{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__16-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"I ZR 16/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 16/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bü-\n\nscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düs-\n\nseldorf, 12. Zivilkammer, vom 10. Februar 1999 abgeändert. Die Klage\n\nwird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war von 1972 bis 1976 Mitglied der Pop-Gruppe „A. “. Die Be-\n\nklagte verwertet Musikaufnahmen dieser Gruppe. Die Parteien streiten darüber, ob\n\ndie Beklagte berechtigt ist, alte Musikaufnahmen der Gruppe „A. “, an denen\n\nder Kläger als ausübender Künstler mitgewirkt hat, auf CD zu verwerten.\n\nMit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der P. Tongesellschaft mbH\n\n(im folgenden: P. ), schlossen die Mitglieder der Gruppe „A. “ am\n\n28. September 1972 einen „Künstlervertrag“, in dem es um die kommerzielle Aus-\n\nwertung von Musikaufnahmen der Pop-Gruppe ging. In § 3 („Rechtsübertragung\n\nund Ausschließlichkeit“) dieses Vertrages heißt es u.a.:\n\n1Der Künstler überträgt P. ohne Einschränkung und für alle Länder der Welt\n(1)\n(...) seine sämtlichen Leistungsschutzrechte, (...) soweit diese Rechte übertragbar sind.\n2Der Künstler räumt damit P. das ausschließliche, übertragbare Recht ein, Auf-\nnahmen seiner Darbietungen zeitlich unbeschränkt ganz oder teilweise in der ganzen\nWelt in jeder Weise (...) zu verwerten oder verwerten zu lassen, ...\n\n(2) Die übertragenen Rechte schließen insbesondere ein das Recht zur Aufnahme,\nVervielfältigung und Verbreitung und das Recht und den Anspruch zur und aus der öf-\nfentlichen Aufführung sowie der Verwertung der Schallaufnahmen ... durch andere op-\ntisch-akustische Verfahren.\n\nAuf der Grundlage dieses Vertrags brachte P. von 1973 bis 1975 drei\n\nLangspielplatten mit Aufnahmen der Gruppe „A. “ heraus. Später vergab sie an\n\nein Drittunternehmen Rechte zur Verwertung dieser Aufnahmen auf CD.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die drei Aufnahmen hätten ohne seine Erlaub-\n\nnis nicht zur Auswertung auf CD lizenziert werden dürfen, weil dies zur Zeit des\n\nVertragsschlusses eine noch nicht bekannte Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4\n\nUrhG gewesen sei. Er hat daher die – inzwischen in „M. Records GmbH“ um-\n\nfirmierte – Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Unterlassung in Anspruch ge-\n\nnommen.\n\nDas Landgericht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten antragsgemäß\n\nverurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Düssel-\n\ndorf ZUM 2001, 164). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Während\n\ndes Revisionsverfahrens ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die M. Re-\n\ncords GmbH, auf die Beklagte verschmolzen worden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Kläger, dessen Aktivlegitimation es aus\n\n§ 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG entnommen hat, hinsichtlich der Verwertung der fraglichen\n\ndrei Aufnahmen auf CD einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Zur Be-\n\ngründung hat es auf seine schon früher geäußerte Rechtsauffassung (OLG Düs-\n\nseldorf NJW-RR 1996, 420) verwiesen. Danach sei die Möglichkeit der Ver-\n\nöffentlichung von Tonaufnahmen auf CD-Tonträgern im Jahre 1972 eine noch\n\nnicht bekannte Nutzungsart i.S. von § 31 Abs. 4 UrhG gewesen. Abzustellen sei\n\ndarauf, daß eine Nutzungsart nur dann als bekannt angesehen werden könne,\n\nwenn sie nicht nur mit ihren technischen Möglichkeiten, sondern auch in ihrer wirt-\n\nschaftlich bedeutsamen Verwertbarkeit bereits bekannt gewesen sei. An diesen\n\nGrundsätzen sei auch nach der Klimbim-Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\n(BGHZ 133, 281) festzuhalten.