{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__28-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"I ZR 28/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 208 a.F.; ZPO § 286 E a) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von Vergleichsverhand- lungen ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. beinhaltet. b) Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person selbst als Zeuge benannt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 28/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 208 a.F.;\nZPO § 286 E\n\na) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Führen von Vergleichsverhand-\n\nlungen ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. beinhaltet.\n\nb) Die Vernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei\neiner bestimmten Person kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht\ndiese Person selbst als Zeuge benannt worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des\n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober\n\n1999 wird in der Hauptsache hinsichtlich des Betrags in Höhe von\n\n2.277,97 € (4.455,33 DM) für Anzeigekosten und hinsichtlich der\n\nZinsen insoweit angenommen, als diese der Beklagten zu 1 hin-\n\nsichtlich der ihr aus abgetretenem Recht zugesprochenen Beträge\n\nin Höhe von 30.677,51 € und 15.630,07 € (60.000,-- DM und\n\n30.569,76 DM) in einer 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugespro-\n\nchen worden sind.\n\nIm übrigen wird die Anschlußrevision nicht angenommen.\n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläge-\n\nrin wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als das Berufungsgericht\n\nder Klage stattgegeben und\n\nbei seiner Entscheidung über die Widerklage\n\ndie Ansprüche der Beklagten zu 1 auf Erstattung der Be-\n\ntriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der General-\n\nvertretung in Höhe von 68.421,10 € (133.820,04 DM) ab-\n\ngewiesen,\n\ndem Anspruch der Beklagten zu 1 auf Erstattung von An-\n\nzeigekosten in Höhe von 2.277,97 € (4.455,33 DM) nebst\n\nZinsen stattgegeben und\n\nder Beklagten zu 1 hinsichtlich der ihr über den Betrag von\n\n6.711,80 € (13.127,14 DM) hinaus nach teilweiser Nichtan-\n\nnahme der Anschlußrevision weiterhin rechtskräftig zuge-\n\nsprochenen Beträge \n\nin Höhe \n\nvon \n\n46.307,58 €\n\n(90.569,76 DM) Zinsen seit dem 1. Januar 1995 in einer\n\n5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochen hat.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts München I vom 11. November 1997 in seiner Zif-\n\nfer I teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Berufung der Beklagten zu 1 gegen die in der Ziffer II des vor-\n\ngenannten Urteils des Landgerichts München I ausgesprochene\n\nAbweisung der Widerklage wird hinsichtlich eines Betrages in Höhe\n\nvon 2.277,97 € (4.455,33 DM) nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem\n\n1. Januar 1995 zurückgewiesen.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die\n\nSache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach slowenischem Recht, betreibt\n\ndie slowenischen Eisenbahnen. Sie verlangt mit der Klage von der Beklagten\n\nzu 1 und deren Komplementärin, der Beklagten zu 2, Bezahlung für von ihr\n\nausgeführte Kohlentransporte. Die Beklagte zu 1 nimmt die Klägerin ihrerseits\n\nmit der Widerklage aus eigenem Recht auf Zahlung von Umschlagsleistungen\n\nund aus abgetretenem Recht des Geschäftsführers der Beklagten zu 2 aus ei-\n\nnem Generalvertretervertrag zwischen diesem und der Klägerin auf Zahlung\n\nvon Provision und Kostenersatz in Anspruch.\n\nDie Klägerin hat aufgrund eines von ihr mit der Beklagten zu 1 am\n\n28. Februar 1994 geschlossenen Rahmenvertrags (im weiteren: Rahmenver-\n\ntrag) für diese in der Zeit vom 9. Juni bis zum 29. August 1994 auf ihrem Schie-\n\nnennetz Kohlentransporte durchgeführt. Sie hat ihre hieraus resultierenden\n\nZahlungsansprüche auf 2.177.573 österreichische Schillinge (ATS) beziffert\n\nund, da die Beklagte zu 1 hierauf keine Zahlungen geleistet hat, gegen die Be-\n\nklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 in entsprechender Höhe Klage erhoben.