{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__58-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"I ZR 58/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 58/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch\n\ndie Richter Dr. Kurzwelly und Kraemer, die Richterinnen Mühlens und Münke\n\nund den Richter Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nI. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. E. \n\nist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.\n\nII. Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof\n\nDr. v. U. wird für begründet erklärt.\n\nIII.Die Selbstablehnungen der Richter am Bundesgerichtshof\n\nSt. , Prof. Dr. B. , P. und Dr. Bü. werden für unbe-\n\ngründet erklärt.\n\nGründe:\n\nI. 1. Nach § 41 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes\n\nkraft Gesetzes unter anderem dann ausgeschlossen, wenn er als gesetzlicher\n\nVertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist. Nach § 42 ZPO kann ein Rich-\n\nter von den Prozeßparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Ge-\n\nsetzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; diese Be-\n\nsorgnis besteht, wenn ein Grund vorliegt, der Mißtrauen gegen die Unpartei-\n\nlichkeit des Richters zu rechtfertigen vermag. Eine Entscheidung des Gerichts\n\nüber die Frage des Ausschlusses eines Richters ist nach § 48 ZPO auch ohne\n\ndas Vorbringen eines entsprechenden Gesuchs einer Partei unter anderem\n\ndann veranlaßt, wenn der Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das\n\nseine Ablehnung rechtfertigen könnte.\n\n2. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. E. hat mit\n\nschriftlicher Erklärung vom 6. September 2000 gemäß § 48 ZPO angezeigt,\n\ndaß er dem Gesamtvorstand der klagenden Deutschen Vereinigung für ge-\n\nwerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. angehöre und damit wohl ge-\n\nmäß § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sei. Zu-\n\nmindest läge ein Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO vor.\n\nDie beisitzenden Richter des Senats mit Ausnahme des Richters\n\nDr. S. haben mit schriftlichen Erklärungen vom 15. September und vom 9.,\n\n11., 12. und 18. Oktober 2000 mitgeteilt, daß sie dem Kläger als Mitglieder an-\n\ngehören.\n\nDie Richter Dr. v. U. , St. und Prof. Dr. B. haben in diesem\n\nZusammenhang weiterhin mitgeteilt, daß sie in der vom Kläger herausgegebe-\n\nnen Zeitschrift GRUR verschiedentlich Beiträge veröffentlicht haben.\n\nDer Richter Dr. v. U. hat darüber hinaus mitgeteilt, er gehöre\n\nzwei Fachausschüssen des Klägers an und es erscheine ihm zudem jedenfalls\n\nnicht als selbstverständlich, daß der Kläger an Beiträgen in seinen Zeitschrif-\n\nten, für die er eine Druckfertigerklärung erhalten habe, die geltend gemachten\n\nRechte an der prozeßgegenständlichen besonderen Nutzungsform erworben\n\nhabe. Zudem sei es ihm, dem Richter Dr. v. U. , nicht gleichgültig, ob\n\nder Kläger ohne weiteres über die Nutzung der in seinen Zeitschriften erschie-\n\nnenen Beiträge in der streitgegenständlichen Art verfügen könne, und sehe er,\n\nDr. v. U. , deshalb in seiner Person einen Ablehnungsgrund im Sinne\n\ndes § 42 ZPO für gegeben an.\n\n3. Die als Vertreter im I. Zivilsenat in erster Linie zuständigen Richter\n\ndes X. Zivilsenats haben mit Ausnahme der Richterin M. mitgeteilt, daß sie\n\nebenfalls dem Kläger als Mitglieder angehören. Der Vorsitzende Richter R. \n\nhat ferner mitgeteilt, daß auch er Mitglied im Gesamtvorstand des Klägers sei.\n\nDie Richter des X. Zivilsenats haben weiter mitgeteilt, daß sie - in unter-\n\nschiedlichem Umfang - in den vom Kläger herausgegebenen Zeitschriften Bei-\n\nträge veröffentlicht haben sowie teilweise Fachausschüssen des Klägers an-\n\ngehören und auf von diesem durchgeführten Veranstaltungen Vorträge gegen\n\nZahlung eines Honorars gehalten haben.\n\n4. Die Parteien hatten Gelegenheit, sich zur Frage des Ausschlusses\n\nund der Ablehnung der Richter zu äußern.\n\nDer Kläger hat mitgeteilt, er sehe Ablehnungsgründe im Sinne der\n\n§§ 42 ff. ZPO für nicht gegeben an.