{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__90-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"I ZR 90/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \"Ersetzt\" UWG § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Wirbt ein Unternehmen für eigene Produkte mit eigenen Bestellnummern und der Angabe \"ersetzt\" unter Nennung der Baugröße und der Ersatzteilnummer von Produkten eines Mitbewerbers, liegt darin eine vergleichende Werbung im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG, die nicht ohne weiteres unlauter ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 90/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\n\"Ersetzt\"\n\nUWG § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2\n\nWirbt ein Unternehmen für eigene Produkte mit eigenen Bestellnummern und\n\nder Angabe \"ersetzt\" unter Nennung der Baugröße und der Ersatzteilnummer\n\nvon Produkten eines Mitbewerbers, liegt darin eine vergleichende Werbung im\n\nSinne von § 2 Abs. 1 UWG, die nicht ohne weiteres unlauter ist.\n\nBGH, Urt. v. 2. Oktober 2002 - I ZR 90/00 - OLG Celle\n\nLG Stade\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer\n\n- Kammer \n\nfür Handelssachen - des Landgerichts Stade vom\n\n29. August 1997 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin stellt Gelenkwellen für Landmaschinen und Sonderantriebe\n\nher und vertreibt diese. Ihre Teile werden als Erstausstattung von den Produ-\n\nzenten der Landmaschinen verwendet. In Deutschland hat die Klägerin in die-\n\nsem Bereich einen Marktanteil von 70 %. Neben der Erstausstattung liefert sie\n\nkomplette Gelenkwellen und Teile davon für die Ersatzbeschaffung.\n\nDie Beklagte vertreibt ebenfalls komplette Gelenkwellen und Ersatzteile\n\nvon Gelenkwellen. Sie tritt als Erstausrüsterin nicht in Erscheinung, sondern\n\nbeliefert Landmaschinen-Reparaturbetriebe mit ihren Waren.\n\nDie Klägerin verwendet zur Kennzeichnung ihrer kompletten Gelenk-\n\nwellen ein Nummernsystem mit den Baugrößen aufsteigend 2000, 2100 usw.\n\nfür normale Gelenkwellen, 2270, 2370 usw. 2280, 2380 usw. für Weitwinkel-\n\nGleichlauf-Gelenkwellen von 70° bzw. 80°.\n\nDie in den jeweiligen Gelenkwellen verwendeten Kreuzgarnituren be-\n\nzeichnet die Klägerin mit Nummern passend zur Baugröße der jeweiligen Ge-\n\nlenkwelle beispielsweise 20.00, 21.00 usw. Diese Nummern sind auf den\n\nKreuzgarnituren unter dem Firmensymbol \"W\" in den Stahl eingelassen und\n\nerkennbar. Abgeleitet von diesen Bezeichnungen verwendet die Klägerin für\n\ndie Kreuzgarnituren sogenannte Ersatzteilnummern, die aus Nummernblöcken\n\nzu je zwei Ziffern gebildet werden, beispielsweise 21.00.00.\n\nIhre Profilpaarungen bezeichnet die Klägerin abhängig von der jeweili-\n\ngen Ausgestaltung des inneren und äußeren Profilrohres beispielsweise mit\n\n\"00a\", \"0v\", \"S4\", \"1s\" (inneres Rohr) oder \"0a\", \"1\", \"S5\", \"2s\" (äußeres Rohr).\n\nFür ihre Gelenkwellenschutzrohre benutzt die Klägerin die Buchstaben-\n\nkombinationen \"SC\" oder \"SD\" in Verbindung mit zweistelligen Nummern wie\n\nzum Beispiel \"05\", \"15\" usw.\n\nDie Identifizierung der Gelenkwellenteile der Klägerin kann anhand der\n\njeweiligen Einzelteilbeschreibung erfolgen, in der die Teile mit ihren Formen\n\nund Abmessungen eindeutig angegeben sind und in der neben der Maßtabelle\n\ndie gesamten Baugrößenbezeichnungen und Ersatzteilnummern den jeweiligen\n\nTeilen zugeordnet werden. Neben den Ersatzteilnummern weist die von der\n\nKlägerin herausgegebene Liste zusätzlich sogenannte Bestellnummern aus,\n\ndie nicht mit den Baugrößenbezeichnungen oder Ersatzteilnummern korre-\n\nspondieren oder ein in sich geschlossenes Nummernsystem erkennen lassen.