\n\nDie Beklagten haben die Klageforderung im ersten Rechtszug der Höhe\n\nnach bestritten. Des weiteren haben sie gegenüber der Klageforderung mit ei-\n\nnem Anspruch aus eigenem Recht wegen Umschlagskosten in Höhe von\n\n13.315,14 DM und mit Ansprüchen aus vom Geschäftsführer der Beklagten\n\nzu 2 abgetretenem Recht aus dem zwischen diesem und der Klägerin am 2. Juli\n\n1993 geschlossenen Vertrag über die Generalvertretung der Klägerin (im weite-\n\nren: Generalvertretervertrag) in Höhe von 656.714,70 DM aufgerechnet. Im üb-\n\nrigen haben die Beklagten wegen dieser Gegenansprüche Widerklage erhoben\n\nund mit ihr Zahlung in Höhe von 265.637,48 DM begehrt.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.932.212 ATS nebst Zinsen\n\nstattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es im vollen\n\nUmfang abgewiesen.\n\nMit der Berufung haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiterverfolgt. Die Beklagte zu 1 hat darüber hinaus ihren Widerklageanspruch\n\nin Höhe von nunmehr 365.524,40 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Sie hat fer-\n\nner wegen der ihr vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2 abgetretenen Ver-\n\ngütungsansprüche aus dem Generalvertretervertrag für die Zeit vom 1. Januar\n\n1995 bis zum 1. Februar 1998 Stufenklage erhoben.\n\nDas Berufungsgericht hat die darin liegende Erweiterung der Widerklage\n\nnicht zugelassen. Der Berufung der Beklagten hat es insoweit stattgegeben, als\n\nes die Klägerin verurteilt hat, an die Beklagte zu 1 108.152,23 DM nebst 12 %\n\nZinsen hieraus seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen; im übrigen hat es das\n\nRechtsmittel zurückgewiesen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, haben die\n\nBeklagten ihren Klageabweisungsantrag und hat die Beklagte zu 1 darüber hin-\n\naus ihren in zweiter Instanz widerklageweise geltend gemachten Zahlungsan-\n\nspruch weiterverfolgt.\n\nDie Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und mit ihr die Abweisung\n\nder Widerklage begehrt, soweit das Berufungsgericht dieser in der Hauptsache\n\nin Höhe von mehr als 43.696,90 DM stattgegeben und Zinsen aus dem darin\n\nenthaltenen Betrag in Höhe von 30.569,76 DM für die Zeit bis zum 2. März\n\n1998 überhaupt und für die nachfolgende Zeit in Höhe von mehr als 5 % p.a.\n\nzugesprochen hat. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung der An-\n\nschlußrevision.\n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit das Be-\n\nrufungsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage auf Erstattung von\n\nBetriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der Generalvertretung in Hö-\n\nhe von 133.820,04 DM abgewiesen hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem Umfang, in dem das Land-\n\ngericht ihr stattgegeben hat, als begründet und die in erster Instanz in vollem\n\nUmfang abgewiesene Widerklage der Beklagten zu 1 als teilweise begründet\n\nangesehen. Hierzu hat es, soweit dies für die Revision nach deren teilweiser\n\nNichtannahme und im Hinblick auf die lediglich beschränkt eingelegte und in-\n\nsoweit auch nur in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersicht-\n\nlichen Umfang angenommene Anschlußrevision noch von Bedeutung ist, aus-\n\ngeführt:\n\nDie im Berufungsverfahren in der vom Landgericht zugesprochenen Hö-\n\nhe nicht mehr streitige Klageforderung sei nicht verjährt. Die von den Beklagten\n\nerhobene Einrede der Verjährung führe nicht zum Erfolg. Die nach Art. 58 der\n\nEinheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Internationale Eisen-\n\nbahnbeförderung von Gütern (Anh. B zum Übereinkommen über den Interna-\n\ntionalen Eisenbahnverkehr [COTIF] vom 9. Mai 1980 [BGBl. 1985 II S. 225]\n\n- CIM) i.V. mit Art. 8 des Rahmenvertrags einschlägige Verjährungsfrist von ei-\n\nnem Jahr sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen. Die\n\nFrist habe zwar nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM jeweils mit dem Tag der\n\nAnnahme des von der Klägerin transportierten Frachtgutes und damit zuletzt\n\nam 29. August 1994 zu laufen begonnen. Sie sei aber nach dem insoweit ge-\n\nmäß Art. 58 § 5 CIM anzuwendenden slowenischen Recht durch das vom Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 2 bei dem Gespräch mit dem Zeugen Z. im\n\nMai 1995 erklärte Anerkenntnis unterbrochen worden.