\n\nNach der Auffassung der Beklagten sind die Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. E. und R. im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zum Gesamtvorstand\n\ndes Klägers von einer Mitwirkung in dem Rechtsstreit nach § 41 Nr. 1 ZPO\n\nausgeschlossen. Bei dem Richter Dr. v. U. sei von einer berechtigten\n\nSelbstablehnung auszugehen. Daß ein Richter Mitglied des Klägers sei, be-\n\ngründe für sich allein eine Selbstablehnung ebensowenig wie die Mitgliedschaft\n\nin Fachausschüssen des Klägers, die sich nicht mit Fragen beschäftigten, die\n\nden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Ob dasselbe für Ver-\n\nöffentlichungen in der Zeitschrift GRUR gelte, erscheine fraglich. Die Frage, ob\n\ndie Richter des X. Zivilsenats im Hinblick auf die von ihnen mitgeteilten Um-\n\nstände ihrerseits gehindert seien, an der Entscheidung über die Frage der Ab-\n\nlehnung der Richter des I. Zivilsenats mitzuwirken, hätten die bei deren Ver-\n\nhinderung für die Vertretung der Richter des X. Zivilsenats zuständigen Richter\n\ndes XI. Zivilsenats zu entscheiden.\n\nII. Die vorliegend getroffene Entscheidung war von den unterzeichneten\n\nRichterinnen und Richtern zu erlassen.\n\n1. Nach § 45 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsge-\n\nsuch grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört. Das ist\n\n- vorbehaltlich einer nach herrschender Meinung zulässigen, im Geschäftsver-\n\nteilungsplan des Bundesgerichtshofes jedoch nicht enthaltenen abweichenden\n\nRegelung - der durch seine(n) geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte\n\nSpruchkörper (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 45 Rdn. 2).\n\n2. Da nach den von den geschäftsplanmäßigen Mitgliedern des\n\nI. Zivilsenats mit Ausnahme des Richters Dr. S. abgegebenen Erklärungen\n\nüber deren Ausschließung und Ablehnung zu befinden war, hatten danach bei\n\nder insoweit zu treffenden Entscheidung neben diesem Richter zunächst die an\n\nerster Stelle zur Vertretung im I. Zivilsenat berufenen Richter des X. Zivilsenats\n\nmitzuwirken. Da aber diese mit Ausnahme der Richterin M. ebenfalls in ihrer\n\nPerson vorliegende Gründe angezeigt haben, die den von den Mitgliedern des\n\nI. Zivilsenats angegebenen Gründen entsprachen oder diesen vergleichbar\n\nwaren und damit ebenfalls die Ausschließung oder Ablehnung rechtfertigen\n\nkonnten, waren auch sie daran gehindert, an der vorliegend getroffenen Ent-\n\nscheidung mitzuwirken. Aus der maßgeblichen Sicht der Parteien bestünden\n\nan der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Entscheidung über die Aus-\n\nschließung und Ablehnung der geschäftsplanmäßigen Richter des I. Zivilsenats\n\nberechtigte Zweifel, wenn sie unter Mitwirkung der Richter des X. Zivilsenats\n\nerginge, bei denen eine Ausschließung oder Ablehnung gegebenenfalls recht-\n\nfertigende Gründe in gleicher oder jedenfalls vergleichbarer Weise vorliegen.\n\n3. Damit hatten an der Entscheidung neben dem Richter Dr. S. und\n\nder Richterin M. die nach dem Geschäftsverteilungsplan nach den Richtern\n\ndes X. Zivilsenats zur weiteren Vertretung im I. Zivilsenat berufenen Richter\n\ndes II. Zivilsenats mitzuwirken. Soweit die Beklagte gegenteiliger Auffassung\n\nist und die beim X. Zivilsenat nach den Richtern des I. Zivilsenats zur weiteren\n\nVertretung berufenen Richter des XI. Zivilsenats für zuständig erachtet, ver-\n\nkennt sie, daß die Richter des X. Zivilsenats an der hier zu treffenden Ent-\n\nscheidung über die Frage der Ausschließung und der Ablehnung der ge-\n\nschäftsplanmäßigen Mitglieder des I. Zivilsenats nicht in ihrer Eigenschaft als\n\ngeschäftsplanmäßige Mitglieder des X. Zivilsenats, sondern als geschäfts-\n\nplanmäßige Vertreter im I. Zivilsenat mitzuwirken hatten. Dementsprechend\n\nbetrifft auch die Frage, ob die Richter des X. Zivilsenats an dieser Entschei-\n\ndung ihrerseits im Hinblick auf in ihrer Person gegebene Gründe nicht mitwir-\n\nken können, ein Geschäft des I. Zivilsenats.\n\nIII. Der Vorsitzende Richter Prof. Dr. E. ist im vorliegenden Verfahren\n\nvon der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil er als Mitglied des\n\nGesamtvorstands des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter aufzutreten\n\nberechtigt ist (§ 41 Nr. 4, § 51 Abs. 1 ZPO, § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daß er\n\nnicht der alleinige Vertreter des Klägers ist, steht dem ebensowenig entgegen\n\nwie der Umstand, daß er in der Vertretereigenschaft, soweit erkennbar, nicht\n\ntätig geworden ist (MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 41 Rdn. 20).