{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZA___1-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"I ZA 1/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZA 1/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Februar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,\n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem vor\n\ndem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geschlossenen Ver-\n\ngleich vom 11. März 1999 - 6 U 235/97 - einstweilen einzustellen,\n\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrer\n\nMarke Nr. 1 000 940 \"Taco Bell\" wegen Nichtbenutzung in Anspruch genom-\n\nmen.\n\nIm Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main\n\nschlossen die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivil-\n\nsenats folgenden Vergleich:\n\n\"1. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemeldeten\noder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzeichen\nvon Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt,\ndie die Bezeichnung \"Taco Bell\" in Wort- oder Wort-/Bildzeichen\nenthalten, im In- und Ausland aufgeben.\n\nDie Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen \"Taco\nBell\"-Marken der Beklagten oder mit ihr verbundener Unterneh-\nmen einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstel-\nlen. D.h., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazu\nerforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen Er-\nklärungen im In- und Ausland abgeben.\n\nDie Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der kostengün-\nstigste Weg gewählt werden soll.\n\n2. ...\"\n\nNach dem Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vor\n\ndem Berufungsgericht fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nicht\n\nwirksam zustande gekommen.\n\nDas Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausge-\n\nsprochen, daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem Vorsit-\n\nzenden des Senats geschlossenen Vergleich beendet ist.\n\nDie Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom\n\n11. März 1999 gegen die Klägerin.\n\nDie Klägerin hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung\n\neines beabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen.\n\nSie macht geltend, der Vollzug des Vergleichs schädige sie in nicht wie-\n\ndergutzumachender Weise.\n\nSie beantragt vorab sinngemäß,\n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Oberlandesgericht\n\nFrankfurt am Main geschlossenen Vergleich vom 11. März 1999\n\neinstweilen einzustellen.\n\nDie Beklagte tritt dem Antrag entgegen.\n\nII. Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung wird abgelehnt.\n\n1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist\n\nnicht wirksam gestellt, weil der Antrag nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwalts-\n\nzwang unterliegt (vgl. hierzu Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 707\n\nRdn. 3; Musielak/Lackmann, ZPO, 2. Aufl., § 719 Rdn. 2, § 707 Rdn. 4;\n\nMünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 11, § 707 Rdn. 6; Baum-\n\nbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 707 Rdn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl.,\n\n§ 719 Rdn. 7). Vorliegend hat die Klägerin den Antrag persönlich gestellt.\n\n2. In der Sache hätte der Einstellungsantrag aber ebenfalls keinen Er-\n\nfolg.\n\na) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil\n\neingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll-\n\nstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner\n\neinen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen-\n\ndes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die einstweilige Ein-\n\nstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, daß\n\ngegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt \n\nist \n\n(vgl.\n\nMünchKommZPO/Krüger aaO § 719 Rdn. 11; Thomas/Putzo aaO § 719\n\nRdn. 8). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat bislang lediglich Prozeßko-\n\nstenhilfe für ein beabsichtigtes Revisionsverfahren beantragt. Vor Einlegung\n\ndes Rechtsmittels der Revision kommt eine einstweilige Einstellung der\n\nZwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof aber weder nach § 719\n\nAbs. 2 ZPO noch nach anderen Vorschriften in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n8.4.1964 - VIII ZR 273/63, NJW 1964, 2415; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 719\n\nRdn. 7; Musielak/Lackmann aaO § 719 Rdn. 5; Thomas/Putzo aaO § 719\n\nRdn. 6 ff.).\n\nDadurch wird die Partei, die zur Durchführung des Revisionsverfahrens\n\nauf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewiesen ist, auch nicht unange-\n\nmessen benachteiligt. Denn diese Partei kann trotz des ergangenen Beru-\n\nfungsurteils vor Einlegung des Rechtsmittels der Revision noch bei dem Beru-\n\nfungsgericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung\n\nin entsprechender Anwendung des § 707 ZPO stellen (vgl. OLG Hamm FamRZ\n\n1985, 306, 307; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 707 Rdn. 6).\n\nb) Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann\n\naber auch deshalb in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Einstellung der\n\nZwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes als ein letztes Mittel des Vollstreckungsschuldners\n\nangesehen wird, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der\n\nSchuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutz-\n\nantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich\n\nund zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90,\n\nGRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 8.8.1991\n\n- I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung, m.w.N.).\n\nDavon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat keinen Antrag ge-\n\nmäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war, um die\n\nVollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich abzuwenden. Der im Beru-\n\nfungsverfahren von der Klägerin erfolglos gestellte Einstellungsantrag nach\n\n§§ 719, 707 ZPO machte einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO\n\nnicht entbehrlich.\n\nErdmann\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZA___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/i-za-1-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZA___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZA___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/i-za-1-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2001/I_ZA___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:00.457450+00:00"}}