{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__51-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"I ZR 51/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WZG § 24 Abs. 1, § 31 TIFFANY II Zur Frage der Warengleichartigkeit von \"Schmuckwaren\", \"Schmucksachen\", \"Bijouteriewaren\" und \"Vergrößerungsgläsern\" mit \"Brillengestellen\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 51/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Mai 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nWZG § 24 Abs. 1, § 31\n\nTIFFANY II\n\nZur Frage der Warengleichartigkeit von \"Schmuckwaren\", \"Schmucksachen\",\n\n\"Bijouteriewaren\" und \"Vergrößerungsgläsern\" mit \"Brillengestellen\".\n\nBGH, Urt. v. 2. Mai 2002 - I ZR 51/00 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte nimmt im Wege der Widerklage die Klägerinnen wegen\n\nMarkenverletzung in Anspruch. Sie vertreibt weltweit luxuriöse Einrichtungsge-\n\ngenstände, Gebrauchsgegenstände und Schmuckwaren. In Deutschland ist sie\n\ndurch Niederlassungen in München und Frankfurt am Main vertreten. Die Be-\n\nklagte ist Inhaberin der Marke Nr. 264 957, eingetragen am 11. Mai 1921 für\n\n\"Bijouteriewaren und Schmucksachen\" gemäß der nachfolgenden Darstellung\n\nsowie der Marke Nr. 981 979, eingetragen im Jahre 1979 mit Priorität vom\n\n30. März 1977 unter anderem \n\nfür \"Juwelierwaren, echte und unechte\n\nSchmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren\" gemäß der nachfolgenden\n\nAbbildung\n\nDie weitere Marke Nr. 1 128 006 war mit Zeitrang vom 7. Mai 1988 unter ande-\n\nrem für \"Juwelierwaren aus oder unter Verwendung von Edelmetall, Edelsteine,\n\nHalbedelsteine, Perlen, Zuchtperlen ... Schreibtischzubehör, insbesondere ...\n\nVergrößerungsgläser ... Brillenetuis\" gemäß der nachfolgenden Abbildung\n\nursprünglich für die Tiffany & Co. GmbH, München, eingetragen. Sie wurde im\n\nApril 1991 auf die Tiffany & Co., Niederlassung Deutschland, in München um-\n\ngeschrieben.\n\nDie Klägerin zu 2 stellt unter anderem hochwertige Brillen und Brillenge-\n\nstelle aus Gold, mit Gold- und Platinbeschichtungen sowie solche mit Edel-\n\nsteinbesatz her. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der am 9. November 1989 in-\n\nternational registrierten Marke Nr. 545 590 für \"Optische Geräte, Brillen, Bril-\n\nlengläser, Brillengestelle und Brillenetuis\" gemäß der nachfolgenden Abbildung\n\nDie Klägerin zu 1 befaßt sich unter anderem in Deutschland mit dem\n\nVertrieb der von der Klägerin zu 2 produzierten Brillen und Brillengestelle, die\n\nsie seit Anfang 1990 unter der Bezeichnung \"Tiffany\" anbietet oder anbieten\n\nläßt.\n\nDie Beklagte sieht darin eine Verletzung ihrer drei eingetragenen Mar-\n\nken sowie ihres Unternehmenskennzeichens und des entsprechenden Na-\n\nmensrechts, wobei sie einen weltbekannten und durch ihre geschäftliche Betä-\n\ntigung ausgebauten Ruf einer prioritätsälteren Bezeichnung \"Tiffany\" für sich in\n\nAnspruch nimmt. Im Hinblick auf die in den Warenverzeichnissen eingetrage-\n\nnen \"Vergrößerungsgläser, Brillenetuis, Schmuckwaren\" hat sie die Gefahr ei-\n\nner Verwechslung mit den von der Klägerin zu 2 hergestellten und von der Klä-\n\ngerin zu 1 vertriebenen Brillengestellen geltend gemacht.\n\nDie Klägerinnen sind diesem Begehren entgegengetreten. Sie haben\n\nsich gegen die von der Beklagten behauptete Verkehrsbekanntheit der Marke\n\n\"Tiffany\" gewandt und ein Namensrecht sowie ein Recht an einer geschäftli-\n\nchen Bezeichnung der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht bestritten. Darüber\n\nhinaus haben sie angesichts des Zusatzes \"lunettes\" eine Verwechslungsge-\n\nfahr in Abrede gestellt und sich auch auf Verwirkung berufen.