{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__91-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"I ZR 91/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Abschlußstück MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 a) Die Formgestaltung einer Ware wird vom Verkehr regelmäßig nicht in glei- cher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis aufgefaßt, weil es dabei zunächst um die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Waren- gebiet geneigt ist, auch einzelnen Formelementen in einer Gesamtaufma- chung eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen. b) Der Schutz des Markenrechts richtet sich auch bei einer dreidimensionalen Marke gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 91/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\nja\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAbschlußstück\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\na) Die Formgestaltung einer Ware wird vom Verkehr regelmäßig nicht in glei-\ncher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis aufgefaßt, weil\nes dabei zunächst um die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der\nWare selbst geht. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Verkehr\naufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Waren-\ngebiet geneigt ist, auch einzelnen Formelementen in einer Gesamtaufma-\nchung eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen.\n\nb) Der Schutz des Markenrechts richtet sich auch bei einer dreidimensionalen\nMarke gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht\ngegen die Übernahme ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber\nfür deren Waren.\n\nBGH, Urt. v. 5. Dezember 2002 - I ZR 91/00 - OLG Frankfurt am Main\n LG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2000 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien stellen Schreibgeräte her und vertreiben diese. Die Klä-\n\ngerin bringt seit Anfang der 90er Jahre in Deutschland die Schreibgeräteserie\n\n\"P. D. \" auf den Markt, die aus Füllhalter, Roller-Pen, Kugelschreiber und\n\nDrehbleistift besteht. Diese lehnt sich in der Gestaltung an die bereits in den\n\n20er Jahren mit großem Erfolg vertriebene \"D. \"-Serie an.\n\nDie mit der Klägerin verbundene P. Pen Products (GB) ist Inhaberin\n\nder nachstehend abgebildeten dreidimensionalen Marken Nr. 397 02 632 (an-\n\ngemeldet am 23.1.1997) und Nr. 398 70 850 (angemeldet am 9.12.1998). Beide\n\nMarken sind für Schreib-, Zeichen- und Markierungsgeräte eingetragen, die äl-\n\ntere Marke Nr. 397 02 632 u.a. auch für Tinten, Schreibwaren und Büroartikel\n\n(ausgenommen Möbel).\n\nNur bei der jüngeren Marke Nr. 398 70 850 ist der Anmeldung eine Be-\n\nschreibung beigefügt. Aus dieser ergibt sich u.a., daß die Marke Schutz für das\n\nobere Abschlußstück eines Gerätes zum Schreiben, Zeichnen oder Markieren\n\nbeansprucht.\n\nDie Beklagte bietet in Deutschland eine Schreibgeräteserie (Füllhalter,\n\nRoller-Pen und Kugelschreiber) unter der Bezeichnung \"L. \" an, wobei sie den\n\nals Anlage P 18 (in Farbkopie) vorgelegten Prospekt verwendet. Nachfolgend\n\nsind einzelne dieser Schreibgeräte als Beispiele wiedergegeben:\n\na) TY-200SB:\n\nb) CH-211SB:\n\nc) \"Dance\":\n\nd) TY-108SS:\n\ne) TY-106SS:\n\nf) TY-101SS:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren nach nur\n\nteilweiser Annahme ihrer Revision noch von Bedeutung - wegen zahlreicher in\n\nihrem Farbprospekt wiedergegebener Kugelschreiber, die jeweils ein säulen-\n\nförmiges Abschlußstück besitzen, auf Unterlassung, Auskunft und Schadenser-\n\nsatz in Anspruch. Sie stützt ihre Klage - mit Ermächtigung der P. Pen Pro-\n\nducts (GB) - auf Ansprüche aus den eingetragenen dreidimensionalen Marken.\n\nDas säulenförmige Abschlußstück der beanstandeten Schreibgeräte diene de-\n\nren Kennzeichnung und sei mit den Klagemarken verwechselbar. Weiter macht\n\ndie Klägerin Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend.\n\nDie \"D. \"-Stifte wiesen eine hohe wettbewerbliche Eigenart auf. Die Beklagte\n\nversuche, mit der systematischen Nachahmung aller wesentlichen Ge-\n\nstaltungsmerkmale dieser Schreibgeräte eine Herkunftstäuschung herbeizufüh-\n\nren und ihren besonderen Ruf auszubeuten. Mit dem Modell \"D. \" seien in\n\nDeutschland von 1995 bis 1998 Umsatzerlöse von insgesamt 2.376.000,-- DM\n\nerzielt worden; die Werbeaufwendungen für Schreibgeräte der Marke \"P. \"\n\nhätten allein 1997 und 1998 insgesamt 1.543.000,-- DM betragen.