\n\nDer Beklagten zu 1 stünden gegen die Klägerin neben Ansprüchen aus\n\neigenem Recht in Höhe von 13.127,14 DM Ansprüche aus vom Geschäftsführer\n\nder Beklagten zu 2 abgetretenem Recht in Höhe von 95.025,09 DM, nämlich\n\nProvisionsansprüche in Höhe von 60.000,-- DM, ein Anspruch auf Bezahlung\n\nder anteiligen Kosten für die Teilnahme der Klägerin an der Veranstaltung\n\n\"Transport 94\" in München in Höhe von 30.569,76 DM sowie ein Anspruch auf\n\nErstattung diesbezüglicher Anzeigekosten in Höhe von 4.455,33 DM zu. Für die\n\nvon der Beklagten zu 1 mit der Widerklage weiterhin geltend gemachten Kosten\n\nder Generalvertretung in Höhe von 133.820,04 DM fehle es dagegen an einer\n\nRechtsgrundlage.\n\nII. Die vorstehende Beurteilung hält den Angriffen der Revision und der\n\nAnschlußrevision nicht in allen Punkten stand. Diese führen dazu, daß die Kl a-\n\nge insgesamt abgewiesen wird (nachfolgend A.), daß das die Widerklage ab-\n\nweisende Urteil erster Instanz teilweise wiederhergestellt wird (nachfolgend C.)\n\nund daß die Sache im übrigen teilweise zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird (nachfolgend B. und D.).\n\nA. Revision der beiden Beklagten gegen die Bestätigung ihrer Verurtei-\n\nlung durch das Berufungsgericht\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-\n\nanstandet davon ausgegangen, daß die Klageforderung der einjährigen Verjäh-\n\nrungsfrist nach Art. 58 § 1 Satz 1 CIM unterlag und die Verjährung bezüglich\n\nder einzelnen Klageansprüche nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 2 CIM mit der An-\n\nnahme des von der Klägerin gemäß den jeweiligen Transportaufträgen beför-\n\nderten Frachtgutes und damit in der Zeit vom 14. Juni 1994 bis zum 29. August\n\n1994 begonnen hatte.\n\n2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, die Verjährung der Klageansprüche sei durch ein vom Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 2 im Mai 1995 gegenüber dem Zeugen Z. \n\nerklärtes Anerkenntnis rechtzeitig unterbrochen worden und daher zum Zeit-\n\npunkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten gewesen.\n\na) Nach der Vorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Be-\n\nrücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses\n\neiner Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tat-\n\nsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die insoweit\n\nvorzunehmende Würdigung ist Sache des Tatrichters. Dieser ist daher grund-\n\nsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Umständen im einzelnen und in\n\neiner Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt. Revisionsrechtlich\n\nist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen, ob sie alle Umstände voll-\n\nständig berücksichtigt hat und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungs-\n\nsätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997,\n\n681, 684 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung). Ein solcher Verstoß liegt u.a.\n\ndann vor, wenn der Tatrichter sich mit den Beweisergebnissen nicht umfassend\n\nauseinandergesetzt hat. Dies ist hier der Fall.\n\nb) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Beklagten die Klage-\n\nforderungen im Mai 1995 anerkannt hatten, festgestellt, die Parteien hätten, wie\n\ndie Vernehmung der Zeugen Z. und M. ergeben habe, seinerzeit ge-\n\nmeinsam Überlegungen über den Forderungsstand angestellt. Nach den Be-\n\nkundungen der Zeugin M. seien in dieses Gespräch auch die durch die prä-\n\nsent gewesenen Unterlagen dokumentierten Transportleistungen der Klägerin\n\nund deren daraus herrührende Forderungen einbezogen worden. Die Aufstel-\n\nlungen und Rechnungen hinsichtlich der Forderungen der Klägerin seien der\n\nBeklagten zu 1 bereits zuvor zugeschickt worden. Der Geschäftsführer der Be-\n\nklagten zu 2 habe jedoch nach den Bekundungen der Zeugen Gegenansprüche\n\ngeltend gemacht. Das Problem seien, wie sich der Zeuge Z. ausgedrückt\n\nhabe, die lediglich in Höhe von 60.000,-- DM anerkannten Forderungen der Be-\n\nklagten zu 1 gewesen; deswegen seien die Parteien zu keinem Ergebnis ge-\n\nkommen. Die