{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZB___9-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-30","aktenzeichen":"I ZB 9/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4 Verkündet am: 30. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle S100 a) Eine Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit kommt u.a. dann in Betracht, wenn sich die Anmeldung als sittenwidrige Behinderung eines Dritten darstellt, der das Zeichen in der Vergangenheit benutzt hat. Die Sittenwidrigkeit im Verhalten des Anmelders kann darin liegen, daß er das Zei- chen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenut- zers und mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören oder dem Vorbenutzer den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (im Anschluß an BGH GRUR 2000, 1032, 1033 – EQUI 2000). b) Geht es um ein Zeichen, dessen Eintragung erst aufgrund einer Gesetzes- änderung möglich geworden ist (hier: Abschaffung eines Eintragungshindernis- ses), kann der schutzwürdige Besitzstand auch zu einer Zeit erarbeitet worden sein, zu der der Eintragung des Zeichens noch das Eintragungshindernis ent- gegenstand. c) Bei der Beantwortung der Frage, ob für die Anmeldung des von einem Drit- ten benutzten Zeichens ein hinreichender sachlicher Grund bestand, bleibt ein berechtigtes Interesse des Anmelders an einer bestimmten Markennutzung au- ßer Betracht, wenn zu erwarten ist, daß die Eintragung der Marke nicht nur die- sem Interesse dienen soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 9/01 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 2 905 136 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nMarkenG § 50 Abs. 1 Nr. 4 \n\nVerkündet am: \n30. Oktober 2003 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nS100 \n\na) \n\nEine Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit kommt \nu.a. dann in Betracht, wenn sich die Anmeldung als sittenwidrige Behinderung \neines Dritten darstellt, der das Zeichen in der Vergangenheit benutzt hat. Die \nSittenwidrigkeit im Verhalten des Anmelders kann darin liegen, daß er das Zei-\nchen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen \nlassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenut-\nzers und mit dem Ziel gehandelt hat, diesen Besitzstand zu stören oder dem \nVorbenutzer den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (im Anschluß an BGH \nGRUR 2000, 1032, 1033 – EQUI 2000). \n\nb) Geht es um ein Zeichen, dessen Eintragung erst aufgrund einer Gesetzes-\nänderung möglich geworden ist (hier: Abschaffung eines Eintragungshindernis-\nses), kann der schutzwürdige Besitzstand auch zu einer Zeit erarbeitet worden \nsein, zu der der Eintragung des Zeichens noch das Eintragungshindernis ent-\ngegenstand. \n\nc) \n\nBei der Beantwortung der Frage, ob für die Anmeldung des von einem Drit-\nten benutzten Zeichens ein hinreichender sachlicher Grund bestand, bleibt ein \nberechtigtes Interesse des Anmelders an einer bestimmten Markennutzung au-\nßer Betracht, wenn zu erwarten ist, daß die Eintragung der Marke nicht nur die-\nsem Interesse dienen soll. \n\nBGH, Beschl. v. 30. Oktober 2003 – I ZB 9/01 – Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Dezember 2000 \n\nwird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. Für die Markeninhaberin ist seit dem 28. April 1995 die Marke Nr. \n\n2 905 136 \n\nS100 \n\nfür Reinigungs-, Pflege-, Wasch- und Poliermittel sowie Reinigungs-, Pflege-, \n\nWasch- und Poliertücher und -schwämme für Fahrzeuge, insbesondere für Motor-\n\nräder, eingetragen. \n\nDie Antragstellerin, ein mittelständisches Unternehmen mit etwa achtzig Mit-\n\narbeitern, begehrt die Löschung dieser und einer weiteren für die Markeninhaberin \n\neingetragenen Marke (P21S), weil die Markeninhaberin bei der Anmeldung der \n\nMarken bösgläubig gewesen sei. Die Marke „P21S“, die für Reinigungs-, Pflege-, \n\nWasch- und Poliermittel sowie Reinigungs-, Pflege-, Wasch- und Poliertücher und \n\n-schwämme für Fahrzeuge, insbesondere für Personenkraftfahrzeuge, eingetra-\n\ngen ist, ist Gegenstand eines Parallelverfahrens (I ZB 8/01). \n\nDie Antragstellerin stellt seit 1976 einen Flüssigreiniger für Leichtmetallräder \n\nund seit 1980 einen Reiniger zur selbsttätigen Komplettreinigung von Motorrädern \n\nher. Das Reinigungsmittel für Leichtmetallräder vertreibt sie unter der Bezeich-\n\nnung „P21S“, den Motorradreiniger unter der Bezeichnung „S100“. 