{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__44-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"I ZR 44/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 1, 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 2 Anwalts-Hotline Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungs- vertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt ge- schlossen und nicht mit dem – zur Rechtsberatung nicht befugten – Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt. BRAGO § 3 Abs. 1, § 20 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebühren- unterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt, nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch nicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender In- teressen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO) verbunden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 44/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. September 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\nja\n :\nBGHR : ja\n\nUWG §§ 1, 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 2\n\nAnwalts-Hotline\n\nDer durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungs-\nvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt ge-\nschlossen und nicht mit dem – zur Rechtsberatung nicht befugten – Unternehmen,\ndas den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.\n\nBRAGO § 3 Abs. 1, § 20 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 3 Satz 1 und\nAbs. 4 Satz 2\n\nDer Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht\ngegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach\nGesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebühren-\nunterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt,\nnicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch\nnicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender In-\nteressen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1\nBRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b\nAbs. 4 Satz 2 BRAO) verbunden.\n\nBGH, Urt. v. 26. September 2002 – I ZR 44/00 – Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und\n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-\n\nfert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 11. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des\n\nLandgerichts Berlin vom 18. August 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte – bislang Beklagte zu 1, inzwischen jedoch alleinige Beklagte,\n\nnachdem die Beklagte zu 2 auf sie verschmolzen worden ist – unterhält Telefon-\n\nanschlüsse, über die Interessenten gegen Entgelt eine anwaltliche Rechtsbe-\n\nratung erhalten können. Im Dezember 1997 warb sie für diesen Dienst mit einem\n\nWerbeschreiben, dessen wesentlicher Inhalt im folgenden wiedergegeben ist:\n\nRechtsanwälte helfen anonym und sofort – ohne vorherige Terminvereinbarung\n“INFOGENIE!RECHT“ STARTET RECHTSBERATUNGSHOTLINE FÜR JEDERMANN\nRechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft\nhilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechts-\nsicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern.\nBerlin, den 18.12.1997: Unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0190/873-240 bis\n0190/873-249 stellt InfoGenie!Recht ab 3. Januar 1998 den telefonischen Direktkon-\ntakt her zu Rechtsanwälten mit vorselektierten Interessenschwerpunkten.\nWas sich hinter dem ungewöhnlichen Namen InfoGenie!Recht verbirgt, ist eine Mög-\nlichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten für Ratsuchende mit\nRechtsfragen, die mit folgenden Vorteilen verbunden ist:\n• Zeitersparnis: in vielen Fällen bleibt der Gang zum Anwalt erspart, und es ist dar-\nüber hinaus sofort ein Rechtsanwalt greifbar, zu dessen Interessenschwerpunkten\ndas jeweilige Sachgebiet zählt.\n\n• Flexibilität: die Rechtsanwälte sind auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten\n\nohne Voranmeldung erreichbar.\n\n• Garantierte Anonymität: nur wenn für die anwaltlichen Leistungen eine Rechnung\nbenötigt wird oder wenn dem Rechtsanwalt Unterlagen mit einer Adresse zuge-\nschickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer der Ratsuchende ist. Eine Beratung\nkann auch völlig anonym erfolgen.\n\nDie Anwälte stehen an sieben Tagen in der Woche jeweils von 7 bis 24 Uhr zur Verfü-\ngung ...