\n\nIn den Vorinstanzen hat die Klägerin weitergehend mit Ermächtigung der\n\nmit ihr verbundenen P. Pen B.V. (NL) auch aus deren Rechten aus dem Ge-\n\nschmacksmuster Nr. DM/015 534 geklagt und ihre Anträge auf alle in dem\n\nFarbprospekt gemäß Anlage P 18 abgebildeten Schreibgeräte (d.h. auch solche\n\nohne säulenförmiges Abschlußstück) bezogen.\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte unter An-\n\ndrohung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-\n\nlassen, Schreibgeräte entsprechend der Abbildung in der Anlage zum Klagean-\n\ntrag (die dem Prospekt der Beklagten gemäß Anlage P 18 entspricht) in der\n\nBundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr\n\nzu bringen. Weiter hat sie beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu\n\nverurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.\n\nDie Beklagte hat sich gegenüber den markenrechtlichen Ansprüchen auf\n\nihre nachstehend abgebildete, u.a. für Schreibgeräte eingetragene, dreidimen-\n\nsionale Marke Nr. 398 06 929 (angemeldet am 10.2.1998) berufen, deren Ge-\n\ngenstand die Grundform der beanstandeten Kugelschreiber mit säulenförmigem\n\nAbschlußstück ist:\n\nDie Beklagte hat gegen die Klägerin Widerklage auf Zahlung von Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 100.000,-- DM erhoben, über die noch nicht entschie-\n\nden worden ist.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil nur teilweise entspre-\n\nchend dem Klageantrag verurteilt. Es hat der Beklagten verboten, Schreibge-\n\nräte, insbesondere Kugelschreiber, in der Bundesrepublik Deutschland anzu-\n\nbieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, bei denen das obere\n\nAbschlußstück säulenartig geformt ist, wie es bei den im Urteilsausspruch im\n\neinzelnen bezeichneten, in der Anlage zum Klageantrag abgebildeten Modellen\n\nder Fall ist. Bezogen auf solche Handlungen hat das Landgericht die Beklagte\n\nauch zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festge-\n\nstellt. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil\n\nabgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nhat das Berufungsgericht zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, mit der\n\nsie allerdings Ansprüche aus Geschmacksmusterrecht nicht mehr weiterverfolgt\n\nhat. Der Senat hat die Revision nur hinsichtlich der Klageanträge, die Kugel-\n\nschreiber mit säulenförmigem Abschlußstück betreffen, angenommen. Im Um-\n\nfang der Annahme erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der vom Landge-\n\nricht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten. Die Beklagte beantragt, die\n\nRevision auch insoweit zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin keine An-\n\nsprüche aus den dreidimensionalen Marken Nr. 397 02 632 und Nr. 398 70 850\n\ngeltend machen könne, weil die Beklagte diese Marken durch das Angebot und\n\nden Vertrieb ihrer Kugelschreiber mit säulenförmigen Abschlußstücken nicht\n\nverletzt habe. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDer weit überwiegende Teil der beanstandeten Schreibgeräte mache von\n\nder als Marke eingetragenen Form keinen kennzeichnenden Gebrauch, d.h.\n\nnicht in einer Weise, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis\n\nauf die Herkunft der Ware angesehen werde. Bei den Schreibgeräten der Be-\n\nklagten bilde die Form eines säulenartig verzierten Zylinders lediglich einen\n\nfunktionalen Bestandteil der Ware, nämlich das obere Abschlußstück. Ein kenn-\n\nzeichnender Gebrauch liege jedoch nur vor, wenn gerade der Teil einer bean-\n\nstandeten Ware, der für sich der als Marke eingetragenen Form entspreche\n\noder ähnele, nach der Gesamtwirkung der Ware noch als Kennzeichnungsmittel\n\naufgefaßt werde, etwa weil er besonders hervorgehoben erscheine. Danach\n\nkönne hier den säulenförmigen Abschlußstücken nur bei 14 der beanstandeten\n\nSchreibgeräte eine Kennzeichnungsfunktion zugebilligt werden. Dies seien die-\n\njenigen Kugelschreiber, die - abgesehen von dem Abschlußstück - hinsichtlich\n\nForm, Farbe und Verzierungen eher schlicht gehalten seien, so daß bei diesen\n\ndas Abschlußstück nach dem Gesamteindruck deutlich hervortrete und dem-\n\nentsprechend als Kennzeichnungsmittel wahrgenommen werden könne. Dabei\n\nhandele es sich um folgende im Prospekt abgebildete Schreibgeräte: Auf Seite\n\n8 um die Modelle TY-107SS, TY-109SS, auf Seite 9 um die Modelle TY-102SS,\n\nTY-106SS (= im Tatbestand abgebildetes Prospektbeispiel e), TY-108SS (=\n\nProspektbeispiel d), Modell Seite 9 des Prospekts/unterste Abbildung (Bezeich-\n\nnung auf der Prospektkopie abgedeckt), auf Seite 12 um die Modelle TY-\n\n107GTS, TY-109GTS, TY-110GTS, TY-111GTS sowie auf Seite 24 um die Mo-\n\ndelle TY-101G, TY-102SS, TY-101SG und TY-101SS (= Prospektbeispiel f).