{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__81-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"I ZR 81/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 81/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Juli 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 3. März 2000 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Dachreparaturen und\n\nFassadenverkleidungen. Am 13. Januar 1999 suchte einer ihrer Mitarbeiter ei-\n\nnen Hauseigentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine\n\nFassadenplatten-Reinigung an. Auf dem von dem Mitarbeiter der Beklagten\n\nvorgelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der Hausei-\n\ngentümer im Laufe des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten eine\n\nschwarz umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:\n\n\"Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ...\nwiderrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige\n\nAbsendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nach\nAushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf\nAbschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftrag-\ngeber abgegeben wurde.\"\n\nAm 1. März 1999 wurde derselbe Hauseigentümer von einem anderen\n\nMitarbeiter der Beklagten aufgesucht und erteilte einen Dachreparatur-Auftrag,\n\nauf dem sich eine Widerrufsbelehrung mit einem identischen Text befand.\n\nDer klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-\n\ncherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der Begründung\n\nals wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2\n\nAbs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähn-\n\nlichen Geschäften (HWiG a.F.). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung\n\nenthaltene, mit den Worten \"nicht jedoch, bevor ...\" beginnende Satzteil stelle\n\neinen unzulässigen Zusatz dar. Er diene nicht der Verdeutlichung des vorange-\n\nhenden Hinweises, sondern schränke diesen ein. Zudem lenke er den Kunden\n\nvom Beginn der Widerrufsfrist ab und verwirre ihn. Eine Widerrufsbelehrung vor\n\nAbgabe der Vertragserklärung entspreche nicht dem Leitbild des Gesetzes und\n\nrechtfertige keine Abstriche hinsichtlich der Eindeutigkeit und Klarheit der Be-\n\nlehrung.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\nes zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zu-\nsammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der\nPrivatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderun-\ngen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung\nzu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu\nerteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis ent-\n\nhält, daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Ver-\ntragsurkunde beginnt: \"... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des\nVertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgege-\nben wurde.\"\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt\n\nvertreten, daß der vom Kläger beanstandete Zusatz in der von ihr verwendeten\n\nWiderrufsbelehrung für den verständigen Durchschnittsverbraucher verständlich\n\nsei und diesen weder ablenke noch verwirre. Der Zusatz diene der Verdeutli-\n\nchung der Widerrufsbelehrung in den nicht seltenen Fällen, in denen Kunden\n\nden Auftrag erst nach einer Überlegungsfrist erteilten. In diesen Fällen vergä-\n\nßen Kunden oft die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, wes-\n\nhalb es sich als zweckmäßig erwiesen habe, die Widerrufsbelehrung schon\n\nvorab unterzeichnen zu lassen. Bei dieser Vorgehensweise sei der Zusatz zur\n\nWiderrufsbelehrung erforderlich, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes die Belehrungspflicht auch auf den Beginn der Widerrufsfrist erstrecke.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte un-\n\nter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,\n\nes zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zu-\nsammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der\nPrivatwohnung eines Kunden dem Kunden eine den Anforderungen\ndes Haustürwiderrufsgesetzes nicht genügende Widerrufsbeleh-\nrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hin-\nweis enthält, daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der\nVertragsurkunde beginnt: \"... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß\n\ndes Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abge-\ngeben wurde\".\n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit der\n\ndiese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger\n\nbeantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch mit der Begründung bejaht, der von dem Kläger beanstandete Zusatz in\n\nder von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung verstoße unabhängig\n\ndavon gegen § 1 UWG i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., ob die Widerrufs-\n\nbelehrung zeitgleich mit der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Wil-\n\nlenserklärung des Kunden erfolge oder, weil sich dieser eine Bedenkzeit aus-\n\nbedungen habe, dem Vertragsabschluß vorausgehe. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDas Verbot, die Widerrufsbelehrung mit anderen Erklärungen zu verbin-\n\nden, bezwecke, den Kunden in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Wider-\n\nrufsmöglichkeit abzulenken; es solle die Übersichtlichkeit und Hervorhebung\n\nder Belehrung gewährleisten. Daraus folge nicht, daß jeglicher Zusatz ausge-\n\nschlossen sei. Zulässig seien solche Ergänzungen, die die Belehrung inhaltlich\n\nverdeutlichten. Nicht zulässig seien dagegen Ergänzungen mit einem eigenen\n\nInhalt, der keine Bedeutung für das Verständnis und die Wirksamkeit der Beleh-\n\nrung habe und deshalb von dieser ablenke. Das sei hier der Fall.