{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR___3-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"I ZR 3/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle CPU-Klausel UrhG a.F. § 32; UrhG § 69d Abs. 1; AGBG §§ 8, 9 Bm, Ck (BGB n.F. § 307 Bm, Ck) a) Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf be- grenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen. b) Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Soft- ware nicht auswirkt. BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsemp- fänger im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Beste- hen der Forderung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 3/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nja\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nCPU-Klausel\n\nUrhG a.F. § 32; UrhG § 69d Abs. 1; AGBG §§ 8, 9 Bm, Ck (BGB n.F. § 307 Bm,\nCk)\n\na) Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf be-\ngrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich\nvereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern\nvon der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig\nmacht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.\n\nb) Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie\nfür den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann\nGeltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen\nerreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Soft-\nware nicht auswirkt.\n\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\n\nMacht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang\noder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsemp-\nfänger im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Beste-\nhen der Forderung.\n\nBGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 – I ZR 3/00 – OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Frankfurt a.M.\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1999 unter\n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgeho-\n\nben, als der Klage mit dem Feststellungsantrag stattgegeben worden\n\nist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main – 3. Zivilkammer – vom 17. Dezember 1998 auch im\n\nUmfang der Aufhebung abgeändert. Die Klage wird auch mit den Fest-\n\nstellungsanträgen abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Revision.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte stellt die Software „AD/Advantage“ her. Mit formularmäßig ge-\n\nstaltetem Lizenzvertrag vom 21./31. März 1994 räumte sie der Klägerin eine nicht\n\nausschließliche und nicht übertragbare Lizenz an diesem Programm, das sie als\n\nSystem bezeichnet, ein. § 1 des Vertrags lautet:\n\n1.1 Lizenzerteilung\n... [Die Beklagte] erteilt dem Kunden eine nicht ausschließliche (einfache) und nicht\nübertragbare Lizenz für die Nutzung und den Gebrauch der Systeme, die in der Anla-\nge I aufgeführt sind.\nDas Gebrauchs- und Nutzungsrecht des Kunden beginnt nach Lieferung/Installation\nzu dem im Systemverzeichnis vereinbarten Zeitpunkt.\n\n1.2 Umfang der Lizenz\nDer Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Systeme am Installationsort auf der ver-\neinbarten Hardware gemäß Systemverzeichnis (Anlage I) zu benutzen. Die zusätzli-\nche Nutzung auf weiteren Rechnern erfordert jeweils den Abschluß eines separaten\nSystemverzeichnisses. Dasselbe gilt bei Verwendung anderer Rechner mit größerer\nKapazität (sog. Upgrades). In beiden Fällen finden sodann die jeweils aktuellen Li-\nstenpreise ... [der Beklagten] Anwendung. Bereits gezahlte anfängliche Lizenzgebüh-\nren werden in voller Höhe zugunsten des Kunden angerechnet.\n\nIn dem Systemverzeichnis (Anlage I) sind der Installationsort („H. AG“)\n\nund die Zentraleinheit sowie für den Störungsfall eine Ausweicheinheit – jeweils\n\nmit Typen- und Seriennummer des Prozessors (Central Processing Unit = CPU) –\n\nangegeben. Als Lizenzbeginn ist der 31. März 1994 genannt. Ferner ist dort fest-\n\ngelegt, daß sich die Nutzung auf vier Entwickler und 128 Endanwender bezieht.\n\nAls Entgelt wurde eine anfängliche Lizenzgebühr in Höhe von 210.000 DM sowie\n\njährliche Erneuerungsgebühren in Höhe von 31.500 DM vereinbart. Die Laufzeit\n\ndes Vertrages betrug ein Jahr und sollte sich – falls keine Kündigung erfolgte –\n\nstillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern.\n\nDie Parteien schlossen außerdem zwei Zusatzvereinbarungen ab. In der Zu-\n\nsatzvereinbarung I wurde ergänzend bestimmt, daß „eine zukünftige Erhöhung der\n\nEntwickleranzahl auf max. 10 und ein Ausbau der Endanwender auf max. 256 ...