{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_104-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"I ZR 104/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 §§ 1, 5, 6 Nr. 2, § 7; UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 Rechtsberatung durch Automobilclub a) Ein Automobilclub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereini- gung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG dar. b) Zu den Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG gel- tend gemacht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 104/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nRBerG Art. 1 §§ 1, 5, 6 Nr. 2, § 7;\nUWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nRechtsberatung durch Automobilclub\n\na) Ein Automobilclub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischer\nGrundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereini-\ngung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG dar.\n\nb) Zu den Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2\nNr. 2 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG gel-\ntend gemacht wird.\n\nBGH, Urt. v. 20. November 2003 - I ZR 104/01 - OLG Frankfurt am Main\nLG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2001 wird auf\n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein dem Deutschen Anwaltverein e.V. angehörender örtli-\n\ncher Anwaltsverein. Er verfolgt nach § 4 seiner Satzung den Zweck, die berufli-\n\nchen Interessen der im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main zugelasse-\n\nnen Rechtsanwälte zu fördern.\n\nDer Beklagte ist ein Automobil- und Reiseclub. Er versteht sich nach sei-\n\nner Satzung als Interessengemeinschaft von Verkehrsteilnehmern des öffentli-\n\nchen Dienstes. Mitglied kann neben Angehörigen des öffentlichen Dienstes,\n\nvergleichbarer Einrichtungen sowie von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffent-\n\nlichen Dienst jeder Verkehrsteilnehmer werden, sofern er den Zwecken und\n\nZielen des Vereins zustimmt.\n\nEine Tochtergesellschaft des Beklagten, die A. GmbH,\n\nbietet Rechtsschutzversicherungen an, die der Beklagte vermittelt.\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten, der über keine Erlaubnis zur Rechtsbe-\n\nratung verfügt, wegen einer in dessen Mitgliederzeitschrift, Ausgabe 3/99, unter\n\nder Überschrift \"JUR-INFO: Rechtsinformation rund um die Uhr!\" erschienenen\n\nWerbung für eine telefonische Hotline auf Unterlassung in Anspruch. Er sieht in\n\nder über die Hotline abrufbaren Dienstleistung eine unerlaubte Rechtsberatung\n\ndes Beklagten.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten dem Klageantrag entsprechend unter\n\nAndrohung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,\n\nohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz geschäftsmä-\nßig Dritte in rechtlichen Fragen zu beraten, insbesondere Club-\nmitglieder und Rechtsschutzversicherungsnehmer bei Rechtsfra-\ngen in den Bereichen Auto, Verkehr und Reisen sowie bei juristi-\nschen Problemen des täglichen Lebens, insbesondere im Nach-\nbarschaftsrecht, im Arbeitsrecht, insbesondere bei Änderungs-\nkündigungen, sowie im Mietrecht\n\nund/oder\n\nfür diese Tätigkeit zu werben, insbesondere mit folgenden Aus-\nsagen:\n\n\"JUR-INFO: Rechtsinformation rund um die Uhr! (...)\"\n\n\"Kleine Nummer, große Wirkung: Unter der 0180 \nkönnen Sie als Clubmitglied ab sofort rund um die Uhr beim\nAR. anrufen, wenn Sie ein rechtliches Problem in Sachen\nAuto, Verkehr oder Reise bedrückt! Falls Sie eine AR. -\nRechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, erstreckt\nsich dieser Service sogar auf weitere Bereiche, zum Beispiel\nauf Mietrechtsfragen und Vertragsangelegenheiten aller Art,\nja sogar auf Fragen zum Arbeitsrecht. (...)\"\n\n\"Unsere Experten führen Sie außerdem zuverlässig durch\nden gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeitsdschungel\noder weisen Ihnen den Weg zu einem kompetenten Rechts-\nanwalt. (...)\"\n\n\"Als AR. -Vollrechtsschutz-Versicherter haben Sie noch\nmehr Vorteile: Hier braucht sich unsere sach- und fachkundi-\nge Hilfe nicht auf die drei Themenbereiche Auto, Verkehr und\nReise zu beschränken, sondern schließt juristische Probleme\ndes täglichen Lebens mit ein - unabhängig davon, ob dieser\nLeistungsumfang in Ihrem Rechtsschutzvertrag auch abge-\ndeckt ist. Also zum Beispiel das richtige Verhalten bei Nach-\nbarschaftsstreitigkeiten; die Frage, ob Sie eine Änderungs-\nkündigung Ihres Chefs akzeptieren müssen; oder Informatio-\nnen, wie Sie einen zahlungsunwilligen Mieter zur Räson ru-\nfen können. (...)\"\n\ninsbesondere wenn dies geschieht wie aus der Anlage A 1 er-\nsichtlich:\n\nDie Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am\n\nMain GRUR-RR 2002, 37).