\n\nDie Beklagte benutzt in ihrem Katalog \"Stand Mai 96\" zur Kennzeich-\n\nnung ihrer Gelenkwellen eigenständige Bestellnummern, zu denen in einer\n\nSpalte \"ersetzt\" die Baugrößenbezeichnungen der Klägerin, beispielsweise\n\n\"Baugröße W 2100, Kreuz 10.01, Rohr 00a/0a, Artikelnummer 39000\", genannt\n\nwerden.\n\nZur Bezeichnung der Einzelteile von Gelenkwellen verwendet die Be-\n\nklagte ebenfalls eigenständige Bestellnummern und gibt an, daß ihr Ersatzteil\n\ndas jeweilige Teil der Klägerin, welches mit seiner Baugröße oder Ersatzteil-\n\nnummer bezeichnet wird, ersetzt. Auf der Verpackung ihrer Ersatzteile verwen-\n\ndet die Beklagte ebenfalls das Ersatzteilnummernsystem der Klägerin, bei-\n\nspielsweise \"Kreuzgarnitur, ersetzt 11.03.00, 3.41\". Eine technische Beschrei-\n\nbung, aus der sich Form, Abmessungen oder weitere technische Daten zur\n\nKraftübertragung usw. ergeben, enthält der Ersatzteilkatalog der Beklagten\n\nnicht. Auf den Katalogseiten wird zudem darauf hingewiesen, daß die angebo-\n\ntenen Teile S. -Teile seien und die Originalbezeichnungen nur Vergleichs-\n\nzwecken dienten.\n\nDie englische Muttergesellschaft der Beklagten verwendete in ihrer da-\n\nmaligen deutschen Niederlassung bereits 1981 das Kennzeichnungssystem\n\nder Klägerin und wurde deshalb von dieser mit Schreiben vom 6. April 1981\n\nabgemahnt. Auch nach einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 27. Mai\n\n1983 setzte die Muttergesellschaft der Beklagten ihre Praxis fort und wurde von\n\nder Klägerin erst mit Schreiben vom 25. Juni 1996 erneut abgemahnt.\n\nDie Klägerin sieht in der Verwendung ihrer Baugrößenbezeichnungen\n\noder der weitgehend daraus abgeleiteten Ersatzteilnummern durch die Be-\n\nklagte eine unzulässige Rufausbeutung. Sie hat Ansprüche auf Unterlassung,\n\nAuskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung geltend gemacht.\n\nSie hat die Auffassung vertreten, es sei für die Beklagte nicht erforderlich, Ge-\n\nlenkwellen und Ersatzteile unter Bezugnahme auf ihre, der Klägerin, Kenn-\n\nzeichnungen anzubieten. Das jeweilige Teil könne anhand seiner Maße und\n\ntechnischen Eigenschaften hinreichend genau bezeichnet werden, um für den\n\nReparaturbetrieb eine sichere Ersatzteilbeschaffung zu gewährleisten. Insbe-\n\nsondere durch die Angabe \"ersetzt\" wolle die Beklagte an dem guten Ruf der\n\nProdukte der Klägerin teilhaben.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, auf\n\ndem Ersatzteilmarkt für Gelenkwellen habe sich die Notwendigkeit herausge-\n\nbildet, die Bezeichnungen der Klägerin zur Kennzeichnung des eigenen Bau-\n\nteils zu verwenden, weil die Klägerin praktisch marktbeherrschend sei und ihr\n\nKennzeichnungssystem den Charakter einer Norm habe. Deshalb komme\n\n- auch unabhängig von dem Kataloghinweis - niemand auf die Idee, die Teile\n\nder Beklagten könnten Originalware sein, zumal die Teile nur an Fachkreise\n\nvertrieben würden. Mit ihrer Kennzeichnung halte sich die Beklagte im Rahmen\n\ndessen, was alle anderen Anbieter von Gelenkwellenteilen täten und zum Ver-\n\ntrieb der Produkte auch zwangsläufig tun müßten. Ein Übergang auf die Pro-\n\ndukte der Beklagten