\n\ndurch eine anteilmäßige Anpassung der jährlichen Erneuerungsgebühr abgegol-\n\nten“ werde. Die Zusatzvereinbarung II enthält insofern eine Abweichung, als die\n\nKlägerin das Recht haben sollte, eine bisherige Fassung sowie die Neufassung\n\ndes Systems bis zu drei Jahre parallel anzuwenden. Ferner heißt es dort:\n\nDer Kunde ist sich jedoch bewußt, daß die Installation des neuen Systems auf einem\nanderen Rechner als vereinbart (§ 1 Nr. 1.2) ggfs. eine weitere Lizenz erfordert.\n\nIm Frühjahr 1996 ersetzte die Klägerin die im Systemverzeichnis aufgeführte\n\nHardware durch neue, leistungsstärkere Rechner. Aufgrund einer Programmsper-\n\nre war die Software „AD/Advantage“ auf dem neuen Rechner und der neuen Aus-\n\nweicheinheit nicht lauffähig. Mit Hilfe eines von der Beklagten am 11. März 1996\n\nmitgeteilten Paßwortes konnte die Klägerin das Programm auf dem neuen Rech-\n\nner nutzen, allerdings nur zeitlich begrenzt bis 30. April 1996; nach diesem Zeit-\n\npunkt wäre eine integrierte Programmsperre aktiviert worden. Am 12. März 1996\n\nübersandte die Beklagte der Klägerin ein neues Systemverzeichnis, das wegen\n\nder erfolgten Aufrüstung auf den (leistungsfähigeren) Rechner zu vereinbaren sei.\n\nDanach sollte für die Nutzung des Programms eine anfängliche Lizenzgebühr von\n\n278.000 DM und eine jährliche Erneuerungsgebühr von 41.700 DM gezahlt wer-\n\nden. Mit Schreiben vom 26. April 1996 übersandte die Klägerin, die auf das Pro-\n\ngramm angewiesen war und bei der im Falle einer Programmsperre Produktions-\n\nausfälle drohten, der Beklagten unter Protest die von ihr unterzeichnete (am\n\n30. April 1996 von der Beklagten gegengezeichnete) Zusatzvereinbarung. In dem\n\nSchreiben heißt es:\n\nDemgegenüber gehen wir davon aus, daß Sie vertraglich verpflichtet sind, uns vorbe-\nhaltlos die Programmnutzung zu ermöglichen. Wie Sie wissen, sind wir auf die Nut-\nzung des Programms im vertragsgemäßen Umfange angewiesen und nicht in der La-\nge, kurzfristig eine Ausweichlösung bereitzustellen. Auf die gravierenden Folgen eines\nProgrammausfalls haben wir Sie ausdrücklich hingewiesen. ...\n\nWir weisen darauf hin, daß es nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich au-\nßerordentlich fragwürdig ist, uns am Gebrauch des von uns erworbenen Programms\nmit dem Ziel zu hindern, einen Vermögensvorteil für Ihr Haus zu erlangen. Wir müs-\nsen uns deshalb alle Rechte vorbehalten.\n\nDaraufhin ermöglichte die Beklagte der Klägerin eine Nutzung bis\n\n30. September 1996, machte aber die Mitteilung eines weiteren Paßwortes, das\n\ndie Nutzung bis zum Ende der vertraglich bereits fest vereinbarten Nutzungszeit\n\n(Ende März 1997) ermöglichen sollte, von der Zahlung der unter Vorbehalt verein-\n\nbarten zusätzlichen Gebühr abhängig. Die Klägerin zahlte daraufhin den gefor-\n\nderten Betrag (278.000 DM zzgl. 15% MwSt. = 319.700 DM) und teilte der Be-\n\nklagten gleichzeitig folgendes mit:\n\nDa die Nutzung der von uns von Ihnen erworbenen Software durch eine Programm-\nsperre ab dem 1. Oktober 1996 blockiert wird, sehen wir uns zur Zahlung gezwungen.\nWir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß die in unserem Begleitschreiben zum\nVertrag vom 26./30. April 1996 von uns formulierten Vorbehalte weiterhin bestehen.\nDie Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsan-\nspruchs.\n\nDie Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage, mit der sie die Änderungs-\n\nvereinbarung vom 26./30. April 1996 wegen widerrechtlicher Drohung angefochten\n\nhat, u.a. die Rückzahlung der Lizenzgebühr in Höhe von 319.700 DM. Sie hat vor-\n\ngetragen, daß sie durch die Drohung der Beklagten, das Programm zu sperren, in\n\neine unzumutbare Zwangslage geraten sei. Ihr habe auch ohne Änderung des Li-\n\nzenzvertrages ein Recht zugestanden, die Software auf dem neuen Rechner zu\n\nnutzen. Sie habe die lizenzierte Software auf dem neuen Rechner mit keiner grö-\n\nßeren Kapazität als zuvor eingesetzt; durch eine sogenannte logische Partition sei\n\ngewährleistet, daß die vereinbarte Beschränkung auf maximal vier Entwickler, auf\n\n128 Endanwenderplätze und auf die bisherige Rechenkapazität von 106 MIPS\n\n(Million Instructions per Second) nicht überschritten werde.\n\nDie Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – bean-\n\ntragt,\n\n1. die Beklagte zur Zahlung von 319.700 DM zuzüglich 4% Zinsen seit\n\n18. März 1997 an die Klägerin zu verurteilen;\n\n2. festzustellen, daß § 1 Nr. 1.2 Satz 1 des zwischen den Parteien am\n21./31. März 1994 abgeschlossenen Lizenzvertrages über die Nut-\nzung der Software AD/Advantage unwirksam ist.