{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__86-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"I ZR 86/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kontostandsauskunft UWG § 3 Eine Bank handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die automatisierte Konto- standsauskunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, daß Rentenüberweisun- gen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden mit der Folge, daß Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und dadurch zu Kontoüberziehungen veranlaßt werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 86/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nKontostandsauskunft\n\nUWG § 3\n\nEine Bank handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die automatisierte Konto-\nstandsauskunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, daß Rentenüberweisun-\ngen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen\nwerden mit der Folge, daß Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und\ndadurch zu Kontoüberziehungen veranlaßt werden können, die sie zur Zahlung\nvon Überziehungszinsen verpflichten.\n\nBGH, Urt. v. 27. Juni 2002 - I ZR 86/00 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Juni 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nProf. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 1. Februar 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nEine Kundin der beklagten Bank hob am 29. September 1997, also am\n\nvorletzten Tag des Monats, in einer Filiale der zum Konzern der Beklagten ge-\n\nhörenden B. Sparkasse am Geldautomaten 1.000,-- DM ab. Zuvor hatte sie\n\nden Kontostand abgefragt und dabei die Auskunft erhalten, ihr Konto weise ein\n\nGuthaben in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe auf. Diese Auskunft traf\n\naber nicht zu, weil die Wertstellung einer bei der Auskunft schon als gutge-\n\nschrieben berücksichtigten Rentenzahlung erst zwei Tage später vorgenommen\n\nwurde.\n\nDieser Vorfall stellte keinen Einzelfall dar, sondern beruhte darauf, daß\n\ndie Rentenversicherungsträger die Datenbänder mit den Überweisungsaufträ-\n\ngen den Banken bereits vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Renten mit der\n\nAnweisung zuleiten, deren Wertstellung erst zum Fälligkeitszeitpunkt vorzu-\n\nnehmen, die Beklagte aber die Bänder wegen des Umfangs der auf ihnen ge-\n\nspeicherten Daten bereits früher einspielt.\n\nDer klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-\n\ncherverbände beanstandet diese Verhaltensweise als wettbewerbswidrig. Die\n\nKunden würden durch die irrige Annahme, über ein Guthaben zu verfügen, zu\n\nBarabhebungen verleitet, die bei Mitteilung des richtigen Kontostands unterblie-\n\nben wären. Im Hinblick auf diese müßten sie dann Sollzinsen zahlen, die bei\n\neiner zutreffenden Kontostandsangabe nicht angefallen wären.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs Kunden, mit denen ein Girovertrag geschlossen wor-\nden ist, im Rahmen der Nutzung der eigenen Geldautomaten Kon-\ntensalden mitzuteilen, die aufgrund von Buchungsvorgängen ohne\nBerücksichtigung der Wertstellung berechnet worden sind.\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, das mit der Klage beanstan-\n\ndete Verhalten beeinträchtige ihre Wettbewerber nicht. Jedenfalls handele sie\n\nnicht mit der erforderlichen Wettbewerbsabsicht.\n\nDas Berufungsgericht hat der in erster Instanz erfolglosen Klage stattge-\n\ngeben (KG GRUR 2000, 1099).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die\n\nBeklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Kläger als nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG\n\nklagebefugt angesehen und den Klageantrag gemäß § 3 UWG zugesprochen.\n\nHierzu hat es ausgeführt:\n\nDie Beklagte vermittle dem Kunden bei der Kontostandsauskunft am\n\nGeldautomaten durch die vorzeitige Ausweisung der Rentenzahlung als Gutha-\n\nben den unzutreffenden Eindruck, Schuldnerin des angegebenen Geldbetrages\n\nzu sein. Sie täusche ihn dadurch über die Höhe des Betrages, den er ohne Be-\n\nlastung mit Überziehungszinsen abheben könne. Dieses Vorgehen sei geeig-\n\nnet, die Überziehung des Kontos zu fördern und so Überziehungszinsen aus-\n\nzulösen, die bei Angabe des tatsächlichen Guthabens nicht angefallen wären.\n\nDie Beklagte handele bei der Irreführung der Kunden im geschäftlichen\n\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken. Dafür spreche hier eine Vermutung, die nicht\n\nwiderlegt sei. