehenden Zeichen und zur Kennzeichnungskraft der Mar-\n\nken der Beklagten gemacht hat. Die Revision rügt mit Recht, daß das Beru-\n\nfungsgericht sich bei der Ermittlung des Schutzumfangs der Marken der Beklag-\n\nten nicht hinreichend mit dem Verständnis des Verkehrs von dem Wort-/Zahl-\n\nBestandteil \"EURO 2000\" befaßt hat. Selbst die Beklagte hat vorgetragen, die \n\nBezeichnung \"EURO 2000\" werde vom Verkehr als \"selbstverständliche Kenn-\n\nzeichnung der konkret momentan stattfindenden Fußball-Europameisterschaf-\n\nten\" und damit als beschreibende Angabe i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG \n\nverstanden. \n\naa) Einer beschreibenden oder freizuhaltenden Angabe oder einer an ei-\n\nne solche angelehnten Angabe kann deshalb ein bestimmender Einfluß auf den \n\nGesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke fehlen, \n\nweil der Verkehr beschreibende Angaben nach der Lebenserfahrung nicht als \n\nbetrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhinweis versteht (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 11.5.1995 - I ZR 111/93, GRUR 1995, 808, 810 - P3-plastoclin; \n\nBeschl. v. 8.6.2000 - I ZB 12/98, GRUR 2000, 1031, 1032 = WRP 2000, 1155 \n\n- Carl Link). Gerade bei Wort-/Bildmarken ist ausgesprochen worden, daß ein \n\nWortbestandteil, dem wegen der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 \n\nNr. 1 oder Nr. 2 MarkenG jeglicher Markenschutz zu versagen ist, ohne Ver-\n\nkehrsdurchsetzung den Gesamteindruck einer kombinierten Wort-/Bildmarke \n\nnicht prägen kann (BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 \n\n= WRP 2002, 987 - Festspielhaus; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder). Be-\n\nschreibenden oder freizuhaltenden Bestandteilen kann jedenfalls für den \n\nSchutzumfang einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke nicht ein \n\nsolcher Einfluß zukommen, daß eine Übereinstimmung (lediglich) in den \n\nschutzunfähigen Bestandteilen eine Verwechslungsgefahr begründen kann (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 \n\n- ARD-1; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 - Dorf MÜN-\n\nSTERLAND; GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., \n\n§ 14 Rdn. 210; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 341). \n\nbb) Verletzung der IR-Marke Nr. 703 249 \n\n(1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird der Gesamteindruck der IR-\n\nMarke der Beklagten durch die beiden Wort-/Zahl-Bestandteile \"EURO 2000\" \n\ngeprägt. Dabei ist das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, daß \n\ndie Aussprechbarkeit der Wort-/Zahl-Bestandteile wegen der Notwendigkeit der \n\nNennung den Ausschlag gebe; der Bildbestandteil sei nicht derart originell und \n\neinprägsam, daß er die kennzeichnende Wirkung gegenüber dem Wort-/Zahl-\n\nBestandteil übernehmen könnte. \n\nEs trifft zwar zu, daß bei Wort-/Bildzeichen regelmäßig der Wortbestand-\n\nteil den Gesamteindruck prägt, weil sich der Verkehr an ihm als der einfachsten \n\nKennzeichnungsart orientiert (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, GRUR \n\n2002, 809, 811 = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Dieser Grundsatz \n\ngilt allerdings nur dann uneingeschränkt, wenn der Wortbestandteil seiner Natur \n\nnach unterscheidungskräftig ist. Dies ist hinsichtlich der Angabe \"EURO 2000\" \n\nnicht ohne weiteres anzunehmen. Vielmehr liegt es nicht fern, daß der Verkehr \n\ndie Bezeichnung \"EURO\" in Verbindung mit der als Jahresangabe aufgefaßten \n\nZahl \"2000\" als beschreibenden Hinweis auf das Sportereignis der Fußball-\n\nEuropameisterschaft