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens stattgegeben (LG Frankfurt a.M. CR 1999, 147). In der Berufungsinstanz\n\nhat die Klägerin zu ihrem Feststellungsantrag noch einen Hilfsantrag gestellt, der\n\nauf die Feststellung gerichtet ist, daß sie nach dem Lizenzvertrag berechtigt sei,\n\ndie fragliche Software ohne Zahlung zusätzlicher Lizenzgebühren auf anderen als\n\nden ursprünglich vorgesehenen Rechnern einzusetzen, sofern sie durch geeignete\n\ntechnische Maßnahmen sicherstelle, daß mit dem Rechnerwechsel keine über\n\nden vereinbarten Rahmen hinausgehende Nutzung der Software verbunden sei,\n\nund sofern sie der Beklagten über den tatsächlichen Umfang der Nutzung regel-\n\nmäßig Auskunft erteile.\n\nDas Berufungsgericht hat die Verurteilung nach den Hauptanträgen in dem\n\nhier wiedergegebenen Umfang bestätigt (OLG Frankfurt a.M. CR 2000, 146).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Rückzahlung der (weite-\n\nren) Lizenzgebühr in Höhe von 319.700 DM bejaht, weil die entsprechende Lei-\n\nstung der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgt sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).\n\nAußerdem hat es die sog. CPU-Klausel in § 1 Nr. 1.2 Satz 1 des Vertrages vom\n\n21./31. März 1994 für unwirksam erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nOb die Klägerin die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996 wegen einer\n\nwiderrechtlichen Drohung wirksam habe anfechten können, könne offenbleiben.\n\nDenn die Klägerin habe ihre Erklärung vom 26. April 1996, die die Beklagte durch\n\neine Drohung erzwungen habe, unter einem – aus Anlaß der Zahlung noch einmal\n\nwiederholten – Vorbehalt abgegeben. Mangels einer wirksamen Willenserklärung\n\nvon seiten der Klägerin sei daher die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996\n\nüber die weiteren Lizenzgebühren nicht zustande gekommen. Die Beklagte könne\n\nsich auch nicht auf den Lizenzvertrag berufen, der die Nutzung der Software nur\n\nauf einem bestimmten Rechner gestatte und die Nutzung der Software auf einem\n\nleistungsstärkeren Rechner sinngemäß von der Zahlung einer höheren – sich aus\n\nden jeweils aktuellen Listenpreisen ergebenden – Lizenzgebühr abhängig mache.\n\nDenn die von der Beklagten verwendete Klausel, nach der das Programm nur auf\n\neinem bestimmten Rechner eingesetzt werden dürfe, sei nach § 9 AGBG unwirk-\n\nsam, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von\n\nTreu und Glauben zumindest partiell unangemessen benachteilige.\n\nCPU-Klauseln in urheberrechtlichen Nutzungsverträgen hätten den Sinn,\n\ndem Hersteller eine angemessene zusätzliche Vergütung für den Fall zu sichern,\n\ndaß der Kunde das ihm überlassene Programm auf einem leistungsstärkeren als\n\ndem im Vertrag vorgesehenen Rechner einsetze. Dies entspreche dem Grund-\n\nsatz, daß der Urheber tunlichst an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke\n\nangemessen zu beteiligen sei. Dennoch führe eine solche Klausel zu einer unan-\n\ngemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, wenn sie auch dann eingreife,\n\nwenn der Nutzer – wie im Streitfall – die größere Leistungsfähigkeit nicht nutze,\n\nsondern den neuen Rechner so einrichte, daß die Software unter vergleichbaren\n\nBedingungen eingesetzt werde. In einem solchen Fall könne die Beklagte sich\n\nnicht auf ein Partizipationsinteresse stützen, es verbleibe nur das Kontrollinteres-\n\nse, das jedoch im Hinblick auf mögliche weniger einschneidende Mittel eine ent-\n\nsprechend weitgehende Regelung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen nicht rechtfertige. Der Annahme der Unwirksamkeit der CPU-Klauseln in\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen im beschriebenen Umfang stehe auch euro-\n\npäisches Recht, namentlich die Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von\n\nComputerprogrammen, nicht entgegen.\n\nAber selbst wenn die Klausel wirksam sei und ein Anspruch der Beklagten\n\nauf Abschluß einer ergänzenden Preisvereinbarung bestünde, könne dieser An-\n\nspruch dem Rückforderungsverlangen nicht entgegengehalten werden. Denn die\n\nBeklagte habe nicht dargetan, wie sich der von ihr geforderte Lizenzbetrag rech-\n\nnerisch ermittele. Ihre aktuellen Listenpreise habe sie nicht vorgelegt, so daß auch\n\nnicht nachvollzogen werden könne, ob sie die bereits gezahlte Gebühr angerech-\n\nnet habe. Schadensersatzansprüche stünden der Beklagten nicht zu, weil die Klä-\n\ngerin die Software der Beklagten nicht schuldhaft widerrechtlich genutzt habe. Die\n\nKlägerin hafte auch nicht nach Bereicherungsrecht, da sie durch die – im Umfang\n\nunveränderte – Nutzung der Software auf dem neuen Rechner nicht bereichert\n\nsei.