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Re-\n\nvision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Kla-\n\nge. Dabei kann dahinstehen, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorliegen, unter\n\ndenen ein einzelnes Mitglied eines Ensembles abweichend von § 80 Abs. 2 Satz 1\n\nUrhG ähnlich wie ein einzelner Miturheber (§ 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG) gegen die\n\nVerletzung des Leistungsschutzrechts vorgehen kann (vgl. BGHZ 121, 319, 321 ff.\n\n– The Doors). Denn die beanstandete Nutzung auf CD ist von der umfassenden\n\nEinwilligung der Mitglieder der Gruppe „A. “ im Vertrag vom 28. September\n\n1972 gedeckt.\n\n1. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß die\n\nBestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG, wonach eine Einräumung von Nutzungs-\n\nrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam ist, auch für die Ein-\n\nwilligung des ausübenden Künstlers in die Nutzung seiner Darbietung gilt. Entge-\n\ngen der stillschweigenden Annahme des Berufungsgerichts kommt diese Bestim-\n\nmung vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. Der Streitfall nötigt daher nicht da-\n\nzu, die für das Berufungsgericht im Mittelpunkt stehende, in der Rechtsprechung\n\nund im Schrifttum umstrittene Frage zu beantworten, ob sich die Auswertung von\n\nTonaufnahmen auf CD gegenüber den Aufnahmen auf herkömmlichen Langspiel-\n\nplatten oder Musikkassetten als eine neue Nutzungsart darstellt (bejahend KG\n\nNJW-RR 2000, 270, 271; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420 f.; Gaertner, AfP\n\n1999, 143, 144; Reber, GRUR 1998, 792, 796; ders., ZUM 1998, 481, 482; Hertin\n\nin Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 31/32 UrhG Rdn. 18; Fitzek, Die\n\nunbekannte Nutzungsart, 2000, S. 106; verneinend OLG Köln ZUM 2001, 166,\n\n172; Dünnwald, UFITA 127 [1995], 279; v. Gamm, ZUM 1994, 591, 593; Schack,\n\nUrheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 551; Castendyk, ZUM 2002,\n\n332, 344 f.).\n\na) Aus der systematischen Einordnung dieser Vorschrift in den mit „Urhe-\n\nberrecht“ betitelten Ersten Teil des „Gesetz(es) über Urheberrecht und verwandte\n\nSchutzrechte“ sowie in dessen Fünften Abschnitt („Rechtsverkehr im Urheber-\n\nrecht“) wird bereits deutlich, daß diese Bestimmung sich zunächst lediglich auf ur-\n\nheberrechtliche Werke bezieht. Rechte an solchen Werken – etwa aus §§ 16, 17\n\nUrhG – macht der Kläger aber nicht geltend. Er hat nicht vorgetragen, Komponist\n\noder Textdichter der fraglichen Titel zu sein. In Rede stehen vielmehr Rechte des\n\nKlägers als ausübender Künstler (§ 75 Abs. 2 UrhG). Diese Rechte sind als „Ver-\n\nwandte Schutzrechte“ im Zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes (§§ 70 bis 87e\n\nUrhG) geregelt. Im Vierten Teil des Gesetzes (§§ 96 bis 119 UrhG) – „Gemeinsa-\n\nme Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ – finden sich\n\nkeine Bestimmungen über die Rechtseinräumung.\n\nBereits die systematische Stellung des § 31 Abs. 4 im Urheberrechtsgesetz\n\nlegt es daher nahe, diese Bestimmung auf andere Rechte nur im Falle einer aus-\n\ndrücklichen Regelung anzuwenden. Eine derartige Regelung gibt es beispiels-\n\nweise in § 72 Abs. 1 UrhG. Dort ist bestimmt, daß „Lichtbilder ... in entsprechender\n\nAnwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils ge-\n\nschützt“ werden; dies schließt die Anwendung des § 31 Abs. 4 UrhG ein. Demge-\n\ngenüber lassen die Vorschriften für ausübende Künstler (§§ 73 ff. UrhG) eine sol-\n\nche Regelung vermissen mit der Folge, daß deren Leistungen nicht in den Genuß\n\nder Schutzvorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG gelangen. Dies verdeutlichen insbe-\n\nsondere die Regelungen in §§ 84, 85 Abs. 3 UrhG und in dem vor kurzem einge-\n\nfügten § 75 Abs. 4 UrhG: Diese Bestimmungen erklären Teile oder einzelne Vor-\n\nschriften des Ersten Teils des Urheberrechtsgesetzes, § 75 Abs. 4 UrhG sogar\n\neinzelne Absätze des § 31 UrhG für entsprechend anwendbar. Eine entsprechen-\n\nde Anwendung der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG ist\n\ndort gerade nicht vorgesehen.