{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_103-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"I ZR 103/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 GeDIOS a) Aus der Tatsache, daß eine Dienstleistung elektronisch gestützt erbracht wird, folgert der Verkehr nicht, daß mit dem Angebot der Dienstleistung zugleich die Software beworben und mit der Bezeichnung der Dienstlei- stung auch die genutzte Software benannt wird. b) Ist dem Verkehr bekannt, daß die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von softwaregestützten Rechnern auf der einen Seite und die Komplexität der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite eine Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigen Dienstleistungs- und Handelsverkehr nach sich ziehen, liegt grundsätzlich die Annahme fern, das Publikum könnte glauben, die betreffende Soft- ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder aus wirt- schaftlich verbundenen Unternehmen. c) Zur Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und Fi- nanzdienstleistung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 103/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nGeDIOS\n\na) Aus der Tatsache, daß eine Dienstleistung elektronisch gestützt erbracht\nwird, folgert der Verkehr nicht, daß mit dem Angebot der Dienstleistung\nzugleich die Software beworben und mit der Bezeichnung der Dienstlei-\nstung auch die genutzte Software benannt wird.\n\nb) Ist dem Verkehr bekannt, daß die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von\nsoftwaregestützten Rechnern auf der einen Seite und die Komplexität der\nEntwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite\neine Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigen\n\nDienstleistungs- und Handelsverkehr nach sich ziehen, liegt grundsätzlich\ndie Annahme fern, das Publikum könnte glauben, die betreffende Soft-\nware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder aus wirt-\nschaftlich verbundenen Unternehmen.\n\nc) Zur Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und Fi-\n\nnanzdienstleistung.\n\nBGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 103/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Düsseldorf vom 20. Februar 2001 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Inhaber der am 5. Juni 1998 angemeldeten und am\n\n26. August 1998 für \"Software, Computersoftware, Software für Computer,\n\nRechner und Computer oder Rechner gestützte Systeme\" eingetragenen Mar-\n\nke Nr. 398 31 465 \"GEDIOS\". Nach seinen Angaben hat er unter dieser Be-\n\nzeichnung eine Computersoftware zur Datenerhaltung und -bereitstellung u.a.\n\nfür kaufmännische Anwendungen entwickelt und vertreibt sie an Unternehmen.\n\nDie Beklagte ist Inhaberin der am 15. April 1999 angemeldeten und am\n\n23. Juli 1999 eingetragenen Marke Nr. 399 22 179 \"GeDIOS\". Diese genießt\n\nSchutz in Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung,\n\nBüroarbeiten) und Klasse 36 (Finanzwesen, Geldgeschäfte). Die Beklagte\n\nbietet Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg unter dieser Be-\n\nzeichnung, die als Abkürzung für \"Geld- und Devisenhandels-Informations- und\n\nOrderrouting-System\" steht, ein \"Informations- und Handelssystem im Realti-\n\nme-Modus\" für Geld- und Devisenhandelsgeschäfte an.\n\nDer Kläger sieht darin eine Verletzung seiner Marke sowie des Werkti-\n\ntels für sein Computerprogramm. Er macht geltend, das System der Beklagten\n\nbestehe aus Software sowie aus Computern und Rechnern, die von seiner\n\nMarke ebenfalls umfaßt würden.