\n\nBei allen anderen Kugelschreibern der Beklagten gehe das säulenförmi-\n\nge Abschlußstück wegen auffälliger weiterer Gestaltungsmerkmale (wie Orna-\n\nmenten, Ringen und farblichen Absetzungen) im Gesamterscheinungsbild unter\n\nund habe demzufolge aus der Sicht des Betrachters keine herkunftskennzeich-\n\nnende Funktion.\n\nHinsichtlich aller Kugelschreiber der Beklagten fehle es jedenfalls, auch\n\nwenn deren säulenförmige Abschlußstücke als kennzeichnend angesehen wür-\n\nden, trotz gegebener Warenidentität an einer Verwechslungsgefahr.\n\nDie Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei eher gering. Säulenförmige\n\nAbschlußstücke seien bei Schreibgeräten in der Zeit vor dem 2. Weltkrieg ein\n\nim Trend liegendes, verbreitetes Gestaltungsmittel des Art déco gewesen. Sol-\n\nche Abschlußstücke seien zwar in den letzten Jahrzehnten bis zum Wiederauf-\n\ngreifen des \"D. \" durch die Klägerin nicht mehr verwendet worden, so daß der\n\nVerkehr der eingetragenen Form durchaus eine die Herkunft kennzeichnende\n\nOriginalität beimesse, soweit sie als hervorgehobenes Abschlußstück eines\n\nSchreibgeräts verwendet werde. Da es sich aber bei säulenförmigen Abschluß-\n\nstücken im allgemeinen um historische, an sich gemeinfreie Gestaltungsmittel\n\nhandele, dürften diese - auch wenn sie in Vergessenheit geraten seien - nicht\n\nim Wege des Markenschutzes für eine einzige Person monopolisiert werden.\n\nZwar bestehe kein die Eintragung hinderndes umfassendes Freihaltebedürfnis\n\nim Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der Schutzbereich der Marke dürfe\n\naber nicht so weit gezogen werden, daß es anderen Herstellern unmöglich ge-\n\nmacht werde, sich des historischen Gestaltungsmittels des säulenförmigen Ab-\n\nschlußstücks zu bedienen.\n\nDie Kennzeichnungskraft der Klagemarke habe auch nicht infolge großer\n\nVerkehrsbekanntheit eine wesentliche Stärkung erfahren. Aus den von der Klä-\n\ngerin dargelegten hohen Umsätzen und Werbeaufwendungen folge das nicht,\n\nda zum einen nicht feststehe, zu welchem Anteil diese gerade auf die Schreib-\n\ngeräte mit säulenförmigem Abschlußstück entfielen, und zum anderen auch aus\n\neiner - unterstellten - Bekanntheit derartiger Schreibgeräte nicht folge, daß die-\n\nse gerade auf das Abschlußstück und nicht etwa auf den von der Klägerin in\n\nihrem aktuellen Katalog als gemeinsames Merkmal hervorgehobenen sog.\n\nPfeil-Clip (mit Gravur und Spitze) zurückzuführen sei.\n\nBei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei eine Verwechslungsge-\n\nfahr zu verneinen, weil der Grad der Markenähnlichkeit als zu gering anzusehen\n\nsei.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungs-\n\ngericht hat zu Recht entschieden, daß die von der Klägerin mit Ermächtigung\n\nder Markeninhaber geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche wegen\n\nVerletzung der dreidimensionalen Marken Nr. 397 02 632 und Nr. 398 70 850\n\n(§ 14 Abs. 5, Abs. 6 MarkenG) unbegründet sind. Hinsichtlich der jüngeren - am\n\n9. Dezember 1998 angemeldeten - Marke gilt das schon deshalb, weil diese\n\nprioritätsjünger ist als die - bereits am 10. Februar 1998 angemeldete - Marke\n\nder Beklagten Nr. 398 06 929, deren Gegenstand die Grundform der beanstan-\n\ndeten Kugelschreiber mit säulenförmigem Abschlußstück ist (§ 6 Abs. 2\n\nMarkenG). Aber auch die prioritätsälteste - am 23. Januar 1997 angemeldete -\n\nMarke der P. Pen Products (GB) Nr. 397 02 632 wird durch das Angebot und\n\nden Vertrieb der angegriffenen Kugelschreiber nicht verletzt.\n\n1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Be-\n\nrufungsgerichts, daß markenrechtliche Ansprüche bei dem weit überwiegenden\n\nTeil der beanstandeten Schreibgeräte schon deshalb ausscheiden, weil bei die-\n\nsen die Gestaltung der Abschlußstücke nicht als Gebrauch einer dreidimensio-\n\nnalen Kennzeichnung anzusehen sei.\n\na) Eine Verletzung des Rechts aus einer dreidimensionalen Marke durch\n\neine Warengestaltung kann nur angenommen werden, wenn diese auch der\n\nUnterscheidung der Waren des Unternehmens von denen anderer Unterneh-\n\nmen dient.