Parteien hätten sich bei dem Gespräch, auch wenn dieses entge-\n\ngen der Darstellung der Klägerin nicht bereits eine sofortige und endgültige\n\nVereinbarung über einen Schuldsaldo zum Gegenstand bzw. Ziel gehabt haben\n\nsollte, jedenfalls unter Zugrundelegung bereits zugeschickter und auch unmit-\n\ntelbar vorliegender Unterlagen deutlich und unter Nennung bestimmter Beträge\n\nüber den gegenseitigen Schuldenstand besprochen. Von den Forderungen der\n\nKlägerin sei nur deshalb nicht weiter die Rede gewesen, weil die Beklagte zu 1\n\nsie gar nicht in Frage gestellt habe. Wenn die Beklagte zu 1 bei einem für die\n\nAbklärung von Forderungen bestimmten Gespräch nicht wenigstens ihrer Mei-\n\nnung nach bestehende grundsätzliche Einwendungen gegen die Ausgangsfor-\n\nderung zur Sprache bringe oder sich solche ersichtlich vorbehalte, habe sie\n\ndamit zum Ausdruck gebracht, die Ansprüche des Gesprächspartners nicht an-\n\ngreifen zu wollen, und hierdurch, wenn nicht sogar auf die Einrede der Verjäh-\n\nrung verzichtet, so jedenfalls schlüssig erklärt, die betreffende Schuld anerken-\n\nnen zu wollen.\n\nc) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme eines die Verjährung\n\nder Klageforderung unterbrechenden Anerkenntnisses. Dabei macht es keinen\n\nUnterschied, ob im Streitfall - wie die Revisionserwiderung meint - deutsches\n\nRecht (vgl. nachfolgend (1)) oder - so das Berufungsgericht und die Revision -\n\nslowenisches Recht anzuwenden ist (vgl. nachfolgend (2)).\n\n(1) Ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. kann auch in einem schlüs-\n\nsigen Verhalten liegen und sogar in einem bloßen Stillschweigen zu erblicken\n\nsein (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1965 - V ZR 272/62, NJW 1965, 1430; Urt. v.\n\n23.1.1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549). Erforderlich ist jedoch stets, daß\n\ndas Verhalten des Schuldners das Bewußtsein vom Bestehen der Schuld klar\n\nund unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGHZ 58, 103, 104; BGH NJW 1965,\n\n1430; WM 1970, 548, 549; BGH, Urt. v. 27.1.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999,\n\n1101, 1103 m.w.N.). Dementsprechend kann zwar auch das Führen von Ver-\n\ngleichsverhandlungen ein Anerkenntnis beinhalten, wenn der Schuldner durch\n\nseine Einlassung auf die Forderung der Gegenseite unzweideutig zu erkennen\n\ngibt, daß er deren Anspruch dem Grunde nach nicht bestreiten will (BGH, Urt. v.\n\n11.5.1965 - VI ZR 280/63, VersR 1965, 958, 959). In der Regel ist aber davon\n\nauszugehen, daß Vergleichsverhandlungen unter Aufrechterhaltung der beider-\n\nseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und daß die dabei abgegebenen\n\nErklärungen deshalb nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung\n\nmehr haben (BGH WM 1970, 548, 549; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl.,\n\n§ 208 Rdn. 4 m.w.N.). Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht,\n\nwenn die Existenz des fraglichen Anspruchs zum Bereich dessen gehört, was\n\nden Verhandlungen als unstreitig zugrunde gelegen hat (Staudinger/Peters,\n\nBGB, Bearb. 2001, § 208 Rdn. 11).\n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung übersehen, daß in die-\n\nser Hinsicht weder der Zeuge Z. noch die Zeugin M. Angaben gemacht\n\nhaben.\n\nDas Berufungsgericht hat der Aussage dieser Zeugin entnommen, daß in\n\ndas seinerzeitige Gespräch auch die durch die präsent gewesenen Unterlagen\n\ndokumentierten Transportleistungen der Klägerin und deren daraus resultieren-\n\nde Forderungen einbezogen worden seien. Es hat jedoch nicht berücksichtigt,\n\ndaß dieser Umstand für sich allein die Annahme nicht rechtfertigte, der Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 2 habe bei dem Gespräch im Mai 1995 die Kla-\n\ngeforderungen anerkannt.