\n\nDas Landgericht hat antragsgemäß\n\nI. die Klägerinnen verurteilt,\n\n1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlas-\n\nsen, in der Bundesrepublik Deutschland für Brillengestelle\n\n(Brillenfassungen) eine der nachstehenden Bezeichnungen\n\noder\n\noder\n\nzu benutzen, insbesondere wenn die Klägerin zu 1 und/oder\n\ndie Klägerin zu 2 in Deutschland eine der vorgenannten Be-\n\nzeichnungen auf Brillengestellen oder ihrer Aufmachung oder\n\nVerpackung anbringen, unter einer der Bezeichnungen Bril-\n\nlengestelle anbieten, in den Verkehr bringen oder zu den ge-\n\nnannten Zwecken besitzen, unter einer der Bezeichnungen\n\nDienstleistungen für Brillengestelle anbieten oder erbringen,\n\nunter einer der Bezeichnungen Brillengestelle einführen oder\n\nausführen und/oder eine der Bezeichnungen in Geschäftspa-\n\npieren oder in der Werbung für Brillengestelle benutzen;\n\n 2. der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu ertei-\n\nlen, in welchem Umfang die Klägerinnen und Widerbeklagten\n\ndie im Widerklageantrag zu I 1 bezeichneten Handlungen be-\n\ngangen haben, und zwar aufgegliedert nach Kalenderviertel-\n\njahren und unter Angabe\n\n- der Umsätze (Menge und Verkaufspreis)\n\n- der betriebenen Werbung, die ihrerseits nach Werbeträ-\n\ngern, deren Auflage und deren Verbreitungsgebiet auf-\n\nzugliedern sind;\n\nII. festgestellt, daß die Klägerinnen (Widerbeklagten) als Gesamt-\n\nschuldner verpflichtet sind, der Widerklägerin (Beklagten) allen\n\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die im Klageantrag zu I 1\n\nbezeichneten Handlungen der Klägerinnen (Widerbeklagten)\n\nentstanden ist und noch entstehen wird.\n\nDie hiergegen eingelegte Berufung der Klägerinnen hatte Erfolg. Das\n\nBerufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen,\n\nbegehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich die streitge-\n\ngenständlichen Kennzeichnungen schon vor dem 1. Januar 1995, dem Tag des\n\nInkrafttretens des Markengesetzes, gegenübergestanden hätten, so daß ge-\n\nmäß § 153 Abs. 1 MarkenG Ansprüche aus einer Marke oder einer geschäftli-\n\nchen Bezeichnung nach dem Markengesetz gegen eine Weiterbenutzung der\n\nangegriffenen Bezeichnungen nur mit Erfolg geltend gemacht werden könnten,\n\nwenn diese der Beklagten auch schon nach den früher geltenden Vorschriften\n\nzugestanden hätten. Das sei nicht der Fall. Dazu hat das Berufungsgericht\n\nausgeführt:\n\nBezüglich der aus den eingetragenen Marken geltend gemachten An-\n\nsprüche fehle es an der für die Annahme einer Warenzeichenverletzung erfor-\n\nderlichen Warengleichartigkeit. Brillengestelle (-fassungen) der von den Kläge-\n\nrinnen hergestellten und/oder vertriebenen Art seien nicht gleichartig mit den in\n\nden Warenverzeichnissen der Marken der Beklagten aufgeführten Schmucksa-\n\nchen und Schmuckwaren. Solche Brillengestelle wiesen zwar aufgrund der Art\n\ndes verarbeiteten Materials (Gold, Platin, Edelsteine) den Charakter von\n\n\"Schmuck-\" oder \"Zier\"-Brillen auf, die nicht nur der reinen Funktion als Seh-\n\nhilfe dienten, sondern auch die Erscheinungsweise ihres Trägers nach außen\n\naufwerten sollten. In gleicher Weise würden aber auch viele Brillengestelle be-\n\nzeichnet, die unter Verzicht auf eine Verarbeitung von Edelmetallen oder Edel-\n\nsteinen aus herkömmlichen Werkstoffen modisch aus \"dem üblichen Rahmen\n\nfallend\" gestaltet seien und sich deswegen dazu eigneten, als ein das Ausse-\n\nhen ihres Trägers verbesserndes Accessoire getragen zu werden. Allein hier-\n\nauf sei jedoch nicht entscheidend abzustellen.