\n\nSo lenke der Zusatz in den Fällen, in denen der Kunde seine Vertragser-\n\nklärung zeitgleich oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Entgegen-\n\nnahme der Widerrufsbelehrung abgebe, vom Widerrufsrecht und dessen Frist-\n\nbeginn ab. Er sei in diesen Fällen überflüssig und geeignet, das Verständnis\n\ndes Kunden von der Belehrung zu beeinträchtigen und zu verwirren. Dazu trage\n\nnamentlich seine nicht unkomplizierte Formulierung bei. Auch wenn man die\n\nErkenntnisfähigkeit eines verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrunde\n\nlege, sei nicht gesichert, daß der Kunde erkenne, daß, da er seine Willenserklä-\n\nrung bereits abgegeben habe, der Fristbeginn für ihn nicht hinausgeschoben\n\nsei. Dies könne dazu führen, daß der Kunde die in Lauf gesetzte Widerrufsfrist\n\nungewollt verstreichen lasse.\n\nNichts anderes gelte im Ergebnis in den Fällen, in denen die Erteilung\n\nder Widerrufsbelehrung dem Vertragsabschluß vorausgehe. Zwar möge der Zu-\n\nsatz solchenfalls von aufklärender oder zumindest klarstellender Bedeutung\n\nsein und einer möglicherweise bestehenden Unsicherheit vorbeugen. Wie aber\n\ngerade der vorliegende Streit zeige, sei er genauso gut geeignet, das Ver-\n\nständnis der Belehrung zu beeinträchtigen und den Kunden zu verwirren. An-\n\ngesichts der insoweit bestehenden Zweifel an der Zulässigkeit des Zusatzes sei\n\nauf die EWG-Verbraucherschutz-Richtlinie vom 20. Dezember 1985 zurückzu-\n\ngreifen. Nach deren Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a sei die Belehrung dem Ver-\n\nbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszuhändigen. Dies verbiete\n\neine dem Vertragsschluß vorausgehende Aushändigung. Dasselbe gelte ge-\n\nmäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Dementsprechend könne auch ein Zusatz zur Beleh-\n\nrung, der sich mit dem Aufschub des Beginns der Widerrufsfrist bis zur Abgabe\n\nder Vertragserklärung befasse, nicht sachlich mit der Widerrufsfrist zusammen-\n\nhängen und nur der Verdeutlichung der Belehrung dienen.\n\nDie Verwendung der Belehrung mit dem beanstandeten Zusatz sei auch\n\nbei beiden Fallgruppen wettbewerbswidrig. Denn sie begründe jeweils die Ge-\n\nfahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Kunde davon absehe, von\n\nseinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch zu machen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß das\n\nvon der Beklagten benutzte Auftragsformular nicht den gesetzlichen Vorausset-\n\nzungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu erteilende\n\nWiderrufsbelehrung gelten, und daß die Verwendung eines solchen Auftrags-\n\nformulars wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG ist.\n\n1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch be-\n\ngründet ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunft\n\ngerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden\n\nRecht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v.\n\n9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungs-\n\nstelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680\n\n- Vertretung der Anwalts-GmbH; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, WRP 2002,\n\n832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die auf-\n\ngrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November\n\n2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen\n\ndes § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die eben-\n\nfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1\n\nSatz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.\n\n2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB\n\nist die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn der\n\nWiderrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkenden\n\nZusatz \"nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willens-\n\nerklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde\" verbindet, den gesetzlichen\n\nAnforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nach\n\ndem bisherigen Recht (vgl. für die Zeit bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1\n\nSatz 1 bis 3 HWiG a.F. und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des Schuld-\n\nrechtsmodernisierungsgesetzes § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassung\n\ndes Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucher-\n\nrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000,\n\nBGBl. I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechts\n\nknüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung der\n\nWiderrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt\n\ndiese zu erteilen ist. Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die\n\nBelehrung vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten\n\nWillenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf je-\n\ndenfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten\n\nWillenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. Soergel/Wolf, BGB,\n\n12. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 4; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz,\n\n2. Aufl., § 2 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG\n\nRdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; vgl. auch\n\nMünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 und Klauss/Ose, Verbrau-\n\ncherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 297), ein entsprechender\n\nHinweis auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich,\n\nzumindest aber zulässig ist.\n\n3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines\n\nWiderrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der\n\nBeklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.\n\na) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend\n\n§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Wider-\n\nrufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7\n\nVerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den\n\nSchutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende,\n\nunmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Be-\n\nlehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachten-\n\nden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BGHZ\n\n121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung\n\nnicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die\n\nLage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl.,\n\n§ 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 30). Bereits\n\nvor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch\n\n§ 361a BGB a.F. entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwi-\n\nderrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des frühe-\n\nren Abzahlungsgesetzes, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch\n\nüber den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die\n\nBerechnung nicht \n\nim Unklaren zu \n\nlassen (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f.