{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_121-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"I ZR 121/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Januar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle d-c-fix/CD-FIX MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 23 Nr. 2 a) Nimmt der Verkehr bei einer (unterstellten) einheitlichen Bezeichnung wegen der ähnlichen stofflichen Beschaffenheit der Waren an, diese stammten aus demselben Unternehmen, ist grundsätzlich von einer Warenähnlichkeit aus- zugehen. b) Aus Buchstabenkombinationen bestehende Marken weisen nach Inkrafttre- ten des Markengesetzes im Regelfall auch dann von Hause aus normale Kennzeichnungskraft auf, wenn sie unter Geltung des Warenzeichengeset- zes nur als durchgesetztes Zeichen (§ 4 Abs. 3 WZG) eingetragen werden konnten. c) Der Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht deshalb ausge- schlossen, weil das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird. Weist das beanstandete Zeichen lediglich An- klänge an eine beschreibende Benutzung auf und ist ein Freihaltebedürfnis des Begriffs für den allgemeinen Gebrauch nicht ersichtlich, ist eine mar- kenmäßige Verwendung des Zeichens im Verwechslungsbereich mit der Klagemarke regelmäßig unlauter i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 121/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n15. Januar 2004\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nd-c-fix/CD-FIX\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 23 Nr. 2\n\na) Nimmt der Verkehr bei einer (unterstellten) einheitlichen Bezeichnung wegen\nder ähnlichen stofflichen Beschaffenheit der Waren an, diese stammten aus\ndemselben Unternehmen, ist grundsätzlich von einer Warenähnlichkeit aus-\nzugehen.\n\nb) Aus Buchstabenkombinationen bestehende Marken weisen nach Inkrafttre-\nten des Markengesetzes im Regelfall auch dann von Hause aus normale\nKennzeichnungskraft auf, wenn sie unter Geltung des Warenzeichengeset-\nzes nur als durchgesetztes Zeichen (§ 4 Abs. 3 WZG) eingetragen werden\nkonnten.\n\nc) Der Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht deshalb ausge-\nschlossen, weil das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch\nmarkenmäßig verwendet wird. Weist das beanstandete Zeichen lediglich An-\nklänge an eine beschreibende Benutzung auf und ist ein Freihaltebedürfnis\ndes Begriffs für den allgemeinen Gebrauch nicht ersichtlich, ist eine mar-\nkenmäßige Verwendung des Zeichens im Verwechslungsbereich mit der\nKlagemarke regelmäßig unlauter i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.\n\nBGH, Urt. v. 15. Januar 2004 - I ZR 121/01 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 22. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin produziert und vertreibt weltweit Dekormaterialien und Foli-\n\nen. Zu ihrem Produktionsprogramm gehört die Designfolie \"d-c-fix\", die sich\n\nzum Inbegriff für selbstklebende Kunststoff-Folien entwickelt hat. Nach einem\n\nGutachten des Deutschen Industrie- und Handelstags von 1977 war \"d-c-fix\" bei\n\nHerstellern und im Handel zu 78,32 % und bei Endverbrauchern zu 69,18 %\n\nbekannt. Im Jahre 1999 erzielte die Klägerin bei einem Werbebudget von\n\n2 Mio. DM mit \"d-c-fix\"-Produkten einen Gesamtumsatz von 59 Mio. DM.\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen am 5. Mai\n\n1978 für \"selbstklebende Kunststoff-Folie zum Verkleiden von organischen, ke-\n\nramischen, mineralischen Flächen, insbesondere von Möbeln, Wohnungsaus-\n\nstattungs- und Gebrauchsgegenständen und geglätteten Wänden; vorgenannte\n\nWaren vorwiegend für den privaten Bedarf bestimmt\" eingetragenen Wortmarke\n\n(Nr. 970826) \"d-c-fix\".\n\nDie Beklagte zu 1 ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 398 11 046 \"CD-FIX\".\n\nDiese war mit Priorität vom 27. Februar 1998 seit dem 22. Juli 1998 unter ande-\n\nrem für \"Verpackungsmaterial und Verpackungen aus Kunststoff, soweit in\n\nKlasse 16 enthalten; Folien, Taschen, Beutel, Bögen und kreisrunde Scheiben\n\naus Weichgummi (Moosgummi) oder weichem Kunststoff, die mindestens auf\n\neiner Seite eine Klebeschicht aufweisen, die mit Schutzfolie bedeckt ist\", einge-\n\ntragen. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 1 in die teilweise Lö-\n\nschung ihrer Marke eingewilligt.