{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_117-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-02","aktenzeichen":"I ZR 117/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Krankenkassenzulassung UWG § 1; SGB V § 126 Der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach der Hilfsmittel an Versi- cherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen, kommt keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Eine Handwerksinnung (hier: Innung für Orthopädietechnik) kann daher kei- nen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen ei- nen anderen Leistungserbringer (im Streitfall einen Apotheker) wegen fehlender Krankenkassenzulassung geltend machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 117/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nKrankenkassenzulassung\n\nUWG § 1; SGB V § 126\n\nDer Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach der Hilfsmittel an Versi-\ncherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern\nabgegeben werden dürfen, kommt keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion\nzu. Eine Handwerksinnung (hier: Innung für Orthopädietechnik) kann daher kei-\nnen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen ei-\nnen anderen Leistungserbringer (im Streitfall einen Apotheker) wegen fehlender\nKrankenkassenzulassung geltend machen.\n\nBGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 - I ZR 117/01 - OLG Hamm\nLG Essen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nProf. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 1. März 2001 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte vertreibt in seiner Apotheke orthopädische Hilfsmittel, unter\n\nanderem Kompressionsstrümpfe, Gehhilfen und ähnliche Artikel.\n\nDie Klägerin, eine Innung für Orthopädie-Technik, hat u.a. vorgetragen,\n\nder Beklagte verfüge nicht über die nach dem Gesetz erforderliche Zulassung\n\nzur Abgabe orthopädischer Hilfsmittel an gesetzlich Krankenversicherte. Sie hat\n\ndas Verhalten des Beklagten als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bean-\n\nstandet.\n\nDie Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu-\n\ntung - beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\n1. folgende orthopädische Hilfsmittel und Gegenstände zu bewer-\n\nben und/oder in seiner Apotheke abzugeben:\n\nKompressionsstrümpfe/Strumpfhosen, Rollstühle, Rollatoren,\n\nGehstützen und Gehhilfen, Delta-Gehräder, Toilettensitzerhö-\n\nhungen, Krankenbetten mit Anti-Dekubitus-Therapiesystem, be-\n\nstehend aus einer Anti-Dekubitus-Matratze nebst Aggregat, Bett-\n\nserviertische, Rückenstützen, Warmhalteteller, Bestecke, Bade-\n\nwanneneinsteiggriffe, Badebretter, Badewannensitze, Duschsit-\n\nze, Kopfwaschbecken und Badewannenlifter, Toilettenstühle mit\n\nangepaßten Sitzerhöhungen;\n\n2. orthopädische Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach\n\n§ 128 SGB V in der Fassung vom 30. Juni 1999, Bundesanzei-\n\nger vom 19. Januar 2000, veröffentlicht sind, in seiner Apotheke\n\nan Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abzuge-\n\nben, ohne im Besitz einer Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln\n\nnach § 126 Abs. 1 SGB V zu sein.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, über die\n\nnotwendige Erlaubnis der Krankenkassen zu verfügen; das Fehlen der Kran-\n\nkenkassenzulassung könne zudem einen Wettbewerbsverstoß nicht begrün-\n\nden.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag zu 1 teilweise\n\nund nach dem Klageantrag zu 2 insgesamt verurteilt. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin den Unterlassungsantrag zu 2 weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klageantrag zu 2\n\nnicht hinreichend bestimmt sei. Er nehme auf ein Hilfsmittelverzeichnis Bezug,\n\nin dem eine Gruppe \"orthopädische Hilfsmittel\" nicht angeführt sei. An die dort\n\naufgeführten Produktgruppen habe die Klägerin nicht angeknüpft. Es bleibe da-\n\nher unklar, auf welche konkreten Hilfsmittel sich das Abgabeverbot beziehen\n\nsolle.\n\nWenn der Klageantrag zu 2 dahin verstanden werde, daß er sich jeden-\n\nfalls auf die im Klageantrag zu 1 genannten orthopädischen Hilfsmittel beziehen\n\nsolle, sei er zwar bestimmt. Ihm fehle aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil sein\n\nKlagebegehren in diesem Fall bereits in dem weitergehenden Klageantrag zu 1\n\nenthalten sei. Der Klageantrag zu 2 sei daher nur sinnvoll, wenn er hilfsweise\n\nfür den Fall gestellt werde, daß die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 keinen\n\nErfolg habe.\n\nDer Antrag richte sich weiter zu Unrecht gegen die Abgabe der Hilfsmittel\n\nals solche, weil sich das Problem einer fehlenden Zulassung des Beklagten\n\nnach § 126 SGB V erst stelle, wenn er von der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung Erstattung verlange.