\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften ist in Art. 5 Abs. 1 MarkenRL - der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2\n\nMarkenG umgesetzt worden ist - ein ausschließliches Recht des Markeninha-\n\nbers vorgesehen worden, um den Schutz seiner spezifischen Interessen zu er-\n\nmöglichen, d.h. um sicherzustellen, daß die Marke ihre Funktionen erfüllen\n\nkann. Die Ausübung des Markenrechts muß daher auf Fälle beschränkt bleiben,\n\nin denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der\n\nMarke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Gewährleistung der Herkunft\n\nder Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen\n\nkönnte. Der Markeninhaber kann danach auch die Benutzung eines mit der\n\nMarke identischen Zeichens für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für\n\ndie die Marke eingetragen ist, nicht verbieten, wenn diese Benutzung im Hin-\n\nblick auf die Funktionen der Marke seine Interessen als Markeninhaber nicht\n\nbeeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, WRP 2002,\n\n1415, 1419 Tz. 51 ff. = MarkenR 2002, 394 - Arsenal Football Club plc; vgl.\n\nweiter BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 = WRP\n\n2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I, m.w.N.).\n\nb) Es ist im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob eine\n\nangegriffene Warengestaltung als Ganze oder in einzelnen Teilen herkunfts-\n\nhinweisend ist und somit eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers in\n\nBetracht kommt. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision\n\nseine Annahme rechtsfehlerfrei begründet, daß dies bei denjenigen Schreibge-\n\nräten der Beklagten nicht der Fall ist, die nicht wie die 14 anderen, näher be-\n\nzeichneten Geräte eher schlicht gehalten sind.\n\nBei der Beurteilung, ob die Abschlußstücke der beanstandeten Schreib-\n\ngeräte, obwohl sie nur Teil der Warengestaltung sind, für sich genommen als\n\nHerkunftshinweis anzusehen sind, kommt es allein auf das Verständnis des\n\nangesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen\n\nDurchschnittsverbrauchers an (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97,\n\nGRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v.\n\n20.12.2001 - I ZR 135/99, GRUR 2002, 812, 813 = WRP 2002, 985 - FRÜH-\n\nSTÜCKS-DRINK II). Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, daß der Verkehr\n\neine Warenaufmachung nicht in analysierender Betrachtungsweise, sondern als\n\nGanze so aufnimmt, wie sie sich ihm darstellt. Der Durchschnittsverbraucher\n\nabstrahiert in aller Regel nicht die Form einer Ware von ihrer sonstigen Ge-\n\nstaltung. Die Raumform der Ware als Ganzer oder in einzelnen Bestandteilen\n\nkann deshalb nur dann als herkunftshinweisend beurteilt werden, wenn sie dies\n\naus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch in ihrem Zusammenhang mit\n\nden anderen Elementen der Aufmachung ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v.\n\n5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-\n\nDach; vgl. weiter Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 94; Ströbele,\n\nMarkenR 2001, 106, 117; ders., Festschrift Erdmann, 2002, S. 491, 500 f.; Krü-\n\nger ebd. S. 357, 369 f.; Hager, GRUR 2002, 566, 569). Auch eine ausgeprägte-\n\nre Raumform eines Bestandteils der Ware kann in ihrer Wirkung im Rahmen\n\nder Gesamtaufmachung durch andere Gestaltungselemente überlagert werden.\n\nDas Berufungsgericht hat demgemäß entgegen der Ansicht der Revision\n\nzu Recht darauf abgestellt, wie das Abschlußstück in der Gesamtgestaltung der\n\nSchreibgeräte der Beklagten aufgenommen wird, und berücksichtigt, daß bei\n\nden Schreibgeräten der Beklagten - abgesehen von den 14 eher schlicht ge-\n\nhaltenen Schreibgeräten - die Form des Abschlußstücks aufgrund auffälliger\n\nweiterer Gestaltungsmerkmale im Gesamterscheinungsbild zurücktritt.\n\nFür die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht zudem, daß der Ver-\n\nkehr die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie\n\nWort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffaßt, weil es dabei zunächst um\n\ndie funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Auch eine\n\nbesondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zu-\n\ngeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen\n\n(vgl. dazu auch EuG, Urt. v. 7.2.2002 - Rs. T-88/00, GRUR Int. 2002, 531, 534\n\nTz. 37 f. - Mag Lite - Taschenlampen; Urt. v. 9.10.2002 - Rs. T-36/01, Tz. 22 ff.