{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__19-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"I ZR 19/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Telefonische Vorratsanfrage UWG § 3 Wenn eine beworbene Ware am Tag des Erscheinens der Werbung im Ge- schäft vorrätig ist, einem Kaufinteressenten aber auf dessen telefonische An- frage die falsche Auskunft gegeben wird, sie sei noch nicht eingetroffen, liegt darin keine relevante Irreführung im Sinne des § 3 UWG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 19/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n27. Juni 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nTelefonische Vorratsanfrage\n\nUWG § 3\n\nWenn eine beworbene Ware am Tag des Erscheinens der Werbung im Ge-\nschäft vorrätig ist, einem Kaufinteressenten aber auf dessen telefonische An-\nfrage die falsche Auskunft gegeben wird, sie sei noch nicht eingetroffen, liegt\ndarin keine relevante Irreführung im Sinne des § 3 UWG.\n\nBGH, Urt. v. 27. Juni 2002 - I ZR 19/00 - OLG München\nLG Landshut\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Juni 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nProf. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 18. November 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Landshut vom 28. April 1999 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien waren im Jahre 1998 örtliche Wettbewerber beim Einzel-\n\nhandel mit Artikeln der Unterhaltungselektronik.\n\nDie Beklagte bewarb am 19. November 1998 in der \"L. Zeitung\"\n\neinen CD-Recorder Philips CDR 760 zum Preis von 799,-- DM.\n\nDie Klägerin hat behauptet, das beworbene Gerät sei am Tag des Er-\n\nscheinens der Anzeige nicht im Geschäft der Beklagten vorrätig gewesen. Dies\n\nhätten sowohl der Besuch eines Testkäufers im Geschäft der Beklagten als\n\nauch die telefonische Anfrage eines weiteren Kaufinteressenten ergeben. Die\n\nBeklagte habe daher gegen ihre Pflicht, eine ausreichende Anzahl von Geräten\n\nam Werbetag zum Kauf vorrätig zu halten, verstoßen. Es sei dabei letztlich\n\nnicht entscheidend, ob das Gerät tatsächlich vorrätig gewesen sei; eine irrefüh-\n\nrende Werbung liege bereits dann vor, wenn das Personal - irrtümlich - anneh-\n\nme, die beworbene Ware sei nicht vorhanden und Interessenten auf Nachfrage\n\neine entsprechende Antwort gebe.\n\nDie Klägerin hat (zuletzt) beantragt,\n\n1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie-\nten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel\nder Unterhaltungselektronik zu bewerben, soweit diese am Tag\ndes Erscheinens der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vor-\nrätig sind;\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen\nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die unter 1. geschilderte,\n\nseit 19. November 1998 erfolgte Wettbewerbshandlung entstan-\nden ist und noch entsteht;\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu\nerteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß\nZiffer 1 seit dem 19. November 1998 begangen hat, wobei die\nWerbung nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Ka-\nlendervierteljahren aufzuschlüsseln ist.\n\nDie Beklagte hat behauptet, sie habe am Werbetag vor Geschäftsbeginn\n\nzwei Geräte des beworbenen CD-Recorders im Laden aufgestellt bzw. auf La-\n\nger gehabt. Dies sei ausreichend gewesen, da die beiden Geräte erst nach ei-\n\nner Woche verkauft worden seien. Der Testkäufer der Klägerin habe nicht nach\n\ndem beworbenen CD-Recorder gefragt. Der Anrufer habe telefonisch nicht ge-\n\nnügend nachgefragt. Da er den Namen seiner Auskunftsperson nicht angeben\n\nkönne, bestehe die Möglichkeit, daß er nicht mit einem Verkäufer der zuständi-\n\ngen Abteilung gesprochen habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die\n\nBeklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt\n\ndie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die be-\n\ngehrte Unterlassung gemäß § 3 UWG verlangen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Beklagte gebe mit ihrer Werbeanzeige gegenüber den Verbrauchern\n\nzu erkennen, daß sie die beworbenen Artikel auf jeden Fall am Tag der Wer-\n\nbung vorrätig habe und den Kunden nicht mangels Lieferbereitschaft abweisen\n\nwerde.\n\nDer Zeuge M. habe die Lieferbereitschaft der Beklagten getestet, den\n\nbeworbenen Artikel aber nicht gesehen, obwohl er vorhanden gewesen sei.