sei nicht ohne Nennung der Baugrößenbezeichnungen\n\nund Ersatzteilnummern der Klägerin möglich. Eine technische Beschreibung\n\nkönne nicht zur hinreichenden Identifizierung des benötigten Teils dienen. Ein\n\nHinweis darauf, welche Gelenkwellen für welche Landmaschine paßten, sei\n\nebenfalls nicht praktikabel, weil es eine unübersehbare Vielfalt von Landma-\n\nschinen gebe und ein Katalog dafür nicht erstellt werden könne. Ein Verbot\n\nihres Verhaltens würde gegen Art. 28 EG verstoßen. Schließlich sei der An-\n\nspruch der Klägerin verwirkt, weil sie nach Abmahnung der Muttergesellschaft\n\nder Beklagten 1981/83 das Verhalten unbeanstandet hingenommen habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Ansprüche der Klägerin\n\nseien verjährt, jedenfalls verwirkt.\n\nDie Berufung der Klägerin hatte weitgehend Erfolg.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten einen Ver-\n\nstoß gegen § 1 UWG gesehen und dazu ausgeführt:\n\nEs sei anerkannt, daß es Drittanbietern grundsätzlich erlaubt sei, Er-\n\nsatzteile und Zubehör zu einer fremden Hauptware herzustellen und zu\n\nverbreiten, wenn die unterschiedliche Herkunft eindeutig erkennbar sei. Dann\n\nsei es auch zulässig, als Drittanbieter sachliche Hinweise zu geben, um den\n\nVerwendungszweck des Bauteils deutlich zu machen. Es sei aber nicht als\n\nsachlicher Hinweis anzusehen, wenn der Drittanbieter seine Ware ausdrücklich\n\nals Ersatz für die Produkte des Marktführers anbiete, und damit seine Werbung\n\ndarauf abziele, sich die Werbebemühungen des anderen zunutze zu machen,\n\num dadurch die Nachfrage auf die eigenen Produkte oder die Gütevorstellun-\n\ngen des Verkehrs bezüglich des anderen Produkts auf die eigene Ware umzu-\n\nlenken. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sei eine derartige Anlehnung\n\nals wettbewerbsrechtlich zulässig anzusehen.\n\nDie Beklagte setze dadurch, daß sie ihre Gelenkwellen und Ersatzteile\n\nfür Gelenkwellen unter Verwendung des Baugrößensystems der Klägerin oder\n\nderen Ersatzteilnummern am Markt anbiete, ihre Teile in eine unmittelbare Be-\n\nziehung zu den am Markt bestens eingeführten Produkten der Klägerin. Die\n\nanlehnende Bezugnahme auf Baugrößen und Ersatzteilnummern sei unge-\n\nachtet dessen, daß sie durch die Verwendung des Begriffs \"ersetzt\" noch ver-\n\nstärkt werde, nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar sei eine Er-\n\nleichterung des Bestellvorgangs festzustellen, diese gebe jedoch keinen hin-\n\nreichenden sachlichen Grund. Es sei möglich, Gelenkwellen anhand techni-\n\nscher Merkmale zu klassifizieren. Deshalb sei es nicht unerläßlich, auf das\n\nProdukt eines anderen Herstellers als Orientierungshilfe zurückzugreifen.\n\nDa die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, sei auch der Anspruch auf\n\nFeststellung der Schadensersatzverpflichtung gerechtfertigt. Der Anspruch auf\n\nAuskunftserteilung folge als Hilfsanspruch aus dem Schadensersatzanspruch,\n\nweil die Klägerin diesen sonst nicht beziffern könne.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten führt zur Wiederher-\n\nstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts.\n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zur Unterlas-\n\nsung und zum Schadensersatz verpflichtet sei, kann im Hinblick auf die nach\n\nErlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Bestimmung des neuen § 2\n\nUWG und die schon zuvor geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nzur vergleichenden Werbung nicht aufrechterhalten bleiben.