des Jahres 2000 versteht. Damit hat sich das Berufungs-\n\ngericht nicht in dem gebotenen Maß auseinandergesetzt. \n\n(2) Zum Gesamteindruck der Zeichen auf den Bällen der Klägerin fehlen \n\njegliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Ersichtlich ist das Berufungsge-\n\nricht davon ausgegangen, daß auch bei den Zeichen der Klägerin der Begriff \n\n\"EURO 2000\" deren Gesamteindruck prägt. Dies ist - abgesehen davon, daß es \n\nauch insoweit den Vortrag zum beschreibenden Inhalt dieser Angabe nicht be-\n\nrücksichtigt hat - schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Bezeichnungen der \n\nKlägerin gegenüber den Marken der Beklagten Unterschiede aufweisen, die für \n\nden Gesamteindruck von maßgeblichem Einfluß sein können. So ist bei dem \n\nZeichen auf der oberen Abbildung auf Seite 5 des Berufungsurteils die Zahl \n\n\"2000\" deutlich gegenüber dem Wort \"EURO\" graphisch hervorgehoben. Das-\n\nselbe gilt für den Wortbestandteil \"EURO\" im Verhältnis zur Zahl \"2000\" bei der \n\nBezeichnung auf der unteren Abbildung. Der Bestandteil \"EURO\" ist dort nicht \n\nnur durch seine graphische Gestaltung, sondern ferner dadurch hervorgehoben, \n\ndaß er zusammen mit einem \"Sternenkranz\" einen das gesamte Zeichen um-\n\nfassenden Kreis bildet. Angesichts dieser Gestaltungen durfte das Berufungs-\n\ngericht nicht ohne nähere Prüfung davon ausgehen, daß bei den Zeichen der \n\nKlägerin die beiden Bestandteile \"EURO\" und \"2000\" allein als Wort und Zahl \n\nden Gesamteindruck prägen. \n\n(3) Bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft der Marken der Beklagten \n\nist das Berufungsgericht allerdings auf einen beschreibenden Inhalt der Angabe \n\n\"EURO 2000\" eingegangen. Es hat dazu ausgeführt, eine beschreibende Be-\n\nzeichnung für die Europameisterschaft im Fußball des Jahres 2000 sei nicht \n\ngegeben, möge auch die Beklagte auf diese Assoziation abzielen, um die Merk-\n\nfähigkeit ihrer Marken zu steigern. Diesen Ausführungen läßt sich jedoch nicht \n\nmit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, aus welchen Gründen das Beru-\n\nfungsgericht gleichwohl eine hinreichende Unterscheidungskraft des Wortbe-\n\nstandteils \"EURO 2000\" für die hier in Rede stehenden Waren (Fußbälle) bejaht \n\nhat. \n\nMöglicherweise hat das Berufungsgericht hier zum Ausdruck bringen \n\nwollen, daß die Beklagte mit der Verwendung des Bestandteils \"EURO 2000\" \n\nzur Kennzeichnung von Sportgeräten, insbesondere von Fußbällen, bei den an-\n\ngesprochenen Verkehrskreisen zwar eine Assoziation zu der Fußball-Europa-\n\nmeisterschaft im Jahre 2000 hervorrufen wolle, diese Verknüpfung in der Vor-\n\nstellung des Verkehrs aber tatsächlich nicht stattfinde. Dies ließe sich aber nicht \n\nmit dem von der Revision angeführten Vortrag der Beklagten vereinbaren, daß \n\nin der Berichterstattung über die Fußball-Europameisterschaft im Jahre 2000, \n\nwie die Beklagte durch eine Vielzahl von Berichten in Zeitungen und sonstigen \n\nMedien belegt hat, die Kurzbezeichnung \"EURO 2000\" regelmäßig verwendet \n\nwurde und zudem schon seit dem Jahre 1984 die Fußball-Europameisterschaf-\n\nten in der Weise bezeichnet worden sind, daß dem Wort \"EURO\" die jeweilige \n\nJahreszahl hinzugefügt wurde. Denn nach der Lebenserfahrung ist davon aus-\n\nzugehen, daß sich infolge einer intensiven und andauernden Presseberichter-\n\nstattung eine entsprechende Übung zur Benennung der Sportereignisse bei den \n\nangesprochenen Verkehrskreisen gebildet hat. \n\nSollte das Berufungsgericht dagegen gemeint haben, eine \"beschreiben-\n\nde Bezeichnung für die Europameisterschaft des