{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__85-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-05-31","aktenzeichen":"I ZR 85/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"CMR Art. 31 Abs. 1 Die Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR kommen grundsätzlich auch bei der Geltendmachung von außervertraglichen Ansprüchen, etwa aus Delikt, zur Anwendung. Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als blo- ße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber bzw. von dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers aus Delikt auf Schadenser- satz in Anspruch genommen wird. Bei Einschaltung mehrerer Frachtführer ist nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Be- förderung Ort der Übernahme i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. Dies gilt auch für eine von dem ursprünglichen Versender bzw. dessen Rechtsnachfolger ge- gen den Unterfrachtführer selbst gerichtete Klage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Mai 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nI ZR 85/00\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nCMR Art. 31 Abs. 1\n\nDie Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR kommen grundsätzlich\nauch bei der Geltendmachung von außervertraglichen Ansprüchen, etwa aus\nDelikt, zur Anwendung. Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als blo-\nße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber\nbzw. von dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers aus Delikt auf Schadenser-\nsatz in Anspruch genommen wird.\n\nBei Einschaltung mehrerer Frachtführer ist nicht der Ort der Übernahme des\nGutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Be-\nförderung Ort der Übernahme i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. Dies gilt auch\nfür eine von dem ursprünglichen Versender bzw. dessen Rechtsnachfolger ge-\ngen den Unterfrachtführer selbst gerichtete Klage.\n\nBGH, Beschl. v. 31. Mai 2001 - I ZR 85/00 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie in den beiden ersten Rechtszügen entstandenen Kosten des\n\nRechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision werden der Beklagten zu 2 auferlegt.\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens wird für die Zeit bis zum\n\n1. März 2001 auf 138.804,-- DM und für die Zeit danach auf\n\n35.370,46 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin, Transportversicherer der C. AG in Hannover (im\n\nfolgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagten aus übergegange-\n\nnem und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf\n\nSchadensersatz in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin veräußerte am 17. September 1997 an die\n\nC. \n\nI. \n\nin Mailand 1.258 Autoreifen mit einem Gesamtwert von\n\n136.389.944 italienische Lire. Der Transport sollte CIP Milano mit Auslieferung\n\nan die T. S.p.A. in Mailand erfolgen. Mit der Durchführung des Trans-\n\nports beauftragte die Versicherungsnehmerin die in Belgien ansässige Be-\n\nklagte zu 1 zu festen Kosten, die ihrerseits die ebenfalls in Belgien betriebsan-\n\nsässige Beklagte zu 2 mit der Beförderung des Gutes nach Mailand betraute.\n\nDas Gut wurde am 17. September 1997 in Aachen übernommen, wobei streitig\n\nist, ob dies durch die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 geschah. Auf dem\n\nExport-Auslieferungsschein (Anlage K 3) ist u.a. folgendes vermerkt: \"Vorste-\n\nhende Sendung in einwandfreier Beschaffenheit und vollzählig erhalten zu ha-\n\nben, bescheinigt: Aachen, den 17.9.1997 ... Fahrer ... Unterschrift\". Streitig ist,\n\nob die Unterschrift von dem Fahrer stammt, der den Transport nach Mailand\n\ndurchgeführt hat.\n\nNach seinen Angaben kam der Fahrer am 18. September 1997 gegen\n\n19.00 Uhr bei der Empfängerin in Mailand an. Er stellte den Lkw - die Gründe\n\ndafür sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig - auf einem an das Gelände\n\nder Empfangsfirma angrenzenden Parkplatz ab und begab sich zum Essen. Als\n\ner zu dem Parkplatz zurückkehrte, war der Lkw mit der gesamten Ladung ge-\n\nstohlen.\n\nDie Klägerin, die den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Scha-\n\nden ersetzt hat, verlangt von den Beklagten als Frachtführer Ersatz des durch\n\nden Verlust des Gutes entstandenen Schadens. Sie hat die Auffassung vertre-\n\nten, die Beklagte zu 2 könne ebenso wie die Beklagte zu 1 vor dem Landge-\n\nricht Aachen auf Zahlung in Anspruch genommen werden.\n\nIn den Vorinstanzen hatte nur die Klage gegen die Beklagte zu 1 Erfolg.\n\nDie gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wurde dagegen mangels Zustän-\n\ndigkeit des Landgerichts Aachen als unzulässig abgewiesen. Gegen das Be-\n\nrufungsurteil hat nur die Klägerin Revision eingelegt.