{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__68-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"I ZR 68/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 68/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Mai 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Heraufsetzung des Wertes der Be-\n\nschwer wird abgelehnt.\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 25. November 1999 wird\n\nnicht angenommen.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-\n\nsion der Beklagten hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Er-\n\nfolg.\n\nFür die Frage der Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Com-\n\nputerprogramme gilt allerdings – soweit Nutzungshandlungen aus\n\nder Zeit vor 1993 in Rede stehen – nicht die Bestimmung des\n\n§ 69a Abs. 3 UrhG. Zwar bestimmt § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG,\n\ndaß die §§ 69a ff. UrhG auch für Computerprogramme gelten, die\n\nvor dem 24. Juni 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\n\nBestimmungen, geschaffen worden sind. Damit ist gewährleistet,\n\ndaß sich auch die Nutzung von Programmen, die früher keinen\n\nUrheberrechtsschutz genossen, nach neuem Recht beurteilt. Die\n\nRückwirkung erstreckt sich jedoch nicht auf vor dem Inkrafttreten\n\nder Gesetzesänderung liegende Handlungen (vgl. BGHZ 123,\n\n208, 211 - Buchhaltungsprogramm). Das Berufungsgericht hat je-\n\ndoch die Urheberrechtsschutzfähigkeit der fraglichen Programme\n\nauch an den Maßstäben der früheren Rechtsprechung gemessen\n\nund auch die damals aufgestellten Schutzvoraussetzungen be-\n\njaht. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\nFerner ist darauf hinzuweisen, daß für vor dem 24. Juni 1993 ge-\n\nschlossene Vereinbarungen ebenfalls altes Recht anzuwenden\n\nist; insbesondere gilt insofern nicht § 69b UrhG, sondern § 43\n\nUrhG (Hartmann in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 137d\n\nRdn. 8). Dies wirkt sich jedoch auf das Ergebnis nicht aus.\n\nSoweit die Revision vorbringt, den Urhebern der fraglichen Pro-\n\ngramme seien bereits Prämien, Zulagen und sonstige Vergünsti-\n\ngungen zugeflossen, schließt dies den urheberrechtlichen An-\n\nspruch nicht aus, kann jedoch bei der Bemessung der von der\n\nBeklagten \n\nals Rechtsnachfolgerin \n\nder D. \n\nB. \n\nge-\n\nschuldeten angemessenen Vergütung berücksichtigt werden. Ent-\n\nsprechendes gilt für den Einwand der Revision, die Programme\n\nseien teilweise in der Arbeitszeit und unter Einsatz sachlicher\n\nMittel der B. geschaffen worden.\n\nVon den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/11 und die\n\nBeklagte 10/11 zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 1.100.000 DM\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__68-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/i-zr-68-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137d","ref_norm":"137d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__68-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__68-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/i-zr-68-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__68-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:21.632055+00:00"}}