\n\nDer Zeuge Z. hat bei seiner Vernehmung auf Befragen, ob die Kla-\n\ngeforderungen Gegenstand des seinerzeit geführten Gesprächs gewesen sei-\n\nen, bekundet, das Problem seien die von der Beklagten erhobenen Gegenfor-\n\nderungen gewesen; bei diesen sei man zu keinem Ergebnis gekommen. Die\n\ndaraufhin nochmals an ihn gerichtete Frage, ob auch über die Forderung der\n\nKlägerin gesprochen worden sei, hat er dahin beantwortet, daß die Forderun-\n\ngen durch die Unterlagen der Klägerin dokumentiert und diese Unterlagen von\n\nseiten der Klägerin sowohl bei dem Gespräch präsent als auch zuvor dem Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 2 zugeschickt worden seien. Hieraus konnte\n\nzwar ebenfalls der Schluß gezogen werden, daß die Klageforderungen mit die\n\nGrundlage des seinerzeitigen Gesprächs bildeten, nicht aber, daß die dort ge-\n\nführten Verhandlungen sich vor dem Hintergrund der als unstreitig angesehe-\n\nnen Klageforderungen verstanden.\n\n(2) Nach § 387 Abs. 2 des vom Berufungsgericht angewendeten slowe-\n\nnischen Obligationengesetzes (ZOR) kann ein gemäß dem Absatz 1 dieser Be-\n\nstimmung die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis auch mittelbar erfol-\n\ngen, etwa dadurch, daß der Schuldner eine Anzahlung leistet, die Zinsen zahlt\n\noder eine Sicherheit hinterlegt. Insoweit sind allein Verhaltensweisen angespro-\n\nchen, die bei einer Beurteilung nach deutschem Recht als schlüssiges Aner-\n\nkenntnis zu werten wären. Es erscheint daher als zweifelhaft, ob § 387 Abs. 2\n\nZOR weitergehend auch Verhaltensweisen erfaßt, die bei einer Beurteilung\n\nnach deutschem Recht als stillschweigendes Anerkenntnis anzusehen wären.\n\nDiese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn auf der\n\nGrundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann, wie be-\n\nreits unter vorstehend (1) ausgeführt wurde, auch nicht davon ausgegangen\n\nwerden, daß der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 die Klageforderungen bei\n\ndem seinerzeitigen Gespräch zumindest stillschweigend anerkannt hatte.\n\nd) Das angefochtene Urteil stellt sich entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung auch nicht als im Ergebnis zutreffend dar, soweit das Beru-\n\nfungsgericht der Klage in Höhe von insgesamt 677.195 ATS gemäß den Rech-\n\nnungen der Klägerin Nr. 930789 vom 13. September 1994, Nr. 930873 vom\n\n27. September 1994 und Nr. 931303 vom 28. November 1994 stattgegeben hat\n\n(§ 563 ZPO a.F.). Diese Rechnungen stellten zwar, worauf die Revisionserwi-\n\nderung mit einer Gegenrüge hinweist, nach dem Vortrag der Klägerin im\n\nSchriftsatz vom 15. Januar 1999 Frankaturarechnungen i.S. des Art. 15 § 7 CIM\n\ndar, bei denen die Verjährung nach Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3 CIM grundsätz-\n\nlich erst mit der Übergabe der Rechnungen beginnt, so daß danach die betref-\n\nfenden Forderungsbeträge im Zeitpunkt der Erhebung bzw., was dem nach\n\n§ 270 Abs. 3 ZPO gleichstünde, der Einreichung der vorliegenden Klage noch\n\nnicht verjährt gewesen wären. Die Beklagten haben diese Sachdarstellung aber\n\nmit Schriftsatz vom 8. April 1999 bestritten, ohne daß die hinsichtlich des Vor-\n\nliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des in Art. 58 § 2 Buchst. c Nr. 3\n\nCIM geregelten Ausnahmefalles beweisbelastete Klägerin daraufhin ihren ge-\n\ngenteiligen Vortrag konkretisiert und unter Beweis gestellt hat.\n\nB. Revision der Beklagten zu 1 gegen die Abweisung ihrer Widerklage auf\n\nErstattung von Betriebs- und Unkosten in Höhe von 133.820,04 DM für\n\ndie Aufrechterhaltung der Generalvertretung\n\n1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stand dem Geschäftsfüh-\n\nrer der Beklagten zu 2 kein im Wege der Abtretung auf die Beklagte zu 1 über-\n\ngegangener Anspruch auf Erstattung von Betriebs- und Unkosten zu. Im Text\n\ndes Generalvertretervertrags komme nicht zum Ausdruck, daß dem Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin über die Provisionen hin-\n\naus weitere Ansprüche zustehen sollten. Schon die Tatsache, daß dort lediglich\n\nvon einer \"Vertretung\" bzw. \"Generalvertretung\" und vom \"Vertreter\" die Rede\n\nsei, weise auf ein Handelsvertreterverhältnis i.S. der §§ 84 ff. HGB hin. Auch\n\ngingen die unter Art. 6 des Generalvertretervertrags aufgeführten Rechte und\n\nPflichten des Vertragspartners der Klägerin jedenfalls nicht entscheidend über\n\ndasjenige hinaus, was für einen Handelsvertreter nach den gesetzlichen Vor-\n\nschriften gelte. Die von der Beklagten zu 1 erhobenen Ansprüche auf Erstattung\n\nder durch den Betrieb