\n\nDie Beklagte zu 1 stellt unter der Bezeichnung \"CD-FIX\" sogenannte\n\n\"CD-Haltepunkte\" her, die aus Weich- oder Moosgummi bestehen. Es handelt\n\nsich um in einer CD-Hülle verpackte runde Scheiben oder rechteckige Schei-\n\nben, aus denen kreisrunde Ausstanzungen herausgedrückt werden können.\n\nNach Abziehen der auf der Klebeschicht angebrachten Schutzfolie können die\n\nAusstanzungen auf eine glatte Fläche aufgeklebt und als Haltepunkt für aufge-\n\nsteckte CDs dienen. Die Beklagte zu 2 vertreibt die CD-Haltepunkte.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nden Beklagten zu untersagen, die Bezeichnung \"CD-FIX\" im ge-\n\nschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für selbst-\n\nklebende Folien aus Weichgummi, insbesondere für CD-Halte-\n\npunkte, zu benutzen.\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin - soweit für die Revisionsinstanz noch\n\nvon Bedeutung - die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die\n\nFeststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung begehrt.\n\nDie Beklagten sind der Klage insoweit entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der\n\nSchadensersatzverpflichtung gerichteten Klageanträge abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagten beantra-\n\ngen, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin ver-\n\nneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nZwischen den Zeichen \"d-c-fix\" und \"CD-FIX\" bestehe keine Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwar sei von einer hohen Zei-\n\nchenähnlichkeit und wegen des Bekanntheitsgrades der Klagemarke von einer\n\ngesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen. Es liege jedoch Warenunähn-\n\nlichkeit vor. Die Warenähnlichkeit bestimme sich danach, ob zwischen den be-\n\ntreffenden Erzeugnissen so enge Beziehungen bestünden, daß sich den Ab-\n\nnehmern, wenn sie an den Waren dasselbe Zeichen sähen, der Schluß auf-\n\ndränge, die Waren stammten von demselben Unternehmen. Bei der Beurteilung\n\nseien verschiedene Kriterien untereinander abzuwägen, nämlich die Herstel-\n\nlungsstätte und die Herstellungsverantwortung selbst, die Gemeinsamkeit der\n\nstofflichen Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Vertriebsstätte.\n\nDie Marke der Klägerin sei nicht schlechthin zur Bezeichnung selbstkle-\n\nbender Kunststoff-Folien registriert, sondern nur solcher Folien, die dem Ver-\n\nkleiden bestimmter Flächen dienten. Gerade zur Bezeichnung von Dekorfolie\n\nhabe die Klagemarke auch ihre Bekanntheit erlangt. Während die von der Klä-\n\ngerin mit \"d-c-fix\" gekennzeichneten Waren zum Verkleiden eine gewisse Aus-\n\ndehnung benötigten und als schützende oder dekorierende Abdeckung ver-\n\nwandt würden, diene das Produkt der Beklagten mit seinen kleinen Abmessun-\n\ngen als Hilfsmittel zur Aufbewahrung und Bereithaltung von Computer-CD-\n\nROMs und Musik-CDs. Der Verkehr sehe darin keine miteinander konkurrieren-\n\nden oder einander ergänzenden Waren. Unterschiedlich seien auch die vom\n\nVerkehr erwarteten Vertriebswege. Zum Erwerb der Ware der Klägerin werde\n\nsich der Verbraucher an den Farben- und Baustoffhandel sowie an Bau- und\n\nHeimwerkermärkte wenden. Möglichkeiten zum Bezug der Ware der Beklagten\n\nerwarte der Verbraucher beim EDV- und Bürobedarfshandel.\n\nDie Klägerin könne auch nicht ein Verbot der Verwendung der Bezeich-\n\nnung der Beklagten für \"selbstklebende Folien aus Weichgummi\" verlangen.\n\nWeichgummiplatten ohne Ausstanzungen hätten die Beklagten nicht vertrieben.\n\nDie Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG seien nicht erfüllt.\n\nOb die Klagemarke bekannt im Sinne dieser Vorschrift sei, könne dahinstehen.\n\nDie Beklagten nutzten oder beeinträchtigten die Klagemarke nicht in unlauterer\n\nWeise. Das Zeichen der Beklagten verfüge über keinen Bezug zur Klagemarke,\n\nsei aber sinntragend für die Waren der Beklagten. Diese Art der Bezeichnung\n\nals Produktbestimmung sei freizuhalten; ihre Verwendung sei nicht unlauter.\n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe keine Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen der Klagemarke \"d-c-fix\" und der angegriffenen Bezeich-\n\nnung \"CD-FIX\", hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-\n\nmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-\n\nden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der\n\nmit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren\n\nMarke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hö-\n\nheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeich-\n\nnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1045 = WRP 2003, 1436\n\n- Kelly). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat eine Warenähnlichkeit verneint. Das erweist\n\nsich als nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar liegt die Prüfung, ob Waren einander\n\nähnlich i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind, im wesentlichen auf tatrichter-\n\nlichem Gebiet. Das Berufungsgericht hat aber den Vortrag der Klägerin zur Wa-\n\nrenähnlichkeit nicht vollständig gewürdigt und seine Feststellungen nicht wider-\n\nspruchsfrei getroffen.\n\nBei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren\n\nzu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen;\n\nhierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und\n\nihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander\n\nergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regel-\n\nmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt wer-\n\nden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in densel-\n\nben Verkaufsstätten angeboten werden \n\n(BGH, Beschl. v. 16.3.2000\n\n- I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem; Urt. v.\n\n10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 432 = WRP 2003, 647 - BIG\n\nBERTHA). Dabei kann von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden,\n\nwenn trotz (unterstellter) Identität oder großer Ähnlichkeit der Marken die An-\n\nnahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vorn-\n\nherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR\n\n2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN). Das hat das Berufungsge-\n\nricht nicht verkannt.\n\naa) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, daß der Ver-\n\nwendungszweck der in Rede stehenden Waren völlig verschieden ist, weil die\n\nFolie, für die die Klagemarke Schutz beansprucht, Verkleidungs- und Verschö-\n\nnerungszwecken dient, während die CD-Haltepunkte zum Fixieren von CDs\n\nverwandt werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Zusammen-\n\nhang in die Beurteilung nicht mit einzubeziehen, daß die \"d-c-fix\"-Folien neben\n\ndem vom Berufungsgericht herangezogenen Verwendungszweck des Verklei-\n\ndens von Flächen nach dem Vortrag der Klägerin auch zum Verspiegeln von\n\nFlächen, zum Abdunkeln durchsichtiger Flächen und als herauslösbare selbst-\n\nklebende Buchstaben und Figuren zur Beschriftung und zur Dekoration benutzt\n\nwerden können. Denn die Marke genießt Schutz nur für selbstklebende Kunst-\n\nstoff-Folien, die zum Verkleiden von Flächen dienen. Dazu zählen die von der\n\nRevision angeführten Kunststoff-Folien mit anderen Funktionen nicht.\n\nbb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Warenunähnlichkeit\n\nsind jedoch nicht widerspruchsfrei. Das Berufungsgericht hat einerseits ange-\n\nnommen, die unterschiedlichen Verwendungszwecke und Vertriebswege ver-\n\nhinderten, daß der Verkehr eine Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für\n\ndie Qualität beider Waren annehme. Andererseits ist es davon ausgegangen,\n\nnach der Verkehrsvorstellung könnten die Waren aufgrund der ähnlichen stoffli-\n\nchen Beschaffenheit aus demselben Unternehmen stammen. Ist aber aufgrund\n\nder Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, daß der Ver-\n\nkehr wegen der ähnlichen stofflichen Beschaffenheit bei (unterstellter) einheitli-\n\ncher Bezeichnung annimmt, die Waren stammten aus demselben Unterneh-\n\nmen, ist auch von Warenähnlichkeit auszugehen.\n\nDas Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die vom Verkehr er-\n\nwarteten Vertriebswege voneinander abweichen. Damit hat es das Vorbringen\n\nder Klägerin jedoch nicht hinreichend gewürdigt. Diese hatte, was die Revision\n\nmit Erfolg rügt, geltend gemacht, die Produkte der Parteien seien in den glei-\n\nchen Verkaufsstätten \"Seite an Seite oder Regal an Regal\" zu finden. Von ei-\n\nnem gemeinsamen Vertriebsweg über Bau- und Heimwerkermärkte war auch\n\ndas Landgericht ausgegangen. Mit dem Vortrag der Klägerin hat sich das Be-\n\nrufungsgericht nicht auseinandergesetzt.