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, daß die von ihr ein-\n\ngesetzten Datenverarbeitungsprogramme ein anderes Verhalten nicht zuließen.\n\nEs sei kaum vorstellbar, daß ihr eine Umstellung nicht möglich sei, obwohl sie\n\ndas Problem seit mindestens zwei Jahren kenne. Die Beklagte sei an den ent-\n\nstehenden Zinsmehreinnahmen auch ersichtlich interessiert; denn sie gehe\n\nnicht von ihrer Praxis ab, den irregeführten Kunden Überziehungszinsen in\n\nRechnung zu stellen und - selbst auf entsprechende Nachfrage - an dem sich\n\ndaraus ergebenden Saldo festzuhalten. Die Beklagte handele auch dann in\n\nWettbewerbsabsicht, wenn viele ihrer Wettbewerber oder gar alle sich ebenso\n\nverhalten sollten, da sie auch in diesem Fall ihre Marktstellung durch die Zins-\n\nmehreinnahmen stärke.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Be-\n\nklagte wettbewerbswidrig handelt, wenn sie die automatisierte Kontostandsaus-\n\nkunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, daß Rentenüberweisungen am Mo-\n\nnatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden und\n\ndadurch Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und so zu Kontoüber-\n\nziehungen veranlaßt werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszin-\n\nsen verpflichten (§ 3 UWG).\n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß\n\ndie Beklagte bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu\n\nWettbewerbszwecken handelt.\n\na) Die Beklagte verletzt ihre vertraglichen Pflichten aus den Giroverträ-\n\ngen, wenn sie Rentenempfängern jeweils in den letzten Tagen des Monats auf\n\nKontostandsabfragen am Geldautomaten unrichtige Auskünfte über den Stand\n\nihrer Girokonten erteilt (§§ 676f, 675 Abs. 1 i.V. mit § 666 BGB). Diese Irrefüh-\n\nrung von Kunden ist ohne weiteres vermeidbar, sei es durch aufklärende Hin-\n\nweise oder - als zuletzt in Betracht zu ziehende Möglichkeit - durch (teilweisen)\n\nVerzicht auf den zusätzlichen Kundenservice einer automatisierten Auskunft\n\nüber den Kontostand.\n\nb) Das Verhalten der Beklagten ist nicht lediglich eine Vertragsverletzung\n\nim Verhältnis zu den betroffenen Kunden, sondern zugleich eine Wettbewerbs-\n\nhandlung.\n\n(1) Die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten ist allerdings\n\nals solche keine Wettbewerbshandlung, auch wenn sie geeignet ist, dem Kauf-\n\nmann Vorteile zu verschaffen. Ein solches Verhalten bei der Abwicklung von\n\nVerträgen weist in aller Regel keinen Bezug auf die Mitbewerber auf und hat\n\njedenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb. Eine Wett-\n\nbewerbshandlung kann aber dann anzunehmen sein, wenn der Kaufmann sei-\n\nnen Vorteil dadurch sucht, daß er eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel\n\nseines Wettbewerbs macht (vgl. BGHZ 123, 330, 333 - Folgeverträge I; BGH,\n\nUrt. v. 10.12.1986 - I ZR 136/84, GRUR 1987, 180, 181 = WRP 1987, 379\n\n- Ausschank unter Eichstrich II, m.w.N.; vgl. auch - zu § 1 UWG - BGHZ 147,\n\n296, 302 f. - Gewinn-Zertifikat).\n\n(2) Auch im vorliegenden Fall beinhaltet das Vorgehen der Beklagten\n\nnicht lediglich eine Verletzung ihrer Vertragspflichten, sondern zugleich ein\n\nHandeln im Wettbewerb.\n\naa) Die Kontostandsauskunft am Geldautomaten ist durch die Auswei-\n\nsung von Rentenzahlungen vor ihrer Wertstellung als Guthaben so eingerichtet,\n\ndaß eine Vielzahl von Kunden bei einer Kontostandsabfrage irregeführt werden\n\nkann. Die Kunden können durch diese im Geschäftsverkehr mit allen Kunden,\n\ndie Rentenzahlungen erwarten, wirksame Einrichtung der Kontostandsauskunft\n\nveranlaßt werden, durch ungewollte Kontoüberziehungen Kreditleistungen der\n\nBeklagten in Anspruch zu nehmen, die sie bei zutreffender Kontostandsangabe\n\nnicht in Anspruch genommen hätten. Die Beklagte erzielt dadurch Vorteile in\n\nForm von Überziehungszinsen. Diese werden zwar bei den einzelnen Kunden\n\nnur gering sein, da sie nur für einen Tag oder allenfalls wenige Tage anfallen.\n\nAufgrund der Vielzahl solcher Vorfälle handelt es sich aber doch um einen ins-\n\ngesamt gesehen nicht unerheblichen und daher auch nicht zu vernachlässigen-\n\nden Geldbetrag.\n\nDie Beklagte beruft sich zudem selbst darauf, sie wolle auch den Kun-\n\nden, die Rentenzahlungen erwarteten, die Abfrage des Kontostands ermögli-\n\nchen. Ein zusätzlicher Kundenservice dieser Art ist im allgemeinen eine werbe-\n\nwirksame Maßnahme.