\n[Es folgen zehn verschiedene Telefonnummern, jeweils eine für allgemeine Rechts-\nfragen, Verkehrsrecht, Ehe- und Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht,\nErbrecht, Sozialrecht, Grundstücks-, Bau- und Nachbarrecht, Verwaltungsrecht sowie\nWirtschafts- und Vertragsrecht]\nDer Anruf bei InfoGenie!Recht kostet stets 3,60 DM pro Minute. In diesem Preis ent-\nhalten sind auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts. Weitere\nKosten entstehen dem Anrufer nicht. Die Gesprächsgebühren werden von der Deut-\nschen Telekom zusammen mit der Telefonrechnung erhoben.\n\nDie Beklagte leitet die Anrufe, die über die im Werbeschreiben angegebenen\n\n0190er-Telefonnummern bei ihr eingehen, unmittelbar an mit ihr vertraglich ver-\n\nbundene Rechtsanwälte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des An-\n\nschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den aus der\n\nWerbung ersichtlichen Preis von 3,60 DM pro Minute (später 3,63 DM pro Minute)\n\nin Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus.\n\nDie auf diese Weise von der Telekom eingenommenen Beträge leitet die Beklagte\n\nje nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter,\n\nvon denen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine\n\nzeitabhängige Nutzungsgebühr erhält.\n\nDie Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, hat die Beklagte auf Unterlassung\n\nin Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte biete eine unzulässige\n\nRechtsberatung an. Außerdem verstießen die an dem telefonischen Rechtsbera-\n\ntungsdienst beteiligten Rechtsanwälte gegen ihre Berufspflichten nach der Bun-\n\ndesrechtsanwaltsordnung sowie gegen die für sie geltende Gebührenordnung. Die\n\nBeklagte hafte insoweit als Störerin. Darüber hinaus sei die Werbung teilweise ir-\n\nreführend.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht (LG Berlin CR 1999, 369) hat die Klage abgewiesen. Auf die\n\nBerufung der Klägerin hat das Kammergericht (GRUR-RR 2001, 16 = CR 2000,\n\n221) die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlas-\n\nsen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Herstellung der\ntelefonischen Verbindung zu Rechtsanwälten anzubieten und/oder zu\nvermitteln und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,\n\ndaß eine Beratung auch völlig anonym erfolgen könne und/oder\n\ndaß der Anruf bei der Beklagten stets einen sodann benannten Betrag\npro Minute koste, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsge-\nbühren des jeweiligen Anwalts enthalten seien und/oder\n\n„(die Beklagte) startet Rechtsberatungshotline für jedermann. Rechts-\nfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft\nhilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene\nRechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern“,\n\ninsbesondere, wenn dies jeweils wie in dem beanstandeten Werbe-\nschreiben geschieht.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Angebot einen Verstoß\n\nder Beklagten gegen Art. 1 § 1 RBerG gesehen und der Klägerin den geltend ge-\n\nmachten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus\n\n§§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDer Beratungsvertrag komme jedenfalls auch zwischen dem Anrufer und der\n\nBeklagten als der Betreiberin der Hotline zustande. Die Beklagte preise die Bera-\n\ntung an und nenne den Preis, während der beteiligte Rechtsanwalt zunächst nicht\n\nbekannt sei und nach der Vorstellung des Publikums auch ein Angestellter der\n\nBeklagten sein könne. Der durch die Werbung informierte Anrufer richte sich in er-\n\nster Linie an die Beklagte, die mit ihrem Namen und ihrer Adresse für die Art und\n\nden Inhalt der Dienstleistung einstehe. Auch eine verfassungskonforme Auslegung\n\ndes Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG im Lichte des Art. 12 GG gebiete keine andere\n\nBeurteilung. Die angebotene Dienstleistung stelle nicht lediglich eine kaufmänni-\n\nsche Hilfeleistung dar.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung\n\ndes die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Das von der Klägerin bean-\n\nstandete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nnicht als wettbewerbswidrig dar.\n\n1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich – wie das Berufungsgericht zu\n\nRecht angenommen hat – aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1998\n\n– I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 836 = WRP 1998, 729 – Zweigstellenverbot).