1984 beschloß \n\nsie, diese beiden Produkte auch in die USA zu exportieren. Zu diesem Zweck ar-\n\nbeitete sie mit der dort ansässigen (späteren) Markeninhaberin zusammen, die \n\nvereinbarungsgemäß den Vertrieb der beiden Produkte in den USA übernahm und \n\n„P21S“ und „S100“ als eigene Marken beim US-Patent- und Markenamt eintragen \n\nließ. \n\n1992 endete die Zusammenarbeit der beiden Unternehmen im Streit. Die An-\n\ntragstellerin stellte die Belieferung der Markeninhaberin mit den Produkten „S100“ \n\nund „P21S“ ein. Ihr Versuch, die beiden US-Marken „S100“ und „P21S“ auf sich \n\nübertragen zu lassen, schlug fehl. Seit Mai 1992 vertreibt vielmehr die Markenin-\n\nhaberin in den USA unter diesen Zeichen zwei entsprechende Produkte – einen \n\nMotorradreiniger und ein Reinigungsmittel für Leichtmetallräder –, die sie in \n\nDeutschland von einem Wettbewerber der Antragstellerin herstellen und mit den \n\nZeichen „S100“ bzw. „P21S“ versehen läßt. \n\nAm 1. Oktober 1994 meldete die Markeninhaberin die Zeichen „S100“ und \n\n„P21S“ beim Deutschen Patentamt zur Eintragung als Warenzeichen an und er-\n\nklärte sich nach einer entsprechenden Anfrage hinsichtlich beider Anmeldungen \n\nmit einer Zeitrangverschiebung auf den 1. Januar 1995 einverstanden. Daraufhin \n\nwurden beide Zeichen mit diesem Zeitrang in das Markenregister eingetragen. \n\nAuch die Antragstellerin meldete noch 1994 „S100“ und „P21S“ beim Deutschen \n\nPatentamt zur Eintragung an. Nachdem sie sich ebenfalls mit einer Zeitrangver-\n\nschiebung auf den 1. Januar 1995 einverstanden erklärt hatte, wurden beide Zei-\n\nchen auch für sie in das Markenregister eingetragen, und zwar „S100“ für „Rost- \n\nund Korrosionsschutzmittel, insbesondere für Motorräder; Putz-, Polier-, Fettent-\n\nfernungs- und Schleifmittel, insbesondere zur Anwendung bei Kraftfahrzeugen“, \n\nund „P21S“ für „Rostschutzmittel, insbesondere Felgenschutzmittel, Färbemittel, \n\ninsbesondere Reifenfärbemittel und Reifenglanz; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- \n\nund Schleifmittel, insbesondere Metallreiniger und Felgenreiniger“. \n\nDie Markeninhaberin vertreibt die beiden mit den Marken „S100“ und „P21S“ \n\nversehenen Produkte in erster Linie in den USA. Der zu ihren Kunden zählende \n\nMotorradhersteller Harley-Davidson verkauft jedoch die bei der Markeninhaberin in \n\nden USA erworbenen, mit dem Zeichen „S100“ versehenen Motorradreiniger auch \n\nin Deutschland. Nachdem die deutsche Tochtergesellschaft von Harley-Davidson \n\nvon der Antragstellerin abgemahnt worden war, hat ihr die Markeninhaberin rück-\n\nwirkend eine Lizenz für die Benutzung der im Streit stehenden Marke „S100“ er-\n\nteilt. \n\nDie Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe an der Bezeichnung „S100“ ei-\n\nnen wertvollen, schutzwürdigen Besitzstand erworben. Die Umsätze mit dem ent-\n\nsprechenden Motorradreiniger hätten von 1989 bis 1995 insgesamt über 8 Mio. \n\nDM betragen, und zwar 1989 etwa 0,79 Mio. DM und 1994 annähernd 1,6 Mio. \n\nDM, davon mehr als 90% in Deutschland. Der Werbeaufwand für das Produkt ha-\n\nbe etwa 10% des Umsatzes ausgemacht. Im deutschen Motorradfachhandel sei \n\ndas Produkt mit einem Marktanteil von 55% mit Abstand Marktführer. In Kenntnis \n\ndieses Besitzstandes habe die Markeninhaberin „S100“ angemeldet, um die An-\n\ntragstellerin in