{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZA___1-01B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-04-19","aktenzeichen":"I ZA 1/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZA 1/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. April 2001\n\nin Sachen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2001 auf Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. \n\nzur Durchführung eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n21. Dezember 2000 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrer\n\nMarke Nr. \"T. B. \" wegen Nichtbenutzung in Anspruch genom-\n\nmen.\n\nIm Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main\n\nhaben die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivilsenats\n\neinen Vergleich geschlossen, dem die durch die Klägerin als Geschäftsführerin\n\nvertretene T. B. \n\n GmbH beigetreten \n\nist und der\n\nauszugsweise wie folgt lautet:\n\n\"1. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemelde-\nten oder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzei-\n\nchen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie\nvertritt, die die Bezeichnung \"T. B. \" in Wort- oder Wort-/Bild-\nzeichen enthalten, im In- und Ausland aufgeben.\n\nDie Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen \"T. \nB. \"-Marken der Beklagten oder mit ihr verbundener Unterneh-\nmen einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstel-\nlen. D.h., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazu\nerforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen Er-\nklärungen im In- und Ausland abgeben.\n\nDie Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der kostengün-\nstigste Weg gewählt werden soll.\n\n2. ...\"\n\nNach Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vor dem\n\nBerufungsgericht fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nicht wirk-\n\nsam zustande gekommen. Sie hat zudem die Anfechtung des Vergleichs erklärt\n\nund die Fortsetzung des Rechtsstreits verlangt.\n\nDas Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausge-\n\nsprochen, daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem Vorsit-\n\nzenden des Senats geschlossenen Vergleich beendet ist.\n\nDie Klägerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines\n\nbeabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin\n\nS. beizuordnen.\n\nII. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des beab-\n\nsichtigten Revisionsverfahrens kommt nicht in Betracht, weil die erforderliche\n\nRechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Rechtsanwalt\n\nDr. L. über die erforderliche Prozeßvollmacht zum Abschluß des Ver-\n\ngleichs für die Klägerin und die dem Vergleich beigetretene T. B. \n\n GmbH verfügt habe.\n\na) Die notwendige Prozeßvollmacht hat die Antragstellerin Rechtsanwalt\n\nDr. L. erteilt.\n\nDie Einräumung einer Prozeßvollmacht ist formfrei wirksam; sie kann\n\ndaher auch schlüssig erteilt werden (vgl. BGHZ 40, 197, 203; BGH, Beschl. v.\n\n14.6.1995 - XII ZB 177/94, FamRZ 1995, 1484). Ihr Umfang richtet sich nach\n\nden jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1992\n\n- V ZR 7/91, NJW 1992, 1963, 1964). Die bei den Vergleichsverhandlungen vor\n\ndem Berufungsgericht anwesende Antragstellerin hat ihren Prozeßbevollmäch-\n\ntigten zu dem über den Streitgegenstand des Prozesses hinausgehenden Ver-\n\ngleichsabschluß sowohl für sich als auch für die T. B. \n\n GmbH in dem Termin schlüssig bevollmächtigt.\n\nEntgegen der Annahme der Antragstellerin ist für den Umfang der Voll-\n\nmacht von Rechtsanwalt Dr. L. die Vorschrift des § 96 MarkenG über\n\ndie Bestellung eines Inlandsvertreters nicht maßgeblich, weil dessen Voraus-\n\nsetzungen \n\n- die Antragstellerin \n\nund \n\ndie \n\nT. \n\nB. \n\n GmbH haben ihren (Wohn-)Sitz im Inland - nicht vorliegen.\n\nb) Eine Bindungswirkung des Vergleichs entfällt nicht wegen einer von\n\nder Antragstellerin geltend gemachten mißbräuchlichen Verwendung der Pro-\n\nzeßvollmacht durch ihren Prozeßbevollmächtigten (vgl. hierzu BGHZ 112, 345,\n\n349 f.). Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gegen Rechts-\n\nanwalt Dr. L. erhobene Vorwurf des Parteiverrats ist nicht hinreichend\n\nkonkretisiert. Auch im Klageerzwingungsverfahren sind die Erfolgsaussichten\n\nder Antragstellerin wegen Parteiverrats von Rechtsanwalt Dr. L. mit\n\nBeschluß vom 8. November 2000 (OLG Frankfurt a.M. - 2 Ws 90/00 - 2 ARs\n\n106/00) verneint worden.\n\nc) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, sie habe sich als Ge-\n\nschäftsführerin der T. B. \n\n GmbH nicht zu einer\n\nFirmenänderung verpflichten und ihrem Prozeßbevollmächtigten deshalb auch\n\nnicht eine derartige Verpflichtung umfassende Vollmacht erteilen können.\n\nOb die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nach\n\n§ 35 GmbHG die Eingehung einer Verpflichtung zur Änderung der Firma um-\n\nfaßt (verneinend Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 35\n\nRdn. 50; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 35 Rdn. 9; für die Not-\n\nwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses als Wirksamkeitsvoraussetzung\n\neiner Vertretung durch den Geschäftsführer: Scholz/Schneider, GmbH-Gesetz,\n\n9. Aufl., § 35 Rdn. 40), kann im Streitfall offenbleiben. Die Wirksamkeit des\n\nVergleichs vom 11. März 1999 wird hierdurch nicht berührt. Denn die Ausle-\n\ngung des Vergleichs nach seinem Sinn und Zweck ergibt, daß sich die Antrag-\n\nstellerin in ihm nur insoweit zur Aufgabe von Geschäftskennzeichen verpflich-\n\nten wollte und verpflichtet hat, als ihr dies rechtlich wirksam möglich war.\n\n2. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergibt sich nicht aus der von der\n\nAntragstellerin geltend gemachten Verletzung einer Hinweispflicht des Gerichts\n\nnach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO.\n\nDer Prozeßvergleich ist sowohl Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen\n\nSinne als auch Prozeßhandlung (vgl. BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.). Die Wirksam-\n\nkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages wird durch eine\n\nVerletzung der Hinweispflicht des Gerichts vor Vergleichsabschluß nicht be-\n\nrührt. Sie vermag im Streitfall auch keine Anfechtung des Vergleichs wegen\n\nIrrtums durch die Antragstellerin zu begründen (§§ 119, 142, 143 BGB). Mit\n\nRecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für die Beurteilung von\n\nWillensmängeln nach § 166 Abs. 1 BGB allein die Kenntnis des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Antragstellerin in Betracht kommt und von ihr nicht geltend ge-\n\nmacht ist, daß dieser sich bei Vergleichsschluß in einem Irrtum befand.\n\n3. Der Vergleich ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten\n\nnichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen,\n\ndaß die von der Antragstellerin übernommenen Verpflichtungen in Anbetracht\n\ndes für die Antragstellerin in den verschiedenen Verfahren bestehenden Pro-\n\nzeßrisikos in keinem auffälligen Mißverhältnis zur erhaltenen Gegenleistung\n\nstehen.\n\nErdmann Starck Born-\n\nkamm\n\n Büscher Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZA___1-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-19/i-za-1-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZA___1-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZA___1-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-19/i-za-1-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZA___1-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:01:38.966424+00:00"}}