\n\nSchließlich sei auch der Feststellungsantrag begründet. Zwar richte sich die-\n\nser Antrag an sich nur gegen die Klausel in § 1 Nr. 1.2 Satz 1, die die Beschrän-\n\nkung auf einen bestimmten Rechner betreffe. Auch wenn eine solche Festlegung\n\nauf einen Rechner nicht stets unwirksam sei, wirke sie im Streitfall doch mit dem\n\nweiteren Klauselinhalt zusammen. Die Beschränkung der Nutzung in Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen sei daher unzulässig, wenn sie auch in einem Fall wie dem\n\nvorliegenden gelten solle, in dem zwar ein leistungsstärkerer Rechner eingesetzt,\n\ndessen Kapazität aber nicht ausgeschöpft worden sei.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur\n\nzu einem geringen Teil Erfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage mit dem Fest-\n\nstellungsantrag. Im übrigen ist die Revision der Beklagten nicht begründet.\n\n1. Zum Feststellungsantrag:\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten\n\nverwendete sogenannte CPU-Klausel nicht unwirksam. Insbesondere bedeutet sie\n\nfür den Lizenznehmer keine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 9 Abs. 2\n\nAGBG; diese Bestimmung, der im neuen Recht § 307 Abs. 2 BGB entspricht, fin-\n\ndet auf das Schuldverhältnis der Parteien Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB). Auch § 69d Abs. 1 UrhG steht der beanstandeten Klausel nicht entge-\n\ngen.\n\na) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in Rede\n\nstehenden Verwendungsbeschränkungen nach § 8 AGBG (= § 307 Abs. 3 Satz 1\n\nBGB n.F.) der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen.\n\nZwar sind bloße Leistungsbeschreibungen der AGB-rechtlichen Kontrolle entzo-\n\ngen. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Lei-\n\nstung fest, lassen aber die für die Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften\n\nunberührt. Anders verhält es sich dagegen mit Klauseln, die das Hauptleistungs-\n\nversprechen einschränken oder verändern (vgl. BGHZ 100, 157, 173 m.w.N.). Bei\n\nder in Rede stehenden Verwendungsbeschränkung handelt es sich um eine der-\n\nartige, das Leistungsversprechen einschränkende Ausgestaltung der Nutzungs-\n\nmöglichkeiten. Sie geht über eine Beschreibung des Leistungsgegenstandes hin-\n\naus und ist damit der AGB-rechtlichen Kontrolle zugänglich.\n\nb) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage, ob derartige\n\nVerwendungsbeschränkungen schuldrechtlich vereinbart werden können, nicht\n\ndavon abhängig gemacht, ob auch das urheberrechtliche Nutzungsrecht nach der\n\n– hier noch anzuwendenden (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG) – Bestimmung des § 32\n\nUrhG a.F. (= § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F.) entsprechend beschränkt eingeräumt\n\nwerden könnte. Der Klägerin sind durch den Lizenzvertrag Nutzungsrechte einge-\n\nräumt worden, und zwar unabhängig davon, welche Benutzungshandlungen im\n\neinzelnen die urheberrechtlichen Verwertungsrechte tangieren. Auch wenn Nut-\n\nzungsrechte inhaltlich begrenzt eingeräumt werden, ist urheberrechtlich doch nur\n\neine Beschränkung auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und\n\ndamit klar abgrenzbare Nutzungsformen möglich (BGHZ 145, 7, 11 – OEM-Ver-\n\nsion, m.w.N.; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 8;\n\nWandtke/Grunert \n\nin Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, vor §§ 31 ff. UrhG\n\nRdn. 21 ff. u. § 31 UrhG Rdn. 16; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl.,\n\nS. 362 f. u. 444; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 544). Daher\n\nkann das urheberrechtliche Nutzungsrecht nicht in der Weise beschränkt einge-\n\nräumt werden, daß nur der Einsatz des Programms auf einem bestimmten Rech-\n\nner gestattet ist (vgl. Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl., Rdn. 1006;\n\nPolley, CR 1999, 345, 347; Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69d UrhG\n\nRdn. 31; Schuhmacher, CR 2000, 641, 646). Hiervon unabhängig ist aber die\n\nschuldrechtliche Vereinbarung weiterer Beschränkungen, wie sie im Streitfall in\n\nRede steht.