ihrem Besitzstand zu stören und in wettbewerbswidriger Weise zu \n\nbehindern. Die Markeninhaberin habe bösgläubig gehandelt. \n\nDie Antragstellerin hat beim Deutschen Patentamt Antrag auf Löschung der \n\nfür die Markeninhaberin eingetragenen Marke „S100“ gestellt. Die Markeninhabe-\n\nrin hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen. \n\nDie Markeninhaberin hat vorgetragen, sie habe bei der Anmeldung keine \n\nKenntnis von einem etwaigen (von ihr im übrigen bestrittenen) wertvollen Besitz-\n\nstand der Antragstellerin gehabt. Die Anmeldung sei auch nicht in Behinde-\n\nrungsabsicht, sondern in Ausübung eines berechtigten Interesses, nämlich allein \n\nzu dem Zweck erfolgt, die Kennzeichnung des von einem dritten Hersteller bezo-\n\ngenen, für den Vertrieb in den USA bestimmten Motorradreinigers unbehelligt von \n\ndenkbaren künftigen Schutzrechten der Antragstellerin an der Bezeichnung „S100“ \n\nzu ermöglichen. Die Markeninhaberin sei wegen der für die Antragstellerin mit \n\ngleichem Zeitrang eingetragenen Marke „S100“ auch rechtlich nicht in der Lage, \n\ndie Antragstellerin in irgendeiner Weise zu behindern. \n\nDie zuständige Markenabteilung des Deutschen Patentamts hat die Lö-\n\nschung der Marke beschlossen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Mar-\n\nkeninhaberin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatGE 43, 233 = \n\nGRUR 2001, 744). \n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Markenin-\n\nhaberin. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die Markeninhaberin \n\nbei der Anmeldung bösgläubig gewesen und die Marke daher gemäß § 50 Abs. 1 \n\nNr. 4 MarkenG zu löschen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Bestimmung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG erfasse unter anderem auch \n\ndie Fälle, in denen sich die Markenanmeldung als sittenwidriger Behinderungs-\n\nwettbewerb darstelle. Danach liege ein Löschungsgrund vor, wenn der Markenin-\n\nhaber ein von einem Dritten verwendetes Zeichen in Kenntnis des erwirtschafteten \n\nBesitzstandes und mit dem Ziel, diesen Besitzstand zu stören, ohne hinreichenden \n\nsachlichen Grund als Marke für identische oder ähnliche Waren angemeldet habe. \n\nDie Antragstellerin habe zur Zeit der Anmeldung der angegriffenen Marke einen \n\nsowohl in tatsächlicher Hinsicht ausreichenden wie in rechtlicher Hinsicht schutz-\n\nwürdigen Besitzstand an der Kennzeichnung „S100“ für Motorradreiniger erwor-\n\nben. Sie habe diese Bezeichnung seit 1980 ununterbrochen für einen Motorrad-\n\nreiniger benutzt und damit erhebliche Umsätze erzielt. Die Umsätze hätten einen \n\nerheblichen Anteil der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin ausgemacht. Im Hin-\n\nblick auf diese langjährige, von insgesamt steigenden Umsätzen gekennzeichnete \n\nund für das Unternehmen der Antragstellerin wichtige Benutzung des Zeichens \n\n„S100“ sei ein wirtschaftlich wertvoller, nicht unerheblicher Besitzstand der An-\n\ntragstellerin zu bejahen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß es sich bei einem \n\nMotorradreiniger um ein verhältnismäßig spezielles Produkt für einen beschränk-\n\nten Abnehmerkreis handele. \n\nDer Besitzstand sei auch rechtlich schutzwürdig. Dem stehe nicht entgegen, \n\ndaß nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung noch geltenden alten Recht Zeichen, \n\ndie ausschließlich aus Zahlen oder einzelnen Buchstaben bestanden hätten, \n\ngrundsätzlich von der Eintragung ausgeschlossen gewesen seien und daß dieses \n\nEintragungshindernis auch auf Kombinationen von Zahlen und einzelnen Buch-\n\nstaben erstreckt worden sei. Dieser erweiternden Auslegung habe bereits seit dem \n\n1. Januar 1993 die – erst zum 1. Januar 1995 mit zweijähriger Verspätung in na-\n\ntionales Recht umgesetzte – Markenrechtsrichtlinie entgegengestanden, in der die \n\nabsoluten Schutzhindernisse abschließend