\n\n[zu einem Glasmuster]; BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, GRUR 2001, 56,\n\n57 = WRP 2000, 1290 - Likörflasche; Ströbele, GRUR 2001, 658, 665 f.; Plaß,\n\nWRP 2002, 181, 186; vgl. weiter Osterloh, Festschrift Erdmann, 2002, S. 445,\n\n451).\n\nEtwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Verkehr aufgrund der\n\nKennzeichnungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet geneigt ist,\n\nauch einzelnen Formelementen in einer Gesamtaufmachung eine eigenständi-\n\nge Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (vgl. dazu auch BGH GRUR 2002,\n\n171, 174 - Marlboro-Dach). Dafür ist hier aber nichts dargetan. Ebensowenig\n\nkann davon ausgegangen werden, daß die säulenförmige Gestaltung des Ab-\n\nschlußstücks bei den Schreibgeräten im Verkehr in einem Umfang als Her-\n\nkunftshinweis auf die Klägerin bekannt geworden ist, daß dies das Verständnis\n\nder Aufmachung der beanstandeten Schreibgeräte beeinflussen könnte (vgl.\n\ndazu auch BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP\n\n2001, 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung).\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die säulenförmi-\n\ngen Abschlußstücke bei den 14 eher schlicht gehaltenen Schreibgeräten der\n\nBeklagten kennzeichenmäßig verwendet worden sind. Diese tatrichterliche Be-\n\nurteilung ist rechtsfehlerfrei, auch wenn im Tatsächlichen manches für die An-\n\nsicht der Revisionserwiderung spricht, daß der Verkehr unter den gegebenen\n\nUmständen eine solche Warenform nicht ohne weiteres als Hinweis auf die\n\nHerkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen auffaßt.\n\n3. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß bei den\n\n14 näher bezeichneten Kugelschreibern, bei denen es von einem kennzei-\n\nchenmäßigen Gebrauch des Abschlußstücks ausgegangen ist, eine Verwechs-\n\nlungsgefahr nicht gegeben ist.\n\nDie Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter\n\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht\n\neine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbe-\n\nsondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekenn-\n\nzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß\n\nein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der\n\nÄhnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Mar-\n\nke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2001\n\n- I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 343 = WRP 2002, 326 - ASTRA/ESTRA-\n\nPUREN; Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1068 = WRP 2002,\n\n1152 - DKV/OKV). Diese Grundsätze gelten auch bei einer dreidimensionalen\n\nKlagemarke (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, GRUR 2000, 888, 889 =\n\nWRP 2000, 631 - MAG-LITE).\n\na) Die Klagemarke Nr. 397 02 632 hat eine dreidimensionale säulenarti-\n\nge Raumform zum Gegenstand. Aus dem Markenregister ergibt sich nicht, daß\n\ndie Marke bestimmungsgemäß bei den im Warenverzeichnis aufgeführten Wa-\n\nren in einer konkret bezeichneten Weise, insbesondere zur Gestaltung des Ab-\n\nschlußstücks von Schreibgeräten in dieser Form, verwendet werden soll, zumal\n\nim Warenverzeichnis außer Schreib-, Zeichen- und Markierungsgeräten auch\n\nzahlreiche andersartige Waren aufgeführt sind. Für den Schutzumfang ist nur\n\nvon der Marke auszugehen, wie sie eingetragen ist (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RE-\n\nCOARO; Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000,\n\n529 - ARD-1). Es ist dafür ohne Bedeutung, wie die Klägerin selbst die Marke\n\nfür ihre Waren benutzt (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998,\n\n1034, 1036 = WRP 1998, 978 - Makalu).\n\nb) Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke Nr. 397 02 632 ist auch in\n\nBezug auf Schreibgeräte als normal anzusehen. Da die Klagemarke nicht ledig-\n\nlich einen Bestandteil von Schreibgeräten, wie sie im Warenverzeichnis aufge-\n\nführt sind, wiedergibt, kann ihre Kennzeichnungskraft - entgegen der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts - nicht mit der Begründung als eher gering eingestuft\n\nwerden, daß die geschützte Raumform in früherer Zeit ein verbreitetes Mittel\n\nzur Gestaltung des Abschlußstücks von Schreibgeräten gewesen sei. Die Mar-\n\nke ist als geschützte Raumform zudem keine einfache Gestaltung, sondern\n\n- wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt\n\nhat - durch einen besonderen, durchdachten Aufbau gekennzeichnet.