\n\nbb) Das vom Kläger beanstandete Verhalten ist weiterhin geeignet, sich\n\nzum Nachteil von Mitbewerbern der Beklagten auszuwirken. Dabei ist es\n\n- entgegen der Ansicht der Revision - unerheblich, ob eine solche Vorgehens-\n\nweise in der Branche verbreitet oder gar üblich ist. In jedem Fall beeinträchtigt\n\ndas Vorgehen die Lauterkeit des Wettbewerbs, weil es Mitbewerber in ihrem\n\nVerhalten bestärken oder diese veranlassen kann, ebenso zu verfahren, um\n\nnicht im Wettbewerb zurückzufallen.\n\nc) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Be-\n\nklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Ein Handeln im Wettbewerb ist\n\ngegeben, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Ver-\n\nhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum\n\nNachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter ande-\n\nren Beweggründen zurücktritt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffee-\n\nbohne; BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, WRP 2002, 956, 963 - Wir Schul-\n\ndenmacher, m.w.N.). Bei einer objektiv auf den Wettbewerb bezogenen Hand-\n\nlung eines Wirtschaftsunternehmens gilt eine tatsächliche Vermutung für ein\n\nHandeln zu Zwecken des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffee-\n\nbohne; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 60/91, GRUR 1992, 707, 708 = WRP\n\n1992, 770 - Erdgassteuer; Urt. v. 22.4.1993 - I ZR 75/91, GRUR 1993, 761, 762\n\n= WRP 1993, 619 - Makler-Privatangebot; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR\n\n1997, 761, 763 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte). Diese Vermutung ist hier\n\nnach den festgestellten Umständen nicht als widerlegt anzusehen. Das ergibt\n\nsich schon daraus, daß es der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen dar-\n\num geht, auch denjenigen ihrer Kunden, die Rentenzahlungen erwarten, mit der\n\nautomatisierten (allerdings vor der Wertstellung der Rentenüberweisungen un-\n\nrichtigen) Kontoauskunft einen werbewirksamen Service zu bieten. Die durch\n\ndas Vorgehen der Beklagten insgesamt erzielbaren Vorteile in Form von Über-\n\nziehungszinsen sind zudem nicht so gering, daß anzunehmen wäre, die wett-\n\nbewerbliche Zielsetzung sei neben anderen Beweggründen völlig nebensäch-\n\nlich.\n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Revision, die Verurteilung\n\nder Beklagten zur Unterlassung sei zu weit gefaßt.\n\nDer Klageantrag und der ihm entsprechende Urteilsausspruch erfassen\n\nden Kern der als wettbewerbswidrig zu beanstandenden Verhaltensweise der\n\nBeklagten. Sie betreffen die Einrichtung der Auskunft über den Kontostand am\n\nGeldautomaten in der Weise, daß Überweisungen schon vor ihrer Wertstellung\n\nals Guthaben ausgewiesen werden, so daß Kunden darüber getäuscht werden\n\nkönnen, daß sie nach einer Geldabhebung Überziehungszinsen zu entrichten\n\nhaben. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, daß sich die Eig-\n\nnung dieser Einrichtung zur Irreführung nicht in jedem Fall auswirken wird. Die\n\nWettbewerbswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten ergibt sich daraus, daß\n\nsie an der Art und Weise ihrer Einrichtung der Kontostandsauskunft festhält,\n\nobwohl sie dadurch eine Vielzahl von Kunden irreführen und so zur Inan-\n\nspruchnahme von Kreditleistungen der Beklagten veranlassen kann (vgl. dazu\n\nauch BGH, Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP\n\n1998, 383 - Wirtschaftsregister).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision schränkt die Fassung des Unterlas-\n\nsungsausspruchs auch nicht die Möglichkeiten der Beklagten, die beanstandete\n\nIrreführung zu beseitigen, in unzulässiger Weise ein. Der Urteilsausspruch des\n\nBerufungsgerichts trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß es grundsätz-\n\nlich Sache des Verletzers ist zu entscheiden, wie er das ihm Verbotene vermei-\n\ndet (vgl. BGHZ 123, 330, 336 - Folgeverträge I; BGH, Urt. v. 26.1.1995\n\n- I ZR 39/93, GRUR 1995, 358, 360 = WRP 1995, 389 - Folgeverträge II).\n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__86-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/i-zr-86-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__86-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__86-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/i-zr-86-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__86-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:20.189242+00:00"}}