{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__89-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"I ZR 89/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. September 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle THERMAL BAD UWG § 3; ZPO § 286 A Die behauptete Irreführung, der Verbraucher nehme bei einer mit \"THERMAL BAD\" bezeichneten Badetablette an, die darin enthaltenen Mineralien seien einer natürli- chen Thermalquelle entzogen, kann der Tatrichter aus eigener Erfahrung verneinen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 89/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n26. September 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nTHERMAL BAD\n\nUWG § 3; ZPO § 286 A\n\nDie behauptete Irreführung, der Verbraucher nehme bei einer mit \"THERMAL BAD\"\nbezeichneten Badetablette an, die darin enthaltenen Mineralien seien einer natürli-\nchen Thermalquelle entzogen, kann der Tatrichter aus eigener Erfahrung verneinen.\n\nBGH, Urt. v. 26. September 2002 - I ZR 89/00 - OLG Frankfurt am Main\nLG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2000 wird auf Kosten des\n\nKlägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \"t. Beweglichkeits\n\nTHERMAL BAD\" mit den weiteren Erläuterungen \"DIE THERMAL BADEKUR\n\nFÜR ZU HAUSE\" und \"Fördert die Hautdurchblutung, lockert Gelenke und\n\nGlieder\" zur Auflösung im Badewasser bestimmte Tabletten. Diese werden\n\nnicht aus natürlichem Thermalquellwasser gewonnen, sondern auf syntheti-\n\nschem Weg hergestellt. Sie enthalten Bestandteile, die denen eines natürli-\n\nchen Thermalquellwassers entsprechen, insbesondere betreffend die Mineral-\n\nsalze. Auf der Rückseite der Faltschachtel, in der die Tabletten verpackt sind,\n\nbefinden sich unter anderem die Angaben \"Das \n\nt. Beweglichkeits-\n\nThermalbad enthält eine Mineralsalzkombination, wie sie in Thermalquellen\n\nvorkommt. Thermalquellen sind weltweit für ihre gesundheitsfördernde Wirkung\n\nbekannt.\" und \"Verspannte Muskeln und überlastete Gelenke und Glieder wer-\n\nden wohltuend gelockert\".\n\nDer Kläger ist ein Wettbewerbsverband, zu dessen satzungsgemäßen\n\nAufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.\n\nZu diesen zählen unter anderem zahlreiche Unternehmen, die wie die Beklagte\n\npharmazeutische Produkte herstellen und vertreiben.\n\nNach der Auffassung des Klägers sind die von der Beklagten für die Ta-\n\nbletten verwendeten Bezeichnungen mit dem Wort \"Thermal\" irreführend. Au-\n\nßerdem seien die Tabletten in der Form, in der sie vertrieben würden, als Arz-\n\nneimittel einzustufen und daher ohne entsprechende Zulassung nicht ver-\n\nkehrsfähig.\n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Mittel \"t. Be-\nweglichkeits Thermal Bad\" unter der Bezeichnung \"Thermal Bad\"\nund/oder \"Thermal Badekur\" und/oder \"Thermal Badetabletten\" in\nden Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen,\n\nhilfsweise,\n\ndas Verbot hinsichtlich der konkreten Verpackung auszusprechen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\n\nhatte keinen Erfolg (OLG Frankfurt am Main PharmaR 2000, 341 = OLG-Rep\n\n2000, 138).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\nder Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vertrieb der Ta-\n\nbletten weder unter den angegriffenen Bezeichnungen noch mit Blick auf die\n\nkonkrete Produktverpackung in ihrer Gesamtheit zu beanstanden. Hierzu hat\n\nes ausgeführt:\n\nEin Unterlassungsanspruch folge nicht aus dem in § 3a HWG geregelten\n\nVerbot der Werbung für zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arznei-\n\nmittel. Aus der Sicht des Verkehrs weise das Produkt der Beklagten nach sei-\n\nner Bezeichnung und sonstigen Bewerbung zwar allgemeine gesundheitsför-\n\nderliche und vorbeugende, nicht aber arzneiliche Wirkungen auf.\n\nDie Beklagte erwecke aber auch weder durch die mit dem Klagehaupt-\n\nantrag angegriffenen Bezeichnungen noch durch die mit dem Hilfsantrag ein-\n\nbezogene Produktverpackung einen nach § 3 UWG relevanten Irrtum. Zumin-\n\ndest aber würde das Interesse der Beklagten, ihr neuartiges Produkt unter Be-\n\nzugnahme auf die naheliegende natürliche Entsprechung zu bezeichnen, die\n\nInteressen etwa irregeführter Verbraucher deutlich überwiegen.