{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_115-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"I ZR 115/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle MarkenG § 5 Abs. 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 Für einen Warenkatalog kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 3 MarkenG be- gründet sein, weil die Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der in ihm abgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung darstellt. FACTS II","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 115/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nMarkenG § 5 Abs. 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 \n\nFür einen Warenkatalog kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 3 MarkenG be-\ngründet sein, weil die Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der in ihm \nabgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung darstellt. \n\nFACTS II \n\nBGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - I ZR 115/01 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2001 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin gibt seit April 1993 eine Zeitschrift mit dem Titel \"FACTS\" \n\nund dem Untertitel \"Test- und Wirtschaftsmagazin für die Büro- und Kommuni-\n\nkationswelt\" (oder \"Testmagazin für die Büro- und Kommunikationswelt\") her-\n\naus. Das Magazin befaßt sich mit Bürokommunikation. Das Logo des Titelblatts \n\nweist schwarz/weiße Buchstaben auf rotem Grund auf, wie nachstehend abge-\n\nbildet: \n\nben. \n\nDie Zeitschrift wird über Buchhandlungen an die Kunden direkt vertrie-\n\nDie Beklagte, die in der Schweiz ansässig ist, vertreibt seit April 1995 ein \n\nallgemeines Nachrichtenmagazin mit einer Konzentration auf Schweizer The-\n\nmen unter dem Titel \"FACTS\" mit dem Untertitel \"Das Schweizer Nachrichten-\n\nmagazin\". Das nachfolgend wiedergegebene Logo der Zeitschrift der Beklagten \n\nist ebenfalls mit schwarz/weißen Buchstaben auf rotem Hintergrund gestaltet: \n\nDie Beklagte verkauft die Zeitschrift auch an Kiosken und in größeren \n\nBuchhandlungen in Deutschland. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, durch Verschmelzung mit der I. \n\n Verlagsgesellschaft für Bürosysteme mbH Inhaberin der für Zeit-\n\nschriften und Computer eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 2052941 \"FACTS\" \n\n(Priorität 5. August 1993) geworden zu sein. Sie sieht in der Benutzung des Ti-\n\ntels \"FACTS\" für das Nachrichtenmagazin der Beklagten eine Verletzung ihres \n\nTitel- und Markenrechts. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Deutschland im \n\ngeschäftlichen Verkehr eine Zeitschrift unter der Bezeichnung \n\n\"FACTS\" anzubieten, zu vertreiben oder mit dieser Bezeichnung \n\nzu werben. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, \n\nsie habe 1995 über die Benutzung des Titels eine Lizenzvereinbarung mit der \n\nH. GmbH in D. getroffen. Diese gebe seit Februar 1993 ein \n\nMagazin mit dem Titel \"FACTS\" heraus, das sich an Motorradfans wende. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Revision hat der Se-\n\nnat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur \n\nFeststellung zurückverwiesen, ob die verschiedenen Untertitel nach ihrem opti-\n\nschen Gesamteindruck geeignet seien, auf den unterschiedlichen Inhalt der \n\nZeitschriften hinzuweisen (BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, \n\n504 = WRP 2000, 533 - FACTS I). Das Berufungsgericht hat daraufhin die Be-\n\nklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin \n\nnach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG für begründet erachtet und hierzu ausge-\n\nführt: \n\nDer Behauptung der Klägerin, die Untertitel der Zeitschriften der Parteien \n\nwürden vom Verkehr übersehen und das Publikum behalte und verwende allein \n\ndie kürzeren Haupttitel, habe die Beklagte nicht widersprochen. Aufgrund des \n\nunstreitigen Vortrags der Klägerin dürften die unterschiedlichen Untertitel und \n\ndamit die verschiedenen Inhalte der von den Parteien vertriebenen Zeitschriften \n\nnicht mehr berücksichtigt werden. Bei identischen Haupttiteln und im wesentli-\n\nchen gleichem optischen