\n\nDie erforderlichen Feststellungen zu den Vertriebswegen der Waren und\n\nzu einer Vorstellung des Verkehrs über eine einheitliche Produktverantwortung\n\nwird das Berufungsgericht nachzuholen haben.\n\nc) Das Berufungsgericht ist von hoher Zeichenähnlichkeit und gesteiger-\n\nter Kennzeichnungskraft ausgegangen. Das greift die Revisionserwiderung mit\n\nGegenrügen an. Nähere Feststellungen hat das Berufungsgericht - im Hinblick\n\nauf die von ihm angenommene Warenunähnlichkeit folgerichtig - hierzu nicht\n\ngetroffen. Diese wird es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug gegebenen-\n\nfalls nachzuholen und dabei folgendes zu berücksichtigen haben:\n\naa) Anders als die Revisionserwiderung geltend macht, wird die Ähnlich-\n\nkeit der Zeichen nicht durch deren Bedeutungsgehalt herabgesetzt oder aufge-\n\nhoben. Zwar kann eine an sich zu bejahende Verwechslungsgefahr verringert\n\nwerden oder ganz ausscheiden, wenn einem oder auch beiden Zeichen ein klar\n\nerkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 28.8.2003\n\n- I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1049 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's,\n\nm.w.N.). Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Weder\n\n\"d-c-fix\" noch \"CD-FIX\" weisen als Gesamtzeichen einen Sinngehalt auf, der\n\nvom Verkehr ohne weiteres erfaßt wird. Selbst wenn der Zusatz \"fix/FIX\" in bei-\n\nden Zeichen übereinstimmend als Hinweis auf Schnelligkeit und auf Festigkeit\n\nverstanden werden sollte, führte dies wegen des insoweit übereinstimmenden\n\nSinngehalts nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich der Zeichen heraus (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 697 - apetito/apitta).\n\nbb) Die Klagemarke weist von Hause aus durchschnittliche Kennzeich-\n\nnungskraft auf. Nach Inkrafttreten des Markengesetzes, das ein Eintragungs-\n\nhindernis für Einzelbuchstaben und Buchstabenkombinationen nicht kennt, wei-\n\nsen Marken aus Buchstabenzusammenstellungen im Regelfall normale Kenn-\n\nzeichnungskraft auf (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002,\n\n626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS; Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002,\n\n1067, 1068 f. = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV). Davon ist unter Geltung des\n\nMarkengesetzes auch für die Klagemarke \"d-c-fix\" ungeachtet ihrer Eintragung\n\nnach dem Warenzeichengesetz als durchgesetztes Zeichen (§ 4 Abs. 3 WZG)\n\nauszugehen.\n\nDas Berufungsgericht wird daher zu untersuchen haben, ob - wie die\n\nKlägerin geltend gemacht hat und die Beklagten bestritten haben - die Klage-\n\nmarke über die normale Kennzeichnungskraft von Hause aus hinaus aufgrund\n\nihrer Bekanntheit über eine (weit) überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft\n\nverfügt.\n\nd) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe auch kein\n\nAnspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu, den Beklagten die Ver-\n\nwendung des Zeichens \"CD-FIX\" für \"selbstklebende Folien aus Weichgummi\"\n\nzu verbieten, weil die Beklagten Weichgummi-Platten ohne Ausstanzungen\n\nnicht vertrieben hätten. Dem kann hinsichtlich der Beklagten zu 1 nicht zuge-\n\nstimmt werden. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungs-\n\ngefahr der Zeichenbenutzung auch für \"selbstklebende Folien aus Weichgum-\n\nmi\" ergibt sich daraus, daß die Beklagte zu 1 ihre Marke für entsprechende Wa-\n\nren hat registrieren lassen (vgl. BGH GRUR 2003, 428, 431 - BIG BERTHA).\n\nDarauf, ob die Beklagte zu 1 einer Teillöschung ihrer Marke für die Waren\n\n\"selbstklebende Folien aus Weichgummi\" zwischenzeitlich zugestimmt hat und\n\neine entsprechende Registereintragung erfolgt ist, kommt es nicht an; dies läßt\n\neine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Dagegen fehlt die Gefahr der Benut-\n\nzung des Zeichens \"CD-FIX\" für selbstklebende Folien aus Weichgummi durch\n\ndie Beklagte zu 2. Diese hat mit dem Vertrieb der CD-Haltepunkte nicht auch\n\neine entsprechende Begehungsgefahr für die Zeichennutzung für selbstkleben-\n\nde Folien aus Weichgummi begründet.\n\ne) Ein Anspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG ist\n\nauch nicht gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift\n\nhat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im\n\ngeschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen\n\nals Angabe über die Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstlei-\n\nstungen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten ver-\n\nstößt.