\n\n2.\n\nIn dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer\n\nverbotenen Rechtsberatung. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht einen\n\nUnterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG be-\n\njaht.\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Anrufer schließe mit der Beklagten als Betreiberin des telefonischen\n\nRechtsberatungsdienstes einen Vertrag über die Besorgung fremder Rechtsan-\n\ngelegenheiten. Zwar knüpft die Frage, mit wem der Beratungsvertrag zustande\n\nkommt, an eine Auslegung der Erklärungen der Vertragsparteien an. Ihre Beant-\n\nwortung ist daher im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Die tatrichterliche\n\nAuslegung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzliche\n\noder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze\n\nverletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grund-\n\nsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131,\n\n136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 5.3.1998 – I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 676\n\n– Popmusikproduzenten; Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 =\n\nWRP 2002, 221 – Rücktrittsfrist; BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 – Unikatrah-\n\nmen, jeweils m.w.N.). Diesem Maßstab wird die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts nicht gerecht.\n\na) Die beanstandete Werbung lädt den Ratsuchenden dazu ein, mit seinem\n\nAnruf das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags abzugeben. In der\n\nRechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob sich dieses Angebot in der\n\nvorliegenden Fallkonstellation unmittelbar an den Rechtsanwalt richtet, der sich\n\nnach dem Wählen einer der zehn beworbenen Telefonnummern meldet, oder ob\n\nAdressat dieses Angebots die Beklagte als die Betreiberin des Beratungsdienstes\n\nist. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, der auf Rechtsberatung ge-\n\nrichtete Vertrag komme mit dem Betreiber der Hotline zustande (OLG München\n\n[6. ZS] NJW 2000, 1651; LG Mönchengladbach MDR 1999, 1030; LG Oldenburg\n\nNdsRpfl. 2000, 12; LG München MMR 2000, 119; Diekötter, Die Zulässigkeit der\n\nRechtsberatung über Telefonmehrwertdienste [2001], S. 33 ff.; Metz, MMR 1999,\n\n447, 448; Berger, NJW 1999, 1353, 1354), geht die Gegenansicht davon aus, der\n\nBetreiber schulde nur eine Vermittlung, Partner der auf die Rechtsberatung ge-\n\nrichteten Geschäftsbesorgung sei dagegen allein der angerufene Rechtsanwalt\n\n(OLG München [29. ZS] NJW 1999, 150 und GRUR-RR 2001, 12; LG Erfurt JZ\n\n1998, 527; Henssler, EWiR 1998, 993, 994; Kleine-Cosack, EWiR 1998, 995, 996;\n\nders., NJ 2000, 336; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; Schmittmann, K&R\n\n1999, 309; Zuck, BRAK-Mitt. 2001, 105, 108; Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 51;\n\nRömermann/Funke, MDR 2001, 1, 2 f.; vgl. auch Grunewald, ZIP 2000, 2005;\n\nDemmel/Skrobotz, CR 1999, 561, 564).\n\nb) Mit wem der Beratungsvertrag zustande kommt, hängt in erster Linie da-\n\nvon ab, an wen der ratsuchende Anrufer die auf den Abschluß eines Beratungs-\n\nvertrags zielende Willenserklärung richtet (§§ 133, 157 BGB). Allerdings sind der\n\nErforschung des Willens des Anrufers Grenzen gesetzt, weil es ihm in der Regel\n\nnicht bewußt sein wird, daß er mit dem Anruf ein Angebot zum Abschluß eines\n\nVertrages abgibt. Noch weniger wird er sich mit der Frage befassen, ob sich die-\n\nses Angebot an die Beklagte oder an den beratenden Rechtsanwalt richtet. Die\n\nobjektiven Umstände erlauben keine eindeutige Aussage, sprechen aber entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts eher für ein Angebot gegenüber dem\n\nRechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt.\n\nDas Berufungsgericht hat allerdings mit Recht darauf verwiesen, daß der An-\n\nrufer zunächst in erster Linie die Beklagte im Auge haben wird, deren Name und\n\nderen Adresse ihm aus der Werbung bekannt sind, während er den Namen des\n\nberatenden Rechtsanwalts in der Regel erst zu Beginn des Telefongesprächs er-\n\nfährt. Auch der von der Beklagten verwendete Werbetext mag den Eindruck er-\n\nwecken, als komme der Beratungsvertrag mit der Beklagten als der Betreiberin\n\ndes Beratungsdienstes zustande. Denn sie preist die Beratung in der Anzeige wie\n\neine eigene Leistung an und spricht davon, daß der Anruf bei ihr stets 3,60 DM\n\npro Minute koste.