\n\nb) Es handelt sich hierbei auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke,\n\ndie in richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte. Im Zuge der\n\nReform des Urhebervertragsrechts ist diskutiert worden, ob neben § 31 Abs. 5\n\nUrhG auch noch andere Absätze dieser Bestimmung auf die Leistungen der aus-\n\nübenden Künstler anwendbar sein sollen. Der Gesetzgeber hat es gleichwohl bei\n\nder selektiven, die Regelung des Absatzes 4 ausschließenden Verweisung be-\n\nlassen. So war im Vorfeld des – jüngst in Kraft getretenen – Gesetzes zur Stär-\n\nkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom\n\n22. März 2002 (BGBl. I S. 1155) zunächst geplant, für ausübende Künstler in § 75\n\nAbs. 4 UrhG die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG für entsprechend anwendbar zu\n\nerklären (vgl. Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 14/6433, S. 5).\n\nAuf diese Änderung wurde letztlich verzichtet, und zwar mit der Begründung, es\n\nsei nicht praktikabel, wenn bei Darbietungen mit vielen Mitwirkenden die Rechte\n\nfür neue, bislang unbekannte Nutzungsarten von den zahlreichen ausübenden\n\nKünstlern nachträglich erworben werden müßten (Beschlußempfehlung und Be-\n\nricht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 24 und 52 f.). Auch der Re-\n\ngierungsentwurf, mit dem die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments\n\nund des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Ur-\n\nheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft um-\n\ngesetzt werden soll (BR-Drucks. 684/02), sieht in § 79 (für die Rechte der aus-\n\nübenden Künstler) und in § 85 (für die Rechte der Tonträgerhersteller) lediglich ei-\n\nne entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 UrhG vor; die Anwen-\n\ndung von § 31 Abs. 4 UrhG auf die Leistungsschutzrechte der ausübenden\n\nKünstler und der Tonträgerhersteller soll damit ausdrücklich ausgeschlossen blei-\n\nben. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist hinsichtlich der Tonträger-\n\nhersteller darauf, daß bei der Verweisung u.a. die Vorschriften ausgeklammert\n\nworden seien, die „lediglich dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwä-\n\ncheren Vertragspartei dienen (§ 31 Abs. 4 ...)“ (BR-Drucks. 684/02, S. 57).\n\nc)\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist schließlich die Frage\n\nerörtert worden, ob sich die Nichtanwendbarkeit des § 31 Abs. 4 UrhG auf die Lei-\n\nstungen der ausübenden Künstler erst aus der im Jahre 2002 eingefügten Be-\n\nstimmung des § 75 Abs. 4 UrhG n.F. ergibt, ob also eine vorher bestehende An-\n\nwendbarkeit erst durch die neue Bestimmung abgeschafft worden ist. Dies ist ein-\n\ndeutig zu verneinen (vgl. Schack, GRUR 2002, 853, 854 Fn. 22; Erdmann, GRUR\n\n2002, 923, 930).\n\nAuch schon vor Einfügung der neuen Bestimmung sprachen die Systematik\n\ndes Gesetzes und die ausdrückliche Aufzählung der entsprechend anzuwen-\n\ndenden Vorschriften des Ersten Teils des Urheberrechtsgesetzes dagegen, § 31\n\nAbs. 4 UrhG auf die Leistungen der ausübenden Künstler entsprechend anzu-\n\nwenden. Während heute die Gemeinsamkeiten zwischen dem Urheberrecht und\n\ndem Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler betont werden, lag der ge-\n\nsetzlichen Regelung von 1965 die Vorstellung zugrunde, daß zwischen dem Ur-\n\nheberrecht und den Leistungsschutzrechten „rechtsdogmatisch eine klare Tren-\n\nnungslinie zu ziehen“ sei, weswegen „Inhalt und Umfang der Leistungs-\n\nschutzrechte ... jeweils unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der zu\n\nschützenden Personengruppen selbständig zu bestimmen (seien) und ... nicht\n\neinfach aus einer entsprechenden Anwendung urheberrechtlicher Grundsätze ge-\n\nwonnen werden“ könnten (Begründung des Regierungsentwurfs eines Urheber-\n\nrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 87). Es entsprach daher allgemeiner Auf-\n\nfassung, daß lediglich die in § 31 Abs. 5 UrhG