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der\n\nBeklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Betrieb der Hotline durch den Beklagten\n\nals eine unerlaubte Rechtsberatung und daher diesen Betrieb sowie die Wer-\n\nbung für ihn als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Mitglieder des Beklagten könnten, wie dieser eingeräumt und in sei-\n\nner Werbung auch herausgestellt habe, unter der vom Beklagten betriebenen\n\nHotline grundsätzlich erlaubnispflichtige Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1\n\nRBerG abrufen. Die Dienstleistung werde aus der insoweit maßgeblichen Sicht\n\nder angesprochenen Verkehrskreise von dem Beklagten selbst erbracht. Dieser\n\nsei keine berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung\n\nund könne daher auch nicht die Rechtsberatung im Bereich Auto, Reise und\n\nVerkehr gemäß Art. 1 § 7 RBerG erlaubnisfrei erbringen. Ebenfalls ohne Erfolg\n\nberufe sich der Beklagte auf Art. 1 § 5 RBerG, da er weder Rechtsschutzversi-\n\ncherer sei noch Rechtsschutzversicherungen vertreibe. Die Anwendung des\n\nErlaubnisvorbehalts des Rechtsberatungsgesetzes verstoße nicht gegen Art. 12\n\nAbs. 1 GG; denn der Beklagte biete eine umfassende und vollwertige Rechts-\n\nberatung an.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte aus der\n\nSicht der angesprochenen Verkehrskreise über die in dem \"JUR-INFO\" ange-\n\ngebene Hotline eine von ihm selbst zu erbringende Rechtsberatung im Sinne\n\ndes Art. 1 § 1 RBerG angeboten hat. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler\n\nnicht erkennen (vgl. BGHZ 98, 330, 332 - Unternehmensberatungsgesell-\n\nschaft I) und wird auch von der Revision nicht beanstandet.\n\n2. Ohne Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts\n\nan, der Beklagte könne sich, soweit es um Rechtsberatung außerhalb der Be-\n\nreiche Auto, Verkehr und Reisen gehe, nicht auf die Bestimmung des Art. 1 § 5\n\nRBerG stützen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die A. GmbH\n\ngemäß dieser Vorschrift berechtigt ist, die in der in Rede stehenden Werbung\n\nbeschriebenen rechtsbetreuenden Tätigkeiten selbst in eigener Person vorzu-\n\nnehmen. Jedenfalls nämlich darf sie sich nicht des Beklagten in der in der Wer-\n\nbung dargestellten Weise bedienen. Soweit die Revision gegenteiliger Auffas-\n\nsung ist, übersieht sie die Bestimmung des Art. 1 § 6 Nr. 2 RBerG. Danach darf\n\ndie Erledigung von Rechtsangelegenheiten durch Personen oder Stellen der in\n\nArt. 1 §§ 1, 3 und 5 RBerG bezeichneten Art nur auf zu diesen in einem Ange-\n\nstelltenverhältnis stehende Personen übertragen werden. Der Begriff des Ange-\n\nstellten ist zwar weit auszulegen. Er setzt aber immerhin voraus, daß eine ab-\n\nhängige, weisungsgebundene Tätigkeit im Betrieb eines anderen ausgeübt wird\n\n(RGSt 72, 313, 314; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung,\n\nArt. 1 § 6 RBerG Rdn. 4 m.w.N.). Im Streitfall fehlt es an einem solchen Rechts-\n\nverhältnis zwischen dem Beklagten und seiner als Rechtsschutzversicherer tä-\n\ntigen Tochtergesellschaft A. GmbH.\n\n3. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Beklagte könne sich\n\nbei der Rechtsberatung in den Bereichen Auto, Verkehr und Reisen nicht auf\n\nArt. 1 § 7 RBerG stützen, damit begründet, daß Zusammenschlüsse, die - wie\n\nder Beklagte - der Förderung von Interessen dienten, die jedermann haben\n\nkönne, nicht zu den in dieser Bestimmung privilegierten Vereinigungen zählten.\n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.\n\na) Der Beklagte stellt, anders als die Revision meint, keine auf berufs-\n\nständischer Grundlage errichtete Vereinigung dar. Denn bei ihm kann außer\n\nden Angehörigen des öffentlichen Dienstes und den diesen gleichgestellten\n\nPersonen auch jeder andere Verkehrsteilnehmer Mitglied werden, der den\n\nZwecken und Zielen des Beklagten zustimmt. Es fehlt damit eine Verbundenheit\n\nder Vereinsmitglieder bei der Wahrnehmung beruflicher Standesinteressen (vgl.\n\nChemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Rdn. 671).\n\nb) Es handelt sich bei dem Beklagten aber auch nicht um eine berufs-\n\nstandsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG. Eine solche liegt dann\n\nvor, wenn die Vereinigung auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen\n\nwirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung der\n\nfür diese Stellung bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen ge-\n\nbildet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1985 - I ZR 29/83, GRUR 1986, 79, 80\n\n- Mietrechtsberatung; BVerwG DVBl 1983, 1249, 1250). Danach sind insbeson-\n\ndere Mietervereine als auf ähnlicher Grundlage errichtete Vereinigungen im\n\nSinne der genannten Bestimmung anzusehen (vgl. BGH GRUR 1986, 79, 80\n\n- Mietrechtsberatung; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 721-723, jeweils m.w.N.).