\n\nc) Die beanstandete Klausel enthält entgegen der Auffassung der Revisi-\n\nonserwiderung kein Verbot des Programmeinsatzes auf anderen Rechnern, son-\n\ndern – wie bereits das Berufungsgericht angenommen hat – lediglich eine Rege-\n\nlung, die den Einsatz auf weiteren oder leistungsstärkeren Rechnern von der Ver-\n\neinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht. Anders\n\nals das Berufungsgericht meint, führt die Klausel nicht zu einer unangemessenen\n\nBenachteiligung des Vertragspartners; insbesondere weicht sie nicht von wesent-\n\nlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab und schränkt auch nicht\n\nwesentliche Rechte, die sich für den Vertragspartner aus der Natur des Vertrages\n\nergeben, in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Die Frage, ob das\n\nvon der Beklagten beanspruchte zusätzliche Entgelt angemessen ist, ist dabei der\n\nAGB-rechtlichen Kontrolle nach § 8 AGBG entzogen.\n\naa) Die Angemessenheit von formularmäßig vereinbarten Vertragsklauseln,\n\ndie den Verwender im Umgang mit der gelieferten oder überlassenen Software\n\nbeschränken, sind unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem ob es sich um Pro-\n\ngramme handelt, die gegen eine Einmalzahlung verkauft werden (vgl. dazu OLG\n\nFrankfurt a.M. NJW-RR 1995, 182 = CR 1994, 398), oder um Programme, die für\n\neine beschränkte Zeit im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (meist „Lizenz-\n\nvertrag“ genannt) vermarktet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, in wel-\n\nchem Umfang dem Verwender für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Soft-\n\nware urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen (vgl. § 69d\n\nAbs. 1 i.V. mit § 69c Nr. 1 und 2 UrhG). In jedem Fall haben die Hersteller kom-\n\nplexer, hochpreisiger Computerprogramme mit zahlenmäßig begrenzten Einsatz-\n\nmöglichkeiten ein berechtigtes Interesse daran, daß sie die Nutzung ihrer Soft-\n\nware im einzelnen nachvollziehen und kontrollieren können. Es begegnet daher\n\nkeinen Bedenken, daß sie ihre Software nicht verkaufen – was eine Erschöpfung\n\ndes Verbreitungsrechts zur Folge hätte (vgl. BGHZ 145, 7 – OEM-Version) –, son-\n\ndern bemüht sind, ihre Nutzer im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen an sich\n\nzu binden und die Umstände der – zeitlich begrenzten – Verwendung der Software\n\nim einzelnen vertraglich zu regeln (vgl. Marly aaO Rdn. 173 ff.).\n\nbb) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß CPU-Klauseln in\n\nSoftware-Lizenzverträgen den Sinn haben, den Mißbrauchsgefahren vorzubeugen\n\nund dem Hersteller für alle zusätzlichen Nutzungen auch zusätzliche Vergütungen\n\nzu sichern. Anders als körperliche Gegenstände, die verkauft oder vermietet wer-\n\nden, kann die in dem Computerprogramm liegende geistige Leistung mit geringem\n\nAufwand vervielfältigt und verbreitet und damit der Umfang der Nutzung um ein\n\nVielfaches erhöht werden. Um den damit verbundenen Mißbrauchsgefahren zu\n\nbegegnen, ist es nicht unangemessen, daß die Beklagte den Einsatz der von ihr\n\nlizenzierten Software immer nur auf einem näher bezeichneten Rechner zuläßt\n\nund dafür Sorge trägt, daß der Einsatz der Software auf anderen Rechnern ihrer\n\nMitwirkung bedarf. Derartige Klauseln dienen damit dem Zweck, den Urheber tun-\n\nlichst angemessen an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen.\n\nVor diesem Hintergrund können Vertragsklauseln, die die Verwendung derartiger\n\nSoftware zunächst an einen bestimmten Rechner binden, die Verwendung eines\n\nanderen Rechners aber nicht ausschließen, sondern im Falle des Einsatzes eines\n\nanderen oder weiterer Rechner die Mitwirkung des Lizenzgebers erforderlich ma-\n\nchen, nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden (vgl. H. Schmidt\n\nin Lehmann [Hrsg.], Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen,\n\n2. Aufl., Teil XV Rdn. 74; Lehmann in FS Schricker, 1995, S. 543, 559 f.;\n\nW. Nordemann, CR 1996, 5, 8 f.; Chrocziel, CR 2000, 146 f.; Schricker/Loewen-\n\nheim aaO § 69d UrhG Rdn. 14; tendenziell strenger Marly aaO Rdn. 1007; Polley,\n\nCR 1999, 345, 353; anders Schuhmacher, CR 2000, 641, 649 f.; Haberstumpf,\n\nGRUR Int. 1992, 715, 722; ders. in Lehmann [Hrsg.] aaO Teil II Rdn. 165).