{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_128-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-09-04","aktenzeichen":"I ZR 128/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 398, 157 Gg Eine Vereinbarung, die den Schuldner zu seiner Sicherung ermächtigt, seine Forderungen gegen einen von der Insolvenz bedrohten Dritten mit Forderungen seines Gläubigers zu verrechnen, kann vom Gläubiger nur mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden. Entsprechend der Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Schuldner können bereits entstandene Forderungen auch nach der Kündigung verrechnet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 128/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. September 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nBGB §§ 398, 157 Gg\n\nEine Vereinbarung, die den Schuldner zu seiner Sicherung ermächtigt, seine\n\nForderungen gegen einen von der Insolvenz bedrohten Dritten mit Forderungen\n\nseines Gläubigers zu verrechnen, kann vom Gläubiger nur mit Wirkung für die\n\nZukunft gekündigt werden. Entsprechend der Sicherungsabrede zwischen\n\nGläubiger und Schuldner können bereits entstandene Forderungen auch nach\n\nder Kündigung verrechnet werden.\n\nBGH, Urt. v. 4. September 2003 - I ZR 128/01 - OLG Oldenburg\n\nLG Osnabrück\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. März 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Kla-\n\nge auf die Anschlußberufung der Klägerin in Höhe von weiteren\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:6)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n45.990,81 \n\n DM) nebst Zinsen stattgegeben hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die ebenso wie die Beklagte einen Kurierdienst betreibt,\n\nmacht gegen die Beklagte für Transportdienstleistungen restliche Vergütungs-\n\nansprüche geltend. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist,\n\nTransportvergütungsansprüche, die \n\nihr gegen ein Drittunternehmen, die\n\nG. GmbH in Bremen (im folgenden: G. Bremen) zustehen,\n\nmit den Ansprüchen der Klägerin gegen sie zu verrechnen.\n\nDie Klägerin führte für die Beklagte seit Juli 1999 Transportdienstleistun-\n\ngen aus. Für den Abrechnungszeitraum 1. bis 31. Oktober 1999 macht sie aus\n\nihrer Rechnung vom 31. Oktober 1999 noch offene Teilbeträge in Höhe von\n\n2.448,18 DM und 9.112,71 DM geltend. Für den Zeitraum 1. bis 30. November\n\n1999 berechnete die Klägerin der Beklagten für erbrachte Transportleistungen\n\neinen Betrag von 136.335,59 DM. Davon macht sie einen noch offenen Rest-\n\nbetrag in Höhe von 80.837,50 DM geltend. Ferner beansprucht die Klägerin Be-\n\nzahlung ihrer Rechnungen vom 29. Februar 2000 über 71.763,91 DM sowie\n\nvom 31. März 2000 über 78.602,86 DM.\n\nVon der Gesamtsumme der \n\nfünf Einzelbeträge hat die Klägerin\n\n229.652,41 DM geltend gemacht.\n\nGegenstand der \n\nrevisionsrechtlichen Beurteilung sind nurmehr\n\n89.950,21 DM. Diese waren Teil der erfolgreichen Anschlußberufung der Kläge-\n\nrin.\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der\n\nBeklagten ist erfolglos geblieben. Die Anschlußberufung der Klägerin hatte in\n\nHöhe von 89.950,21 DM Erfolg.\n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als\n\ndas Berufungsgericht der Anschlußberufung stattgegeben hat. Die Beklagte\n\nbeantragt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin be-\n\nantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat über den vom Landgericht zuerkannten Be-\n\ntrag hinaus Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von\n\n89.950,21 DM aus Transportleistungen der Klägerin im Oktober/November\n\n1999 für begründet erachtet. Eine Verrechnung dieser Forderungen durch die\n\nBeklagte mit deren Ansprüchen gegen die G. Bremen aus dem Zeitraum Okto-\n\nber/November 1999 scheide aus.\n\nDie Beklagte könne sich gegenüber den begründeten Forderungen der\n\nKlägerin nicht mit Erfolg auf eine zwischen den Parteien geschlossene Ver-\n\nrechnungsvereinbarung berufen. Dabei könne offenbleiben, ob eine solche\n\nVereinbarung überhaupt mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt zustan-\n\nde gekommen sei. Der damalige Geschäftsführer der Klägerin habe der weite-\n\nren Verrechnung von Forderungen der Beklagten gegen die G. Bremen mit sol-\n\nchen der Klägerin gegen die Beklagte in einem mit dem Vertriebsleiter O. der\n\nBeklagten Ende November/Mitte Dezember 1999 geführten Telefonat wider-\n\nsprochen. Damit sei eine möglicherweise zuvor durch das Verhalten der Kläge-\n\nrin konkludent zustande gekommene Verrechnungsvereinbarung gekündigt\n\noder aufgehoben worden. Die Kündigung oder Aufhebung der Verrechnungs-\n\nvereinbarung betreffe nicht nur die ab Dezember 1999 entstandenen Forderun-\n\ngen der Beklagten gegen die G. Bremen, sondern jegliche weitere Verrech-\n\nnung. Denn der damalige Geschäftsführer der Klägerin habe insoweit keine\n\nzeitliche Differenzierung vorgenommen, sondern einer weiteren Verrechnung\n\nallgemein widersprochen. Die nach der Kündigung erfolgte Verrechnung sei\n\ndaher ausgeschlossen, obwohl sie Forderungen der Beklagten gegen die G.