\n\nDies reiche für eine Kundenabweisung nicht aus. Der Artikel müsse nicht au-\n\ngenfällig bereitgestellt werden. Der Verbraucher wisse und nehme an, daß er\n\nnach dem beworbenen Artikel fragen müsse, ehe er unverrichteter Dinge das\n\nGeschäft verlasse.\n\nEine Irreführung über das Vorrätigsein der beworbenen Ware sei jedoch\n\nim Fall der telefonischen Anfrage des Zeugen F. nach dem beworbenen\n\nCD-Recorder gegeben. Bei einer solchen - durchaus üblichen - Anfrage werde\n\nerwartet, daß die Ware vorhanden sei und die richtige Antwort gegeben werde.\n\nDer Zeuge habe von der zuständigen Abteilung der Beklagten die Auskunft er-\n\nhalten, der CD-Recorder sei nicht auf Lager; die erwartete Lieferung werde erst\n\nnoch eintreffen. Auch wenn die Ware vorrätig sei, müsse der Kaufmann sicher-\n\nstellen, daß dem nachfragenden Kunden die richtige Antwort gegeben werde.\n\nVon der Erwartung des Kunden, eine zutreffende Auskunft zu erhalten, seien\n\nnur Fälle ausgenommen, in denen schuldlos eine fehlerhafte Auskunft erteilt\n\nwerde. Eine derartige Sachverhaltsgestaltung sei im Streitfall nicht gegeben.\n\nWegen der wettbewerbswidrigen Werbung sei die Beklagte auch zum\n\nSchadensersatz verpflichtet, da sie die falsche Auskunft bei Beachtung der er-\n\nforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können und müssen. Soweit die Scha-\n\ndensersatzpflicht bestehe, könne die Klägerin zudem Auskunft über den Um-\n\nfang der Irreführung seit dem Tag des Erscheinens der beanstandeten Wer-\n\nbung verlangen.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der landge-\n\nrichtlichen Entscheidung.\n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsge-\n\nricht hätte den Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen weiteren Anträ-\n\nge bereits als unzulässig abweisen müssen, weil der im Unterlassungsantrag\n\nbenutzte Begriff \"Artikel der Unterhaltungselektronik\" nicht dem Bestimmtheits-\n\nerfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge. Der Begriff \"Artikel der Unter-\n\nhaltungselektronik\" umfaßt zwar neben CD-Recordern eine Vielzahl weiterer\n\nProdukte der Unterhaltungselektronik, ist aber inhaltlich genügend abgegrenzt,\n\num sowohl für die Beklagte als auch gegebenenfalls für das Vollstreckungsge-\n\nricht hinreichend deutlich zu machen, auf welche Produkte sich eine dem Kla-\n\ngebegehren entsprechende Verurteilung beziehen soll (vgl. BGH, Urt. v.\n\n29.2.1996 - I ZR 6/94, GRUR 1996, 796, 797 = WRP 1996, 734 - Setpreis). Ei-\n\nne andere Frage ist es, ob die Klage unbegründet ist, weil die Fassung des\n\nUnterlassungsantrags von der konkreten Verletzungsform zu sehr abstrahiert\n\nund deshalb zu weit geht (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR\n\n2002, 187, 188 = WRP 2000, 1131 - Lieferstörung, m.w.N.).\n\nOb die Klage - wie die Revision weiterhin vorbringt - wegen Rechtsmiß-\n\nbrauchs gemäß § 13 Abs. 5 UWG unzulässig ist, kann offenbleiben, da das\n\nKlagebegehren sich jedenfalls als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urt. v.\n\n10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorrats-\n\nlücken, m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren,\n\n8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 52).\n\n2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, das Unterlassungsbegehren sei gemäß § 3 UWG begründet.\n\na) Die Klägerin hat im Lauf des Rechtsstreits ihr eigenes Geschäft in\n\nE. auf einen Dritten übertragen. Die Frage, ob ihr schon deshalb kein\n\nwettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen ei-\n\nner in deren L. Geschäft begangenen irreführenden Werbung zustehen\n\nkann, muß nicht entschieden werden, weil die Klage von Anfang an unbegrün-\n\ndet war.\n\nb) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß eine Werbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, wenn die an-\n\ngebotene Ware, die - wie hier - zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, ent-\n\ngegen einer durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung\n\ndes Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in genügender\n\nMenge im Verkaufslokal vorrätig ist und zur sofortigen Mitnahme bereitsteht (st.