\n\nFreilich ist bei einer solchen Bindung des Programmeinsatzes an einen be-\n\nstimmten Rechner zu berücksichtigen, daß der Verwender in der Lage bleiben\n\nmuß, die Hardware zu erneuern und einzelne Rechner gegen andere, leistungs-\n\nstärkere auszutauschen (vgl. H. Schmidt in Lehmann [Hrsg.] aaO Teil XV\n\nRdn. 74). Die angegriffene Klausel schränkt den Verwender in dieser Hinsicht je-\n\ndoch nicht übermäßig ein. Denn er bleibt in der Lage, einen Rechner gegen ein\n\nneues Gerät auszutauschen oder den Einsatz der lizenzierten Software zu erwei-\n\ntern. Er muß sich lediglich auf eine Anpassung der Lizenzgebühren einstellen,\n\nwenn der neue Rechner eine höhere Leistungsfähigkeit aufweist oder wenn sonst\n\nder Umfang der Nutzung erweitert wird.\n\ncc) Das Berufungsgericht hat die Klausel für unangemessen erachtet, weil\n\nsie dem Nutzer auch verbietet, einen stärkeren Rechner einzusetzen, dessen Lei-\n\nstung bei der Anwendung des Programms durch technische Maßnahmen auf dem\n\nfrüheren Niveau gehalten wird. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nBei der logischen Partition, durch die die Klägerin die Leistungsstärke des\n\nneuen Rechners quasi drosselt, handelt es sich um eine Maßnahme, die allein im\n\nVerantwortungsbereich des Nutzers liegt und darüber hinaus – wie das Beru-\n\nfungsgericht dem Sachverständigengutachten entnommen hat – jederzeit rück-\n\ngängig gemacht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vertragsbe-\n\ndingungen der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen Anwendung finden und auch\n\nfür Kunden Geltung beanspruchen, bei denen sich der Verdacht eines Mißbrauchs\n\neher aufdrängt als bei der Klägerin. Zwar kann sich der Lizenzgeber im Vertrag\n\nMaßnahmen – wie etwa Auskunftspflichten und Kontrollbefugnisse – ausbedingen,\n\num eine derartige künstliche Beschränkung des Nutzungsumfangs zu überwa-\n\nchen. Es kann ihm aber nicht zur Pflicht gemacht werden, in seinen Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen eine solche komplizierte Regelung zu wählen. Es ist nicht\n\nunangemessen, wenn der Lizenzgeber statt dessen die Notwendigkeit der Verein-\n\nbarung einer zusätzlichen Lizenzgebühr bereits an die Möglichkeit knüpft, die\n\nSoftware auf dem neuen Rechner intensiver zu nutzen, ohne sich auf eine Aus-\n\neinandersetzung mit dem Lizenznehmer darüber einzulassen, ob die erweiterten\n\nNutzungsmöglichkeiten auch tatsächlich ausgeschöpft werden.\n\ndd) Schließlich verstoßen die Vertragsbedingungen der Beklagten entgegen\n\nder Auffassung der Revisionserwiderung nicht gegen das – auch im kaufmänni-\n\nschen Verkehr zu beachtende – Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 AGBG), nach dem\n\nder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet ist, die Rechte\n\nund Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzu-\n\nstellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 106, 42, 49; 115, 177, 185). Zunächst ist unschädlich,\n\ndaß die Vertragsbedingungen keine ausdrückliche Regelung für den Fall vorse-\n\nhen, daß statt des bisherigen ein weniger oder gleich leistungsstarker Rechner\n\nzum Einsatz kommen soll. Denn den Vertragsbedingungen läßt sich bei verständi-\n\nger Würdigung ohne weiteres entnehmen, daß die Beklagte ihre Zustimmung zu\n\neinem solchen Wechsel nicht von der Zahlung einer höheren Lizenzgebühr ab-\n\nhängig machen kann. Dagegen ist es für den Lizenznehmer nicht ohne weiteres\n\nerkennbar, welche Lizenzgebühren auf ihn zukommen, wenn er den bisherigen\n\ndurch einen leistungsfähigeren Rechner ersetzt. Auch hierin liegt indessen keine\n\nunangemessene Benachteiligung. Indem die vertragliche Regelung für den Fall\n\neines Wechsels der Hardware Vorsorge trifft, kommt sie den Bedürfnissen des Li-\n\nzenznehmers entgegen. Dabei liegt die Ungewißheit über die für den Einsatz auf\n\neinem leistungsfähigeren Rechner zu zahlende Lizenzgebühr darin begründet,\n\ndaß beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht\n\nsagen können, welche Art von Rechner als Ersatz in Betracht kommen wird. Im\n\nHinblick auf die Vielzahl der Möglichkeiten ist zu diesem Zeitpunkt eine weiterge-\n\nhende Konkretisierung durch den Lizenzgeber als Verwender der Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen nicht möglich. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und\n\nverständlich zu formulieren, besteht aber nur im Rahmen des Möglichen (vgl.\n\nBGHZ 112, 115, 119; BGH, Urt. v. 3.6.1998 – VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114,\n\n3116).