\n\nIn der Revisionsinstanz haben die Klägerin und die Beklagte zu 2 die\n\nHauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Haftpflichtversicherer der Be-\n\nklagten zu 1 die Klageforderung nebst Zinsen beglichen hat. Die Klägerin be-\n\nantragt, der Beklagten zu 2 die sie betreffenden Kosten des Rechtsstreits auf-\n\nzuerlegen. Die Beklagte zu 2 ist dem entgegengetreten.\n\nII. 1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisions-\n\nrechtszug erklärt werden (vgl. BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265 f.). Die Re-\n\nvision war hier vor Abgabe der Erledigungserklärung durch die Klägerin ein-\n\ngelegt worden. Sie war bei Abgabe der Erledigungserklärungen auch noch an-\n\nhängig, da der Senat sie mit Beschluß vom 2. November 2000 angenommen\n\nhatte.\n\n2. Ist der Rechtsstreit danach durch übereinstimmende Erklärung erle-\n\ndigt, hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit-\n\nstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entschei-\n\nden.\n\nEntgegen der Auffassung der Vorinstanzen besteht zu Lasten der Be-\n\nklagten zu 2 zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die gegen\n\nsie gerichtete Klage ebenfalls Erfolg gehabt hätte; dies reicht gemäß § 91a\n\nZPO aus, sie neben der Beklagten zu 1 mit den Kosten des Rechtsstreits zu\n\nbelasten.\n\na) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für die ge-\n\ngen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ergab sich im Streitfall aus Art. 31\n\nAbs. 1 lit. b CMR. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger wegen aller Streitig-\n\nkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte eines\n\nStaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der\n\nfür die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Berufungsgericht ist im rechtli-\n\nchen Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die genannte Zustän-\n\ndigkeitsregelung grundsätzlich nicht nur für vertragliche, sondern auch für au-\n\nßervertragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, gilt (vgl. Herber/Piper, CMR,\n\nArt. 31 Rdn. 4; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 31 CMR Rdn. 1 m.w.N.). Ihm\n\nist aber nicht darin beizutreten, daß Art. 31 Abs. 1 CMR nicht zur Anwendung\n\nkomme, wenn - wie im Streitfall - der Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson\n\ndes Hauptfrachtführers (Art. 3 CMR) von dessen Auftraggeber bzw. dem\n\nRechtsnachfolger des Auftraggebers aus Delikt auf Schadensersatz in An-\n\nspruch genommen werde (dagegen auch Helm in GroßkommHGB, 3. Aufl.,\n\nArt. 31 CMR Rdn. 3; Thume/Demuth, CMR, Art. 31 Rdn. 6 f.; Herber/Piper aaO\n\nArt. 31 Rdn. 4, 6).\n\nDer Ansicht des Berufungsgerichts steht bereits der Wortlaut des Art. 31\n\nAbs. 1 CMR entgegen. Denn nach dem wörtlichen Verständnis der Zuständig-\n\nkeitsregelung kommt es nicht darauf an, daß zwischen dem Kläger und dem\n\naus Delikt in Anspruch genommenen Unterfrachtführer vertragliche Beziehun-\n\ngen bestehen. Ebensowenig stellt Art. 31 Abs. 1 CMR auf die Anspruchs-\n\ngrundlage der Klage ab. Entscheidend ist allein, ob die Streitigkeit aus einer\n\nder CMR unterliegenden Beförderung entstanden ist, was hier nicht zweifelhaft\n\nist, da der Schaden innerhalb des nach der CMR maßgeblichen Haftungszeit-\n\nraums (Art. 17 Abs. 1 CMR) eingetreten ist und von einer Person verursacht\n\nwurde, für die der Frachtführer haftet (Art. 3 CMR).\n\nDas Normverständnis des Berufungsgerichts steht zudem nicht mit Sinn\n\nund Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR in Einklang, der darin besteht, Streitigkeiten\n\naus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz\n\nbestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Dadurch sollen Klagen aus ein und\n\ndemselben Beförderungsvertrag vor unterschiedlichen Gerichten verschiede-\n\nner Staaten vermieden werden. Die Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR ermög-\n\nlicht es daher den am Frachtvertrag beteiligten Personen, auch mehrere aus\n\nein und demselben Beförderungsvertrag entspringende Rechtsstreitigkeiten vor\n\nden Gerichten eines Landes abzuwickeln (ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 35).\n\nWürde man einen einheitlichen Gerichtsstand für eine Klage gegen den\n\nFrachtführer und dessen Hilfsperson, zu der seitens des Absenders/Empfän-\n\ngers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, verneinen, müßte, wie\n\nsich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung\n\ndes Gehilfen befaßte Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR\n\nberücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein\n\nUnterfrachtführer, für den der Frachtführer gemäß Art. 3 CMR haftet, auf die\n\nBestimmungen der CMR berufen, die die Haftung des Frachtführers ausschlie-\n\nßen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder be-\n\ngrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Ver-\n\nlust und Beschädigung des Gutes sowie Überschreitung der Lieferfrist erhoben\n\nwerden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des\n\nArt. 31 Abs. 1 CMR zuwider und würde zum anderen die Gefahr divergierender\n\nEntscheidungen über ein und denselben Sachverhalt in sich bergen.