\n\nBremen aus Oktober und November 1999 betroffen habe.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren im Umfang der Annahme der Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die der Klägerin aus den Rech-\n\nnungen vom 31. Oktober 1999 und 30. November 1999 zustehenden Ansprü-\n\nche in Höhe von insgesamt 89.950,21 DM seien nicht durch die von der Be-\n\nklagten vorgenommene Verrechnung mit Forderungen, die ihr gegen die G.\n\nBremen zustehen, erloschen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der\n\nGrundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die vom Landgericht sei-\n\nner Entscheidung zugrunde gelegte Verrechnungsvereinbarung mit dem von\n\nder Beklagten behaupteten Inhalt zwischen den Parteien zustande gekommen\n\nist.\n\na) Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der Beklagten davon\n\nauszugehen, daß die Parteien unter Beteiligung der G. Bremen im Juli 1999\n\nwirksam vereinbart haben, daß die Beklagte berechtigt sein sollte, ihre Ansprü-\n\nche gegen die G. Bremen mit den Vergütungsansprüchen der Klägerin gegen\n\nsie zu verrechnen.\n\nb) Nach ihrem für das Revisionsverfahren insoweit zugrunde zu legen-\n\nden Sachvortrag sollte die Beklagte mithin berechtigt sein, ihre Verbindlichkei-\n\nten gegenüber der Klägerin durch Aufrechnung mit ihren Ansprüchen gegen die\n\nG. Bremen zu erfüllen. In Vollziehung dieser Verrechnungsvereinbarung sollte\n\nes zum Erlöschen der zu verrechnenden Forderungen nur noch der Verrech-\n\nnungserklärung der Beklagten bedürfen, weil die Klägerin sich bereits vorweg\n\nmit deren Erlöschen aufgrund der Verrechnung einverstanden erklärt habe (vgl.\n\nauch BGHZ 94, 132, 136).\n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der frühere Geschäfts-\n\nführer der Klägerin die unterstellte Verrechnungsvereinbarung jedenfalls bei\n\neinem zwischen Ende November und Mitte Dezember 1999 mit dem Vertriebs-\n\nleiter O. der Beklagten geführten Telefongespräch diesem gegenüber gekündigt\n\nhabe. Diese Beurteilung, die das Berufungsgericht insoweit in Übereinstimmung\n\nmit dem Landgericht auf die von dem Vertriebsleiter O. bekundeten Äußerun-\n\ngen des damaligen Geschäftsführers der Klägerin anläßlich einer von der Be-\n\nklagten vorgenommenen Verrechnung gestützt hat, läßt einen Rechtsfehler\n\nnicht erkennen. Der Senat hat die Beurteilung des Berufungsgerichts auch bei\n\nseiner Entscheidung über die teilweise Nichtannahme der Revision der Be-\n\nklagten zugrunde gelegt.\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Kündigung einer Verrechnungsvereinbarung habe nicht nur\n\ndie ab (Mitte) Dezember 1999 entstandenen Forderungen der Beklagten gegen\n\ndie G. Bremen erfaßt, sondern auch die vorher im Oktober und November 1999\n\nentstandenen Forderungen, unabhängig davon, ob deren Verrechnung vor oder\n\nnach der Kündigung vorgenommen worden sei.\n\na) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bekundungen\n\ndes Vertriebsleiters O. abweichend vom Landgericht gewürdigt, weshalb es den\n\nZeugen hätte erneut vernehmen müssen, greift allerdings nicht durch.\n\nIm Streitfall war das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu einer er-\n\nneuten Vernehmung des Vertriebsleiters O. der Beklagten verpflichtet, weil es\n\ndessen Aussage nicht abweichend vom Landgericht gewürdigt hat. Es hat die\n\nvon dem Zeugen bekundete Äußerung des früheren Geschäftsführers der Klä-\n\ngerin in dem zwischen Ende November und Mitte Dezember 1999 geführten\n\nTelefongespräch in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Kündigung der\n\nVerrechnungsvereinbarung gewertet. Auch den übrigen Inhalt der Aussage des\n\nVertriebsleiters O. hat das Berufungsgericht nicht anders als das Landgericht\n\ngewürdigt. Es hat die rechtliche Wirkung der Kündigung lediglich abweichend\n\nvom Landgericht beurteilt. Das ist jedoch keine Frage der Würdigung der Zeu-\n\ngenaussage, sondern eine solche der sich hieran anschließenden rechtlichen\n\nBewertung.