eines Büros entstandenen Kosten seien nicht gerechtfer-\n\ntigt, weil es sich dabei um Aufwendungen in einer Größenordnung handele, die\n\nder Handelsvertreter nicht gesondert ersetzt verlangen könne. Der Zeuge Z. \n\nsei auch nicht zu den Behauptungen der Beklagten zu 1 zu vernehmen gewe-\n\nsen, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten den dort umschriebenen\n\nTätigkeitsbereich als die typische Aufgabe einer nationalen Repräsentanz an-\n\ngesehen und den Begriff \"Generalvertretung\" so verstanden, daß er die Unter-\n\nhaltung eines Standortbüros und die Tragung aller Kosten durch die Klägerin\n\nvoraussetzte. Die Behauptungen beträfen innere Vorgänge und seien nicht\n\ndurch Vorbringen untermauert, wodurch diese im Rahmen der Vertragsver-\n\nhandlungen zum Ausdruck gekommen seien.\n\n2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergeb-\n\nnis ebenfalls nicht stand.\n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht hätte\n\nden Generalvertretervertrag nach slowenischem Recht beurteilen und im Hin-\n\nblick darauf nach §§ 293, 144 ZPO ein Sachverständigengutachten einholen\n\nmüssen.\n\nDa die Parteien des Vertrags keine Vereinbarung nach Art. 27 EGBGB\n\nüber das auf diesen anzuwendende Recht getroffen haben, unterliegt er dem\n\nRecht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28\n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei ist im Streitfall zum einen zu berücksichtigen,\n\ndaß der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ausweislich der Art. 1, 2, 4, 5 und 6\n\ndes Generalvertretervertrags seine vertragsmäßigen Tätigkeiten, d.h. insbe-\n\nsondere die Akquisition von Frachten, die Marktforschung und die Aufrechter-\n\nhaltung der Geschäftskontakte mit den Kunden, auf dem deutschen Markt ent-\n\nfalten sollte. Zum anderen wies der Vertrag, da der Geschäftsführer der Be-\n\nklagten zu 2 danach in erster Hinsicht für die Klägerin Frachten gegen Zahlung\n\neiner Provision akquirieren sollte, die typischen Merkmale eines Handelsver-\n\ntretervertrags auf und wurde als solcher durch die Leistung des Handelsvertre-\n\nters geprägt (vgl. BGHZ 53, 332, 337; BGH, Urt. v. 12.5.1993 - VIII ZR 110/92,\n\nNJW 1993, 2753, 2754; Urt. v. 9.11.1994 - VIII ZR 41/94, NJW 1995, 318, 319;\n\nErman/Hohloch, BGB, 10. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 53; Palandt/Heldrich aaO\n\nArt. 28 EGBGB Rdn. 15, jeweils m.w.N.). Damit sprach auch die - durch beson-\n\ndere Umstände des Einzelfalls nicht entkräftete - Vermutung des Art. 28 Abs. 2\n\nSatz 1 EGBGB dafür, daß der Generalvertretervertrag die engsten Verbindun-\n\ngen mit Deutschland aufwies.\n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht den Zeugenbeweis der Beklagten zu 1 für die Richtigkeit ihrer Be-\n\nhauptung nicht erhoben hat, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten\n\nbei seinem Abschluß gewußt und den Begriff \"Generalvertretung\" so versta n-\n\nden, daß dieser die Unterhaltung eines entsprechenden Standortbüros und ne-\n\nben der Provision auch die Tragung aller Kosten durch die Klägerin voraus-\n\nsetzte. Die betreffende Behauptung war entscheidungserheblich, weil ein über-\n\neinstimmender Wille der Parteien, wie ihn die Beklagte zu 1 hier behauptet hat,\n\nauch dann maßgebend ist, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur ei-\n\nnen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 20, 109,\n\n110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 29.3.1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678,\n\n1679 [insoweit nicht in BGHZ 132, 263]; Urt. v. 20.11.1997 - IX ZR 152/96,\n\nNJW 1998, 746, 747; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, WRP 2002, 552, 554\n\n- Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Entgegen der Beurteilung durch das Beru-\n\nfungsgericht stellte sich aber auch weder der unter Beweis gestellte Sachvor-\n\ntrag der Beklagten zu 1 als unsubstantiiert noch der als Beweismittel benannte\n\nZeuge Z. als ungeeignet dar.