\n\nEs komme hinzu, daß Brillen, Brillengestelle und Schmuckwaren im all-\n\ngemeinen aus unterschiedlicher Herstellung stammten und demnach auch in-\n\nfolge ihrer betrieblichen Herkunft nicht gleichartig seien. Schmuckwaren wür-\n\nden von Goldschmieden und Juwelieren und entsprechend ausgebildeten Per-\n\nsonen kunsthandwerklich oder industriell gefertigt. Brillen seien hingegen Er-\n\nzeugnisse der Augenoptik, die einem Ausgleich von Sehschwächen oder als\n\nSehhilfen dienten.\n\nSchmuckwaren und Brillengestelle würden aber auch auf verschiedenen\n\nEbenen vertrieben. Wer eine Brille oder ein Brillengestell benötige, wende sich\n\nan ein Augenoptikergeschäft.\n\nAuch der Umstand, daß nach dem Vortrag der Beklagten unter interna-\n\ntionalen Marken wie \"Cartier\" und \"BVLGARI\" sowohl Brillen als auch\n\nSchmuckwaren verzeichnet seien und vertrieben würden, führe zu keiner ande-\n\nren Beurteilung. Allein die Zusammenfassung von Brillen und Schmuckwaren\n\nin dem Warenverzeichnis einer Marke begründe keine Warengleichartigkeit,\n\ndie allein nach den Vorstellungen des Verkehrs zu beurteilen sei.\n\nBrillengestelle dienten überdies einem in erster Linie anderen Verwen-\n\ndungszweck als Schmuckwaren. Sie seien als Fassungen zur Aufnahme opti-\n\nscher Gläser bestimmt, die als Sehhilfen oder zur Korrektur von Sehschwächen\n\ndienten.\n\nDemgemäß fehle es auch an einer Warengleichartigkeit zwischen Bril-\n\nlengestellen einerseits und \"Bijouteriewaren\", \"Goldschmiedewaren\" und \"Ju-\n\nwelierwaren\" andererseits.\n\nAuch zwischen Brillengestellen und \"Brillenetuis\" sei keine Waren-\n\ngleichartigkeit gegeben. Zwar dienten beide sich ergänzenden Verwendungs-\n\nzwecken. Die Unterschiede seien jedoch offensichtlich und dem Verkehr ge-\n\nläufig. So werde kaum jemand ernstlich annehmen, ein Hersteller aus Leder\n\ngefertigter Brillenetuis befasse sich gleichzeitig mit der Produktion von Brillen-\n\ngestellen.\n\nAuch eine Warengleichartigkeit im Verhältnis zwischen Brillengestellen\n\nund \"Vergrößerungsgläsern\" könne nicht angenommen werden.\n\nEin Unterlassungsanspruch der Beklagten ergebe sich auch nicht aus\n\ndem bis zum 1. Januar 1995 geltenden § 16 UWG. Insoweit habe eine Gefahr\n\nvon Verwechslungen zwischen der geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten\n\nund dem von den Klägerinnen benutzten Zeichen schon mangels Branchennä-\n\nhe nicht vorgelegen.\n\nSchließlich könne die Beklagte von den Klägerinnen Unterlassung\n\nebensowenig unter dem Gesichtspunkt einer Ausnutzung des Rufs einer be-\n\nkannten Unternehmenskennzeichnung gemäß § 1 UWG beanspruchen. Zwar\n\nsei insoweit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien anzunehmen.\n\nEin den Anforderungen genügender Ruf der geschäftlichen Bezeichnung \"Tif-\n\nfany\" könne aber im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Kläge-\n\nrinnen im Inland, nämlich Anfang des Jahres 1990, zugunsten der Beklagten\n\nnicht festgestellt werden.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe der Be-\n\nklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Zutreffend - von der Revision auch nicht beanstandet - hat das Beru-\n\nfungsgericht angenommen, daß es für die Frage der Begründetheit der mit der\n\nKlage geltend gemachten Ansprüche darauf ankommt, ob diese der Beklagten\n\nauch schon nach den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften zuge-\n\nstanden haben. Die Klägerin zu 1 hat die angegriffenen Bezeichnungen bereits\n\nvor diesem Zeitpunkt im geschäftlichen Verkehr verwendet, indem sie, wie das\n\nBerufungsgericht als unstreitig festgestellt hat, Anfang des Jahres 1990 ihre\n\nGeschäftstätigkeit in Deutschland durch den Vertrieb von Brillengestellen auf-\n\ngenommen und hierzu die angegriffenen Bezeichnungen verwendet hat.