\n\nDer Kläger hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung der Verwendung\n\nihrer Marke für das elektronische \"Geld- und Devisenhandels-Informations- und\n\nOrderrouting-System\" oder für sonstige bankeigene Produkte oder Dienstlei-\n\nstungen sowie auf die Beseitigung von Verknüpfungen im Internet, auf Lö-\n\nschung der Marke Nr. 399 22 179, auf Auskunftserteilung und auf Feststellung\n\nder Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Ähnlichkeit der von\n\nden Marken jeweils geschützten Waren bzw. Dienstleistungen sowie eine Ver-\n\nwechslungsgefahr in Abrede gestellt und geltend gemacht, während die Marke\n\ndes Klägers nur Software umfasse, bezeichne die angegriffene Marke eine Fi-\n\nnanzdienstleistung, die sie zudem nicht auf dem allgemeinen Markt, sondern\n\nnur ihr zugeordneten Sparkassen anbiete.\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten - welche ohne Anerkennung einer\n\nRechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abge-\n\ngeben und bestimmte Auskünfte erteilt hat - hat das Berufungsgericht - unter\n\nZurückweisung der Anschlußberufung des Klägers - die Klage insgesamt ab-\n\ngewiesen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\nder Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge, aus der Anschluß-\n\nberufung allerdings nur hinsichtlich der Anträge zu 4 und 5, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat sowohl eine Markenverletzung als auch eine\n\nVerletzung des Werktitels des Klägers verneint. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Beklagte habe ihr System zu geschäftlichen Zwecken, nämlich zur\n\nErzielung eigener Einkünfte und zur Förderung der Leistungsfähigkeit der an-\n\ngeschlossenen Sparkassen angeboten. Ihr Handeln sei nicht lediglich unter-\n\nnehmensintern geblieben, weil die in Rede stehenden Sparkassen weder\n\nrechtlich noch wirtschaftlich Teil ihres Unternehmens seien.\n\nDie Marken seien sehr ähnlich.\n\nEs bestehe jedoch keine Identität oder Teilidentität zwischen den von\n\nder Marke des Klägers geschützten Waren und dem \"System\" der Beklagten.\n\nDie Marke betreffe nur die Software als Ware, nicht dagegen die Softwareer-\n\nstellung als Dienstleistung, die von Klasse 42 umfaßt werde, und erst recht\n\nnicht Dienstleistungen, die mit Hilfe von Software und/oder Systemen erbracht\n\nwürden. Demgegenüber kennzeichne die Beklagte mit der angegriffenen Be-\n\nzeichnung nicht \"Software\", sondern eine bestimmte Dienstleistung. Sie über-\n\nmittle den angeschlossenen Sparkassen Informationen über den Geld- und\n\nDevisenmarkt und ermögliche ihnen die Durchführung von darauf bezüglichen\n\nAufträgen. Die Verwendung des Begriffs \"System\" bewirke keine Identität oder\n\nTeilidentität der jeweils betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen. Während\n\n\"System\" im Zusammenhang mit dem Warenverzeichnis der Klagemarke als\n\n\"geordnetes Zusammenspiel verschiedener Software- und Hardware-\n\nKomponenten\" zu verstehen sei, bleibe die Bedeutung von \"System\" bei der\n\nvon der Beklagten verwendeten Beschreibung diffus. Das \"System\" und seine\n\nKomponenten würden nicht näher beschrieben. Hierauf komme es den Spar-\n\nkassen, den Empfängern der Dienstleistung der Beklagten, auch nicht an. Für\n\ndie Kunden sei es unerheblich, auf welche Weise die Beklagte ihre Dienstlei-\n\nstung erbringe, solange dies nur schnell, präzise und nicht fehleranfällig erfol-\n\nge und für den Kunden mit geringem Aufwand verbunden sei. Ob die jeweilige\n\nInformation und die Auftragserteilung per Boten, brieflich, per Tele-\n\nfon/Telegramm oder durch ein computergestütztes Online-\"System\" erfolge, sei\n\nfür die Sparkassen uninteressant. Der Einsatz des \"Systems\" sei zweckgebun-\n\nden und diene ausschließlich der besseren und präziseren Erbringung der Fi-\n\nnanzdienstleistung der Beklagten, auf die es den Sparkassen allein ankomme.\n\nMedium und dadurch ermöglichte Dienstleistung dürften nicht miteinander ver-\n\nwechselt werden. Genausowenig wie derjenige, der im Internet werbe, damit\n\nauf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen tätig werde, werde\n\nderjenige, der mit Hilfe von Computern und Software Waren herstelle oder\n\nDienstleistungen erbringe, in dem Bereich der Softwareerstellung tätig.