Erscheinungsbild der Zeitschriften sei von einer Ver-\n\nwechslungsgefahr zwischen den Werktiteln der Parteien auszugehen. \n\nDie Beklagte könne sich nicht in entsprechender Anwendung des § 986 \n\nAbs. 1 BGB aufgrund des Lizenzvertrags mit der H. GmbH auf ein \n\nprioritätsälteres Titelrecht an der Bezeichnung \"Facts\" berufen. Die Beklagte \n\nhabe nicht bewiesen, daß die H. GmbH an der Bezeichnung \"Facts\" \n\nein Titelrecht erworben habe. Die Bezeichnung \"Facts\" sei von der H. \n\n GmbH nur für einen Verkaufskatalog und auch nur in den Jahren 1993 \n\nbis 1995 benutzt worden. Es habe sich trotz der Auflockerung durch redaktio-\n\nnelle Beiträge um einen Warenkatalog gehandelt. Dieser sei kein geistiges \n\nWerk, sondern selbst eine Ware, an der kein Titelschutzrecht bestehe. Der Ka-\n\ntalog habe auch keinen festen Titel gehabt. Die verschiedenen, für den Katalog \n\nseit 1981 verwendeten Bezeichnungen seien immer der Marke \"H. \" \n\nuntergeordnet gewesen. Der Verkaufskatalog sei nur als \"H. -Kata- \n\nlog\" bezeichnet worden. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend ge-\n\nmachte Unterlassungsanspruch (§ 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG) \n\nzu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision rügt mit Recht als verfahrensfehlerhaft, daß das Beru-\n\nfungsgericht den Vortrag der Klägerin, das Publikum übersehe die Untertitel der \n\nZeitschriften und orientiere sich allein an den Haupttiteln, nach § 138 Abs. 3 \n\nZPO als unstreitig angesehen hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Mai \n\n2000 vorgetragen, den Untertiteln komme für den Gesamteindruck der Werktitel \n\nder Parteien eine erhebliche Bedeutung zu. Zeitschriftentitel würden dem inter-\n\nessierten Leser im Handel nach Themenkreisen sortiert angeboten. Das Maga-\n\nzin der Klägerin sei im Bereich der Computer- und Bürofachzeitschriften vorzu-\n\nfinden und der Titel der Beklagten bei der Gruppe der Nachrichtenmagazine \n\noder der ausländischen Presseerzeugnisse. Durch die Untertitel werde der un-\n\nterschiedliche Themenkreis der Zeitschriften der Parteien unterstrichen. Für die \n\ninteressierten Verkehrskreise würden die unterschiedlichen Themenkreise der \n\nvon den Parteien angebotenen Zeitschriften aus den Unterzeilen deutlich. \n\nAus diesem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich mit ausreichender \n\nDeutlichkeit, daß die Beklagte - jedenfalls schlüssig - zu der nach dem Senats-\n\nurteil vom 22. September 1999 feststellungsbedürftigen Frage die Behauptung \n\naufstellte, die Untertitel seien nach ihrem optischen Eindruck in ausreichendem \n\nMaße geeignet, auf den unterschiedlichen sachlichen Inhalt der Zeitschriften \n\nder Parteien hinzuweisen und die Untertitel würden vom Verkehr auch nicht \n\nübersehen. Das Berufungsgericht durfte daher die gegenteilige Behauptung der \n\nKlägerin nicht als unstreitig seiner Entscheidung zugrunde legen. \n\nDanach wird - wie der Senat bereits in der ersten Entscheidung ausge-\n\nführt hat - das Berufungsgericht zu der zwischen den Parteien umstrittenen \n\nFrage Feststellungen zu treffen haben, ob die Untertitel nach ihrem optischen \n\nEindruck in ausreichendem Maße geeignet sind, auf den unterschiedlichen \n\nsachlichen Inhalt der Zeitschriften der Parteien hinzuweisen und den aufgrund \n\ndes identischen Zeitschriftentitels und des Erscheinungsbilds im wesentlichen \n\nübereinstimmenden Gesamteindruck der Werktitel entscheidend zurückzudrän-\n\ngen, und ob die Untertitel vom Verkehr wegen geringer Auffälligkeit nicht über-\n\nsehen oder wegen einer Neigung des Verkehrs zu Verkürzungen nicht wegge-\n\nlassen werden. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungs-\n\nrechtszug entsprechende eindeutige Feststellungen nicht treffen, ist die Beja-\n\nhung einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 5 Abs. 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 2 \n\nMarkenG nicht zu beanstanden. \n\n2. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen \n\ndie Annahme des Berufungsgerichts richten, die H. GmbH verfüge \n\nüber kein prioritätsälteres Titelrecht, das die Beklagte dem Anspruch der Kläge-\n\nrin in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB entgegenhalten kön-\n\nne. \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß an einem Titel des \n\nKatalogs der H. GmbH kein Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und \n\nAbs. 3 MarkenG entstehen konnte. Dem kann allerdings nicht zugestimmt wer-\n\nden. \n\nOb für den Titel eines Warenkatalogs Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 3 \n\nMarkenG begründet sein kann, ist in der Literatur umstritten (bejahend Ingerl/ \n\nRohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 73; a.A.: Deutsch/Ellerbrock, Titel-\n\nschutz, 2. Aufl., Rdn. 46; offengelassen: KG MarkenR 2000, 376, 377). Sie ist \n\nim Ergebnis deshalb zu bejahen, weil auch der Warenkatalog eine Druckschrift \n\ni.S. des § 5 Abs. 3 MarkenG ist. Er ist nicht nur, wie das Berufungsgericht an-\n\ngenommen hat, eine Ware oder beschränkt sich auf die Bezeichnung der Wa-\n\nren selbst, sondern stellt in der Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation \n\nder in ihm abgebildeten Waren regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung \n\ndar, die im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes im \n\nVerkehr titelschutzfähig sein muß (vgl. zu § 16 UWG a.F.: BGHZ 121, 157, 158 \n\n- Zappel-Fisch; zu § 5 Abs. 3 MarkenG: BGHZ 135, 278, 281 - PowerPoint). \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 3 \n\nMarkenG der H. GmbH an der Bezeichnung \"Facts\" mit der weiteren \n\nBegründung verneint, der Katalog sei nur mit \"H. -Katalog\" benannt \n\nworden und die bei verschiedenen Ausgaben auf der Titelseite aufgenommene \n\nzusätzliche Bezeichnung \"Facts\" würde vom Verkehr nicht als Unterschei-\n\ndungsmittel eines Druckwerks von anderen Werken aufgefaßt. Das hält der re-\n\nvisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDie Entstehung des Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG setzt ei-\n\nne kennzeichenmäßige und nicht lediglich beschreibende Benutzung der Be-\n\nzeichnung voraus; die Bezeichnung muß als Werktitel benutzt werden (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 911 = WRP 1994, 743 \n\n- WIR IM SÜDWESTEN; Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = \n\nWRP 1999, 1279 - SZENE; Deutsch/Ellerbrock aaO Rdn. 61; Ingerl/Rohnke \n\naaO § 5 Rdn. 79). \n\nGegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung \"Facts\" sei \n\nnicht als Titel des Katalogs der H. GmbH verwandt worden, wendet \n\nsich die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, das Berufungsgericht habe bei sei-\n\nnen Feststellungen entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten übergan-\n\ngen. Dazu verweist die Revision auf eine Titelseite des Katalogs, in der die Be-\n\nzeichnung \"facts\" dominant aufgeführt sei, sowie darauf, daß die H. \n\nGmbH nach dem vorgelegten Schriftwechsel die Bezeichnung \"Facts\" als Titel \n\naufgefaßt und zum Gegenstand einer Lizenzvereinbarung gemacht habe. Dar-\n\naus folgt jedoch nicht, daß der Verkehr die bei einigen Ausgaben benutzte Be-\n\nzeichnung \"Facts\" bzw. \"facts\" bei einem Katalog als einen Titel ansah. Zur Be-\n\nzeichnung der überwiegend warenabbildenden Kataloge wäre es völlig unge-\n\nwöhnlich, diese nicht mit H. -Katalog und gegebenenfalls dem jeweili- \n\ngen Jahrgang, sondern mit \"Facts\" oder mit - so eine Bezeichnung des Kata-\n\nlogs im Jahre 2000 - \"Einer für alle\" zu benennen. \n\n3. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot stellt sich auch \n\nnicht aus anderen Gründen als gerechtfertigt dar (§ 563 ZPO a.F.). Denn zu \n\ndem von der Klägerin auf die Marke Nr. 2052941 gestützten Unterlassungsan-\n\nspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG hat das Berufungsgericht \n\nvon seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen getroffen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nHerr RiBGH Pokrant ist \nin Urlaub und verhindert \nzu unterschreiben. \n\nUllmann \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/i-zr-115-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/i-zr-115-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_115-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:50:31.890716+00:00"}}