\n\nRechte nach den Vorschriften des Markengesetzes gegen die Weiterbenut-\n\nzung der angegriffenen Bezeichnungen stehen der Beklagten deshalb nur zu,\n\nwenn sie ihr nach den früher geltenden Vorschriften zugestanden haben und\n\nauch nach den markengesetzlichen Vorschriften gegeben sind (§ 153 Abs. 1\n\nMarkenG).\n\n2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht des weiteren\n\ndavon ausgegangen, daß für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Unterlas-\n\nsung (und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht)\n\nnach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes (§§ 24, 31 WZG) erforder-\n\nlich war, daß die streitgegenständlichen Waren, nämlich diejenigen des Wa-\n\nrenverzeichnisses der Widerklagemarken und diejenigen, für die die angegrif-\n\nfenen Bezeichnungen verwendet worden sind, gleichartig i.S. von § 5 Abs. 3\n\nWZG sind. Diese Frage ist als erste Voraussetzung einer Warenzeichenverlet-\n\nzung i.S. von §§ 24, 31 WZG zu prüfen, weil nur bei gegebener Gleichartigkeit\n\nüberhaupt warenzeichenrechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Demgemäß\n\nhat das Berufungsgericht auch zutreffend zugrunde gelegt, daß insoweit eine\n\nWechselbeziehung zu anderen, eine Verwechslungsgefahr begründenden Tat-\n\nbestandselementen nicht besteht.\n\na) In nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht des wei-\n\nteren angenommen, daß Waren dann als warenzeichenrechtlich gleichartig\n\nanzusehen sind, wenn sie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwen-\n\ndungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Herstellung und insbesondere ih-\n\nren regelmäßigen Herstellungs- und Verkaufsstätten so enge Berührungs-\n\npunkte miteinander aufweisen, daß für die angesprochenen Verkehrskreise die\n\nSchlußfolgerung naheliegt, die Produkte stammten aus demselben Geschäfts-\n\nbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kenn-\n\nzeichnungen verwendet werden (BGHZ 52, 337, 338 f. - Dolan).\n\nb) Das Berufungsgericht ist, bezogen auf die im Streitfall konkret in Fra-\n\nge stehenden Waren, davon ausgegangen, daß \"Schmucksachen, Schmuck-\n\nwaren\" sowie \"Bijouteriewaren\", \"Goldschmiedewaren\" und \"Juwelierwaren\"\n\neinerseits und Brillengestelle (Brillenfassungen) andererseits nicht gleichartig\n\nim Sinne des Warenzeichenrechts seien. Das hält der revisionsrechtlichen\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht hat zwar in nicht zu beanstandender Weise fest-\n\ngestellt, daß Brillengestelle, soweit sie als Bestandteile von Brillen lediglich als\n\nSehhilfen verwendet werden, regelmäßig weder in bezug auf die Herstellungs-\n\nund Vertriebsstätten noch in bezug auf die übliche Verwendungsweise engere\n\nBerührungspunkte aufweisen. Es hat bei seiner Beurteilung aber nicht ausrei-\n\nchend berücksichtigt, daß die u.a. von den Klägerinnen hergestellten und ver-\n\ntriebenen Schmuck- oder Zierbrillen aufgrund der Art des verarbeiteten Materi-\n\nals, neben Gold und Platin auch Edelsteine, nicht nur der reinen Funktion als\n\nSehhilfe dienen, sondern insbesondere auch eine schmückende Wirkung aus-\n\nüben. Darüber hinaus werden Brillen auch erfahrungsgemäß sonst in schmük-\n\nkender Weise als Imageträger eingesetzt, wenn sie als hochwertige Designer-\n\nbrillen mit bekannten imageträchtigen Marken versehen werden. Diese mit\n\nSchmuckwaren identische Wirkung von derartigen