\n\nEs könne jedoch nicht von einer für eine Verwechslungsgefahr ausrei-\n\nchenden Ähnlichkeit zwischen den von der Marke des Klägers erfaßten Waren\n\nund der unter der angegriffenen Bezeichnung beworbenen Dienstleistung der\n\nBeklagten ausgegangen werden. Dies gelte auch dann, wenn das Warenver-\n\nzeichnis der Klagemarke \"Computersysteme\" umfassen sollte.\n\nEs sei anerkannt, daß eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstlei-\n\nstungen möglich sei. Dabei reiche allerdings die Tatsache, daß Waren zur Er-\n\nbringung einer Dienstleistung verwendet oder von ihnen hervorgebracht wür-\n\nden, nicht aus, vielmehr seien dazu bestimmte Umstände notwendig. Maßgeb-\n\nlich sei, ob der Verkehr der Fehlvorstellung unterliege, der Hersteller der Ware,\n\nfür die die Marke des Klägers Schutz genieße, trete auch als Anbieter des \"Sy-\n\nstems\" auf oder umgekehrt. Der Kläger stütze sich ersichtlich darauf, daß die\n\nDienstleistung der Beklagten derart von \"Software\" bzw. \"Computersystemen\"\n\ngeprägt sei, daß der Verkehr von einer einheitlichen Herkunft ausgehe. Das\n\ntreffe jedoch im Streitfall nicht zu. Der Verkehr unterscheide zwischen \"Soft-\n\nware\"/dem \"Computersystem\" und der dadurch hervorgebrachten Dienstlei-\n\nstung bzw. Ware. In bezug auf den Streitfall interessierten ihn nicht die Art und\n\nWeise der Übermittlung von Informationen oder Aufträgen, sondern nur diese\n\nselbst. Die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von Computersystemen einerseits\n\nund die Komplexität ihrer Entwicklung andererseits erzwängen eine Arbeitstei-\n\nlung. Computerunternehmen spezialisierten sich auf die Entwicklung von Soft-\n\nware und deren Abstimmung mit der Hardware sowie auf die damit zusammen-\n\nhängenden Tätigkeiten (Verkauf, Beratung, Schulung, Programmpflege). Ande-\n\nrerseits entwickelten Unternehmen die für ihre Tätigkeit benötigten Systeme\n\nund Systembestandteile nicht selbst, sondern beauftragten hierfür Spezialun-\n\nternehmen. Im allgemeinen bleibe es dabei, daß der Verkehr wegen der Kom-\n\nplexität der Entwicklung von Computersystemen und der Durchdringung der\n\nWirtschaft mit Computersystemen auch bei gleichen oder sehr ähnlichen Be-\n\nzeichnungen nicht von einem einzigen für beide Bereiche verantwortlichen\n\nUnternehmen ausgehe. Hinzu komme, daß es sich bei dem jeweils angespro-\n\nchenen Verkehr nicht um das allgemeine Publikum handele, sondern um Per-\n\nsonen mit wirtschaftlichen Kenntnissen (mittelständische Unternehmen bzw.\n\nSparkassen); ihnen sei die erwähnte Spezialisierung bekannt.\n\nAuch für Ansprüche aus einem Werktitel fehle es aus den genannten\n\nGründen an einer Verwechslungsgefahr. Ebensowenig sei der - von der Revi-\n\nsion nicht weiter verfolgte - Anspruch auf Löschung begründet.\n\nII. Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen haben keinen Erfolg.\n\n1. In nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht davon\n\nausgegangen, daß die angegriffenen Handlungen der Beklagten, wie in § 14\n\nAbs. 2 MarkenG vorausgesetzt, im geschäftlichen Verkehr erfolgt sind. Zum\n\ngeschäftlichen Verkehr rechnen grundsätzlich alle Handlungen, die einem be-\n\nliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dienen. Nicht erfaßt werden\n\nlediglich rein private, wissenschaftliche, politische und amtliche Handlungen\n\n(vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 48; Ströbele/Hacker,\n\nMarkengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 29).\n\n2. Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar-\n\nkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.\n\nDabei besteht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ei-\n\nne Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbe-\n\nsondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekenn-\n\nzeichneten Waren/Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der priori-\n\ntätsälteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit\n\nder Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der\n\nMarken oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen\n\nwerden und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01,\n\nGRUR 2003, 1044, 1045 = WRP 2003, 1436 - Kelly m.w.N.).