\n\nDer Text der Anzeige ist jedoch – worauf die Revision zutreffend hinweist –\n\nnicht eindeutig: Die Werbung kann auch so verstanden werden, daß die Beklagte\n\nden Kontakt zu den Anwälten lediglich vermittelt; denn sie kündigt dort an, daß sie\n\n„den telefonischen Direktkontakt ... zu Rechtsanwälten mit vorselektierten Interes-\n\nsenschwerpunkten“ herstelle. Sie erweckt damit nicht den Eindruck, als seien die\n\nRechtsanwälte als ihre Erfüllungsgehilfen tätig und erbrächten eine von ihr ge-\n\nschuldete Beratungsleistung. Für ein Vertragsangebot gegenüber dem Rechtsan-\n\nwalt spricht ferner, daß sich der Anrufer unmittelbar an ihn wendet; allein mit ihm\n\nwird eine telefonische Gesprächsverbindung hergestellt. Unter diesen Umständen\n\nliegt es nahe, daß der Anruf dem anwaltlichen Gesprächspartner als Adressaten\n\nseiner Willenserklärung gilt.\n\nc) Die Würdigung des Berufungsgerichts wird aber vor allem – worauf die\n\nRevision zutreffend hinweist – dem Grundsatz nicht gerecht, daß der Wille der\n\nvertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gefähr-\n\ndende Gestaltung gerichtet ist.\n\nEin Geschäftsbesorgungsvertrag, mit dem ein Vertragspartner eine unzuläs-\n\nsige Rechtsberatung verspricht, wäre nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen\n\nein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 –\n\nIX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 – IX ZR 139/98, NJW\n\n2000, 69, 70). Wäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertrags-\n\nschluß mit der Beklagten gerichtet, wäre daher der Vertragszweck gefährdet.\n\nDenn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG\n\nunzulässige Rechtsberatung gerichtet. Dem könnte nicht entgegengehalten wer-\n\nden, ein solcher Vertrag tangiere den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes\n\nnicht, weil die Beratungsleistung ausschließlich durch Rechtsanwälte erfolge, de-\n\nren Berufstätigkeit durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird (Art. 1 § 3\n\nNr. 2 RBerG; dazu eingehend Diekötter aaO S. 65 ff.). Dieses Gesetz enthält eine\n\nausdrückliche Sonderregelung für den Fall, daß die von Rechtsanwälten erbrachte\n\nRechtsberatung von einer Kapitalgesellschaft geschuldet wird: Nach Einführung\n\nder Regelung über die Rechtsanwaltsgesellschaft in §§ 59c ff. BRAO ist in Art. 1\n\n§ 3 Nr. 2 RBerG klargestellt worden, daß das Verbot der Rechtsberatung nicht für\n\neine solche Gesellschaft gilt. Damit ist aber zugleich zum Ausdruck gebracht wor-\n\nden, daß diese Ausnahme vom Verbot des Art. 1 § 1 RBerG nur unter bestimm-\n\nten, in der Person der Beklagten nicht vorliegenden Voraussetzungen gilt.\n\nIn aller Regel wollen die Vertragschließenden eine derartige, von ihrem Wil-\n\nlen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen. So hat\n\nder Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf\n\neine Rechtsbesorgung und eine sich daraus ergebende treuhänderische Geldver-\n\nwaltung gerichtet ist, im Zweifel nur mit den Rechtsanwälten, nicht mit den Steuer-\n\nberatern oder Wirtschaftsprüfern einer Sozietät zustande kommt, der Personen\n\naus verschiedenen Berufen angehören, weil andernfalls wegen eines Verstoßes\n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz die Gefahr der Nichtigkeit des geschlossenen\n\nVertrages bestünde (BGH, Urt. v. 16.12.1999 – IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333,\n\n1335). Dieser Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall zum Tragen: Ist den Um-\n\nständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen Adressa-\n\nten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags richtet,\n\nist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit\n\ndes angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies,\n\ndaß bei verständiger Würdigung in dem Anruf – in Ermangelung eines erkennba-\n\nren entgegenstehenden Willens des Anrufers – das Angebot zum Abschluß eines\n\nBeratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in der\n\nWerbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt.\n\n3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Beklagte kann insbesondere nicht als\n\nStörerin für berufsrechtliche Verstöße derjenigen Rechtsanwälte in Anspruch ge-\n\nnommen werden, mit denen die Anrufer Beratungsverträge schließen. Zwar birgt\n\ndas von der Beklagten entwickelte System gewisse Risiken für ein berufswidriges\n\nVerhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß der\n\nBeklagten die Werbung für den Beratungsdienst und ihre Vermittlungsleistung\n\nschlechthin untersagt werden könnten. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei\n\nden einzelnen in Rede stehenden Verboten um wettbewerbsbezogene Normen\n\nhandelt mit der Folge, daß ein Verstoß gegen eine solche Norm grundsätzlich zu-\n\ngleich als wettbewerbswidriges Verhalten beanstandet werden könnte (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 5.10.2000 – I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 – Ver-\n\nbandsklage gegen Vielfachabmahner).\n\na) Mit dem von der Beklagten organisierten Rechtsberatungsdienst sind\n\nnicht notwendig unzulässige Gebührenunter- oder -überschreitungen verbunden.\n\naa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand\n\ndes § 20 BRAGO erfüllen. Nach dieser Bestimmung erhält der Rechtsanwalt für\n\neinen mündlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebühren-\n\npflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis\n\nzehn Zehnteln der vollen – streitwertabhängigen – Gebühr (§ 20 Abs. 1 Satz 1\n\nBRAGO). Im Falle einer Erstberatung darf diese Gebühr jedoch 180 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13) r-\n\nsteigen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO), was – bei Zugrundelegung einer Mittelge-\n\nbühr von fünf Zehnteln – ab einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 \n\n(cid:15)(cid:12)(cid:16)\n\ni-\n\nner betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt.\n\nDer Anrufer, der sich an einen der von der Beklagten vermittelten Rechtsan-\n\nwälte wendet, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitver-\n\ngütung einverstanden. Darin, daß sich diese Zeitvergütung nicht an den Bemes-\n\n(cid:13)\n\nsungskriterien orientiert, die die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n\n(BRAGO) kennt, liegt kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung, die\n\nheute in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die Parteien\n\ndes Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der streitwert-\n\nabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen weder bei\n\nder üblichen Zeitvergütung noch im Streitfall zu beanstanden (vgl. Römermann/\n\nFunke, MDR 2001, 1, 5; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 53).\n\nbb) Nach der Gebührenordnung liegt die Mittelgebühr (5/10) mindestens bei\n\n12,50 \n\n(cid:17)(cid:19)(cid:18)\n\n(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:22)(cid:0)(cid:14)(cid:23)(cid:24)(cid:7)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:0)(cid:14)(cid:28)(cid:29)(cid:23)(cid:31)(cid:30) (cid:13)(cid:27)!(cid:26)(cid:7)\"(cid:11)(cid:21)(cid:1)\n\n(cid:15)(cid:12)(cid:16)$#(cid:29)%(cid:21)% \n\n&(cid:19)’\n\n(cid:11)(cid:12)(cid:13)(cid:12)(cid:7)(cid:26)!)((cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:7)*(cid:28)(cid:12)(cid:25)(cid:21)(cid:20)(cid:29)(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:29)(cid:0)+(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:27)(cid:1),(cid:13)(cid:27)(cid:1)-(cid:0)(cid:8)(cid:13)(cid:27).\n\n(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:13) n-\n\nstandswert von 1.500 \n\n(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:29)!)(cid:13)(cid:27)(cid:1)\n\n(cid:7)(cid:26)(cid:23)0/(cid:6)1\n\n% \n\n243\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:21)(cid:23)5.6(cid:25)(cid:21)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)7(cid:28)(cid:21)(cid:13)\n\n(cid:7)98-(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\n(cid:28)(cid:21)(cid:25);:<(cid:28)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:13)=(cid:1)>.@?A(cid:25)(cid:22)(cid:5)B.6(cid:13)(cid:27)(cid:0)\n\ndes beanstandeten Beratungsdienstes vereinbarte Vergütung in Höhe von\n\n2,48 DM pro Minute – die restlichen 1,12 DM sind die an die Deutsche Telekom\n\nfließenden Telefongebühren – die gesetzlichen Gebühren häufig unterschreiten\n\nwird. Eine solche Gebührenunterschreitung ist dem Rechtsanwalt in außergericht-\n\nlichen Angelegenheiten indessen nicht verwehrt (§ 49b Abs. 1 BRAO i.V. mit § 3\n\nAbs. 5 Satz 1 BRAGO). Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenun-\n\nterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das\n\nNichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar\n\n(vgl. Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 5 f.; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532,\n\n534; a.A. Berger, NJW 1999, 1353, 1356).\n\ncc) Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren\n\nsieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend die\n\nSchriftform vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt auch die Nichtbeachtung\n\ndieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach § 1 UWG\n\nwettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht\n\nschriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Ver-\n\ngütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die Rückforderung\n\nausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus,\n\n(cid:23)\n(cid:18)\n’\n/\n(cid:16)\n’\n\ndaß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen,\n\ndaß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen\n\nwäre (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1999, 358 = WRP 1999, 110; AnwGH Nordrhein-\n\nWestfalen NJW-RR 1999, 1582; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl.,\n\n§ 3 Rdn. 22; N. Schneider in Gebauer/Schneider, BRAGO, § 3 Rdn. 83; Gerold/\n\nMadert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdn. 7; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.;\n\nDiekötter aaO S. 181 m.w.N.); dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forde-\n\nrung nicht bekannt zu sein (Fraunholz in Riedel/Sußbauer aaO; N. Schneider in\n\nGebauer/Schneider aaO; Gerold/Madert aaO). Ungeachtet der Wirksamkeit der\n\ngetroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der\n\nAnwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Um-\n\nstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§ 1 UWG i.V. mit § 352 StGB).\n\nWie groß bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung die\n\nGefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, be-\n\ndarf im Streitfall keiner Klärung. Sie besteht jedenfalls nicht regelmäßig. Denn bei\n\nGesprächen, die nicht länger als zehn Minuten dauern, wird – legt man den Ge-\n\nbührenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde – auch bei geringsten Ge-\n\ngenstandswerten die Mittelgebühr nach § 20 BRAGO noch nicht überschritten; bei\n\neinem Gegenstandswert von 1.500 \n\n(cid:30),(cid:1)>!)(cid:28)<(cid:28);(cid:1)\n\n(cid:13)DCE(cid:1)\n\n(cid:7)F(cid:7)G(cid:13)(cid:27)8\n\n(cid:20)(cid:29)(cid:13)(cid:27)(cid:11)(cid:21)(cid:9)(cid:21)(cid:5)(cid:12)!H(cid:28)(cid:21)(cid:25)(cid:21)(cid:20)(cid:12)(cid:13)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:22)(cid:0)I(cid:13)(cid:29)!J(cid:23)K(cid:7)L(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:27)(cid:1)\n\n(cid:18) e-\n\nsprächen erreicht, die länger als vierzig Minuten dauern. Unter diesen Umständen\n\nkann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kommt,\n\nkein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung rechtfer-\n\ntigen (vgl. Grunewald, ZIP 2000, 2005, 2009; Römermann/Funke, MDR 2001, 1,\n\n6 f.; a.A. Bissel, BRAK-Mitt. 2001, 50, 52 f.; Metz, MMR 1999, 447, 450; Büring/\n\nEdenfeld, MDR 1999, 532, 534 f.; OLG Frankfurt GRUR 1999, 358; AnwGH Nord-\n\nrhein-Westfalen NJW-RR 1999, 1582). Denn es kann nicht ohne weiteres davon\n\nausgegangen werden, daß die vermittelten Rechtsanwälte es unterlassen, auf ei-\n\nne mögliche Gebührenüberschreitung – wie geboten – hinzuweisen. Ein solcher\n\nHinweis kann beispielsweise in allgemeiner Form mit Hilfe einer Bandansage vor\n\ndem Zustandekommen des Gesprächs erfolgen und durch eine individuelle Beleh-\n\nrung konkretisiert werden, wenn sich im Laufe des Gesprächs abzeichnet, daß bei\n\nFortsetzung des Gesprächs die über die Telefonrechnung eingezogene Anwalts-\n\nvergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigen wird.\n\ndd) Gegenüber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht einge-\n\nwandt werden, der vermittelte Rechtsanwalt nehme die Vergütung auch in Fällen\n\nein, in denen er sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage sehe,\n\nden erbetenen Rechtsrat zu erteilen. Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit\n\ndem Mandanten eine Zeitvergütung für ein Beratungsgespräch von angemessener\n\nDauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht\n\nfür eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen\n\nAnwalt mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. Grunewald,\n\nZIP 2000, 2005, 2009).\n\nb) Die von der Beklagten vermittelten Rechtsanwälte verstoßen auch nicht\n\ngegen das Verbot der Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen (§ 49b Abs. 4\n\nSatz 2 BRAO; dazu ausführlich Berger, NJW 1999, 1353, 1355 f.; Römermann/\n\nFunke, MDR 2001, 1, 7 f.).\n\nEs ist – worauf die Revision mit Recht hinweist – nicht ersichtlich, daß die\n\nDeutsche Telekom, die bei dem Anrufer nach Inanspruchnahme der Beratungslei-\n\nstung die Gebühren in Höhe von 3,60 bzw. 3,63 DM geltend macht, damit eine ihr\n\nvon dem vermittelten Rechtsanwalt abgetretene Gebührenforderung einzieht. Der\n\nAnrufer, der den telefonischen Beratungsdienst über die 0190er-Nummer in An-\n\nspruch nimmt, schuldet der Deutschen Telekom die Gebühren für diesen Tele-\n\nfonmehrwertdienst unabhängig von dem mit dem Rechtsanwalt geschlossenen\n\nBeratungsvertrag. Der bestehende Gebührenanspruch bedarf bei dieser Abwick-\n\nlung nicht der Abtretung; er stellt lediglich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen\n\ndes Gebührenanteils dar, der dem Rechtsanwalt über die Deutsche Telekom und\n\ndie Beklagte zugeflossen ist. Durch die gewählte Abwicklung wird das gesetzliche\n\nAbtretungsverbot auch nicht umgangen. Die gesetzliche Bestimmung dient der\n\nDurchsetzung des Verschwiegenheitsgebots, das durch eine Abtretung anwaltli-\n\ncher Gebührenforderungen gefährdet wird. Im Zuge der telefonischen Rechtsbe-\n\nratung im Rahmen eines Mehrwertdienstes offenbart der Rechtsanwalt keinerlei\n\nUmstände, die der Verschwiegenheit unterliegen. Der Deutschen Telekom und der\n\nBeklagten wird – für den Anrufer von Anfang an erkennbar – nicht mehr als der\n\nUmstand bekannt, daß ein Telefongespräch stattgefunden hat.\n\nc) Die Gefahr einer Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4\n\nBRAO) vermag das ausgesprochene Verbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen (eben-\n\nso Römermann/Funke, MDR 2001, 1, 4). Daß es zu Interessenkonflikten kommen\n\nkann, stellt keine Besonderheit der telefonischen Beratung über eine 0190er-Num-\n\nmer dar. Die Gefahr eines solchen Konflikts ist mit der anwaltlichen Tätigkeit stets\n\nverbunden; sie hat mit der Bildung immer größerer Sozietäten mit einer Vielzahl\n\nvon Partnern und angestellten Anwälten erheblich zugenommen. Es handelt sich\n\ndaher nicht etwa um ein Risiko, das gerade mit der telefonischen Rechtsberatung\n\nüber einen Mehrwertdienst verbunden ist. Im Gegenteil werden derartige Konflikte\n\neher selten auftauchen, weil die von der Beklagten vermittelten Rechtsanwälte An-\n\nrufe aus dem gesamten Bundesgebiet entgegennehmen. Die Chance, daß der\n\nbetreffende Rechtsanwalt in einem Konflikt um rechtliche Beratung gebeten wird,\n\nin dem er zufällig bereits die Gegenseite vertritt oder vertreten hat, ist daher un-\n\ngleich geringer als bei herkömmlichen Mandantenbeziehungen. Im übrigen ist\n\nnicht ersichtlich, weshalb sich die vermittelten Anwälte nicht auch in dieser Hin-\n\nsicht berufsrechtskonform verhalten sollten. Beispielsweise wird ein Rechtsanwalt,\n\nder ständig eine größere Wohnungsbaugesellschaft vertritt, bei Anrufern, die von\n\nihm in einer Mietsache Rat erbitten, zunächst klären, ob es sich zufällig um einen\n\nMieter der Mandantin handelt. Tut er dies nicht, kann die Klägerin gegen ihn vor-\n\ngehen.\n\nDie Gefahr eines Interessenkonflikts wird auch nicht dadurch nennenswert\n\nerhöht, daß es den Anrufern für den Regelfall ermöglicht wird, anonym zu bleiben.\n\nIm allgemeinen wird der Rechtsanwalt, der den Anruf entgegennimmt, mit wenigen\n\nFragen zuverlässig ermitteln können, ob die Gefahr eines Interessenkonflikts be-\n\nsteht. Soweit er für diese Klärung ausnahmsweise den Namen des Anrufers benö-\n\ntigt, muß er – wenn er die Beratung fortsetzen möchte – auf der Nennung des\n\nNamens bestehen. Das beantragte generelle Verbot ist mit diesem Sachverhalt\n\nnicht zu begründen. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß in der Vergangenheit In-\n\nteressenkonflikte aufgrund der zugesagten Anonymität unerkannt geblieben wä-\n\nren. Der Hinweis auf die mögliche Anonymität rechtfertigt auch kein Verbot der\n\nbeanstandeten Werbung unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG. Allein die ent-\n\nfernte Möglichkeit, daß der Anwalt zur Vermeidung eines Interessenkonflikts auf\n\nder Nennung des Namens bestehen muß, führt nicht zu einer relevanten Irrefüh-\n\nrung der angesprochenen Verkehrskreise.\n\nd) Der Rechtsanwalt, der sich an dem telefonischen Beratungsdienst betei-\n\nligt, schuldet der Beklagten ein Entgelt für die von ihr erbrachte Vermittlungslei-\n\nstung. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich hierbei\n\nnicht um eine nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verbotene Provision (so auch Gru-\n\nnewald, ZIP 2000, 2005, 2007; Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532, 533; Römer-\n\nmann/Funke, MDR 2001, 1, 7; a.A. Schmittmann, K&R 1999, 309 f.). Die fragliche\n\nVergütung wird nämlich unabhängig davon geschuldet, ob und wie viele Ratsu-\n\nchende in der fraglichen Zeit anrufen. Die erfolgsunabhängige Vergütung ist daher\n\nmit der Raummiete, mit den Kosten der Telefonanlage oder mit den Kosten für ei-\n\nnen Anwaltssuchdienst im Internet vergleichbar.\n\ne) Die teilweise im Schrifttum erhobenen Bedenken hinsichtlich der Qualität\n\nder telefonischen Rechtsberatung über eine gebührenpflichtige Telefonnummer\n\n(vgl. Hartung, AnwBl. 1999, 768 f.; König, AnwBl. 1999, 25, 26; Schmittmann, K&R\n\n1999, 309, 311) sind für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.\n\nZwar ist nicht zu verkennen, daß eine telefonische Beratung, wie sie die Beklagte\n\nvermittelt, das Risiko birgt, daß sich der befragte Anwalt dazu verleiten läßt, ohne\n\ngenügende Kenntnis des Sachverhalts und ohne hinreichende Prüfung der\n\nRechtslage eine Antwort zu geben. Auch ist es – nicht zuletzt im Hinblick auf die in\n\nRede stehende Werbung – nicht auszuschließen, daß der Anrufer zuweilen mehr\n\nals nur einen Rat oder eine Auskunft, sondern vielmehr die rechtliche Lösung ei-\n\nnes Problems erwarten wird, die der befragte Anwalt ohne präzise Kenntnis des\n\nSachverhalts, ohne Studium eines Schriftwechsels und ohne weitere rechtliche\n\nNachforschungen nicht leisten kann (vgl. auch Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532,\n\n534). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Gefahren, die nur für diese Form der\n\nBeratung typisch sind, sondern auch bei anderen Formen anwaltlicher Beratung\n\nauftreten können, etwa bei einer herkömmlichen telefonischen Beratung oder bei\n\nder von den Anwaltvereinen organisierten Rechtsberatung. Hier wie dort kann den\n\nBedenken gegenüber der Qualität der Rechtsberatung – unabhängig davon, ob\n\nsie sich im Einzelfall als berechtigt erweisen – nicht mit einem generellen wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Verbot begegnet werden.\n\nAuch für diese neue Form der Rechtsberatung gilt, daß sie sich im Wettbe-\n\nwerb zu bewähren haben wird. Dies wird ihr nicht gelingen, wenn die Erwartun-\n\ngen, die die Anrufer in einen solchen Dienst setzen, regelmäßig – wie von der\n\nKlägerin vermutet – enttäuscht werden. Die über einen Mehrwertdienst finanzierte\n\ntelefonische Beratung kann sich aber auch als eine sinnvolle Erweiterung des An-\n\ngebots anwaltlicher Dienstleistungen erweisen, weil sie dem Ratsuchenden einen\n\neinfachen Weg weist, wie er bei von vornherein überschaubaren Kosten einen\n\neinfachen Rechtsrat oder eine einfache Rechtsauskunft erhalten kann (vgl. Ant-\n\nwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage, BT-Drucks. 14/3959, S. 10 f.).\n\nEs ist nicht zu verkennen, daß in der Bevölkerung ein Bedarf an einer spontanen\n\ntelefonischen Beratung über Rechtsfragen des Alltags besteht, der möglicherwei-\n\nse mit Hilfe eines Beratungsdienstes der hier in Rede stehenden Art befriedigt\n\nwerden kann.\n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Beru-\n\nfung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zurück-\n\nzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__44-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zr-44-00","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__44-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__44-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zr-44-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__44-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:04.981372+00:00"}}