geregelt seien und die ein solches Ein-\n\ntragungshindernis nicht kenne. \n\nDie Markeninhaberin habe – so die Überzeugung des Beschwerdegerichts – \n\nzum Anmeldezeitpunkt hinreichende Kenntnis von dem schutzwürdigen Besitz-\n\nstand der Antragstellerin an der Bezeichnung „S100“ gehabt. An den Nachweis ei-\n\nner solchen Kenntnis dürften keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die an-\n\ngegriffene Marke sei von der Markeninhaberin auch mit dem Ziel einer Störung \n\ndes Besitzstands der Antragstellerin angemeldet worden. Dem stehe nicht entge-\n\ngen, daß die Markeninhaberin wegen der der Antragstellerin zustehenden zeit-\n\nranggleichen identischen Marke „S100“ rechtlich nicht in der Lage sei, aus der im \n\nStreit stehenden Marke gegen die Antragstellerin vorzugehen. Für die Annahme \n\neiner Störung des Besitzstandes genüge es vielmehr, daß die Antragstellerin es \n\nim Falle des Bestands der Streitmarke hinnehmen müsse, daß Konkurrenzware in \n\nDeutschland mit der Marke „S100“ gekennzeichnet werde. Zwar werde die mit der \n\nangegriffenen Marke gekennzeichnete Konkurrenzware unmittelbar exportiert. Die \n\nAntragstellerin könnte aber nichts dagegen unternehmen, wenn die Markeninha-\n\nberin die mit der Marke „S100“ gekennzeichnete Konkurrenzware in Deutschland \n\nvertreibe oder – wie bereits im Fall Harley-Davidson geschehen – vertreiben lasse. \n\nDie Markeninhaberin habe auch kein eigenes schützenswertes Interesse an \n\nder Streitmarke, um den Bezug des Reinigungsmittels von einem anderen deut-\n\nschen Hersteller abzusichern. Fraglich sei schon, ob die Markeninhaberin in Anbe-\n\ntracht des schutzwürdigen Besitzstands der Antragstellerin ein berechtigtes Inter-\n\nesse daran beanspruchen könne, daß ihre Konkurrenzware gerade in Deutsch-\n\nland mit der Marke „S100“ gekennzeichnet werde. Diese Kennzeichnung könne \n\nebenso gut in den USA vorgenommen werden, auch wenn dies mit einem gewis-\n\nsen Mehraufwand verbunden sei. Entscheidend sei, daß die angegriffene Marke \n\nihrer Inhaberin eine Rechtsmacht verleihe, die erheblich über das als Rechtferti-\n\ngungsgrund für die Markenanmeldung angeführte Interesse an der markenrechtli-\n\nchen Absicherung der Kennzeichnung von Exportwaren in Deutschland hinausrei-\n\nche. \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde \n\nhaben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß \n\ndie Markeninhaberin bei der Anmeldung der Marke „S100“ i.S. von § 50 Abs. 1 \n\nNr. 4 MarkenG bösgläubig war. \n\n1. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders i.S. von § 50 Abs. 1 Nr. 4 Mar-\n\nkenG ist – wie das Bundespatentgericht mit Recht ausgeführt hat – jedenfalls \n\ndann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmißbräuchlich oder sittenwidrig er-\n\nfolgt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/6581, S. 95 = \n\nSonderheft Bl.f.PMZ S. 89). Das Markengesetz knüpft an die Rechtsprechung zum \n\naußerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG oder § 826 BGB \n\nunter Geltung des Warenzeichengesetzes an. Die zu diesem Anspruch in der \n\nRechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläu-\n\nbigkeit des Anmelders nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG heranzuziehen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 9.10.1997 – I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 – Analgin; \n\nUrt. v. 10.8.2000 – I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1033 = WRP 2000, 1293 – \n\nEQUI 2000; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 50 Rdn. 29; Ingerl/Rohnke, Markenge-\n\nsetz, 2. Aufl., § 50 Rdn. 10). \n\nVon einer sittenwidrigen Anmeldung kann allerdings nicht schon dann aus-\n\ngegangen werden, wenn der Anmelder eines Kennzeichens weiß, daß ein anderer \n\ndasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen \n\nformalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Für