Brillengestellen hebt diese\n\nfür den angesprochenen Verkehr erkennbar aus der rein dienenden Funktion\n\nals Sehhilfe heraus. Die Schmuckwirkung von Brillen wird für den Verkehr be-\n\nsonders auch dadurch deutlich, daß - wie das Berufungsgericht als unstreitig\n\nfestgestellt hat - unter den Marken \"Cartier\" und \"BVLGARI\" sowohl Schmuck-\n\nwaren als auch Brillen vertrieben werden. Diese dem Verkehr bekannten Mar-\n\nken mögen zwar allein nach Stückzahlen nicht besonders ins Gewicht fallen;\n\nsie sind aber angesichts ihrer Bekanntheit und ihres Images nach der allge-\n\nmeinen Lebenserfahrung in besonderem Maße geeignet, die Vorstellung des\n\nVerkehrs nicht nur über die schmückende Funktion derartiger Brillengestelle,\n\nsondern auch über die Vorstellung gleicher Herstellungsstätten für Schmuck-\n\nwaren und Brillengestelle zu beeinflussen.\n\nDa nach alledem eine Gleichartigkeit von Brillengestellen und\n\nSchmuckwaren sowie den sonst vorangehend im einzelnen angeführten Wa-\n\nren, für die die Widerklagemarken Schutz genießen, nicht verneint werden\n\nkann, kann das die Widerklage abweisende Urteil keinen Bestand haben. Das\n\nBerufungsgericht wird im neueröffneten Berufungsverfahren die Frage einer\n\nwarenzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zu prüfen haben.\n\n3. Das Berufungsgericht ist unter Heranziehung der Widerklagemarke\n\nNr. 1 128 006 weiterhin davon ausgegangen, daß Brillen und Brillengestelle mit\n\nden für diese Widerklagemarke geschützten \"Juwelierwaren\" und \"Vergröße-\n\nrungsgläser\" nicht gleichartig seien. Das hält, auch soweit \"Vergrößerungsglä-\n\nser\" betroffen sind, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Beklagte infolge wirksamer\n\nÜbertragung Anfang des Jahres 1991 Inhaberin der Marke Nr. 1 128 006 ge-\n\nworden ist. Es wird, soweit es hierauf ankommen sollte, die umstrittene Frage\n\nder Übertragung des Geschäftsbetriebes der Tiffany & Co. GmbH, München zu\n\nklären haben.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich bei Vergröße-\n\nrungsgläsern zwar um optische Erzeugnisse handele, sie sich aber in der Her-\n\nstellung von Brillen und Brillengestellen unterschieden. Sie verfügten nicht\n\nnotwendig über eine Fassung. Wenn sie eine solche aufwiesen, sei diese re-\n\ngelmäßig von einfacher Herstellung und müßte nicht den bei Brillengestellen\n\nzu beachtenden Anforderungen - Aufnahme von Augengläsern, Anpassung an\n\ndas individuelle Trageverhalten - entsprechen. Vergrößerungsgläser erfüllten\n\nauch als Schreibtischzubehör einen anderen Zweck als Brillen und Brillenge-\n\nstelle. Diese dienten als Sehhilfe, Vergrößerungsgläser dienten dagegen dem\n\nSichtbarmachen mit bloßem Auge nicht oder nur schlecht erkennbarer Details.\n\nDer Verkehr ordne deshalb Vergrößerungsgläser nicht den zur Aufnahme von\n\naugenoptischen Gläsern bestimmten Brillenfassungen zu.\n\nDiese Beurteilung kann nicht als rechtsfehlerfrei erachtet werden. Bei\n\nVergrößerungsgläsern handelt es sich ebenso wie bei den Brillengestellen der\n\nKlägerinnen um Erzeugnisse aus dem augenoptischen Bereich, die (auch) über\n\ndie gleichen Vertriebsstätten, Optikerfachgeschäfte, in den Verkehr gebracht\n\nwerden. Sie entstammen, wie der allgemeinen Lebenserfahrung entnommen\n\nwerden kann und was jedenfalls der großen Anzahl der Brillenträger bekannt\n\nist, gleichen Herstellungsstätten; denn die Hersteller optischer Gläser, wie sie\n\nin Brillenfassungen eingepaßt werden und worum es sich auch bei Vergröße-\n\nrungsgläsern handelt, wie z.B. die Unternehmen Zeiss und Rodenstock, stellen\n\nin erheblichem Umfang auch die Brillenfassungen selbst her.