{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__59-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-30","aktenzeichen":"I ZR 59/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Produktvermarktung EuGVÜ Art. 17 Zur Begründung der Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S. des Art. 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen (EuGVÜ) ist die schlüssige Darlegung des Anspruchs, auf welchen sich die Vereinbarung bezieht, erforderlich, aber auch ausreichend (im An- schluß an BGHZ 124, 237, 240 f.; 133, 240, 243).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 59/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n30. Oktober 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nProduktvermarktung\n\nEuGVÜ Art. 17\n\nZur Begründung der Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S.\ndes Art. 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zustän-\ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\ndelssachen (EuGVÜ) ist die schlüssige Darlegung des Anspruchs, auf welchen\nsich die Vereinbarung bezieht, erforderlich, aber auch ausreichend (im An-\nschluß an BGHZ 124, 237, 240 f.; 133, 240, 243).\n\nBGH, Urt. v. 30. Oktober 2003 - I ZR 59/00 - OLG Hamm\nLG Essen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 13. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1999\n\nund der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen\n\nvom 27. November 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Essen\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie in Essen ansässige Klägerin und die in Madrid ansässige Beklagte\n\nerheben und verarbeiten Daten, insbesondere für die Automobilindustrie. Sie\n\nstehen seit rund 15 Jahren in engen Geschäftsbeziehungen zueinander.\n\nMit schriftlichem Vertrag vom 1. März 1996 räumte die Klägerin der Be-\n\nklagten das ausschließliche Recht ein, im einzelnen aufgeführte Produkte der\n\nKlägerin sowie jedwede von dieser in der Zukunft entwickelten neuen Produkte\n\nund Studien in Spanien und Portugal zu vermarkten. Die Verteilung der Ein-\n\nnahmen sollte Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein. Die Parteien\n\nvereinbarten die Anwendung des deutschen Rechts und bestimmten Essen als\n\nGerichtsstand.\n\nIm weiteren Verlauf des Jahres 1996 akquirierten die Parteien gemein-\n\nsam einen Großauftrag der spanischen Ölgesellschaft R. über ein für den\n\nTankstellenbereich neu zu entwickelndes Computerprogramm. Dieses sollte auf\n\ndem von der Klägerin für die Automobilindustrie bereits vor dem 1. März 1996\n\nentwickelten, aber nicht in die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Vereinba-\n\nrung einbezogenen Programm \"A. \" aufbauen. Das Programm sollte von\n\nder Klägerin entwickelt und von der Beklagten bei dem Kunden installiert wer-\n\nden.\n\nIm März 1997 erteilte R. der Beklagten Aufträge über insgesamt\n\n161.988.000 Pta. Die Parteien korrespondierten in der Folgezeit darüber, wie\n\ndiese Vergütung zwischen ihnen aufzuteilen sei. Von den von R. im April\n\nund August 1997 geleisteten Abschlagszahlungen leitete die Beklagte insge-\n\nsamt 44.392.024 Pta an die Klägerin weiter. Die abschließende Installation des\n\nvon der Klägerin entwickelten Programms bei R. ist nicht erfolgt. Statt des-\n\nsen installierte die Beklagte dort ein anderes Programm.\n\nMit der Behauptung, die Parteien hätten sich auf eine entsprechende\n\nAufteilung geeinigt, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 55 % der von\n\nR. zu zahlenden Vergütung abzüglich der erhaltenen Beträge in Anspruch\n\ngenommen.\n\nDie Klägerin hat daher beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 44.701.376 Pta\n\nnebst 8,25 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1997 zu zahlen.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung\n\nder Klägerin hatte keinen Erfolg.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit verneint.\n\nHierzu hat es ausgeführt:\n\nDie internationale Zuständigkeit könne sich allein aus der in dem Vertrag\n\nvom 1. März 1996 getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ergeben. Diese\n\ngelte aber nicht für die Klageforderung. Die Klägerin mache mit der Klage aus-\n\ndrücklich nur einen vertraglichen Erfüllungsanspruch geltend. Für die Bejahung\n\nder internationalen Entscheidungszuständigkeit sei mindestens die schlüssige\n\nBehauptung der sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der\n\nKlage erheblichen (doppelrelevanten) Tatsachen erforderlich. Das von der Be-\n\nklagten bei R. installierte Programm gehöre nicht zu den in dem Vertrag\n\nvom 1. März 1996 ausdrücklich genannten Produkten und stelle, wie die Kläge-\n\nrin selbst vorgetragen habe, auch kein von dieser neu entwickeltes System dar.\n\nDie nach dem Klagevortrag vorgesehene Lieferung eines entweder von der\n\nKlägerin oder von beiden Parteien gemeinsam zu entwickelnden Programms\n\nkönne einen Erfüllungsanspruch aus der Vereinbarung vom 1. März 1996 nicht\n\ntragen. Ein solcher Anspruch könne auch nicht auf die Behauptung gestützt\n\nwerden, die Beklagte habe bei der Entwicklung des bei R. installierten Pro-\n\ngramms die gleiche Technologie verwandt wie die Klägerin; denn die solchen-\n\nfalls möglicherweise gegebenen Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche\n\nergäben sich nicht aus dem Vertrag vom 1. März 1996. Dasselbe gelte für An-\n\nsprüche aus einer zwischen den Parteien etwa getroffenen gesonderten Ver-\n\neinbarung über eine Vergütung für das bei R. installierte Programm.