\n\nDie Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR scheitert im Streitfall\n\nentgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß streitig\n\ngeblieben ist, ob die Beklagte zu 2 das Gut bereits in Aachen oder erst in\n\nE. /Belgien von der Beklagten zu 1 übernommen hatte. Denn bei einer Beför-\n\nderung durch einen Haupt- und einen von diesem beauftragten Unterfrachtfüh-\n\nrer ist als Übernahmeort i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR derjenige Ort anzu-\n\nsehen, an dem das Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und\n\nzwar auch dann, wenn die Klage gegen den Unterfrachtführer gerichtet ist und\n\ndieser das Gut an einem anderen Ort als dem der ursprünglichen Übernahme\n\nin seine Obhut genommen hat. Für dieses Verständnis spricht ebenfalls der\n\nbereits dargelegte Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelungen in Art. 31\n\nAbs. 1 CMR (vgl. ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 35 f.; im Ergebnis ebenso\n\nHerber/Piper aaO Art. 31 Rdn. 17; a.A. wohl Koller, TranspR 2000, 152 f.). Es\n\nkommt hinzu, daß die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 31 CMR keine Differen-\n\nzierungen nach Art oder Ort des Schadenseintritts vorsieht, so daß es für die\n\nFrage der internationalen Zuständigkeit auch nicht darauf ankommen kann, auf\n\nwelcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden er-\n\neignet hat. Wesentlich ist zudem, daß der in Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR vorgese-\n\nhene Anknüpfungspunkt für alle am Transport Beteiligten (potentiell Ersatzbe-\n\nrechtigte oder Ersatzpflichtige) aus den Papieren unschwer nachvollzogen\n\nwerden kann (vgl. ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 36).\n\nDanach war das Landgericht Aachen für die gegen die Beklagte zu 2 ge-\n\nrichtete Klage international zuständig, weil das Gut unstreitig ursprünglich in\n\nAachen von einer der beiden Beklagten übernommen wurde. Durch Art. 1a des\n\nGesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist im übrigen nunmehr\n\nder Übernahmeort auch als innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (vgl. Thu-\n\nme, Kommentar zur CMR, Art. 31 Rdn. 25; Herber/Piper aaO Art. 31 Rdn. 10),\n\nso daß auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Klage\n\ngegen die Beklagte zu 2 gegeben war.\n\nb) Das Berufungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob die Beklagte\n\nzu 2 für den streitgegenständlichen Verlust aus Delikt haftet. Es hat aber im\n\nZusammenhang mit den Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1 genü-\n\ngend Umstände dargelegt (BU 15-17), die eine deliktische Verantwortlichkeit\n\nder Beklagten zu 2 als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat darauf abgestellt, daß das Transportgut - 1.258 Autoreifen -\n\neinen erheblichen Wert hatte und leicht absetzbar war. Es war deshalb beson-\n\nders diebstahlsgefährdet. Des weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt,\n\ndaß aus Presseveröffentlichungen selbst außerhalb des Transportgewerbes\n\nweithin bekannt war, daß es zur damaligen Zeit in Norditalien in zahlreichen\n\nFällen zur Entführung von Transportfahrzeugen samt Ladung gekommen ist.\n\nDieser besonderen Diebstahlsgefahr hätten sowohl die Beklagte zu 1 als auch\n\ndie Beklagte zu 2 durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen entgegenwirken\n\nmüssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht\n\nangenommen, daß es leichtfertig war, das mit besonders diebstahlsgefährde-\n\ntem Gut beladene Transportfahrzeug ohne Aufsicht auf dem unbewachten und\n\nungesicherten Parkplatz am Rande des Betriebsgeländes der Empfängerin der\n\nLadung abzustellen, wo es potentiellen Dieben als leicht zugängliches Beute-\n\nobjekt ins Auge fallen konnte (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urt. v.\n\n17.4.1997 - I ZR 97/95, TranspR 1998, 65; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96,\n\nTranspR 1999, 59 = VersR 1999, 469).\n\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand erscheint es daher ange-\n\nmessen, daß auch die Beklagte zu 2 für die Kosten des Rechtsstreits einzuste-\n\nhen hat.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Pokrant\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__85-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-31/i-zr-85-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__85-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__85-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-31/i-zr-85-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__85-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:46.057923+00:00"}}