\n\n3. Das Berufungsgericht hat eine große bildliche Ähnlichkeit beider Mar-\n\nken angenommen. Mit der Revision kann schon hinsichtlich des Klangs Identi-\n\ntät angenommen werden.\n\n4. Das Berufungsgericht ist, ohne nähere Ausführungen machen zu\n\nmüssen, ersichtlich von einer normalen (durchschnittlichen) Kennzeichnungs-\n\nkraft der Klagemarke ausgegangen. Anhaltspunkte für eine verminderte oder\n\ngesteigerte Kennzeichnungskraft sind dem Vortrag der Parteien nicht zu ent-\n\nnehmen.\n\n5. Das Berufungsgericht hat eine für die Annahme einer \"Verwechs-\n\nlungsgefahr ausreichende Ähnlichkeit\" der Ware und Dienstleistung verneint.\n\nDas erweist sich als frei von Rechtsfehlern. Dem Gesamtzusammenhang der\n\nEntscheidungsgründe ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine (ab-\n\nsolute) Unähnlichkeit der von der Klagemarke erfaßten Computersoftware und\n\nder von der Beklagten mit \"GeDIOS\" bezeichneten Dienstleistung auf dem\n\nSektor des Geld- und Devisenhandels angenommen hat.\n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften und des Bundesgerichtshofs sind bei der Beurteilung der Waren-\n\n/Dienstleistungsähnlichkeit alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, die\n\ndas Verhältnis der Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehö-\n\nren insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie ihre\n\nEigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren\n\noder Dienstleistungen (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR 1998,\n\n922, 923 Tz. 23 = WRP 1998, 1165 - Canon; BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR\n\n34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN, m.w.N.; vgl.\n\nauch zu § 1 Abs. 2 WZG: BGH, Beschl. v. 23.2.1989 - I ZB 11/87, BGHZ 107,\n\n71, 73 - MICROTRONIC). Eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähn-\n\nlichkeit von Ware und Dienstleistung liegt dann vor, wenn das Publikum an-\n\nnimmt, die Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder gege-\n\nbenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Eine solche ist folg-\n\nlich zu verneinen, wenn sich nicht ergibt, daß das Publikum glauben könnte,\n\ndaß die betreffenden Waren und die Dienstleistung aus demselben oder gege-\n\nbenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR\n\n1998, 922, 924 Tz. 29, 30 - Canon).\n\naa) Frei von Rechtsfehlern ist das Verständnis des Berufungsgerichts\n\nvom Warenverzeichnis der Klagemarke dahin, daß nur Software am Schutz\n\nteilnimmt. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen die Denkgesetze das\n\nVerzeichnis nach grammatikalischen Regeln in nicht zu beanstandender Weise\n\ninterpretiert. Die Revision zeigt insoweit keinen revisionsrechtlich beachtlichen\n\nFehler auf.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte unter der\n\nBezeichnung GeDIOS Sparkassen nicht eine \"Software\", sondern eine be-\n\nstimmte Dienstleistung auf dem Gebiet des Geld- und Devisenhandels anbie-\n\ntet. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht\n\naus der Verwendung des Begriffs \"System\" im Werbeprospekt nicht hat ent-\n\nnehmen können, die Beklagte erbringe unter der beanstandeten Bezeichnung\n\nauch eine Software, welche das geordnete Zusammenspiel verschiedener\n\nSoftware- und Hardware-Komponenten ermögliche. Dem Verkehr ist bewußt,\n\ndaß weite Bereiche der Dienstleistungen der modernen Gesellschaft elektro-\n\nnisch gestützt erbracht werden, insbesondere auch Dienstleistungen im Ban-\n\nkengeschäft. Die hierfür installierte Software sieht der Verkehr als zweckge-\n\nbundenes Medium an, das ihm die Nutzung der angebotenen Dienstleistung\n\nerleichtern soll. Solche zweckgebundene Software wird in der Regel neben der\n\nbeworbenen Dienstleistung nicht als selbständig beworbene und bezeichnete\n\nHandelsware in Erscheinung treten. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts enthält auch der Werbeprospekt der Be-\n\nklagten keine Angaben, aus welchen der angesprochene Verkehr entnehmen\n\nkönnte, die Beklagte bewerbe neben ihrer Finanzdienstleistung unter der an-\n\ngegriffenen Bezeichnung auch eine Software. Der Hinweis im Werbeprospekt\n\nauf die mit den Erfordernissen des internationalen Handels abgestimmten \"Mo-\n\ndule\" und auf den \"EDV-Spezialisten\" für technische Fragen sagt dem ange-\n\nsprochenen Verkehr lediglich, daß die angebotene Dienstleistung dem Stand\n\nder Technik entsprechend EDV-gestützt durchgeführt werde. Aus der Tatsa-\n\nche, daß eine Dienstleistung mit elektronischer Hilfe erbracht wird, folgert der\n\nVerkehr nicht, daß mit dem Angebot der Dienstleistung zugleich die Software\n\nbeworben wird und die Bezeichnung der Dienstleistung auch die genutzte\n\nSoftware benennt.\n\ncc) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß grundsätzlich eine\n\nÄhnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt (BGH,\n\nBeschl. v. 21.1.1999 - I ZB 15/94, GRUR 1999, 731, 733 = WRP 1999, 928\n\n- Canon II; Beschl. v. 11.2.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 586 - White Lion;\n\nBeschl. v. 20.1.2000 - I ZB 32/97, GRUR 2000, 883 = WRP 2000, 1152\n\n- PAPPAGALLO). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen Waren auf der\n\neinen Seite und Dienstleistungen auf der anderen Seite stellt sich insbesonde-\n\nre die Frage, ob der Verkehr bei der Begegnung mit den Marken der Fehlvor-\n\nstellung unterliegt, der Hersteller der Waren, für die die Klagemarke Schutz\n\ngenießt, trete auch als Erbringer der Dienstleistungen auf, die unter Verwen-\n\ndung der angegriffenen Marke erbracht und beworben werden. Nicht zu bean-\n\nstanden ist demnach auch der weitere Prüfungsaspekt des Berufungsgerichts,\n\nes komme für die Beurteilung der in Rede stehenden Ähnlichkeit darauf an, ob\n\nder Verkehr der Fehlvorstellung unterliege, daß der Hersteller und Anbieter\n\nvon Software auch als Anbieter der fraglichen Dienstleistung, hier der Bank-\n\ndienstleistung auf dem Geld- und Devisenmarkt, in Erscheinung tritt, oder daß\n\ndieses Dienstleistungsunternehmen sich auch mit der Erstellung von Software\n\nbefaßt.\n\nb) Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, der Verkehr rechne die\n\nErstellung und den Vertrieb der Software jedenfalls auf dem hier in Rede ste-\n\nhenden Bereich des Bankgeschäfts nicht dem Finanzdienstleister zu, rechts-\n\nfehlerfrei getroffen. Dem Verkehr ist bekannt, daß die Vielfalt der Einsatzmög-\n\nlichkeiten von elektronischen Rechnern auf der einen Seite und die Komplexität\n\nder Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware auf der anderen Seite\n\neine Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem sonstigem\n\nDienstleistungs- und Handelsverkehr nach sich ziehen. Es liegt deshalb im an-\n\ngesprochenen Bereich die Annahme fern, das Publikum könnte glauben, die\n\nbetreffende Ware und die Dienstleistung stammten aus demselben oder gege-\n\nbenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Entgegen der Ansicht\n\nder Revision ist für diese Beurteilung unerheblich, ob aus der Sicht des Inha-\n\nbers der Klagemarke wirtschaftlich vernünftige Gründe dafür sprechen könnten,\n\nsich auch mit der Dienstleistung der Beklagten zu befassen.\n\n6. Da eine Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit fehlt, hat das Berufungs-\n\ngericht zu Recht die Verwechslungsgefahr der beiden Kennzeichen auch für\n\nden Fall verneint, daß die Marke des Klägers als Titel für eine Software Schutz\n\ngenießen sollte (§ 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG).\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/i-zr-103-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/i-zr-103-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZR_103-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:00:41.800652+00:00"}}