\n\nUnabhängig von der Antragsfassung scheitere das begehrte Verbot dar-\n\nan, daß ein Anspruch nach § 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen § 126\n\nSGB V nicht gegeben sei. Offenbleiben könne die zwischen den Parteien um-\n\nstrittene Frage, ob der Beklagte die nach § 126 SGB V erforderliche Zulassung\n\nbesitze. Der Wettbewerb zu den Mitgliedern der Klägerin werde nicht dadurch\n\nberührt, daß der Beklagte orthopädische Hilfsmittel vertreibe, ohne im Besitz\n\nder für die Leistungserstattung erforderlichen Zulassung zu sein. Das Abrech-\n\nnungsverfahren des Apothekers mit den gesetzlichen Krankenkassen i.S. von\n\n§ 126 SGB V liege außerhalb des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den\n\nApotheken und dem orthopädischen Handwerk. Der Vorschrift des § 126\n\nSGB V fehle jeder wettbewerbsrechtliche Bezug. Es sei allein eine sozialversi-\n\ncherungsrechtliche Frage, ob die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch des\n\nBeklagten erfüllen müsse.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Der Klageantrag\n\nzu 2 ist, soweit er über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, unzulässig\n\n(dazu nachstehend Abschnitt II 1b); soweit der mit dem Klageantrag zu 2 ver-\n\nfolgte Unterlassungsanspruch als Minus auf die konkrete Verletzungsform be-\n\nschränkt ist (hierzu Abschnitt II 1c), ist er unbegründet (vgl. Abschnitt II 2).\n\n1. a) Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin nach § 13\n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revisionserwiderung nicht bean-\n\nstandet. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (zur Klagebefugnis der\n\nHandwerksinnungen vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 156/93, GRUR 1996,\n\n70 f. = WRP 1996, 11 - Sozialversicherungsfreigrenze). Daß bestimmte Streitig-\n\nkeiten des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs nach näherer Maßgabe des\n\nzum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage am 21. Oktober 1999 maßgebli-\n\nchen § 51 Abs. 2 SGG a.F. den Sozialgerichten zugewiesen worden sind - im\n\nRevisionsverfahren ist der Rechtsweg nach § 17a Abs. 5 GVG ohnehin nicht zu\n\nprüfen -, berührt die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2\n\nNr. 2 UWG ebensowenig wie die Frage, ob die Vorschrift des § 126 SGB V eine\n\nwettbewerbsschützende Funktion hat (a.A. BSG NJW-RR 2002, 1691, 1693).\n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 2 in seiner\n\numfassenden Form als nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nZPO angesehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002,\n\n1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel). Denn der Unterlassungsan-\n\ntrag führt die orthopädischen Hilfsmittel, gegen deren Abgabe er gerichtet ist,\n\nnicht im einzelnen an, sondern nimmt nur Bezug auf das Hilfsmittelverzeichnis\n\nnach § 128 SGB V in der Bekanntmachung vom 30. Juni 1999 (BAnz v.\n\n19.1.2000). Diese Bezugnahme genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis.\n\nDas Hilfsmittelverzeichnis umfaßt auf 57 Seiten eine Vielzahl von Produktgrup-\n\npen mit jeweils zahlreichen einzelnen Produkten. Eine Produktgruppe \"orthopä-\n\ndische Hilfsmittel\" ist in dem Verzeichnis nicht aufgeführt. Eine Zuordnung der\n\neinzelnen Produkte zu orthopädischen Hilfsmitteln ist danach keineswegs ein-\n\ndeutig. Sie bliebe vielmehr der Feststellung durch das Vollstreckungsgericht\n\nvorbehalten, was dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt.\n\nc) Der Klageantrag zu 2 erfaßt jedoch - was auch das Berufungsgericht\n\nerwogen hat - als \"Minus\" diejenigen orthopädischen Hilfsmittel, die im Klage-\n\nantrag zu 1 konkret aufgeführt sind und sich auch im Hilfsmittelverzeichnis nach\n\n§ 128 SGB V wiederfinden (zu einem zu weit gefaßten Unterlassungsantrag,\n\nder als ein Minus die konkrete Verletzungsform umfaßt vgl. BGH, Urt. v.\n\n3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II;\n\nUrt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dental-\n\nästhetika).\n\nIn dem umfassenden und im Streitfall durch die Bezugnahme auf das\n\nHilfsmittelverzeichnis unbestimmten Klageantrag zu 2 ist das Verbot der kon-\n\nkreten Verletzungsform mitenthalten. Dies folgt aus dem Vorbringen der Kläge-\n\nrin, das zur Auslegung des Klageantrags zu 2 heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 179 = WRP 2001, 1182\n\n- Jubiläumsschnäppchen; BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen). Dem\n\nVortrag der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie jedenfalls die Abgabe derjeni-\n\ngen orthopädischen Hilfsmittel in der Apotheke des Beklagten unterbinden will,\n\ndie dieser in den dort ausgelegten Prospekten angeboten hat und die Grundla-\n\nge des Verbots des Landgerichts nach dem Klageantrag zu 1 geworden sind.\n\nIn diesem auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antrag ist das\n\nUnterlassungsbegehren hinreichend konkret bestimmt. Es richtet sich dagegen,\n\ndaß der Beklagte ohne Zulassung i.S. von § 126 SGB V die Hilfsmittel an Versi-\n\ncherte der gesetzlichen Krankenversicherung abgibt, die sich auf ihren Versi-\n\ncherungsschutz berufen und die Leistungen nicht privat in Anspruch nehmen.\n\nZwischen den Parteien ist auch nicht umstritten, daß es sich bei den im Klage-\n\nantrag zu 1 im einzelnen angeführten Produkten um orthopädische Hilfsmittel\n\nhandelt.