\n\nEine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung ist nicht fest-\n\ngestellt; sie wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Eine erhöhte\n\nKennzeichnungskraft kann etwa angenommen werden, wenn ein Zeichen im\n\nVerkehr durch umfangreiche Benutzung als Marke, d.h. als Mittel, die betroffene\n\nWare von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden, an Bekanntheit\n\ngewonnen hat (vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - Rs. C-299/99, GRUR\n\n2002, 804, 808 Tz. 64 = WRP 2002, 924 - Philips). Auch wenn mit dem Beru-\n\nfungsgericht unterstellt wird, daß die von der Klägerin vertriebenen Stifte als\n\nWaren bekannt sind, bedeutet dies deshalb noch nicht, daß damit in gleicher\n\nWeise die Bekanntheit der als Marke geschützten Raumform in ihrer Funktion\n\nals Herkunftshinweis gesteigert worden ist. Dagegen spricht die vom Beru-\n\nfungsgericht dargelegte Möglichkeit, daß die Schreibgeräte der Klägerin an an-\n\nderen Zeichen (vor allem dem gemeinsamen Merkmal des sog. Pfeil-Clips) er-\n\nkannt werden, sowie der Umstand, daß die als Marke geschützte Raumform bei\n\nihrer Verwendung zur Gestaltung der Abschlußstücke von Schreibgeräten nicht\n\nohne weiteres als Herkunftshinweis verstanden wird.\n\nc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die\n\nMarkenähnlichkeit im Rechtssinn bei den sich gegenüberstehenden Zeichen\n\ngering ist.\n\n(1) Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Ge-\n\nsamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl. BGH\n\nGRUR 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTRA-PUREN, m.w.N.). Die Ähnlichkeit einer\n\nMarke mit einem angegriffenen Zeichen kann nur in bezug auf die konkrete\n\nForm, in der dieses verwendet wird, festgestellt werden (vgl. BGH GRUR 1999,\n\n583, 584 - LORA DI RECOARO). Maßgebend sind dabei im Hinblick auf die\n\nHauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren\n\noder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806\n\nTz. 30 - Philips; BGH, Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, GRUR 2002, 64 = WRP\n\n2001, 1445 - INDIVIDUELLE), nur Übereinstimmungen in denjenigen Merkma-\n\nlen, die jeweils herkunftshinweisende Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 2000,\n\n608, 610 - ARD-1; BGH GRUR 2000, 888, 889 - MAG-LITE).\n\n(2) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die sich gegenüberste-\n\nhenden Zeichen seien nur in geringem Maß ähnlich, mit einem Vergleich des\n\nAufbaus der Formen und ihres Gesamteindrucks begründet. Dazu hat es aus-\n\ngeführt: Die Grundform der Klagemarke bestehe aus einem (geraden) Zylinder,\n\nder sich im oberen Teil verbreitere; zugleich seien am oberen und unteren Ende\n\njeweils zwei Ringe, jedoch in unterschiedlichem Abstand voneinander und vom\n\njeweiligen Ende der Säule, angebracht. Die Form erhalte dadurch einen durch-\n\ndachten Aufbau. Das angegriffene Abschlußstück vermittle dagegen im Ge-\n\nsamteindruck ein von der Klagemarke durchaus zu unterscheidendes Bild. Es\n\nhabe eine sich in der Mitte gleichmäßig verjüngende Grundform, an deren obe-\n\nren und unteren Ende jeweils die gleiche Anordnung von drei Ringen ange-\n\nbracht sei, wodurch eine Symmetrie zur gedachten Mittelquerachse entstehe.\n\nDiese tatrichterliche - im Revisionsverfahren ohnehin nur eingeschränkt\n\nüberprüfbare (vgl. BGH GRUR 1999, 583, 584 f. - LORA DI RECOARO) - Be-\n\nurteilung ist rechtsfehlerfrei. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe\n\nübergangen, daß beide Zeichen übereinstimmend eine säulenförmige Grund-\n\nform aufweisen, berücksichtigt nicht, daß mit einer solchen Verallgemeinerung\n\nvon Merkmalen der markenrechtlich relevante Ähnlichkeitsbereich verlassen\n\nwird und der Markenschutz auf allgemeine ästhetische Grundformen erstreckt\n\nwerden soll, die nicht schutzfähig sind (vgl. dazu auch EuGH GRUR 2002, 804,\n\n809 Tz. 78 - Philips; BGH GRUR 2000, 888, 889 - MAG-LITE).