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die inter-\n\nnationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall allein aus Art. 17\n\nAbs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a des gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO zeitlich\n\nnoch anwendbaren Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zu-\n\nständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\n\nHandelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774) in\n\nder Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. September 1996\n\n(BGBl. 1998 II S. 1411) ergeben kann.\n\n2. Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, daß für\n\ndie Zulässigkeit der Klage die schlüssige Darlegung des Anspruchs durch die\n\nKlägerin ausreicht.\n\nDie Auslegung der nach dem EuGVÜ zu beurteilenden Gerichtsstands-\n\nvereinbarung zur Bestimmung der in deren Anwendungsbereich fallenden\n\nRechtsstreitigkeiten ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts (EuGH, Urt.\n\nv. 10.3.1992 - Rs. C-214/89, Slg. 1992, I-1745, 1769, 1778 Tz. 37 = NJW 1992,\n\n1671 - Powell Duffryn; Urt. v. 3.7.1997 - Rs. C-269/95, Slg. 1997, I-3767, 3788,\n\n3798 Tz. 31 = WM 1997, 1549 - Benincasa; Kropholler, Europäisches Zivilpro-\n\nzeßrecht, 7. Aufl. 2002, Art. 23 EuGVVO Rdn. 69). Die sich dabei gegebenen-\n\nfalls - wie auch im Streitfall - stellende Frage, nach welchen Grundsätzen der\n\nSachvortrag der Klage bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit zu beurteilen ist, war\n\nbereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften (vgl. die Darstellung bei Ost, Doppelrelevante Tatsa-\n\nchen im Internationalen Zivilverfahrensrecht, 2002, S. 170 bis 183). Ihnen ist zu\n\nentnehmen, daß sich die gebotene Prüfungsintensität grundsätzlich nicht nach\n\ndem EuGVÜ bestimmt, sondern nach dem anwendbaren nationalen Recht (vgl.\n\nEuGH, Urt. v. 7.3.1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, 450, 463 f. Tz. 35 bis 40\n\n= NJW 1995, 1881 - Shevill ./. Presse Alliance; vgl. auch EuGH, Urt. v.\n\n29.6.1994 - Rs. C-288/92, Slg. 1994, I-2913, 2949, 2956 f. Tz. 19 f. = NJW\n\n1995, 183 - Custom Made Commercial ./. Stawa Metallbau). Danach ist für die\n\nZulässigkeit der Klage die schlüssige Darlegung des Anspruchs durch die Klä-\n\ngerin erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGHZ 124, 237, 240 f.; 133, 240,\n\n243; KG NJW-RR 2001, 1509, 1510; MünchKomm.ZPO/Patzina, 2. Aufl., § 12\n\nRdn. 56, jeweils m.w.N.).\n\n3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die\n\nKlägerin habe nicht schlüssig dargetan, daß ihr der mit der Klage geltend ge-\n\nmachte Anspruch aus der Vermarktung einer Produktneuentwicklung im Sinne\n\nder am 1. März 1996 geschlossenen Vereinbarung zustehe.\n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung maßgeblich darauf ab-\n\ngestellt, daß das von der Beklagten bei R. installierte Programm nach dem\n\neigenen Vortrag der Klägerin nicht von dieser entwickelt worden war. Weiter hat\n\nes ausgeführt, die nach dem Vorbringen der Klägerin vorgesehene Lieferung\n\neines entweder von dieser oder von beiden Parteien gemeinsam zu entwickeln-\n\nden Programms trage den Klageanspruch ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht\n\nhat dabei jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, den Vortrag der Klägerin un-\n\nberücksichtigt gelassen, wonach deren Programm auch nach der in der Wei-\n\nterleitung der 44.392.024 Pta sowie in den Schreiben der Beklagten vom 4. Juli\n\nund 11. August 1997 zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Beklagten be-\n\nreits vermarktet worden war und es sich damit entsprechend dem Vortrag der\n\nKlägerin auch hinsichtlich der geltend gemachten Forderung um einen An-\n\nspruch auf Erfüllung der getroffenen vertraglichen Absprache handelt. Die Revi-\n\nsionserwiderung hält dem ohne Erfolg entgegen, auch unter Berücksichtigung\n\ndieser Umstände habe seinerzeit noch keine Produktvermarktung vorgelegen,\n\nsondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Vermarktung eines von der Klägerin\n\nerst noch zu entwickelnden Produkts gerichtet gewesen sei. Soweit sich die\n\nBeklagte entsprechend verteidigt hat, läßt dies die nach dem zu vorstehend 2.\n\nAusgeführten für die Zulässigkeit der Klage ausreichende Schlüssigkeit des\n\nKlagevortrags hinsichtlich einer bereits erfolgten Produktvermarktung unberührt.\n\nAuf die sachliche Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens kommt es erst im\n\nRahmen der Prüfung an, ob die Klage begründet ist.\n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es\n\nwar ebenso aufzuheben wie das Urteil des Landgerichts (vgl. § 538 Abs. 1 Nr. 2\n\nZPO a.F.). Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDieses wird nunmehr im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der\n\nKlage die zwischen den Parteien streitige Frage zu prüfen haben, ob die Be-\n\nklagte das im Hinblick auf den ihr von R. erteilten Auftrag von der Klägerin\n\nerstellte Programm \"A. \" im Sinne der Rahmenvereinbarung vom 1. März\n\n1996 bereits vermarktet hat. Sollte dies der Fall sein, wird das Landgericht des\n\nweiteren zu untersuchen haben, inwieweit die Klägerin gemäß der von ihr be-\n\nhaupteten, die Rahmenvereinbarung vom 1. März 1996 ausfüllenden Vereinba-\n\nrung den Klagebetrag von der Beklagten zu beanspruchen vermag.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__59-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/i-zr-59-00","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__59-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__59-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-30/i-zr-59-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__59-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:52:11.458566+00:00"}}