\n\nd) Das Berufungsgericht hat für das in diesem Sinne (vgl. vorstehend\n\nAbschnitt II 1c) beschränkte Unterlassungsbegehren das Rechtsschutzbedürf-\n\nnis verneint. Dem kann nicht beigetreten werden. Auch wenn sich der auf die\n\nkonkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungsantrag zu 2 lediglich auf\n\ndie orthopädischen Hilfsmittel bezieht, die der Klageantrag zu 1 erfaßt, liegt den\n\nAnträgen ein unterschiedlicher Streitgegenstand zugrunde. Den Klageantrag\n\nzu 1 hat die Klägerin auf einen vermeintlichen Verstoß gegen § 25 ApoBetrO\n\ngestützt; das Unterlassungsbegehren nach dem Klageantrag zu 2 hat sie mit\n\neiner fehlenden Zulassung des Beklagten als Leistungserbringer nach § 126\n\nSGB V begründet.\n\nDie Entscheidung über den rechtskräftig abgewiesenen Klageantrag zu 1\n\nentfaltet auch keine Bindungswirkung hinsichtlich des Klageantrags zu 2, weil\n\nes sich um einen anderen Streitgegenstand handelt und auch keine Vorgreif-\n\nlichkeit der Abweisung des Klageantrags zu 1 für die Beurteilung des weiter-\n\nverfolgten Unterlassungsanspruchs gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993\n\n- III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205).\n\n2. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsan-\n\nspruch nach § 1 UWG i.V. mit § 126 SGB V besteht nicht.\n\nNach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte ge-\n\nsetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgege-\n\nben werden. Für die Leistungserbringung zuzulassen ist gemäß § 126 Abs. 1\n\nSatz 2 SGB V, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und\n\nwirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet\n\nund die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen aner-\n\nkennt.\n\nOb der Beklagte mit der Abgabe von orthopädischen Hilfsmitteln diese\n\nBestimmung verletzt hat, weil er nicht über die notwendige Zulassung nach die-\n\nser Vorschrift verfügte, kann dahinstehen. Ein Verstoß gegen § 126 SGB V\n\nwürde keine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit nach § 1 UWG begründen.\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt ein Anspruch aus\n\n§ 1 UWG in Fällen, in denen ein Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann\n\nin Betracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung\n\ndes Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muß daher anhand einer am\n\nSchutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters\n\ndes Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Ge-\n\npräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens bekommt. Der Geset-\n\nzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zu-\n\nmindest auch eine - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - auf die\n\nLauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 150, 343,\n\n347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164,\n\n165 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00,\n\nGRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungs-\n\nleistungen; Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01, GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003,\n\n1347 - Telefonischer Auskunftsdienst).\n\nDiese Schutzfunktion fehlt der Bestimmung des § 126 SGB V. Denn\n\ndurch die Neufassung des § 69 SGB V aufgrund des Gesetzes zur Reform der\n\ngesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV - Gesundheits-\n\nreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) sind die Rechts-\n\nbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände u.a. zu Ärzten, Zahnärz-\n\nten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und\n\nihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69-140h) so-\n\nwie in den §§ 63, 64 SGB V geregelt. Nach § 69 Satz 4 SGB V gilt dies auch,\n\nsoweit durch diese Rechtsbeziehungen die Rechte Dritter betroffen sind. Durch\n\nden neu gefaßten § 69 SGB V hat der Gesetzgeber die im Vierten Kapitel des\n\nSGB V angeführten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungs-\n\nerbringern, auch soweit sich daraus Rechte Dritter ergeben, ausschließlich so-\n\nzialversicherungsrechtlich und nicht privatrechtlich geregelt und damit betroffe-\n\nnen Dritten den Rechtsschutz nach dem UWG entzogen (vgl. Begründung zum\n\nRegierungsentwurf BT-Drucks. 14/1245, S. 68; BSG NJW-RR 2002, 1691,\n\n1693; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 69\n\nSGB V Rdn. 2; Kasseler Kommentar/Hess, § 69 SGB V Rdn. 3; kritisch: Wan-\n\nnagat/Lindemann, SGB, § 69 SGB V Rdn. 21). Dies schließt auch Fallgestal-\n\ntungen wie im Streitfall ein, in denen durch die Rechtsbeziehungen der Kran-\n\nkenkassen zu einer Apotheke nach § 126 SGB V das Verhältnis zweier Lei-\n\nstungserbringer (Apotheke und Sanitätshaus) betroffen ist. Der Bestimmung\n\ndes § 126 SGB V kommt daher nach der Neufassung des § 69 SGB V keine\n\nwettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Bornkamm\n\nRiBGH Prof. Starck ist in \nden Ruhestand getreten\nund daher verhindert zu\nunterschreiben.\n\n v. Ungern-Sternberg\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_117-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/i-zr-117-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":17},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":7},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_117-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_117-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-02/i-zr-117-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_117-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:44.339092+00:00"}}