Jahres 2000\" sei selbst dann \n\nnicht gegeben, wenn der Verkehr den Begriff \"EURO 2000\" mit diesem Sport-\n\nereignis assoziiere, so wäre diese Annahme gleichfalls nicht frei von Rechtsfeh-\n\nlern. Für die Dienstleistung der Durchführung von Sportveranstaltungen wäre \n\ndie Angabe \"EURO 2000\" rein beschreibend, wenn der angesprochene Verkehr \n\nsie als Kurzbezeichnung der Fußball-Europameisterschaft im Jahre 2000 ver-\n\nstünde. Eine rein beschreibende Angabe käme aber auch für Sportgeräte, ins-\n\nbesondere Fußbälle, in Betracht. Nach dem vom Berufungsgericht nicht beach-\n\nteten Vortrag der Beklagten versteht der Verkehr den Hinweis \"EURO 2000\" auf \n\nFußbällen dahin, diese Bälle hätten etwas mit der Fußball-Europameisterschaft \n\n2000 zu tun, und zwar in der Weise, daß sie im Wettkampf oder zumindest im \n\nTraining zum Einsatz kämen. Versteht der Verkehr die Bezeichnung \"EURO \n\n2000\" auf Fußbällen als eine bloße Bestimmungsangabe im Sinne eines Spiel- \n\noder Trainingsballs für das mit \"EURO 2000\" bezeichnete Sportereignis, ohne \n\ndaß er damit einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verbindet, so fehlt \n\ndiesem Bestandteil jede Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-\n\nkenG. \n\n(4) Daß der Bestandteil \"EURO 2000\" für sich die Voraussetzungen einer \n\nVerkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllt, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt. \n\n(5) Ist somit für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz davon \n\nauszugehen, daß der Bestandteil \"EURO 2000\" einen beschreibenden Inhalt \n\nhat, so kann wegen der dann allenfalls geringen Kennzeichnungskraft der IR-\n\nMarke der Beklagten unter Berücksichtigung der Identität der Waren und der \n\nÄhnlichkeit der Zeichen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht \n\nvon einer Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Bezeichnungen der Klä-\n\ngerin ausgegangen werden. Der Schutzumfang einer Kombinationsmarke be-\n\nschränkt sich, wenn einem Teil ein beschreibender Gehalt zukommt, auf dieje-\n\nnigen Elemente, die nicht zur Darstellung der beschreibenden Angabe erforder-\n\nlich sind (vgl. BGH GRUR 2000, 608, 610 - ARD-1), also hier auf die (besonde-\n\nre) graphische Gestaltung der Angabe \"EURO 2000\" sowie auf den Bildbe-\n\nstandteil der IR-Marke der Beklagten. Wegen der Unterschiede der angegriffe-\n\nnen Zeichen der Klägerin gegenüber der auf einen solchen Schutzumfang be-\n\nschränkten IR-Marke der Beklagten ist dann aber eine Verwechslungsgefahr zu \n\nverneinen. \n\ncc) Verletzung der deutschen Marke Nr. 399 00 434.3 \n\n(1) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Gesamteindruck \n\nder deutschen Marke der Beklagten durch die beiden, wenn auch schriftbildlich \n\nunterschiedlich gestalteten Wort-/Zahl-Bestandteile \"Euro 2000\" zusammen \n\ngeprägt. Das Berufungsgericht hat sich aber auch hier nicht mit der Frage be-\n\nfaßt, ob wegen des naheliegenden beschreibenden Inhalts der Angabe \"Euro \n\n2000\" die zur Darstellung dieser Angabe erforderlichen Merkmale der Beurtei-\n\nlung nicht zugrunde gelegt werden dürfen und demgemäß nur auf die besonde-\n\nre graphische Gestaltung des Wort- sowie des Zahl-Bestandteils abgestellt wer-\n\nden darf. \n\n(2) Wie bei der IR-Marke bereits ausgeführt worden ist, fehlt der Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, es bestehe schriftbildlich eine Fast-Identität zwi-\n\nschen den Marken der Beklagten und den beanstandeten Bezeichnungen der \n\nKlägerin auch deshalb eine hinreichende Grundlage, weil das Berufungsgericht \n\nden Gesamteindruck der Zeichen