\n\n(1) An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine\n\nüberzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser ist nicht verpflichtet, den\n\nstreitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt\n\neine Prozeßpartei ihrer Darlegungslast grundsätzlich bereits dadurch, daß sie\n\ndiejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzun-\n\ngen der begehrten Rechtsfolge ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991\n\n- X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urt. v. 13.7.1998 - II ZR 131/97,\n\nNJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812, 2813;\n\nUrt. v. 4.7.2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 m.w.N.). Kein zulässi-\n\nger Beweisantrag, sondern ein unzulässiger und damit unbeachtlicher Be-\n\nweisermittlungsantrag liegt allerdings dann vor, wenn eine Partei ohne greifbare\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Be-\n\nhauptungen \"aufs Geradewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstellt (BGH NJW\n\n1991, 2707, 2709; BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111,\n\n2112). Allerdings ist bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhal-\n\ntung geboten. In der Regel wird sie nur durch das Fehlen jeglicher tatsächlicher\n\nAnhaltspunkte zu rechtfertigen sein (BGH NJW 1995, 2111, 2112; 2000, 2812,\n\n2813). In entsprechenden Zweifelsfällen hat die Partei die tatsächlichen An-\n\nhaltspunkte oder \n\nihre Erkenntnisquelle darzulegen (Zöller/Greger, ZPO,\n\n23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 5 m.w.N.).\n\nDie Frage, ob das zuletzt Ausgeführte auch dann gilt, wenn eine Partei\n\nfür eine Tatsache darlegungspflichtig ist, von der sie - wie etwa (wie im Streit-\n\nfall) von einer inneren Tatsache bei einer anderen Person - keine gesicherte\n\nErkenntnis haben kann, d.h. die Partei auch in solchen Fällen tatsächliche An-\n\nhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vorbringens darlegen muß, ist streitig (ver-\n\nneinend BGH, Urt. v. 13.7.1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, 1530;\n\nUrt. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, 1161; bejahend Zöller/Greger\n\naaO Vor § 284 Rdn. 5 mit Hinweis auf BGH NJW 1995, 2111, 2112). Sie\n\nbraucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Beklagte\n\nzu 1 hat nämlich im Anschluß an ihr fragliches Beweisvorbringen weiteren, von\n\nder Revision ebenfalls als übergangen gerügten Vortrag gehalten, gemäß dem\n\nauch objektive Anhaltspunkte dafür sprachen, daß sich die Klägerin bei Ab-\n\nschluß des Generalvertretervertrags zur Tragung der Kosten für die Unterhal-\n\ntung eines Standortbüros verpflichtet hatte.\n\n(2) Der Zeuge Z. stellt auch kein mit Blick auf das in Rede stehende\n\nBeweisthema ungeeignetes Beweismittel dar. Die Ungeeignetheit eines Be-\n\nweismittels kann nur ausnahmsweise bejaht werden (BVerfG NJW 1993, 254,\n\n255; BGH NJW 2000, 2812, 2813). Von mangelnder Eignung eines Beweismit-\n\ntels, zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse zu erbringen, ist nur\n\ndann auszugehen, wenn sie sich auch ohne Vorwegnahme der Beweiswürdi-\n\ngung als zweifelsfrei darstellt (vgl. Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a).\n\nDementsprechend steht es einer Partei frei zu versuchen, den ihr obliegenden\n\nBeweis mit Hilfe mittelbarer Zeugen zu führen. Insbesondere kann daher die\n\nVernehmung eines mittelbaren Zeugen bezüglich innerer Tatsachen bei einer\n\nbestimmten Person nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht diese Person\n\nselbst als Zeuge benannt worden ist (BGH, Urt. v. 11.2.1992 - XI ZR 47/91,\n\nNJW 1992, 1899, 1900; Zöller/Greger aaO Vor § 284 Rdn. 10a).\n\nC. Anschlußrevision der Klägerin gegen die Zuerkennung der von der\n\nBeklagten zu 1 mit der Widerklage erstattet verlangten Anzeigekosten\n\nin Höhe von 4.455,33 DM\n\nDie Anschlußrevision rügt mit Recht als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß\n\ndas Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt hat, daß die\n\nKlägerin die Erteilung eines entsprechenden Auftrags bestritten hatte und die\n\nBeklagte zu 1, da sie in der Verhandlung vom 15. April 1999 auf den Zeugen\n\nR. verzichtet hatte und auch nicht mehr auf ihren zunächst gestellten Antrag\n\nauf Vernehmung der Zeugin K. zurückgekommen war, in dieser Hinsicht\n\nbeweisfällig geblieben ist. Die Beklagte zu 1 ist zudem insoweit beweisfällig ge-\n\nblieben, als die Klägerin das Entstehen und die Bezahlung der fraglichen Ko-\n\nsten in Abrede gestellt hat. Dementsprechend war hinsichtlich des Betrages von\n\n4.455,33 DM die die Widerklage abweisende Entscheidung des Landgerichts\n\nwiederherzustellen.