\n\nDarüber hinaus stellen Vergrößerungsgläser auch Sehhilfen dar und\n\ndienen deshalb dem gleichen Verwendungszweck wie Brillen. Die von dem Be-\n\nrufungsgericht insoweit vorgenommene Differenzierung ist erfahrungswidrig.\n\nDas Berufungsgericht führt keine Gründe dafür an, inwiefern eine Differenzie-\n\nrung zwischen einer (vergrößernden Lese-)Brille und einem Vergrößerungsglas\n\ngerechtfertigt ist. Erfahrungsgemäß verwenden nicht nur normal sehfähige\n\nPhilatelisten oder Leser von Bauzeichnungen eine Lupe zur Betrachtung be-\n\nsonderer Briefmarken- oder Plandetails, sondern alle diejenigen Personen die -\n\nauch wenn sie üblicherweise (noch) keine Lesebrille verwenden - im Einzelfall\n\neiner Sehhilfe bedürfen. Denn es gehört zum allgemeinen Erfahrungswissen,\n\ndaß etwa die normale Alterssichtigkeit mit vergrößernden optischen Gläsern\n\nausgeglichen werden kann.\n\nLiegen demnach die für die Frage der Warengleichartigkeit maßgeben-\n\nden Beurteilungsfaktoren der gleichen Verwendungsweise der in Frage ste-\n\nhenden Waren und der engen Berührungspunkte nach der Beschaffenheit und\n\nHerstellung, insbesondere nach den regelmäßigen Herstellungs- und Ver-\n\nkaufsstätten vor, kann eine Warengleichartigkeit nicht verneint werden.\n\n4. Das Berufungsgericht wird im neueröffneten Berufungsverfahren die\n\nFrage einer warenzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen den Wi-\n\nderklagemarken und den angegriffenen Bezeichnungen zu beurteilen (§§ 24,\n\n31 WZG) und, soweit diese gegeben ist, der Frage einer markenrechtlichen\n\nVerwechslungsgefahr nachzugehen haben (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).\n\nSoweit es darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht auch Ge-\n\nlegenheit haben, bei der Prüfung der sonstigen geltend gemachten Anspruchs-\n\ngrundlagen (§ 16 UWG und §§ 5, 15 MarkenG) seine Auffassung, daß eine\n\nBranchennähe zwischen den Parteien nicht gegeben ist, unter Heranziehung\n\nder zu der Frage einer Warengleichartigkeit angeführten Argumente zu über-\n\nprüfen. Ist von einer Warengleichartigkeit von Schmuckwaren und Schmucksa-\n\nchen einerseits und Brillenfassungen (Brillengestellen) andererseits auszuge-\n\nhen, wird eine Branchennähe schon deswegen nicht verneint werden können,\n\nweil die Klägerinnen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb gerade von\n\nSchmuckbrillen beschäftigen. Daß derartige mit Platin, Gold oder Edelsteinen\n\nversehene Brillengestelle schon wegen der verwendeten Materialien enge Be-\n\nrührungspunkte zu Schmuckwaren aufweisen, die zur Annahme einer Bran-\n\nchennähe führen können, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung.\n\nGegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch der Frage der Kennzeich-\n\nnungskraft der Unternehmensbezeichnung im Kollisionszeitpunkt Anfang 1990\n\nnachzugehen und dabei auch die Beweisantritte der Beklagten zu beachten\n\nhaben.\n\nDas Berufungsgericht wird des weiteren, sofern es hierauf noch ankom-\n\nmen sollte, auch die Frage, ob von einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung\n\n(§ 1 UWG, § 15 Abs. 3 MarkenG) durch die Klägerinnen ausgegangen werden\n\nkann, zu prüfen und dabei zur Frage der Bekanntheit der Unternehmenskenn-\n\nzeichnung Feststellungen zu treffen haben.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -\n\nauch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/i-zr-51-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-02/i-zr-51-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__51-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:13:40.382071+00:00"}}