\n\n- Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1\n\nBGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des\n\nRechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung\n\ngrundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1\n\nSatz 3 HWiG a.F. ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die ge-\n\nsetzliche Neuregelung nichts geändert (vgl. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 7\n\nRdn. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1\n\nBGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine\n\nRechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 AbzG a.F. - BGH, Urt. v.\n\n7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbe-\n\nlehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64,\n\n67).\n\nDiese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur\n\nBelehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig an-\n\nzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärun-\n\ngen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für\n\ndie Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb\n\nvon ihr ablenken (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei\n\nTeilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 =\n\nWRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung).\n\nb) Diesen Anforderungen genügt - wie das Berufungsgericht zu Recht\n\nangenommen hat - die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung\n\nnicht. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daß auch Fälle denkbar\n\nseien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aushändigung der die\n\nWiderrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen beginne, sondern\n\nerst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages\n\ngerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist jedoch unzutreffend, so\n\ndaß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Widerrufsbelehrung nicht in\n\nihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Gegenteil für den in der Regel\n\nrechtlich nicht geschulten Verbraucher irreführend ist. Auf die Frage, ob der Zu-\n\nsatz - wie das Berufungsgericht gemeint hat - zudem einen weitergehenden\n\neigenen Inhalt hat, kommt es daher nicht mehr an.\n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch un-\n\nbeanstandet davon ausgegangen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in de-\n\nnen der Verbraucher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willens-\n\nerklärung im Zeitpunkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abge-\n\ngeben hat oder zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in\n\ndiesen Fällen beginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufs-\n\nbelehrung zu laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch\n\nein überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Ver-\n\nständnis des Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen,\n\nund trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung\n\nbei. Hinzu kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das\n\nrichtige Verständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs\n\n\"Abgabe einer Willenserklärung\" erwartet werden kann.\n\nbb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auch\n\nnicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle,\n\nin denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Über-\n\nlegungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits\n\nvorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Ver-\n\ntragsabschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso Stau-\n\ndinger/Wolf, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB\n\n[2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG\n\nRdn. 4; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40; Fischer/Machunsky\n\naaO) und läßt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen.\n\n(1) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 HWiG a.F. eine\n\nausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbeleh-\n\nrung zu erteilen ist. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haus-\n\ntürgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch,\n\ndaß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende\n\nRecht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Wil-\n\nlenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem\n\nVerbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel\n\nwird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Ver-\n\ntragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbrau-\n\ncher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeit-\n\ngleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm\n\neine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen\n\nÜberlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs\n\ndes Bundesrates zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Wi-\n\nderrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragser-\n\nklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen\n\nAbstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeit-\n\npunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dem-\n\nentsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter die-\n\nser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.