\n\nD. Anschlußrevision der Klägerin hinsichtlich der der Beklagten zu 1 in\n\neiner 5 % p.a. übersteigenden Höhe zugesprochenen Zinsen\n\nDie Anschlußrevision führt mit Recht aus, daß es an einer schlüssigen\n\nDarstellung der Beklagten zu 1 fehlte, daß ihr, soweit sie Zahlung beanspru-\n\nchen konnte, Zinsen in einer den gesetzlichen Zinssatz von 5 % p.a. für kauf-\n\nmännische Fälligkeits- und Prozeßzinsen (vgl. § 353 Satz 1 HGB, § 291 Satz 1\n\nBGB, § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F., Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) über-\n\nsteigenden Höhe zustanden. Namentlich ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte\n\nzu 1 auf vertraglicher Grundlage nach § 291 Satz 1 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB a.F. die (Fort-)Entrichtung höherer Zinsen beanspruchen konnte. Denn der\n\nGeneralvertretervertrag enthielt - anders als der Rahmenvertrag in seinem\n\nArt. 6 - keine Regelung über die Verzinsung fälliger Forderungen.\n\nDer Umstand, daß die Klägerin die insoweit fehlende Schlüssigkeit des\n\nWiderklagevortrags nicht gerügt hat, ist unerheblich. Eine Klage ist, wie sich\n\naus § 331 Abs. 2 ZPO ergibt, bei fehlender Schlüssigkeit schon von Amts we-\n\ngen als unbegründet abzuweisen. Allerdings ist nach § 139 ZPO zunächst ein\n\nentsprechender Hinweis zu erteilen und Gelegenheit zu geben, die Bedenken\n\ngegen die Schlüssigkeit auszuräumen (Zöller/Greger aaO Vor § 253 Rdn. 23\n\nm.w.N.). Dementsprechend war die Beklagte zu 1 mit ihrem weiterreichenden\n\nZinsanspruch nicht abzuweisen, sondern der Rechtsstreit auch insoweit an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin\n\nwar das Urteil des Berufungsgerichts deshalb hinsichtlich der Klage insgesamt\n\nund hinsichtlich der Widerklage in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Um-\n\nfang aufzuheben. Im weitergehenden Umfang war die Anschlußrevision der\n\nKlägerin nicht anzunehmen, da sie insoweit weder Erfolgsaussicht hat noch\n\nFragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.\n\nWas die Klage anbelangt, war, da der Rechtsstreit insoweit entschei-\n\ndungsreif ist, das Urteil des Landgerichts in dem Umfang, in dem die Beklagten\n\nverurteilt worden sind, abzuändern und die Klägerin mit ihrem Anspruch insge-\n\nsamt abzuweisen. Die Widerklage war in dem oben zu Ziffer II. C. dargestellten\n\nUmfang abzuweisen.\n\nSoweit es im weiteren noch um die Frage geht, ob die Beklagte zu 1 von\n\nder Klägerin die Betriebs- und Unkosten für die Aufrechterhaltung der General-\n\nvertretung ersetzt verlangen kann, wird in der wiedereröffneten Berufungsin-\n\nstanz der Zeuge Z. zu der Behauptung der Beklagten zu 1 zu vernehmen\n\nsein, die Parteien des Generalvertretervertrags hätten bei seinem Abschluß\n\ngewußt und den Begriff \"Generalvertretung\" so verstanden, daß dieser die U n-\n\nterhaltung eines Standortbüros und die gesonderte Tragung aller Kosten durch\n\ndie Klägerin voraussetzte. Das Berufungsgericht wird bei seiner danach zu\n\ntreffenden Entscheidung gegebenenfalls auch die von der Beklagten zu 1 auf\n\nSeite 15 unten bis Seite 16 unten der Berufungsbegründung angeführten und\n\nteilweise ebenfalls unter Beweis gestellten Beweisanzeichen zu berücksichtigen\n\nhaben.\n\nDie Beklagte zu 1 hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren zudem\n\nGelegenheit, zu dem von ihr geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruch\n\nvorzutragen.\n\nDa die Klage wegen der von den Beklagten erstmals in der Berufung er-\n\nhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen war, werden die insoweit ange-\n\nfallenen anteiligen Kosten des ersten Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2\n\nZPO den Beklagten aufzuerlegen sein.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/i-zr-28-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-08/i-zr-28-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:13:38.662871+00:00"}}