\n\n1. Durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung\n\nwettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 ist der neue § 2\n\nUWG mit Wirkung vom 14. September 2000 in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 1-3 und\n\nArt. 4 des Gesetzes, BGBl. 2000 I S.1374). Diese Vorschrift ist bezüglich des in\n\ndie Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs zugrunde zu legen.\n\nDanach verstößt die Werbung der Beklagten nur gegen die guten Sitten\n\ni.S. von § 1 UWG, wenn der Vergleich eine der in Absatz 2 Nummern 1 bis 6\n\naufgeführten Voraussetzungen erfüllt oder irreführend ist (§ 3 Satz 2 UWG).\n\nDavon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.\n\nBei der beanstandeten Werbung für die Gelenkwellen und die Ersatz-\n\nteile der Beklagten handelt es sich um eine vergleichende Werbung i.S. von\n\n§ 2 Abs. 1 UWG, weil mit ihr unmittelbar die Waren der Klägerin als eines Mit-\n\nbewerbers der Beklagten kenntlich gemacht werden.\n\na) Diese Werbung kann nach Inkrafttreten des neuen § 2 UWG nicht\n\nschon deshalb als wettbewerbswidrig angesehen werden, weil für eine Gegen-\n\nüberstellung der eigenen Bestellnummern der Beklagten mit den Baugrößenbe-\n\nzeichnungen der Klägerin ein sachlich rechtfertigender Anlaß gefehlt habe.\n\nVergleichende Werbung ist nach den geltenden Normen, die die Richtlinie\n\n97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997\n\nzur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks\n\nEinbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 v. 23.10.1997,\n\nS. 18 = GRUR 1998, 117) umsetzen, vielmehr grundsätzlich zulässig. Nach der\n\nzweiten Begründungserwägung der Richtlinie soll sie dazu beitragen, die Vor-\n\nteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen\n\nund so den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistun-\n\ngen im Interesse der Verbraucher zu fördern (vgl. EuGH GRUR 2002, 354, 355\n\nTz. 36 = WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun).\n\nDie Angabe der Baugrößenbezeichnungen der Klägerin neben den Be-\n\nstellnummern der Beklagten unter der Angabe \"ersetzt\" ermöglicht es dem Ver-\n\nkehr, die Erzeugnisse der Beklagten, die den Erzeugnissen der Klägerin ent-\n\nsprechen, eindeutig zu identifizieren. Eine solche Angabe stellt nach der\n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Be-\n\nhauptung einer Gleichwertigkeit hinsichtlich der technischen Eigenschaften der\n\nbeiden Erzeugnisse dar, das heißt einen Vergleich wesentlicher, relevanter,\n\nnachprüfbarer und typischer Eigenschaften der Erzeugnisse i.S. des § 2 Abs. 2\n\nNr. 2 UWG (vgl. zu Art. 3a Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 84/450/EWG: EuGH\n\nGRUR 2002, 354, 355 Tz. 38 f. - Toshiba/Katun). In der von der Klägerin bean-\n\nstandeten konkreten Verwendung ihrer eigenen Baugrößenbezeichnungen in\n\nder angegriffenen Gegenüberstellung mit der Angabe \"ersetzt\" kann daher kein\n\nVerstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG gesehen werden.\n\nb) Aus dem Vortrag der Klägerin sind auch sonst keine Anhaltspunkte zu\n\nerkennen, die einen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 1 UWG begrün-\n\nden könnten.