ausdrücklich normierte, stets aber\n\nals Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstandene Zwecküber-\n\ntragungsregel auch auf die Einwilligung der Inhaber von Leistungsschutzrechten\n\nanzuwenden ist (BGH, Urt. v. 23.2.1979 – I ZR 27/77, GRUR 1979, 637, 638 f. –\n\nWhite Christmas; Urt. v. 22.9.1983 – I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 121 – Syn-\n\nchronisationssprecher; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, Einf. Rdn. 32; Büscher in\n\nWandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 74 UrhG Rdn. 5; Krüger in Schricker, Urheber-\n\nrecht, 2. Aufl., vor §§ 73 ff. UrhG Rdn. 17; anders lediglich Krüger, GRUR 1979,\n\n639, 640 f. und ders., WRP 1980, 30 f.). Für eine entsprechende Anwendbarkeit\n\ndes § 31 Abs. 4 UrhG, die im übrigen auch im Schrifttum – soweit ersichtlich –\n\nnicht befürwortet wurde (vgl. Krüger in Schricker aaO vor §§ 73 ff. UrhG Rdn. 17\n\nu. 19; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 73 Rdn. 6;\n\nHertin in Fromm/Nordemann aaO vor § 73 UrhG Rdn. 12), fehlte dagegen auch\n\nschon unter dem bisherigen Recht die Grundlage. Etwas anderes läßt sich auch\n\nnicht der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte entnehmen, die – ohne die\n\nFrage zu problematisieren – stillschweigend davon ausgegangen sind, § 31 Abs. 4\n\nUrhG sei auf die Einwilligung durch ausübende Künstler anwendbar (vgl. KG\n\nNJW-RR 2000, 270; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 420; OLG Köln ZUM 2001,\n\n166, 172).\n\n2. Nach der vertraglich getroffenen Vereinbarung ist die Vervielfältigung\n\nund Verbreitung der fraglichen Darbietungen auf CD von der erteilten Einwilligung\n\naus dem Jahre 1972 erfaßt. Dort wurde der Rechtsvorgängerin der Beklagten das\n\nausschließliche, übertragbare Recht eingeräumt, die Aufnahmen der Darbietungen\n\n„zeitlich unbeschränkt ganz oder teilweise in der ganzen Welt in jeder Weise (...)\n\nzu verwerten oder verwerten zu lassen“. Diese Einwilligung schließt ihrem Wort-\n\nlaut nach die Verwertung auf CD ein, obwohl diese Nutzungsart 1972 noch nicht\n\nbekannt war. Auch aus dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG\n\nergibt sich nichts anderes. Diese Regel, nach der sich der Umfang des Nutzungs-\n\nrechts im Zweifel nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck richtet, wird\n\nals Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens verstanden und daher – wie\n\noben dargelegt – einhellig auch auf die Einwilligung der Inhaber von Leistungs-\n\nschutzrechten angewandt. Im Streitfall war die in § 1 Abs. 2 des Vertrages erteilte\n\nEinwilligung auf eine umfassende Nutzung gerichtet; dieser Zweck beschränkt\n\nsich nicht auf ein bestimmtes Trägermedium, sondern umfaßt auch die zum Zeit-\n\npunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannte Nutzung der Schallauf-\n\nnahmen auf CD, die inzwischen die herkömmlichen Langspielplatten fast voll-\n\nständig verdrängt hat. Es handelt sich hierbei nicht um eine zusätzliche Nutzung,\n\ndie neben die von den Parteien ins Auge gefaßte Form der Verwertung tritt und\n\neine wirtschaftlich eigenständige Verwertung erlaubt (vgl. BGHZ 128, 336, 341 –\n\nVideozweitauswertung III; 148, 221, 230 – SPIEGEL-CD-ROM). Vielmehr geht es\n\num eine technisch neue Nutzungsvariante, die es der Beklagten ermöglicht, die\n\nvertraglich vereinbarte Nutzung auch in einer Zeit fortzusetzen, in der sich die\n\nNachfrage der Verbraucher nicht mehr auf Langspielplatten, sondern auf CD-\n\nTonträger richtet, und die daher von dem ursprünglichen Vertragszweck gedeckt\n\nist.\n\nIII. Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben. Die Klage ist abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/i-zr-16-00","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":16},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/i-zr-16-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR__16-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:08.633129+00:00"}}