\n\nd) Der beanstandeten Vertragsklausel steht auch § 69d Abs. 1 UrhG nicht\n\nentgegen. Zwar enthält diese Bestimmung einen vertraglich nicht abdingbaren\n\nzwingenden Kern, der Verwendungshandlungen betrifft, die für die vertragsgemä-\n\nße Verwendung des Programms unerläßlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 –\n\nI ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 – Programmfehlerbeseiti-\n\ngung, m.w.N.). Jedenfalls solange der Vertrag – wie im Streitfall – eine Nutzung\n\nauf einem etwa als Ersatz angeschafften Rechner nicht ausschließt, kann sich die\n\nUnwirksamkeit einer CPU-Klausel nicht aus § 69d Abs. 1 UrhG ergeben (vgl.\n\nGrützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69d UrhG Rdn. 34 ff.).\n\ne) Der Feststellungsantrag ist danach unbegründet. Der Hilfsantrag geht ins\n\nLeere, weil mit ihm lediglich ein Gesichtspunkt zur gesonderten Prüfung gestellt\n\nworden ist, der bereits im Rahmen des Hauptantrags – oben unter II.1.c)cc) – zu\n\nprüfen war.\n\n2. Zum Zahlungsantrag:\n\nIm Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage mit dem Zah-\n\nlungsantrag für begründet erachtet. Der Klägerin steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1\n\nAlt. 1 BGB (condictio indebiti) ein Anspruch auf Rückzahlung des unter Vorbehalt\n\ngezahlten Betrages in Höhe von 319.700 DM zu.\n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das von den Parteien\n\nam 26. und 30. April 1996 unterzeichnete „Systemverzeichnis“ keine wirksame\n\nvertragliche Zusatzvereinbarung enthält, weil die Klägerin ihre Zustimmung zu die-\n\nser Vertragsergänzung ausdrücklich nur unter Vorbehalt abgegeben hat. Die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, daß eine unter einem solchen Vorbehalt stehende\n\nWillenserklärung von vornherein unwirksam ist (§ 116 Satz 2 BGB), läßt einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision tritt dieser Beurteilung nicht ent-\n\ngegen.\n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht indessen nicht allein auf die Zusatz-\n\nvereinbarung vom 26./30. April 1996 als möglichen Rechtsgrund für die Zahlung\n\ndes Betrags von 319.700 DM abgestellt. Denn „ohne rechtlichen Grund“ hätte die\n\nKlägerin nur geleistet, wenn auf seiten der Beklagten auch kein Rechtsgrund für\n\ndas Behaltendürfen bestünde (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1980 – V ZR 153/79, NJW\n\n1981, 1601, 1602; BGHZ 132, 198, 206). Ein solcher Rechtsgrund könnte darin\n\nliegen, daß die Klägerin aufgrund des ursprünglichen Lizenzvertrages vom\n\n21./31. März 1994, insbesondere aufgrund der Regelung in § 1 Nr. 1.2 dieses\n\nVertrages, verpflichtet gewesen wäre, für die Verwendung der Software auf dem\n\nneuen, leistungsstärkeren Rechner die zusätzlich zu vereinbarende Lizenzgebühr\n\nzu zahlen. Eine solche Verpflichtung der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch\n\nim Ergebnis zutreffend verneint.\n\naa) Dabei hat sich das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht darauf ge-\n\nstützt, daß die sogenannte CPU-Klausel in § 1 Nr. 1.2 des Lizenzvertrages nach\n\n§ 9 Abs. 2 AGBG unwirksam gewesen sei. Wie sich aus den Ausführungen zum\n\nFeststellungsantrag (oben unter II.1.) ergibt, bestehen gegen die Gültigkeit der\n\nKlausel keine durchgreifenden Bedenken, so daß die Beklagte an sich berechtigt\n\nwar, die Zustimmung zur Nutzung der Software auf dem neuen, leistungsstärkeren\n\nRechner vom Abschluß einer zusätzlichen Lizenzvereinbarung und von der Zah-\n\nlung einer zusätzlichen Lizenzgebühr abhängig zu machen.\n\nbb) Der Vortrag der Beklagten läßt jedoch – worauf das Berufungsgericht mit\n\neiner Hilfserwägung ebenfalls abgestellt hat – eine substantiierte Darlegung des\n\nvon ihr geforderten Entgelts vermissen. Ein solcher Vortrag wäre erforderlich ge-\n\nwesen, weil aufgrund des von der Klägerin ausgesprochenen Vorbehalts die Be-\n\nklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Verpflichtung zur er-\n\ngänzenden Zahlung trifft.\n\nEin Vorbehalt, wie ihn die Klägerin bei Unterzeichnung der Zusatzvereinba-\n\nrung und erneut bei der Zahlung des zusätzlich geforderten Lizenzbetrages erklärt\n\nhat, kann unterschiedliche Bedeutung haben: Im allgemeinen will der Schuldner\n\nlediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1\n\nBGB n.F.) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich al-\n\nso die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern.\n\nDer Vorbehalt kann aber auch so erklärt werden, daß von der Zahlung keinerlei\n\nRechtswirkung, insbesondere auch keine Erfüllungswirkung, ausgeht. Ein solcher\n\nVorbehalt ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner nur unter Zwang oder zur\n\nVermeidung eines empfindlichen Übels leistet, etwa zur Abwendung der Zwangs-\n\nvollstreckung. Der Leistende kann auf diese Weise erreichen, daß im späteren\n\nRückforderungsstreit den Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen\n\ndes Anspruchs trifft (vgl. BGHZ 86, 267, 269; 139, 357, 367 f.). Um einen solchen\n\nVorbehalt handelt es sich im Streitfall. Die Klägerin hat durch ihre Vorbehaltserklä-\n\nrungen mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht etwa nur von\n\neiner unklaren Rechtslage ausging und sich deswegen eine Rückforderung vorbe-\n\nhalten wollte, sondern daß sie allein im Hinblick auf die bestehende Zwangssitua-\n\ntion – bei einer Programmsperre drohte ein Ausfall bei ihrer Produktion von Trevi-\n\nra-Fäden – die Zusatzvereinbarung unterzeichnete und die entsprechenden Zah-\n\nlungen leistete.\n\nDie Beklagte hat nicht dargetan, wie sie zu den geforderten Lizenzbeträgen\n\nvon 278.000 DM (Einmalzahlung) und 41.700 DM (jährliche Erneuerungsgebühr)\n\ngelangt ist. Nach dem Vertrag sollte sie im Falle des Einsatzes der Software auf\n\neinem neuen, leistungsstärkeren Rechner berechtigt sein, die Lizenzgebühr an-\n\nhand ihrer jeweils aktuellen Listenpreise zu berechnen und der Klägerin die Diffe-\n\nrenz zwischen diesem höheren Listenpreis und der bereits gezahlten anfänglichen\n\nLizenzgebühr in Höhe von 210.000 DM in Rechnung zu stellen. Zutreffend hat das\n\nBerufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte nichts zu den im Frühjahr\n\n1996 aktuellen Listenpreisen vorgetragen hat. Sie hat lediglich darauf verwiesen,\n\ndaß der geforderte Betrag von 319.700 DM (= 278.000 DM + 15% MwSt.) die in\n\nder Industrie übliche Lizenzgebühr für die Nutzung der Software auf einem sol-\n\nchen Rechner darstelle. Abgesehen davon, daß nach dem Lizenzvertrag auf die\n\nListenpreise der Beklagten und nicht auf die sonst übliche Lizenzgebühr abzu-\n\nstellen war, war dieser Vortrag unbehelflich. Denn an anderer Stelle hatte die Be-\n\nklagte vorgetragen, bei der in Rechnung gestellten Lizenzgebühr sei die frühere\n\nEinmalzahlung von 210.000 DM bereits in Abzug gebracht. Unter diesen Umstän-\n\nden hätte die Beklagte, um ihre Forderung zu belegen, aufzeigen müssen, daß ei-\n\nne Einmallizenzgebühr in Höhe von 488.000 DM (zzgl. MwSt.) ihrer damals aktu-\n\nellen Preisliste entsprach; denn nur dann hätte sich rechnerisch der geforderte\n\nBetrag ergeben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht ange-\n\nnommen, daß die Beklagte nicht hinreichend zur Berechtigung der Höhe ihrer Zu-\n\nsatzforderung vorgetragen hat.\n\nc) Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erhaltenen Zahlung liegt\n\nauch nicht in einem urheberrechtlichen Schadensersatz- oder Bereicherungsan-\n\nspruch der Beklagten. Den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß\n\ndie Klägerin durch die Nutzung der Software zu irgendeinem Zeitpunkt das beste-\n\nhende Urheberrecht an dem überlassenen Programm verletzt hätte. Wie bereits\n\ndargelegt (oben unter II.1.b), kann das urheberrechtliche Nutzungsrecht – unbe-\n\nschadet einer schuldrechtlich wirkenden Begrenzung – nicht in der Weise be-\n\nschränkt eingeräumt werden, daß nur der Einsatz des Programms auf einem be-\n\nstimmten Rechner gestattet ist. Abgesehen davon hat die Klägerin die Software\n\nnie unerlaubt eingesetzt. Sie konnte das Programm jeweils nur mit Hilfe eines\n\nPaßwortes nutzen, das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist.\n\nDamit erfolgte die Nutzung jeweils mit Zustimmung des Berechtigten, so daß eine\n\nUrheberrechtsverletzung auch aus diesem Grund ausscheidet.\n\nIII. Danach ist die Revision hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückzuwei-\n\nsen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat sie dagegen Erfolg; insofern ist die\n\nKlage abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. Der Fest-\n\nstellungsantrag ist in den Vorinstanzen – von den Parteien unbeanstandet – mit\n\n10.000 DM bewertet worden, so daß der Teilerfolg der Revision kaum zu Buche\n\nschlägt. Durch den Feststellungsantrag sind ebenso wie durch den bereits vom\n\nBerufungsgericht abgewiesenen weiteren Antrag keine zusätzlichen Kosten ent-\n\nstanden.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/i-zr-3-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69d","ref_norm":"69d","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/i-zr-3-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:35:51.859439+00:00"}}