\n\nb) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Wirkung der Kündi-\n\ngung habe sich auch auf die vor ihrem Ausspruch erfolgte Verrechnung sowie\n\nauf eine danach vorgenommene Verrechnung mit vor dem Ausspruch der Kün-\n\ndigung bereits entstandenen Vergütungsansprüchen der Beklagten gegen die\n\nG. Bremen erstreckt, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht hinreichend be-\n\nrücksichtigt, daß eine Kündigung ein Schuldverhältnis nur für die Zukunft been-\n\nden und daher für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich keine rechtlichen\n\nWirkungen haben kann. Daraus folgt nicht nur, daß die vor der Kündigung von\n\nder Beklagten vorgenommene Verrechnung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber\n\nder Klägerin mit ihren Zahlungsansprüchen gegen die G. Bremen nicht mehr\n\nvon der Kündigung erfaßt werden konnten. Gleiches kann auch für die nach der\n\nKündigung vorgenommene Verrechnung der Beklagten mit ihren vor dem Wirk-\n\nsamwerden der Kündigung bereits entstandenen Ansprüchen gegen die G.\n\nBremen gelten. Das ergibt sich aus dem Zweck der zu unterstellenden Ver-\n\nrechnungsabrede, der nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden\n\nVorbringen der Beklagten darin bestand, die Vergütungsansprüche der Be-\n\nklagten gegen die von der Insolvenz bedrohten G. Bremen abzusichern. Für\n\neine solche, der Sicherung der Beklagten dienende Verrechnungsvereinbarung\n\ngilt nichts anderes, als gegolten hätte, wenn sich die Klägerin für die Verbind-\n\nlichkeiten der G. Bremen gegenüber der Beklagten verbürgt hätte. Hätte die\n\nKlägerin in einem solchen Fall die Bürgschaft gegenüber der Beklagten gekün-\n\ndigt, so wären die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits\n\nbegründeten Verbindlichkeiten der G. Bremen gegenüber der Beklagten selbst\n\ndann noch von der Haftung der Klägerin als Bürgin erfaßt gewesen, wenn die\n\nKündigungserklärung sofort mit deren Zugang wirksam gewesen wäre (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 4.7.1985 - IX ZR 135/84, NJW 1985, 3007, 3008; Urt. v. 22.5.1986\n\n- IX ZR 108/85, NJW 1986, 2308, 2309).\n\n3. Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, die Beklagte könne\n\nder Klageforderung einen Zahlungsanspruch, der die Klageforderung überstei-\n\nge, aus einer von der Klägerin für die G. Bremen übernommenen Ausfallbürg-\n\nschaft entgegenhalten. Die Revisionserwiderung hält dem mit Recht entgegen,\n\ndaß die Revision sich insoweit nicht auf einen entsprechenden Sachvortrag der\n\nBeklagten in den Tatsacheninstanzen stützen kann. Insbesondere kann in der\n\nvon dem Vertriebsleiter O. bekundeten Erklärung des früheren Geschäftsfüh-\n\nrers der Klägerin, er könne versprechen, daß \"die Bremer\" zahlen, nicht die\n\nÜbernahme einer Ausfallbürgschaft der Klägerin für die G. Bremen gesehen\n\nwerden.\n\nNichts anderes gilt, soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung\n\ndie Bekundungen ihres Vertriebsleiters O. dahingehend gewürdigt hat, bei dem\n\nzwischen Ende November und Mitte Dezember 1999 geführten Telefonat sei\n\neine Modifizierung der Verrechnungsvereinbarung mit dem Inhalt vorgenommen\n\nworden, daß zunächst auf Zahlungen seitens der G. Bremen habe hingewirkt\n\nwerden sollen und daß bei einem Zahlungsausfall die Klägerin für die Verbind-\n\nlichkeiten der G. Bremen im Rahmen der Verrechnungsvereinbarung habe ein-\n\ntreten sollen. Diesem Vorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß die Beklagte\n\nvortragen wollte, die Klägerin habe eine von der behaupteten Verrechnungs-\n\nvereinbarung unabhängige Einstandspflicht für die Erfüllung der Verbindlich-\n\nkeiten der G. Bremen gegenüber der Beklagten übernommen.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten inso-\n\nweit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Anschlußberufung der Klägerin\n\nstattgegeben hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nSchaffert\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_128-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-04/i-zr-128-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_128-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_128-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-04/i-zr-128-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_128-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:22.825174+00:00"}}