\n\nRspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 801 = WRP\n\n1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949,\n\n950 = WRP 1998, 598 - D-Netz-Handtelefon; BGH GRUR 1999, 509, 511\n\n- Vorratslücken; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 =\n\nWRP 2000, 1248 - Computerwerbung). Für die Beurteilung der beanstandeten\n\nWerbung als irreführend kommt es gemäß § 3 UWG darauf an, welchen Inhalt\n\ndas Publikum der Werbung entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklich-\n\nkeit übereinstimmt (BGH GRUR 1998, 949, 950 - D-Netz-Handtelefon; BGH\n\nGRUR 2000, 911, 913 - Computerwerbung).\n\nDas Berufungsgericht hat - von der Revisionserwiderung unbeanstan-\n\ndet - festgestellt, daß der beworbene CD-Recorder am Tag des Erscheinens\n\nder Werbeanzeige für Kaufinteressenten zum Erwerb und zur sofortigen Mit-\n\nnahme zur Verfügung stand. Es hat zu Recht angenommen, daß eine Irrefüh-\n\nrung durch die Anzeige, mit der für den CD-Recorder geworben worden war,\n\nnicht damit begründet werden kann, daß der Testkäufer M. die Ware im Ge-\n\nschäft nicht gefunden hat.\n\nc) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag gleichwohl für be-\n\ngründet erachtet, weil dem Zeugen F. auf dessen telefonische Nachfra-\n\nge von der zuständigen Fachabteilung der Beklagten die unrichtige Auskunft\n\nerteilt worden sei, der beworbene CD-Recorder sei nicht auf Lager; die erwar-\n\ntete Lieferung werde erst noch eintreffen. Das hält der revisionsrechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\naa) Mit seinem Urteil hat das Berufungsgericht nicht über einen Streitge-\n\ngenstand entschieden, der nicht zur Entscheidung gestellt war. In erster Instanz\n\nwar der Unterlassungsantrag allerdings im Tatsächlichen nur darauf gestützt,\n\ndaß der Testkäufer den beworbenen CD-Recorder im Geschäft der Beklagten\n\nnicht gefunden habe. Das Vorbringen, dem Zeugen F. sei telefonisch\n\neine falsche Auskunft erteilt worden, war lediglich als Beleg dafür vorgetragen\n\nworden, daß das Gerät im Geschäft nicht vorrätig gewesen sei.\n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Klage aber erweitert und\n\nnunmehr auch im Hinblick auf die unrichtige Auskunft, die dem Zeugen F. \n\nnach ihrer Behauptung erteilt worden sei, Unterlassung verlangt. Die Klägerin\n\nhat zwar den Wortlaut ihres Unterlassungsantrags diesem weiteren Begehren\n\nnicht angepaßt, ihrem Klagevorbringen ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, daß\n\nsie nunmehr gerade auch deshalb Unterlassung verlangen wollte, weil die Be-\n\nklagte wegen der behaupteten falschen Auskunft gegenüber dem Zeugen\n\nF. irreführend für den CD-Recorder geworben habe.\n\nbb) Für die Prüfung, ob der Unterlassungsantrag begründet ist, kann\n\nunterstellt werden, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt\n\nhat, daß dem Zeugen F. bei seinem Anruf eine falsche Auskunft erteilt\n\nworden ist. Denn das Unterlassungsbegehren wäre entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts auch dann nicht gemäß § 3 UWG gerechtfertigt.\n\nDie Auskunft, eine Ware sei nicht lieferbar, obwohl sie tatsächlich im Ge-\n\nschäft bereitliegt, ist zwar eine irreführende Angabe über die Vorratsmenge und\n\nwird deshalb vom Wortlaut des § 3 UWG erfaßt. Einer derartigen Irreführung\n\nfehlt jedoch die wettbewerbsrechtliche Relevanz, die für die Anwendung des § 3\n\nUWG nach dessen Schutzzweck erforderlich ist. Das Verbot irreführender An-\n\ngaben über die Menge der Vorräte soll verhindern, daß der Verbraucher durch\n\nsolche Angaben angelockt, im Geschäft des Werbenden dann enttäuscht und\n\ngegebenenfalls veranlaßt wird, andere Waren zu kaufen (vgl. Baumbach/Hefer-\n\nmehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 360). Eine falsche telefoni-\n\nsche Auskunft, eine Ware sei im Geschäft nicht vorrätig, hält jedoch einen inter-\n\nessierten Kunden erfahrungsgemäß gerade davon ab, das Geschäft aufzusu-\n\nchen. Eine Irreführung dieser Art verschafft dem Wettbewerber deshalb keinen\n\nwettbewerblichen Vorteil zu Lasten seiner Mitbewerber, sondern schädigt ihn\n\neher.\n\n3. Den auf den Unterlassungsantrag bezogenen Anträgen auf Verurtei-\n\nlung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadens-\n\nersatzpflicht ist aus denselben Gründen nicht stattzugeben.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zu-\n\nrückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/i-zr-19-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/i-zr-19-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__19-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:40.294985+00:00"}}