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Badetabletten der Beklagten mit Recht nicht als zulas-\n\nsungspflichtige Arzneimittel angesehen und ohne Rechtsfehler auch das Vor-\n\nliegen einer Irreführung i.S. des § 3 UWG verneint.\n\n1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aus der Sicht des\n\nVerkehrs weder der Bezeichnung des Produkts der Beklagten noch den weite-\n\nren Inhalten der fraglichen Werbung eine Zweckbestimmung des Produkts zu\n\nentnehmen, durch Anwendung am oder im Körper Krankheiten, Leiden, Kör-\n\nperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern, zu ver-\n\nhüten oder zu erkennen. Weder würden Krankheiten genannt, bei denen die\n\nAnwendung des Mittels indiziert sei, noch Wirkungen geschildert, die als Hei-\n\nlung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwer-\n\nden zu verstehen seien. Die Beklagte weise vielmehr nur darauf hin, daß ihr\n\nProdukt wohltuend wirke und der Gesundheit förderlich sei. Das gelte auch für\n\nden Hinweis auf die \"Badekur\". Der Verkehr verbinde mit diesem Begriff allge-\n\nmeine gesundheitsförderliche und vorbeugende Wirkungen, nicht aber ohne\n\nweiteres die Wirkungen eines Arzneimittels. Entsprechendes gelte für die Be-\n\ndeutung weiterer Produktbeschreibungen wie etwa \"Beweglichkeitsbad\" und\n\n\"lockert Gelenke und Glieder\". Umschreibungen, die auf zu lindernde oder zu\n\nheilende Krankheiten hindeuten könnten, lägen nicht vor.\n\nDie Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, das Produkt der Beklagten\n\nverspreche nach seiner Zweckbestimmung und den Hinweisen auf seiner Ver-\n\npackung auf die Besserung oder Wiederherstellung der Beweglichkeit, auf die\n\nFörderung der Hautdurchblutung, auf die Lockerung der Gelenke, Glieder und\n\nverspannter Muskeln, auf die ausdrücklich hervorgehobene \"gesundheitsför-\n\ndernde Wirkung\" wie bei \"Thermalquellen\" sowie auf seine Bestandteile auch\n\ndie Linderung vorhandener Behinderungen, Krankheiten und Beschwerden.\n\nDenn sie setzt damit - was revisionsrechtlich unzulässig ist - lediglich ihre Sicht\n\nder Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung\n\ndes Sachverhalts ohne Rechtsfehler vorgenommenen Beurteilung. Entschei-\n\ndend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist seine an objektive\n\nMerkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für den\n\ndurchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher\n\ndarstellt (BGH, Urt. v. 10.2.2000 - I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 529 = WRP\n\n2000, 510 - L-Carnitin; Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 158/98, GRUR 2001, 450, 451\n\n= WRP 2001, 542 - Franzbranntwein-Gel; Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 34/01, GRUR\n\n2002, 910, 912 = WRP 2002, 1141 - Muskelaufbaupräparate, zum Abdruck in\n\nBGHZ vorgesehen). Das vom Berufungsgericht ermittelte Verständnis des Ver-\n\nbrauchers läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die vom Kläger\n\nangegriffene Werbung auch keine Irreführung i.S. des § 3 UWG. Denn die Be-\n\nklagte treffe an keiner Stelle die Aussage, daß ihr Produkt aus einer natürli-\n\nchen Thermalquelle gewonnen sei, sondern lasse auf seiner Verpackung deut-\n\nlich erkennen, daß es sich um ein Erzeugnis handele, dessen Zusammenset-\n\nzung der eines natürlichen Thermalquellwassers entspreche. Sie stelle außer-\n\ndem heraus, daß die Tabletten \"nach wissenschaftlichen Grundsätzen entwik-\n\nkelt\" und mit zusätzlichen, d.h. über den Wirkstoffinhalt natürlicher Thermal-\n\nquellen hinausgehenden Inhaltsstoffen versehen seien. Die betroffenen Ver-\n\nbraucherkreise verbänden mit dem Begriff \"THERMAL BAD\" nicht die Vorstel-\n\nlung, die so beworbenen Tabletten seien aus natürlichen Thermalquellen ge-\n\nwonnen. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, der Verbraucher könne mit dem\n\nProdukt die Wirkungen von Inhaltsstoffen, die natürliche Thermalquellen aus-\n\nzeichneten, in der häuslichen Badewanne herbeiführen, d.h. selbst ein\n\n\"THERMAL BAD\" herstellen. Das aber sei angesichts der unstreitig einer na-\n\ntürlichen Thermalquelle vergleichbaren Inhaltsstoffe der Tabletten durchaus\n\nder Fall. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.\n\na) Die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, be-\n\nurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständi-\n\ngen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entspre-\n\nchend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999\n\n- I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppich-\n\nmuster; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000,\n\n1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182,\n\n183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Die Verkehrsanschauung\n\norientiert sich dabei grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage (vgl. BGH\n\nGRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen, m.w.N.), das heißt am allge-\n\nmeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis. Die Beurtei-\n\nlung dieses Verständnisses obliegt dem Tatrichter.\n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Verkehr\n\ndas in Tablettenform angebotene \"THERMAL BAD\" dahin, daß das Produkt in\n\nder häuslichen Badewanne die Wirkungen herbeiführt, die einer natürlichen\n\nThermalquelle entsprechen; der Verbraucher könne in diesem Sinne also sein\n\nThermalbad selbst herstellen. Die Vergleichbarkeit der Wirkungen des Pro-\n\ndukts mit denen einer Thermalquelle hat das Berufungsgericht unangegriffen\n\nals unstreitig festgestellt. Seine Beurteilung, entgegen der Ansicht des Klägers\n\nerwarteten relevante Verkehrskreise nicht, daß die Mineralien für das häusliche\n\nBad aus dem Wasser einer bestimmten Thermalquelle gewonnen seien, läßt\n\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe die behauptete Irreführung nicht aus eigener Sachkunde verneinen\n\ndürfen, greift nicht durch. Nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung\n\ndes Senats ist für das Verkehrsverständnis die Vorstellung eines situationsad-\n\näquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend. Dementspre-\n\nchend kommt es nicht auf die möglicherweise hiervon abweichenden Anschau-\n\nungen einer Minderheit von Verbrauchern an und macht es deshalb grundsätz-\n\nlich auch keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebens-\n\nerfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einset-\n\nzen möchte (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 =\n\nWRP 2002, 527 - Elternbriefe).\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Tatrichter habe die Fest-\n\nstellungen zum Aussagegehalt der angegriffenen Bezeichnungen außerhalb\n\nseines Erfahrungsbereichs getroffen.\n\nc) Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß Teile des\n\nVerkehrs im Hinblick auf den nicht eindeutigen Wortsinn der isoliert betrachte-\n\nten Bezeichnung \"THERMAL BAD\" meinen könnten, es handele sich nicht um\n\nein künstliches Erzeugnis, sondern um ein Naturprodukt, dem das Wasser ent-\n\nzogen worden sei, änderte dies an der Beurteilung der Sache nichts. Es fehlte\n\njedenfalls an einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung, weil die be-\n\ntreffenden Teile des Verkehrs auf der Verpackung eine Erläuterung der inso-\n\nweit lediglich unklaren Aussage finden und hieraus unschwer entnehmen kön-\n\nnen, daß es sich bei den Badetabletten der Beklagten um ein künstlich gewon-\n\nnenes Erzeugnis handelt.\n\nd) Nach alledem kann die Revision auch nicht mit dem weiterverfolgten\n\nHilfsantrag Erfolg haben, der maßgeblich damit begründet worden ist, daß auf\n\nder Verpackung die Bezeichnung \"THERMAL BAD\" mehrfach blickfangmäßig\n\nherausgestellt wird.\n\nIII. Die Revision des Klägers war danach mit der Kostenfolge des § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__89-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zr-89-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__89-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__89-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zr-89-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__89-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:57.519099+00:00"}}