\n\naa) Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 lit. b Mar-\n\nkenRL umsetzt, ist allerdings nicht schon im Hinblick auf eine markenmäßige\n\nBenutzung der Bezeichnung \"CD-FIX\" ausgeschlossen. Der Geltungsbereich\n\ndes Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL kann eröffnet sein, wenn das Kollisionszeichen\n\nnicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird (vgl.\n\nEuGH, Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-100/02, MarkenR 2004, 57, 59, Tz. 15, 19\n\n- Gerolsteiner Brunnen; BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - I ZR 258/98, GRUR 2002,\n\n613, 615 = WRP 2002, 547 - GERRI/KERRY Spring).\n\nbb) Das Berufungsgericht, das die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG verneint hat, brauchte keine Feststellungen dazu zu treffen, ob\n\ndie Bezeichnung \"CD-FIX\" von den Beklagten überhaupt i.S. von § 23 Nr. 2\n\nMarkenG als Angabe über Merkmale von Waren, also beschreibend, benutzt\n\nworden ist. Es hat jedoch in anderem Zusammenhang angenommen, die von\n\nden Beklagten verwendete Bezeichnung sei sinntragend für die mit ihr gekenn-\n\nzeichneten Waren (Fixieren von CDs). Ob dies als Angabe über Merkmale oder\n\nEigenschaften von Waren i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG ausreicht, kann im\n\nStreitfall offenbleiben. Denn die Benutzung des Kollisionszeichens verstößt,\n\nfalls das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bejahen sollte, ge-\n\ngen die guten Sitten.\n\nDas Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten nach\n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer\n\nUnlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auszugehen,\n\nwenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Han-\n\ndel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Vorliegend weist die Bezeichnung\n\n\"CD-FIX\" nur Anklänge an eine beschreibende Benutzung des Zeichens auf.\n\nFür ein Freihaltebedürfnis des Begriffs für den allgemeinen Gebrauch ist nichts\n\nersichtlich. Von den Beklagten ist auch nicht dargelegt, daß sie auf eine Benut-\n\nzung des Zeichens zur Beschreibung ihrer Waren angewiesen sind und keine\n\nandere (abgewandelte) Bezeichnung wählen können, die aus dem Schutzbe-\n\nreich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG herausführt. In einem solchen Fall ist die\n\nmarkenmäßige Verwendung des Kollisionszeichens im Verwechslungsbereich\n\nmit der Klagemarke regelmäßig unlauter.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verfolgten, vom Vorlie-\n\ngen einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängigen Ansprüche\n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG verneint. Dagegen wendet sich die Re-\n\nvision ohne Erfolg.\n\nDie Beklagten verwenden die Bezeichnung nicht ohne rechtfertigenden\n\nGrund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Das Berufungs-\n\ngericht hat hierzu festgestellt, \"CD-FIX\" sei sinntragend für die Ware der Be-\n\nklagten, ohne insoweit einen Bezug zur Klagemarke herzustellen. Es gebe an,\n\ndas derart bezeichnete Produkt diene zum Fixieren von CDs. Das Berufungsge-\n\nricht hat danach die Unlauterkeit der Verwendung der Bezeichnung durch die\n\nBeklagten im Hinblick auf die beschreibende Benutzung von \"CD-FIX\" für die\n\nCD-Haltepunkte verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden\n\n(vgl. auch BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP\n\n1999, 931 - BIG PACK; BGHZ 147, 56, 70 - Tagesschau). Bei einer von der\n\nKlägerin für das Jahr 1998 geltend gemachten Bekanntheit der Klagemarke von\n\n47 % bei allen Verkehrskreisen kann im Hinblick auf die Anlehnung von \"CD-\n\nFIX\" an eine beschreibende Angabe eine unlautere Ausnutzung oder unlautere\n\nBeeinträchtigung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der Klagemar-\n\nke im Streitfall nicht festgestellt werden.\n\nUllmann\n\n v. Ungern-Sternberg\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/i-zr-121-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/i-zr-121-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_121-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:34.727303+00:00"}}