eine Bejahung der Sitten-\n\nwidrigkeit müssen vielmehr auf seiten des Anmelders besondere, die Unlauterkeit \n\nbegründende Umstände hinzutreten. Sie können darin liegen, daß der Markenin-\n\nhaber das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat \n\neintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vor-\n\nbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem Besitzstand \n\nzu stören oder ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (BGH GRUR 2000, \n\n1032, 1034 – EQUI 2000, m.w.N.). \n\n2. Diese Voraussetzungen hat das Bundespatentgericht im Streitfall zutref-\n\nfend bejaht. \n\na) Das Bundespatentgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, \n\ndaß ein schützenswerter Besitzstand sich stets auf ein Zeichen beziehen muß, \n\ndas zum Zeitpunkt der Benutzung hätte eingetragen werden können. Für eine sol-\n\nche Einschränkung besteht keine Veranlassung. Zwar handelte es sich bei den \n\nbislang entschiedenen Fällen durchweg um Sachverhalte, bei denen das Zeichen \n\nbereits zum Zeitpunkt der Benutzung hätte eingetragen werden können. Ein Be-\n\ndürfnis nach einem Schutz vor einer bösgläubigen Markenanmeldung besteht aber \n\nauch und gerade in Fällen, in denen ein Eintragungshindernis durch eine Geset-\n\nzesänderung entfällt. Denn in diesen Fällen wäre der Vorbenutzer, der sich mit \n\ndem bislang nicht eintragungsfähigen Zeichen einen wertvollen Besitzstand erar-\n\nbeitet hat, sonst wehrlos den Anmeldungen Dritter ausgesetzt, die sich mit dem-\n\nselben Zeitrang wie der Vorbenutzer dieses Zeichen eintragen lassen können. Bei \n\neiner Änderung der Rechtslage kann dem Vorbenutzer – anders als in Fällen, in \n\ndenen sich die Benutzung auf ein eintragungsfähiges Zeichen bezieht – nicht vor-\n\ngehalten werden, er habe es versäumt, das Zeichen rechtzeitig anzumelden. \n\nIm Streitfall bedarf es daher keiner Klärung, ob nach Ablauf der für die Um-\n\nsetzung der Markenrechtsrichtlinie gesetzten Frist am 1. Januar 1993 jedenfalls \n\nKombinationen aus Zahlen und einzelnen Buchstaben – in Abkehr der bis dahin \n\ngeübten, auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG gestützten deutschen Praxis – hätten eingetra-\n\ngen werden müssen (vgl. zu Zahlwörtern BGH, Beschl. v. 3.6.1993 – I ZB 9/91, \n\nGRUR 1993, 825, 826 – Dos). Denn der Besitzstand, den die Antragstellerin erar-\n\nbeitet hat, ist auch dann gegenüber einem bösgläubigen Anmelder schutzwürdig, \n\nwenn das in Rede stehende Zeichen vor dem 1. Januar 1995 nicht eintragungsfä-\n\nhig war. \n\nb) Nach den vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen verfügte \n\ndie Antragstellerin zum Zeitpunkt der Anmeldung (Oktober 1994) ebenso wie zu \n\ndem für den Zeitrang der Streitmarke maßgeblichen Zeitpunkt (1.1.1995) über ei-\n\nnen wertvollen Besitzstand. Der Motorradreiniger „S100“ der Antragstellerin ist seit \n\n1980 auf dem Markt. Die Umsätze bewegten sich bei durchweg steigender Ten-\n\ndenz in der ersten Hälfte der neunziger Jahre im Millionen-DM-Bereich. Was den \n\nAbsatz über den Fachhandel angeht, war die Antragstellerin mit Abstand Markt-\n\nführerin. Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein solches im Markt hervorragend ein-\n\ngeführtes Produkt mit stetigen, wachsenden Absatzchancen für ein mittelständi-\n\nsches Unternehmen wie die Antragstellerin einen wertvollen Besitzstand darstellt. \n\nAuf die absoluten Stückzahlen der verkauften Produkte, die aus der Sicht der \n\nRechtsbeschwerde eher unbedeutend sind, kommt es in diesem Zusammenhang \n\nnicht an. \n\nc) Die Feststellung des Bundespatentgerichts, der Geschäftsführer der \n\nMarkeninhaberin habe Kenntnis von dem wertvollen Besitzstand gehabt, den sich \n\ndie Antragstellerin mit ihrem Produkt „S100“ erarbeitet hatte, wird von der Rechts-\n\nbeschwerde nicht angegriffen und läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nd) Das Bundespatentgericht hat ferner angenommen, die Markeninhaberin \n\nhabe die Streitmarke mit dem Ziel angemeldet, den Besitzstand der Antragstellerin \n\nzu stören. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. \n\nDabei hat das Bundespatentgericht nicht verkannt, daß die Markeninhaberin \n\ndie Streitmarke nicht dazu einsetzen kann, die Antragstellerin von der Benutzung \n\nihres eigenen (identischen) Zeichens auszuschließen. Denn nach der Registerlage \n\nbesteht zwischen den beiden „S100“-Marken eine Koexistenz: Die Parteien kön-\n\nnen diese Marken nicht einsetzen, um eine Benutzung des Zeichens durch den \n\njeweils anderen Inhaber zu unterbinden. Die Ausschließlichkeitsrechte des Mar-\n\nkeninhabers können in diesem Fall nur jeweils gegen Dritte eingesetzt werden. \n\nDennoch hat das Beschwerdegericht das Ziel der Besitzstandsstörung mit \n\nRecht bejaht. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Markeninhaberin mit \n\nder Anmeldung der Streitmarke in Deutschland in erster Linie das Ziel verfolgt ha-\n\nben mag, den bisherigen Produktionsablauf ihres eigenen Motorradreinigers mar-\n\nkenrechtlich abzusichern und zu verhindern, daß die Antragstellerin es ihr unter-\n\nsagt, diesen Reiniger in Deutschland in Behältnisse abfüllen zu lassen, die mit \n\ndem Zeichen „S100“ versehen sind. Das Bundespatentgericht hat auch zu Recht \n\nangenommen, daß allein durch diese Nutzung der (inländische) Besitzstand der \n\nAntragstellerin noch nicht tangiert wird. Von der Eintragung der Streitmarke geht \n\naber darüber hinaus ein erhebliches Störpotential aus, weil sie der Markeninhabe-\n\nrin die Möglichkeit eröffnet, den eigenen Motorradreiniger unter dem eingeführten \n\nNamen des Produkts der Antragstellerin auch in deren Heimatmarkt anzubieten. \n\nAuch wenn diese Möglichkeit für die Markeninhaberin bei der Anmeldung der \n\nStreitmarke nicht im Vordergrund gestanden haben mag, zeigt doch die Erteilung \n\nder Lizenz an die deutsche Tochtergesellschaft von Harley-Davidson, daß die \n\nMarkeninhaberin gewillt war, die Eintragung der Streitmarke einzusetzen, um ihr \n\neigenes Produkt in Deutschland abzusetzen. \n\ne) Zu Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, daß sich die Mar-\n\nkeninhaberin für die Anmeldung der Streitmarke nicht auf ein durchgreifendes ei-\n\ngenes berechtigtes Interesse stützen kann. Dabei kann offenbleiben, ob für das \n\nberechtigte Interesse bereits ausreicht, daß es für die Markeninhaberin kosten-\n\ngünstiger ist, an der schon seit 1992 praktizierten Konfektionierung ihres Reini-\n\ngungsmittels in Deutschland festzuhalten, statt die Reinigungsflüssigkeit in die \n\nUSA zu transportieren und dort in mit dem Zeichen „S100“ versehene Behältnisse \n\nabzufüllen. Denn bei der Bewertung der Interessen der Markeninhaberin kann \n\nnicht außer Betracht bleiben, daß sie die ihr eingeräumte Rechtsposition dazu be-\n\nnutzt hat, den Absatz ihrer Produkte auch in Deutschland zu ermöglichen. Das be-\n\nrechtigte Interesse an der Eintragung der Streitmarke muß unberücksichtigt blei-\n\nben, wenn die Gefahr besteht, daß die Stellung als Markeninhaber dazu benutzt \n\nwird, weitere Vorteile aus der Eintragung zu ziehen, für die ein berechtigtes Inter-\n\nesse nicht geltend gemacht werden kann. \n\nIV. Danach ist die gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts gerichtete \n\nRechtsbeschwerde der Markeninhaberin mit der Kostenfolge aus § 90 Abs. 2 Mar-\n\nkenG zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZB___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/i-zb-9-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZB___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZB___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/i-zb-9-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZB___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:53:21.511205+00:00"}}