{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZB__29-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"I ZB 29/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Euro-Billy GeschmMG § 7 Abs. 2 Dem Schutz eines Musters oder Modells, das die dekorative Abbildung gesetz- licher Zahlungsmittel zum Gegenstand hat (hier: Abbildung einer Ein-Euro- Münze in einer Phantasiefigur und einem Schlüsselanhänger), stehen weder § 7 Abs. 2 GeschmMG noch die Vorschriften der Medaillenverordnung entge- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 29/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 499 05 456.3\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nEuro-Billy\n\nGeschmMG § 7 Abs. 2\n\nDem Schutz eines Musters oder Modells, das die dekorative Abbildung gesetz-\nlicher Zahlungsmittel zum Gegenstand hat (hier: Abbildung einer Ein-Euro-\nMünze in einer Phantasiefigur und einem Schlüsselanhänger), stehen weder\n§ 7 Abs. 2 GeschmMG noch die Vorschriften der Medaillenverordnung entge-\ngen.\n\nBGH, Beschl. v. 20. März 2003 - I ZB 29/01 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juri-\n\nstischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Ok-\n\ntober 2001 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent-\n\nund Markenamts zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Anmelder begehrt mit seiner am 9. Juni 1999 eingereichten Sam-\n\nmelanmeldung die Eintragung von zwei Mustern mit der Bezeichnung \"Euro-\n\nBilly\" in das Musterregister. Gegenstand der Anmeldung sind Phantasiefiguren,\n\nin deren Korpus, wie nachfolgend wiedergegeben, die Abbildung der Vorder-\n\nseite einer Ein-Euro-Münze eingefügt ist:\n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt,\n\ndaß Schutz für die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und hat die\n\nEintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung der Muster und\n\ndie Verbreitung einer Nachbildung würden gegen die öffentliche Ordnung ver-\n\nstoßen.\n\nIm Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und\n\nMarkenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bun-\n\ndespatentgerichts (§ 10a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG) beigetreten und\n\nhat beantragt, die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.\n\nDas Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und\n\nMarkenamts (Musterregister) aufgehoben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des\n\nDeutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintra-\n\ngungsfähig gehalten und ein Schutzhindernis i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG für\n\nnicht gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nWeder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch\n\ndie Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.\n\nAbzustellen sei nur auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form.\n\nNur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintra-\n\ngungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten\n\nGeltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen kön-\n\nne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Gegen das\n\nInverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes mit den in Rede stehenden\n\nAbbildungen von Ein-Euro-Münzen bestünden keine Bedenken.\n\nDas im Markengesetz vorgesehene absolute Schutzhindernis für staatli-\n\nche Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) sei kein für Muster entspre-\n\nchend geltender Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Die Vor-\n\nschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei eine eigenständige Regelung, wie ein\n\nVergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zeige, der die Eintragung einer Marke\n\nwegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gesondert regele. Zu-\n\ndem verbiete § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nur die Verwendung staatlicher Ho-\n\nheitszeichen in einer Marke, d.h. einer Kennzeichnung, die der Unterscheidung\n\nder Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer\n\nUnternehmen diene. Da damit nicht jede Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen\n\nfür geschäftliche Zwecke verboten sei, lasse sich das markenrechtliche Verbot\n\neiner Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen nicht als allgemeiner Rechts-\n\ngrundsatz auf Muster übertragen.\n\nEin Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne nur bei einer ersichtlich\n\nmißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszei-\n\nchens in einem Muster angenommen werden. Bei den hier zu beurteilenden\n\ngesetzlichen Zahlungsmitteln sei schon zweifelhaft, ob sie überhaupt staatliche\n\nHoheitszeichen seien. Jedenfalls stelle die Einbringung der Ein-Euro-Münze in\n\neinen Gebrauchsgegenstand für Werbezwecke keine mißbräuchliche gesetz-\n\nwidrige Verwendung dar.\n\nDie Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und\n\nMarken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), geändert durch Art. 4 Nr. 1\n\ndes Dritten Euro-Einführungsgesetzes, sei nicht einschlägig.\n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die\n\nBeurteilung des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Ge-\n\nschmacksmusters stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht\n\nentgegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz ge-\n\ngen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung\n\ndes Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die\n\nöffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster\n\ndie Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden\n\nGrundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/\n\nv. Falkenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; Nirk/Kurtze,\n\nGeschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; vgl. auch zu § 2 Nr. 1 PatG:\n\nBenkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 2 Rdn. 5; Busse/Keuken-\n\nschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 13; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG: Fe-\n\nzer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346; Althammer/Ströbele, Markengesetz,\n\n6. Aufl., § 8 Rdn. 246; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 112). Davon\n\nkann bei einer Einfügung gesetzlicher Zahlungsmittel in Gebrauchsgegenstän-\n\nde für Werbezwecke (hier: in eine Phantasiefigur und in einen Schlüsselanhän-\n\nger) nicht die Rede sein. Es fehlen besondere, einen Verstoß gegen die öffent-\n\nliche Ordnung erst begründende Umstände.\n\n2. Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel auf Produkten ab-\n\nzubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es nicht. Ein derartiges grund-\n\nsätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht § 8 Abs. 2\n\nNr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen\n\nvon der Eintragung als Marke ausgenommen sind. Schon wegen der unter-\n\nschiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengeset-\n\nzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6\n\nMarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar.\n\na) Zu den Hoheitszeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG werden al-\n\nlerdings auch gesetzliche Zahlungsmittel gerechnet (vgl. Fezer aaO § 8\n\nRdn. 360; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 118; Althammer/Ströbele aaO § 8\n\nRdn. 283). Zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln zählt auch die Ein-Euro-Münze\n\n(vgl. Art. 2 § 1 des Gesetzes über die Änderung währungsrechtlicher Vorschrif-\n\nten infolge der Einführung des Euro-Bargeldes, BGBl. I 1999 S. 2402).\n\nb) Das Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke läßt\n\njedoch keinen Rückschluß darauf zu, ein Muster oder Modell mit einem Ho-\n\nheitszeichen verstoße stets auch gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7\n\nAbs. 2 GeschmMG.\n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schließt die Eintragung staatlicher Hoheitszei-\n\nchen als Marke aus. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. h\nder Markenrechtsrichtlinie, der wiederum Art. 6ter PVÜ Rechnung trägt. Nach\nArt. 6ter Abs. 1 PVÜ sind die Verbandsländer unter anderem verpflichtet, die\n\nEintragung ihrer staatlichen Hoheitszeichen als Fabrik- und Handelsmarken\n\nzurückzuweisen, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt\n\nhaben. Die Vorschrift bezweckt den Ausschluß der Eintragung und Benutzung\n\nstaatlicher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke\n\ndie Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen\n\nund die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeich-\n\nneten Waren täuschen könnte (vgl. Bodenhausen, Pariser Verbandsüberein-\nkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, S. 80). Dagegen enthält Art. 6ter\n\nAbs. 1 PVÜ keinen allgemeinen Grundsatz, daß staatliche Hoheitszeichen von\n\neiner gewerblichen Nutzung ausgeschlossen sind. Denn über die markenmäßi-\nge Verwendung hinaus sieht Art. 6ter Abs. 9 PVÜ nur ein Verbot im Falle eines\n\nunbefugten Gebrauchs von Staatswappen im Handel vor, wenn dieser Ge-\n\nbrauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist (vgl.\n\nauch Bodenhausen aaO S. 87). § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG kann daher ebenfalls\n\nnicht entnommen werden, staatliche Hoheitszeichen seien generell jeder ge-\n\nwerblichen Verwertung entzogen.\n\nDie grundlegend unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechts\n\nund Geschmacksmusterrechts lassen auch keinen Schluß von dem Verbot der\n\nEintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6\n\nMarkenG darauf zu, die Verwendung der Hoheitszeichen in Mustern und Mo-\n\ndellen verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG.\n\nDas Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG betrifft die Eintragung\n\nstaatlicher Hoheitszeichen als Marke. Deren Hauptfunktion besteht in der Ge-\n\nwährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-\n\nleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 =\n\nWRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 21.9.2000\n\n- I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Mit\n\ndem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wird verhindert, daß\n\nStatussymbole des Staates und andere Hoheitszeichen als Hinweis auf ein be-\n\nstimmtes Unternehmen registriert werden. Das Verbot einer musterrechtlich\n\ngeschützten, ästhetischen Verwendung, wie sie dem Geschmacksmustergesetz\n\neigen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Das eingetragene Ge-\n\nschmacksmuster dient nicht als Hinweis auf den Inhaber des Modells, sondern\n\ngewährt vorrangig ein Schutzrecht für eine ästhetische Gestaltung des Musters\n\noder Modells (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378\n\n= WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Nirk/Kurtze aaO Einf. Rdn. 41; Eich-\n\nmann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 26).\n\n3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentge-\n\nricht habe keine Feststellungen getroffen, ob nicht die Verbindung zwischen\n\nstaatlichen Hoheitszeichen und einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand einen\n\nVerstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründe. Die Ab-\n\nbildung staatlicher Hoheitszeichen, zu denen die gesetzlichen Zahlungsmittel\n\nrechneten, verstoße auf einem Muster oder Modell regelmäßig gegen die öf-\n\nfentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG, weil staatliche Hoheitszei-\n\nchen wegen der Aushöhlung ihres ideellen Wertes von jeder gewerblichen Ver-\n\nwertung ausgeschlossen sein sollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das\n\nBundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ohne Hinzutreten\n\nweiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern und\n\nModellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge hat und der-\n\nartige, den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände\n\nvorliegend nicht gegeben sind. Im Streitfall ergeben sich aus der Art der staatli-\n\nchen Hoheitszeichen, den Schutzgegenständen und ihrer konkreten Gestaltung\n\n(Einfügung einer Abbildung einer Ein-Euro-Münze in Gebrauchsgegenstände\n\nfür Werbezwecke) keine besonderen Umstände, die die Annahme eines Ver-\n\nstoßes gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigen könnten.\n\n4. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Ausführungen des Bun-\n\ndespatentgerichts zu einem Verstoß gegen die Verordnung über die Herstellung\n\nund den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I\n\nS. 3520, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Med-\n\nVO vom 27.8.2001, BGBl. I S. 2286) wendet, hat sie damit ebenfalls keinen\n\nErfolg.\n\nDie Vorschriften dieser Verordnung stehen der Schutzfähigkeit der Mu-\n\nster nicht entgegen, weil vorliegend nicht der Schutz für eine Medaille bean-\n\nsprucht wird. Zudem sind Gestaltungen denkbar, die den gesetzlichen Vor-\n\nschriften genügen (vgl. insoweit Nirk/Kurtze aaO § 7 Rdn. 17; vgl. auch BGH,\n\nUrt. v. 19.10.1971 - X ZR 34/68, GRUR 1972, 704, 707 - Wasser-Aufbereitung).\n\nDie Modelle können entsprechend § 4 Abs. 3 i.V. mit § 2, § 3 MedVO gestaltet\n\nwerden und verstoßen dann nicht gegen die Bestimmungen dieser Verordnung.\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des\n\nDeutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit\n\n§ 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZB__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/i-zb-29-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":13},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZB__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZB__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/i-zb-29-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZB__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:08:00.360203+00:00"}}