\n\nInsbesondere sind keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergibt,\n\ndaß die Gegenüberstellung der Bezeichnungen zu Verwechslungen zwischen\n\nder Beklagten und der Klägerin oder zwischen den von diesen angebotenen\n\nWaren führt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Im Gegenteil hat das Berufungsgericht\n\nfestgestellt, daß die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise\n\n- fachkundige Abnehmer - nicht über die Herkunft der Gelenkwellen oder der\n\nErsatzteile getäuscht werden. Sie nähmen den Hinweis in dem Katalog \"Dies\n\nsind S. -Teile, die Originalnummern dienen nur zu Vergleichszwecken\" trotz\n\nfehlender drucktechnischer Hervorhebung - anders als ein flüchtiger Leser -\n\nwahr und ordneten ihn entsprechend ein. Von einer Irreführung i.S. von § 3\n\nSatz 2 UWG kann nicht ausgegangen werden.\n\nc) Auch Tatsachen, die eine über den bloßen Vergleich hinausgehende\n\nunlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung des von der Klägerin verwende-\n\nten Kennzeichens i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG erkennen ließen, sind nicht\n\nersichtlich. Mit der Nennung des Nummernsystems der Klägerin partizipiert die\n\nBeklagte an dem guten Ruf der bezeichneten Produkte. Das allein ist aber kei-\n\nne unlautere Ausnutzung des guten Rufs (BGHZ 139, 378, 387 - Vergleichen\n\nSie; vgl. auch EuGH GRUR 2002, 354, 356 Tz. 53 ff. - Toshiba/Katun). Auf die\n\nFrage, ob der Begriff des \"Kennzeichens\" in der Bestimmung den Wortlaut \"ei-\n\nner Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen\" in\n\nArt. 3a Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie zutreffend umsetzt, kommt es deshalb\n\nnicht an. Auch für eine sonstige Herabsetzung oder Verunglimpfung der Kläge-\n\nrin oder von deren Waren (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) ist nichts ersichtlich.\n\n2. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit es um den geltend gemachten\n\nSchadensersatzanspruch nebst dem Auskunftserteilungsanspruch geht. Inso-\n\nweit kommt es zwar auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 2 UWG\n\nan. Der Bundesgerichtshof hatte aber schon vor diesem Zeitpunkt die Grund-\n\nsätze zur Zulässigkeit von vergleichender Werbung, auf die sich das Beru-\n\nfungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, aufgegeben, soweit diese\n\nnicht mit der Richtlinie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 in Einklang standen\n\n(BGHZ 138, 55 - Testpreis-Angebot; 139, 378 - Vergleichen Sie). Auch für den\n\nvon den Nebenansprüchen erfaßten Zeitraum ab Mai 1996 bis zur Veröffentli-\n\nchung der Richtlinie im Oktober 1997 hat der Senat bereits ausgesprochen,\n\ndaß der Hinweis, wonach die eigenen Produkte die Erzeugnisse des auf dem\n\nMarkt eingeführten Mitbewerbers \"ersetzen\", ohne weitere werbende Aussagen\n\nnicht als eine unlautere Rufausbeutung verstanden werden kann (BGH, Urt. v.\n\n28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 784 = WRP 1996, 713 - Verbrauchs-\n\nmaterialien; vgl. auch Nichtannahmebeschluß zur zweiten Revision in dieser\n\nSache vom 10. Oktober 2002 - I ZR 322/01). Das ist im Streitfall, wie den Aus-\n\nführungen oben zu Ziffer 1 zu entnehmen ist, nicht zweifelhaft.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung\n\ngegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung\n\nberuht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/i-zr-90-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/i-zr-90-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:39:48.869690+00:00"}}