\n\nd) In der Abwägung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr\n\nmaßgebenden Faktoren ist die danach nur in Betracht kommende Marken-\n\nähnlichkeit zu gering, um eine Verwechslungsgefahr im Rechtssinn zu begrün-\n\nden, auch wenn die Klagemarke Nr. 397 02 632 normale Kennzeichnungskraft\n\nbesitzt und die Warenidentität ins Gewicht fällt (vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508\n\n- ATTACHÉ/TISSERAND). Bei dieser Beurteilung ist mit zu berücksichtigen,\n\ndaß sich der Schutz des Markenrechts auch bei einer dreidimensionalen Marke\n\nvor allem gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke richtet,\n\nnicht gegen die Übernahme ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbe-\n\nwerber für deren Waren (vgl. dazu auch - zur Übernahme technischer Lösun-\n\ngen oder Gebrauchseigenschaften - EuGH GRUR 2002, 804, 809 Tz. 78\n\n- Philips).\n\nB. I. Das Berufungsgericht hat auch die Ansprüche der Klägerin aus er-\n\ngänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz, die sich gegen das An-\n\ngebot und den Vertrieb der Schreibgeräte der Beklagten mit säulenförmigem\n\nAbschlußstück richten, als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDen \"D. \"-Kugelschreibern und -Drehbleistiften könne in ihrer Gesamt-\n\nheit eine wettbewerbliche Eigenart nicht abgesprochen werden. Die Stifte ver-\n\nfügten jedenfalls bei den Verkehrskreisen, die an teuren Schreibgeräten inter-\n\nessiert seien, über den Ruf besonderer Qualität und Exklusivität. Die Eignung\n\nder Stifte, auf die betriebliche Herkunft und die Besonderheiten des Erzeugnis-\n\nses hinzuweisen, werde jedoch in erster Linie durch den charakteristischen\n\n\"Pfeil-Clip\" (mit Gravur und dreieckiger Spitze) in Verbindung mit dem säulen-\n\nförmigen Abschlußstück begründet. Dagegen gehörten die übrigen Merkmale\n\nder Stifte - insbesondere deren Grundform und die Anordnung der verschiede-\n\nnen Ringe - zu den bei Schreibgeräten üblichen Gestaltungsmitteln; sie trügen\n\ndaher zur wettbewerblichen Eigenart der Stifte jedenfalls nicht nennenswert bei.\n\nGerade den sog. Pfeil-Clip habe die Beklagte nicht übernommen; bei der Ge-\n\nstaltung des Abschlußstücks habe sie einen gewissen Abstand vom Vorbild der\n\nKlägerin eingehalten.\n\nDer Beklagten sei weiter nicht vorzuwerfen, daß sie eine Vielzahl von\n\nKugelschreibern mit dem beanstandeten Abschlußstück versehen habe. Dabei\n\ngehe es nicht um eine gleichzeitige systematische Annäherung an mehrere\n\nwettbewerblich eigenartige Vorbilder, sondern lediglich um unterschiedliche Va-\n\nrianten der Annäherung an dasselbe Vorbild. Die wettbewerblichen Interessen\n\nder Klägerin würden dadurch nicht weitergehend als durch die Annäherung als\n\nsolche beeinträchtigt. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung sei nicht nur wegen\n\nder unterschiedlichen Gestaltung der Stifte, sondern auch deshalb zu vernei-\n\nnen, weil die Schreibgeräte der Beklagten schon wegen des großen Preisunter-\n\nschieds nicht mit der Klägerin in Verbindung gebracht würden. Auch eine Beein-\n\nträchtigung des besonderen Rufes der Klägerin sei nicht zu befürchten. Jeder,\n\nder den \"D. \"-Kugelschreiber der Klägerin kenne und mit ihm einen besonde-\n\nren Ruf verbinde, werde an dem deutlich anderen Clip und dem ebenfalls ab-\n\nweichend gestalteten oberen Abschlußstück der beanstandeten Kugelschreiber\n\nsofort erkennen, daß diese nicht von der Klägerin stammen könnten. Dies gelte\n\nauch, wenn er die Kugelschreiber nur in der Hand eines Dritten sehe.\n\nDie von der Beklagten vorgenommene Annäherung an die Schreibgeräte\n\nder Klägerin sei damit noch als ein - wettbewerbsrechtlich zulässiger - Versuch\n\nzu werten, an einem von der Klägerin eingeleiteten Trend teilzunehmen, näm-\n\nlich der \"Wiederentdeckung\" von Art déco-Formen in diesem Produktbereich.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben kei-\n\nnen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht Ansprüche der Klä-\n\ngerin aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 1 UWG)\n\nverneint.\n\n1. Durch die sondergesetzliche Regelung des § 14 MarkenG werden An-\n\nsprüche aus § 1 UWG nicht von vornherein ausgeschlossen. Neben Ansprü-\n\nchen aus Markenrecht können Ansprüche aus § 1 UWG gegeben sein, wenn\n\nsie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht\n\nGegenstand der markenrechtlichen Regelung ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001\n\n- I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud). So liegt der\n\nFall hier, weil sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus Mar-\n\nkenrecht und ihre behaupteten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbs-\n\nrechtlichem Leistungsschutz auf verschiedene Schutzgegenstände beziehen.