der Klägerin nicht ermittelt hat. \n\n(3) Zur Kennzeichnungskraft der Marke Nr. 399 00 434.3 der Beklagten \n\ngilt das zur IR-Marke Ausgeführte entsprechend. Ist von einem die Bestimmung \n\nder so gekennzeichneten Ware beschreibenden Gehalt der Angabe \"Euro \n\n2000\" auszugehen, so kommt der Marke allenfalls eine geringe Kennzeich-\n\nnungskraft zu. Ihr Schutzumfang beschränkt sich dann auf die besondere gra-\n\nphische Gestaltung von \"Euro 2000\". Angesichts der Unterschiede in der gra-\n\nphischen Gestaltung dieser Angaben bei den Bezeichnungen der Klägerin ist \n\nauch gegenüber der deutschen Marke der Beklagten eine Verwechslungsgefahr \n\nzu verneinen. \n\n2. Kommt der Angabe \"EURO 2000\" ein beschreibender Charakter zu \n\noder sieht der Verkehr darin, was nach der Art der Verwendung gleichfalls in \n\nBetracht kommt, nur einen schmückenden Werbezusatz ohne Hinweis auf ein \n\nbestimmtes Unternehmen, so rechtfertigen die Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts ferner nicht die Annahme, die Klägerin habe mit den beanstandeten \n\nBezeichnungen auf den von ihr angebotenen Fußbällen diese markenmäßig \n\nbenutzt. Die Feststellung einer Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungs-\n\nhandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt grundsätzlich voraus, daß die Ver-\n\nwendung der angegriffenen Bezeichnung markenmäßig erfolgt, also im Rah-\n\nmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines \n\nUnternehmens von denen anderer dient (BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, \n\nGRUR 2003, 963, 964 = WRP 2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus, m.w.N.). Bei der \n\nVerwendung einer Angabe, die vom Verkehr nur als Sachhinweis zur Unterrich-\n\ntung des Publikums und nicht als Herstellerangabe verstanden wird (vgl. BGHZ \n\n139, 59, 65 - Fläminger, m.w.N.), kann es an einer markenmäßigen Benutzung \n\nfehlen. Daß aufgrund der konkreten Verwendung beachtliche Teile des ange-\n\nsprochenen Verkehrs die Bezeichnung, so wie sie ihnen entgegentritt, als Her-\n\nkunftshinweis auffassen, hat das Berufungsgericht für die von der Klägerin ver-\n\nwendeten Bezeichnungen nicht festgestellt. \n\n3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist \n\n(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage \n\ndes von ihm bislang nicht hinreichend berücksichtigten Vortrags der Parteien \n\ndie erforderlichen Feststellungen zur markenmäßigen Verwendung und zur Un-\n\nterscheidungskraft des Wort-/Zahl-Bestandteils \"EURO 2000\" sowie zum Ge-\n\nsamteindruck und zum Schutzumfang der sich gegenüberstehenden Zeichen \n\nnachzuholen haben. Sollten danach markenrechtliche Ansprüche zu verneinen \n\nsein, sind die von der Beklagten weiter geltend gemachten wettbewerbsrechtli-\n\nchen Ansprüche, insbesondere gemäß § 3 UWG, zu erörtern. Sollte nach den \n\nvom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen der Verkehr die Vorstellung \n\nhaben, die Angabe \"EURO 2000\" bezeichne den \"offiziellen\" Ball für die Fuß-\n\nball-Europameisterschaft im Jahre 2000, so bleibt zu prüfen, ob er durch die \n\nVerwendung dieser Angabe durch die Klägerin einer relevanten Fehlvorstellung \n\nerliegt. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_130-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/i-zr-130-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_130-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_130-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/i-zr-130-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_130-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:29.319495+00:00"}}