\n\nIV. Der Richter Dr. v. U. hat \n\nin seiner Erklärung vom\n\n15. September 2000 über die Tatsache, daß er Mitglied des Klägers ist und in\n\nden von diesem herausgegebenen Zeitschriften verschiedentlich Aufsätze hat\n\nveröffentlichen lassen, hinaus Umstände mitgeteilt, die geeignet sind, Mißtrau-\n\nen gegen seine Unparteilichkeit und damit seine Ablehnung wegen Besorgnis\n\nder Befangenheit zu rechtfertigen.\n\nDer Erklärung ist zu entnehmen, daß der Richter sich mit Blick auf die\n\nUrheberrechte an den Aufsätzen, die er in den vom Kläger herausgegebenen\n\nZeitschriften hat veröffentlichen lassen, in einer interessenmäßigen Gegner-\n\nstellung zum Kläger sieht. Weiterhin ergibt sich aus der Erklärung, daß der\n\nRichter der in der vorliegenden Sache zu treffenden Sachentscheidung, die\n\nangesichts der regelmäßig über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung\n\nhöchstrichterlicher Erkenntnisse mittelbar jedenfalls im wesentlichen auch\n\nschon über die ihm selbst gegenüber dem Kläger zustehenden urheberrechtli-\n\nchen Befugnisse entscheiden wird, eine - wenn auch nicht aus materiellen\n\nGründen - nicht unerhebliche Bedeutung für seine eigene Person zuschreibt.\n\nIm Hinblick auf diesen Inhalt seiner Erklärung würde er aus der für die Beur-\n\nteilung der Frage der Befangenheit maßgeblichen Sicht der Parteien jedenfalls\n\nin einem weiteren Sinn als Richter in eigener Sache erscheinen und dieser\n\nUmstand Mißtrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit rechtfertigen. Daß der\n\nKläger, der nach der Sachlage an sich in erster Hinsicht eine Befangenheit des\n\nRichters zu befürchten hätte, dies anders sieht, ist, wie sich aus § 42 Abs. 3\n\nZPO ergibt, unerheblich.\n\nDanach kommt dem Umstand, daß der Richter Dr. v. U. weiter-\n\nhin mitgeteilt hat, er gehöre beim Kläger zwei Fachausschüssen und dabei\n\nnamentlich dem Fachausschuß für Urheber- und Verlagsrecht an, für die Frage\n\nder Ablehnung des Richters keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Un-\n\nabhängig davon begründen diese beiden Gesichtspunkte wie insbesondere die\n\nTatsache, daß der Richter gerade auf dem Fachgebiet für den Kläger an her-\n\nausgehobener Stelle Vereinsarbeit leistet, auf dem die Parteien den hier pro-\n\nzeßgegenständlichen Streit austragen, aber ebenfalls berechtigte Zweifel dar-\n\nan, daß der Richter über den Prozeßgegenstand unvoreingenommen urteilen\n\nwird.\n\nV. Keine Besorgnis der Befangenheit ist dagegen aus den Umständen\n\nabzuleiten, die die Richter St. , Prof. Dr. B. , P. und Dr. Bü. jeweils in\n\nbezug auf ihre Person mitgeteilt haben.\n\nDies gilt namentlich für die Tatsache, daß diese Richter dem Kläger je-\n\nweils als (einfache) Mitglieder angehören. Hierbei ist nämlich zu berücksichti-\n\ngen, daß dem Kläger mehrere tausend Mitglieder und damit die meisten der in\n\nDeutschland auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Ur-\n\nheberrechts tätigen Personen angehören. Hinzu kommt, daß es im vorliegen-\n\nden Rechtsstreit ungeachtet des durchaus nicht unerheblichen Streitwerts kei-\n\nneswegs etwa um eine Frage geht, die für den Kläger existentielle Bedeutung\n\nhaben könnte.\n\nSoweit die Richter St. und Prof. Dr. B. weitergehend mitgeteilt ha-\n\nben, es seien mehrere von ihnen verfaßte Beiträge in der Zeitschrift GRUR\n\nerschienen, haben sie nicht erklärt, daß sie sich deswegen von dem Ausgang\n\ndes Rechtsstreits auch als persönlich betroffen ansehen. Unter diesen Um-\n\nständen rechtfertigt die Tatsache, daß die Veröffentlichungen erfolgt sind, für\n\nsich allein noch keine berechtigten Zweifel an der Unbefangenheit der beiden\n\nRichter.\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\n Mühlens\n\nMünke\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-05/i-zr-58-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-05/i-zr-58-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:29.144341+00:00"}}