\n\nIm übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzes\n\ndem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Ge-\n\nsetzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den Ab-\n\nschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassen\n\nwollte. Die Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes, an dessen\n\nentsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte Wi-\n\nderrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlich\n\naus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht\n\nvor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die Re-\n\ngelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F.\n\nwaren eng an § 1b AbzG a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des\n\nBundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte die\n\ndem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf den\n\nVertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die Wi-\n\nderrufsfrist erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schon\n\nim Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des\n\nKäufers nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a\n\nRdn. 40 Fn. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB\n\nentsprechenden Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB a.F.). Daß nach\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. die Belehrung nicht auf einer Abschrift der\n\nVertragserklärung des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinen\n\nGrund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem Haustür-\n\nwiderrufsgesetz nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13).\n\n(2) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Wi-\n\nderrufsbelehrung namentlich bei richtlinienkonformer Auslegung der nationalen\n\nBestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäf-\n\nten nicht vor der Abgabe der auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklä-\n\nrung des Verbrauchers erteilt werden darf.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist die Richtlinie des Rates vom\n\n20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb\n\nvon Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr.\n\nL 372 vom 31.12.1985, S. 31) bei der Auslegung der nationalen Rechtsvor-\n\nschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften er-\n\ngänzend heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93, NJW 1994,\n\n2759, 2760). Hierbei sind Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu\n\nvermeiden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, NJW 1996, 55, 56;\n\nStaudinger/Werner, BGB \n\n[1998], Vorbem. \n\nzum HWiG Rdn. 42;\n\nMünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG Rdn. 6-8 und 21; Roth,\n\nZIP 1996, 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie mög-\n\nlich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie aus-\n\nzulegen (EuGH, Urt. v. 27.6.2000 - verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98, NJW\n\n2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vor-\n\nschriften ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den\n\n§§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Ver-\n\nbrauchers bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom\n\n20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die Fra-\n\nge, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhän-\n\ndigen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. Basedow, Festschrift Brandner [1996],\n\nS. 658).\n\nDie Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2\n\nBuchst. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlich\n\nbei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die\n\nanläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung ge-\n\nschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. i der Richtlinie), grund-\n\nsätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. Abweichen-\n\ndes gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher\n\nspätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mit\n\nArt. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum Zeitpunkt der Abgabe\n\nseines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c\n\nder Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebe-\n\nnen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorherge-\n\nhende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht.\n\n4. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend und von der Revision in-\n\nsoweit ebenfalls unbeanstandet aus der Verwendung einer gesetzwidrigen Wi-\n\nderrufsbelehrung durch die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des\n\n§ 1 UWG abgeleitet. Die Verwendung von Vertragsformularen, die den Ver-\n\ntragspartner über ein ihm durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht entgegen\n\nden gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehren,\n\nbegründet die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Vertrags-\n\npartner von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, was mit\n\nBlick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis mit dem Sinn und Zweck des\n\nLeistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang\n\nsteht. Die Beklagte verschafft sich damit zudem bewußt und planmäßig einen\n\nwettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (st. Rspr.;\n\nvgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf;\n\nBGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH WRP 2002, 832, 833 - Post-\n\nfachanschrift, m.w.N.).\n\n5. Die Verhaltensweise der Beklagten berührt - wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend ausgeführt hat - wesentliche Belange der Verbraucher i.S. des § 13\n\nAbs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR\n\n1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989\n\n- I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).\n\nIII. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg \nist an der Unterschriftsleistung\ninfolge Urlaubs verhindert.\n\nBornkamm\n\nErdmann\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__81-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/i-zr-81-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__81-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__81-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/i-zr-81-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__81-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:49.543741+00:00"}}