{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__50-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"I ZR 50/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Computerwerbung II UWG § 3 Der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis \"Keine Mitnah- megarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend.\" kann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbung erweckte Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zu zerstören.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 50/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nComputerwerbung II\n\nUWG § 3\n\nDer in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis \"Keine Mitnah-\nmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend.\"\nkann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbung\nerweckte Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zu\nzerstören.\n\nBGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 - I ZR 50/00 - OLG Düsseldorf\n\nLG Krefeld\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Krefeld vom 1. Dezember 1998 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Raum K. Wettbewerber\n\nauf dem Gebiet des Handels mit EDV-Hard- und Software nebst Zubehör. Der\n\nBeklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (im folgenden: die Be-\n\nklagte).\n\nIn einem als Beilage zur W. Zeitung in K. vom 7. Mai 1998\n\nverteilten Prospekt bot die Beklagte auf der ersten Seite unter anderem eine\n\naus Rechner, Tastatur und Bildschirm bestehende Personal-Computer-Anlage\n\nzum Preis von 1.999,-- DM wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zum\n\nKauf an:\n\nDie Beklagte war am Tag des Erscheinens der Werbung nicht in der La-\n\nge, die Computer-Anlage zu verkaufen, weil sie den zugehörigen Bildschirm\n\nnicht vorrätig hatte.\n\nDie Klägerin hat die Werbung daher als irreführend beanstandet. Sie hat\n\nbehauptet, die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt, da sie es zumindest in\n\nKauf genommen hätten, daß der Bildschirm tatsächlich nicht vorrätig sein wür-\n\nde. Das Vertriebssystem der Beklagten sei darauf angelegt, beworbene Artikel\n\nnicht vorrätig zu haben, um so die mit einer ausreichenden Bevorratung der\n\neinzelnen Filialen verbundenen erheblichen Kosten zu sparen. Die Beklagten\n\ntreffe jedenfalls der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, da die konkrete Planung be-\n\ntreffend den nicht vorrätigen Bildschirm zeitlich so knapp bemessen gewesen\n\nsei, daß das damit verbundene Risiko beträchtlich gewesen sei. Die Beklagten\n\nhätten die geschaltete Werbung zudem auch noch rechtzeitig zurücknehmen\n\nkönnen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI. die Beklagten\n\n1. unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen es zu\n\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-\n\nbewerbs blickfangmäßig hervorgehobene Computergeräte zu\n\nbewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Wer-\n\nbung im Wirtschaftsraum K. nicht zur sofortigen Mitnahme\n\nvorrätig sind;\n\n2. zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang der\n\nHandlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, wobei die Auskunft\n\nnach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalender-\n\nvierteljahren aufzuschlüsseln ist;\n\nII. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin\n\nden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Zif-\n\nfer I.1. entstanden ist und/oder entstehen wird.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben unter anderem\n\neingewandt, der Warenvorratsmangel sei von ihnen nicht zu vertreten. Eine Ir-\n\nreführung der beteiligten Verkehrskreise sei zudem ausgeschlossen gewesen,\n\nweil diese durch den Ausschluß der \"Mitnahmegarantie\" hinreichend und zu-\n\ntreffend informiert worden seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen\n\ndie Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat\n\nes ausgeführt:\n\nDer mit der Werbebeilage angesprochene Verkehrskreis gehe nach de-\n\nren Inhalt davon aus, daß die komplette Anlage einschließlich Bildschirm zum\n\nZeitpunkt des Erscheinens des Prospekts in den Geschäftslokalen der Beklag-\n\nten und damit auch in K. vorrätig sei und dem Interessenten zudem zur per-\n\nsönlichen Mitnahme ausgehändigt werden könne. Die Anlage werde neben nur\n\neinem weiteren Angebot, das sich aus den entsprechenden drei Bestandteilen\n\nzusammensetze, auf der ersten Seite des Werbeträgers besonders hervorge-\n\nhoben beworben. Eine Irreführung könnte zwar dann zu verneinen sein, wenn\n\ndie Beklagten ohne ihr Verschulden und für sie unvorhergesehen in die Situati-\n\non unzureichender Bevorratung geraten wären. Davon könne jedoch auch nach\n\nihrem eigenen Vortrag nicht ausgegangen werden. Eine Irreführung der ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der\n\nersten Seite des Prospekts mit dem Inhalt \"Keine Mitnahmegarantie. Sofern\n\nnicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend.\" ausgeschlossen. Ein\n\nsolcher Hinweis könne eine ansonsten zu bejahende Irreführung i.S. des § 3\n\nUWG ausschließen, wenn er nach Inhalt und Aufmachung von den angespro-\n\nchenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen werde und unmißverständlich\n\nzum Ausdruck bringe, daß der Interessierte nicht mit dem Vorrätigsein aller An-\n\ngebote eines konkreten Werbeträgers zur sofortigen Mitnahme rechnen könne.\n\nDiese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt\n\nzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des\n\ndie Klage abweisenden Urteils erster Instanz.