\n\nDasselbe soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung auch für Auto-\n\nmobilclubs gelten, da diese hinsichtlich der (eher geringen) Homogenität ihrer\n\nMitglieder mit Mietervereinen unmittelbar vergleichbar seien (Rennen/Caliebe,\n\nRechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 8). Dem kann nicht zugestimmt\n\nwerden. Ein Automobilclub stellt wegen der sehr großen Zahl der in Betracht\n\nkommenden Mitglieder aus fast allen Bevölkerungsschichten regelmäßig keine\n\nVereinigung mehr dar, die auf der Grundlage einer gleichen oder ganz ähnli-\n\nchen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung\n\nder dafür bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gebildet ist\n\n(Weth in Henssler/Prütting aaO Art. 1 § 7 RBerG Rdn. 46; Chemnitz/Johnigk\n\naaO Rdn. 732). Der Beklagte versteht sich nach seiner Satzung zwar als Inter-\n\nessengemeinschaft von Verkehrsteilnehmern des öffentlichen Dienstes. Mit-\n\nglied kann aber neben Angehörigen des öffentlichen Dienstes, vergleichbarer\n\nEinrichtungen sowie von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst\n\nauch jeder andere Verkehrsteilnehmer werden, sofern er den Zwecken und\n\nZielen des Vereins zustimmt. Damit steht der Beklagte grundsätzlich nahezu\n\njedermann offen. Dementsprechend kann bei ihm von einer - zumindest - ge-\n\nwissen Homogenität des Kreises von Personen, die als Mitglieder in Betracht\n\nkommen, sowie von einer dort vorhandenen gleichgerichteten Interessenlage\n\nkeine Rede sein.\n\n4. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen,\n\nob die vom Kläger, dessen Klagebefugnis sich allein aus § 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nUWG ergeben kann (vgl. Chemnitz, AnwBl 1998, 528 f.), beanstandete Verhal-\n\ntensweise des Beklagten den Wettbewerb auf dem relevanten örtlichen und\n\nsachlichen Markt, d.h. auf dem Gebiet der Rechtsberatung in dem Bereich, in\n\ndem die beim Landgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte tätig\n\nsind, wesentlich zu beeinträchtigen vermag. Diese Beurteilung kann jedoch auf\n\nder Grundlage der sonstigen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen\n\nsowie des unstreitigen Sachverhalts nachgeholt werden (BGH, Urt. v.\n\n28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 770 = WRP 1997, 735 - Brillen-\n\npreise II). Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß der in Art. 1 § 1 RBerG ge-\n\nregelte grundsätzliche Erlaubniszwang für rechtsbesorgende Tätigkeiten nicht\n\nnur berufsständischen Interessen, sondern auch dem allgemeinen Interesse an\n\neiner zuverlässigen Rechtspflege dient und seine Mißachtung daher regelmäßig\n\nohne das Hinzutreten weiterer Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen ist\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989,\n\n508 - Erbensucher; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 889 =\n\nWRP 2003, 1103 - Erbenermittler; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 116\n\nm.w.N. in Fn. 479). Außerdem begründet die Verhaltensweise des Beklagten\n\ndie erhebliche Gefahr, daß Mitbewerber in entsprechender Weise gegen das\n\nVerbot der unerlaubten Rechtsberatung verstoßen werden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n29.9.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122, 124 = WRP 1995, 104 - Laienwer-\n\nbung für Augenoptiker; BGH GRUR 1997, 767, 769 - Brillenpreise II). Ohne Er-\n\nfolg macht die Revision auch geltend, der Beklagte überschreite mit seiner be-\n\nanstandeten Verhaltensweise jedenfalls nicht die Grenzen einer Erstberatung\n\ni.S. des § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Revisionserwiderung weist hierzu mit\n\nRecht darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Regelung\n\ndem Rechtsrat Suchenden den Gang zum Rechtsanwalt erleichtern wollte, nicht\n\naber zu nicht autorisierten Rechtsberatern. Gerade auch eine erste Beratung im\n\nSinne der genannten Vorschrift hat qualifiziert zu sein, da anderenfalls die Ge-\n\nfahr besteht, daß der Rechtsuchende von ihm in rechtlicher Hinsicht gegebe-\n\nnenfalls zustehenden Angriffs-, Verteidigungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten\n\nschon überhaupt keine Kenntnis erlangt. Aus diesem Grund spricht der von der\n\nRevision herausgestellte Umstand, daß sich die vom Beklagten geleistete Be-\n\nratungstätigkeit nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auf\n\neine \"grobe Prüfung\" beschränke, keineswegs gegen die Klagebefugnis des\n\nKlägers gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der Beurteilung der wesentlichen Be-\n\neinträchtigung des Wettbewerbs steht nicht entgegen, daß der beklagte Verein\n\nnach seiner Einlassung für die Erteilung von Rechtsrat Rechtsanwälte ein-\n\nschaltet. Damit erfährt die beanstandete Tätigkeit des Vereins als verbotene\n\nRechtsberatung wettbewerbsrechtlich keine andere Gewichtung.\n\nIII. Danach war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nHerr RiBGH Prof. Starck\nist nach Erreichen der\nAltersgrenze aus dem\nDienst ausgeschieden.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zr-104-01","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zr-104-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_104-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:31.919000+00:00"}}