\n\nDie Klägerin hat ihre markenrechtlichen Ansprüche darauf gestützt, daß\n\nzwischen den für sie eingetragenen Marken, die (abstrakte) Raumformen dar-\n\nstellen, und der Gestaltung der Abschlußstücke bei den beanstandeten\n\nSchreibgeräten eine Verwechslungsgefahr bestehe. Mit ihren Ansprüchen aus\n\nergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz macht sie dagegen\n\ngeltend, daß die Beklagte durch den Vertrieb der beanstandeten Schreibgeräte\n\nunlauter handele, weil diese Nachahmungen von Schreibgeräten der erfolgrei-\n\nchen \"D. \"-Serie seien. Gegenstand dieses Klagevorbringens ist demgemäß\n\nnicht der Vorwurf der unlauteren Annäherung an fremde Kennzeichnungen,\n\nsondern der Vorwurf der Ausnutzung eines für die \"D. \"-Kugelschreiber und\n\n-Drehbleistifte als konkrete Erzeugnisse erworbenen Rufs besonderer Qualität\n\nund Exklusivität.\n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die\n\nÜbernahme einer Gestaltungsform, die nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz\n\nsteht, nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Erzeugnis von\n\nwettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die\n\nNachahmung unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000\n\n- I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung;\n\nUrt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 444 = WRP 2001, 534\n\n- Viennetta, jeweils m.w.N.). Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus,\n\ndaß die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses\n\ngeeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Her-\n\nkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt.\n\nv. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 632 = WRP 2002, 1058 - Blend-\n\nsegel, m.w.N.).\n\n3. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungs-\n\nschutz stehen der Klägerin danach schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte\n\nnach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Merkma-\n\nle, aus denen sich die wettbewerbliche Eigenart der \"D. \"-Stifte ergibt, bei\n\nden beanstandeten Schreibgeräten nicht übernommen hat.\n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß den \"D. \"-Kugelschrei-\n\nbern und -Drehbleistiften als solchen zwar wettbewerbliche Eigenart zukomme,\n\ndiese aber in erster Linie durch den charakteristischen \"Pfeil-Clip\" (mit Gravur\n\nund dreieckiger Spitze) in Verbindung mit dem säulenförmigen Abschlußstück\n\nbegründet werde, ist als tatrichterliche Beurteilung - entgegen der Auffassung\n\nder Revision - nicht widersprüchlich, sondern nachvollziehbar und rechtsfehler-\n\nfrei. Die Klägerin hat ihre Behauptung, daß die \"D. \"-Schreibgeräte auch\n\ndurch ihre sonstige Form ein \"eigenes Gesicht\" hätten, nicht durch konkrete\n\nAusführungen belegt. Die pauschale Verweisung auf einen Aktenordner mit den\n\nAbbildungen einer Vielzahl abweichender Gestaltungen genügte dafür nicht.\n\nDie Klägerin hat auch nicht begründet, warum die Abmessungen der \"D. \"-\n\nSchreibgeräte, die bei den beanstandeten Schreibgeräten übernommen sein\n\nsollen, für die wettbewerbliche Eigenart bedeutsam seien.\n\nb) Die danach für die wettbewerbliche Eigenart der \"D. \"-Schreibgeräte\n\nmaßgeblichen Merkmale fehlen bei den beanstandeten Schreibgeräten. Diese\n\nweisen den charakteristischen \"Pfeil-Clip\" nicht auf. Das säulenförmige Ab-\n\nschlußstück der \"D. \"-Schreibgeräte hat die Beklagte bei ihren Schreibgerä-\n\nten nicht in seiner besonderen Ausgestaltung übernommen. Wie das Beru-\n\nfungsgericht im Zusammenhang mit den markenrechtlichen Ansprüchen aus-\n\ngeführt hat, unterscheidet sich die Form der Abschlußstücke bei den beanstan-\n\ndeten Schreibgeräten erheblich und für den Gesamteindruck wesentlich von der\n\nForm der Abschlußstücke der \"D. \"-Schreibgeräte. Wettbewerbsrechtlichen\n\nSchutz für den Gedanken, ein Schreibgerät mit einem säulenförmigen Ab-\n\nschlußstück zu versehen, kann die Klägerin nicht beanspruchen, auch wenn\n\nsich die Beklagte durch die Übernahme dieses Gedankens einen Trend zunutze\n\nmachen sollte, den die Klägerin mit der Gestaltung der \"D. \"-Schreibgeräte\n\neingeleitet hat.\n\nC. Die Revision war danach auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/i-zr-91-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/i-zr-91-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:21.242840+00:00"}}