\n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revision\n\nauch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Werbung der Beklagten für\n\ndie zum persönlichen Gebrauch bestimmte Computeranlage auf der ersten\n\nSeite der Werbebeilage für sich gesehen, das heißt ohne die Angaben am Ende\n\nder Seite, dem angesprochenen Verkehr den Eindruck vermittelt, die Anlage sei\n\nim Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung im Verkaufslokal vorrätig und stehe\n\ndort zur sofortigen Mitnahme bereit (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94,\n\nGRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 4.2.1999\n\n- I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924 - Werbebeilage; Urt. v.\n\n17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computer-\n\nwerbung I, m.w.N.).\n\n2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts, der am Ende der ersten Seite der Werbebeilage gegebene\n\nHinweis schließe die Irreführungsgefahr nicht aus.\n\na) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, bei blickfangmäßig her-\n\nvorgehobenen PC-Angeboten insbesondere zum \"Komplettpreis\" erwarte der\n\nangesprochene Verkehr, wenn er innerhalb des gerade diesen Blickfang be-\n\ntreffenden Angebots keine Einschränkung sehe, eine sofortige Mitnahmemög-\n\nlichkeit. Ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten werde den Text der Fuß-\n\nzeile schlicht übersehen. Aber auch von denjenigen, die die Fußzeile wahrnäh-\n\nmen, werde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil die dortige Aussage nicht auf\n\ndie blickfangmäßig beworbenen Gegenstände beziehen. Diese Beurteilung hält\n\nder rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf\n\neine blickfangmäßig herausgestellte Angabe allerdings für sich genommen nicht\n\nunrichtig oder auch nur für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsaus-\n\nschließende Aufklärung kann in solchen Fällen daher nur durch einen klaren\n\nund unmißverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat\n\nund dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt\n\n(BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88, GRUR 1990, 1027, 1028 = WRP 1990,\n\n818 - incl. MwSt. I; BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH GRUR\n\n2000, 911, 913 - Computerwerbung I). Hieran hat sich im Grundsatz auch\n\nnichts dadurch geändert, daß die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage\n\nzu verstehen ist, nach der neueren, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochte-\n\nnen Urteils allerdings noch nicht veröffentlichten Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verstän-\n\ndigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entspre-\n\nchend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517\n\n- Orient-Teppichmuster; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106,\n\n1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98,\n\nGRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Auf der\n\nGrundlage dieser Rechtsprechung ist auch die Frage zu beurteilen, ob eine irr-\n\ntumsausschließende Aufklärung am Blickfang teilhat.\n\nc) Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teil der\n\nam Erwerb von PCs interessierten Verkehrskreise werde den vom Blickfang\n\ndeutlich abgesetzten und zu diesem auch farblich nicht gehörenden Text der\n\nFußzeile schlicht übersehen und ein weiterer nicht unerheblicher Teil der Inter-\n\nessenten werde ihm nicht entnehmen, daß möglicherweise sogar ein blick-\n\nfangmäßig beworbener Gegenstand von Anfang an nicht vorhanden sei. Diese\n\nBeurteilung stellt sich auf der Grundlage des nach der nunmehrigen Rechtspre-\n\nchung zugrundezulegenden Verbraucherleitbilds allerdings als erfahrungswidrig\n\ndar. Der im Streitfall gegebene Fußzeilenhinweis ist im Gegensatz zu demjeni-\n\ngen, der in dem der Senatsentscheidung \"Computerwerbung I\" zugrundelie-\n\ngenden Fall erteilt worden ist (GRUR 2000, 911), geeignet, die beim Durch-\n\nschnittsverbraucher durch die herausgestellte Bewerbung des Geräts zunächst\n\neinmal erweckte Erwartung seiner sofortigen Verfügbarkeit zu zerstören. Aller-\n\ndings ist der im Streitfall gegebene Hinweis an derselben Stelle plaziert wie der\n\nHinweis in dem der Entscheidung \"Computerwerbung I\" zugrundeliegenden Fall\n\nund auch nicht wesentlich größer gedruckt als dieser. Er ist aber leicht lesbar\n\nund fällt sofort ins Auge. Im übrigen ist er deutlich prägnanter gefaßt, wobei ins-\n\nbesondere ins Gewicht fällt, daß bei ihm gleich zu Beginn herausgestellt ist,\n\ndaß keine Mitnahmegarantie gegeben wird. Es wird dabei nicht davon gespro-\n\nchen, daß eine Vielzahl von Waren angeboten werde. Damit liegt anders als\n\nbeim Hinweis in dem der Entscheidung \"Computerwerbung I\" zugrundeliegen-\n\nden Fall auch nicht die Annahme nahe, \"Keine Mitnahmegarantie\" beziehe sich\n\nnicht auf die blickfangmäßig beworbenen Waren, sondern allein auf das sonsti-\n\nge Warensortiment. Dementsprechend ist davon auszugehen, daß der durch-\n\nschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher, der aufgrund\n\nder in Rede stehenden Werbung der Beklagten den Erwerb einer Computer-\n\nAnlage zum Preis von rund 2.000,-- DM, das heißt rund 1.000,-- \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:11)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:8)\n\nzieht, auch den Fußzeilenhinweis wahrnimmt und aus ihm erkennt, daß die\n\nComputer-Anlage nicht unbedingt zur sofortigen Mitnahme im Geschäftslokal\n\nder Beklagten zur Verfügung steht.\n\nIII. Danach war auf die Revision das Urteil des Berufungsgerichts aufzu-\n\nheben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil\n\ndes Landgerichts zurückzuweisen.\n\n(cid:0)\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/i-zr-50-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/i-zr-50-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:03.622388+00:00"}}