{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_296-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"I ZR 296/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 12 maxem.de a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen. b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Ver- wender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 296/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Juni 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 12\n\nmaxem.de\n\na) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine\n\nNamensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen,\n\ndie diesen bürgerlichen Namen tragen.\n\nb) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Ver-\n\nwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen\n\nVerkehrsgeltung besitzt.\n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 – OLG Köln\n\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2000 unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der\n\nnachfolgenden Abänderung aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Köln vom 23. Februar 2000 teilweise abgeändert und ins-\n\ngesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Domain-Namen\n\n„maxem.de“ zu nutzen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Viertel und der\n\nBeklagte drei Viertel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um den Domain-Namen „maxem.de“, der für den Be-\n\nklagten registriert ist.\n\nDer Kläger heißt mit bürgerlichem Namen Werner Maxem. Er ist Partner der\n\nRechtsanwaltskanzlei Maxem, Klaft und Theisen in Düsseldorf. Der Beklagte ver-\n\nwendet „Maxem“ seit 1991/92 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwer-\n\nken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus dem Vornamen seines\n\nGroßvaters und den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und des\n\neigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Be-\n\nklagte unter „www.maxem.de“ eine private Homepage. Auf der ersten Seite dieser\n\nHomepage, auf der ein Ritter aus einer Märchenwelt abgebildet ist, wird der Be-\n\ntrachter mit dem Text „Welcome to EverQuest! You have entered West Freeport.“\n\nbegrüßt. Maxem ist auch der Name, unter dem sich der Beklagte im Internet an\n\neinem privaten Rollenspiel („Multiuser-Rollenspiel“) beteiligt.\n\nDer Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter „maxem.de“ im Inter-\n\nnet präsentieren. Er ist der Ansicht, der Beklagte verletze sein Namensrecht. Er\n\nhat beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „Maxem“\nin Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage zu nutzen.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er steht auf dem Standpunkt,\n\nihm stünden an dem Namen „Maxem“, den er als Aliasnamen führe, ebenfalls\n\nRechte aus § 12 BGB zu.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln JurPC Web-Dok.\n\n232/2000). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen\n\n(OLG Köln CR 2000, 696).\n\nHiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision\n\ndes Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen namensrechtlichen Unterlassungsan-\n\nspruch des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nIn der Verwendung des Domain-Namens „Maxem“ sei zwar ein Namensge-\n\nbrauch zu sehen. Der Namensgebrauch sei jedoch nicht unbefugt, weil der Be-\n\nklagte ein Recht habe, diesen Namen zu führen. Der Beklagte verwende den Na-\n\nmen „Maxem“ als Pseudonym, also als einen von seinem bürgerlichen Namen\n\nverschiedenen Wahlnamen, der seiner Kennzeichnung im Internet diene. Er ver-\n\nwende den Namen nicht nur als Internetadresse, sondern trete auf seiner Home-\n\npage unter diesem Namen auf, ohne einen direkten Hinweis auf seinen bürgerli-\n\nchen Namen zu geben. Wesentlich für die Namensfunktion sei die individualisie-\n\nrende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung einer Person. Auf Verkehrsgel-\n\ntung komme es nur an, wenn das gewählte Pseudonym von Haus aus nicht unter-\n\nscheidungskräftig sei.\n\nDer Namensgebrauch sei aber auch deshalb nicht unbefugt, weil die Ver-\n\nwendung des Namens durch den Beklagten keine schutzwürdigen Interessen des\n\nKlägers verletze. Es bestehe keine Gefahr, daß der Kläger aufgrund des Namens-\n\ngebrauchs in irgendeiner Weise mit dem Beklagten in Verbindung gebracht werde.\n\nDer Ausdruck aus einer handelsüblichen Telefonbuch-CD zeige, daß es noch eine\n\nnicht unerhebliche Anzahl von Personen gebe, die ebenfalls diesen Namen trü-\n\ngen. Der Kläger habe unter seinem Namen auch nicht eine solche Bekanntheit\n\nerlangt, daß die durch die Homepage des Beklagten angesprochenen Personen\n\neinen Bezug zum Kläger herstellten. Zwar habe der Kläger ein ideelles oder wirt-\n\nschaftliches Interesse daran, einen seinem bürgerlichen Namen entsprechenden\n\nDomain-Namen zu verwenden. Solange sich der Kläger jedoch nicht auf eine Zu-\n\nordnungs- und Identifikationsverwirrung stützen könne, werde ein solches Interes-\n\nse von § 12 BGB nicht geschützt. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein besse-\n\nres Recht an dem Namen „Maxem“ berufen. Der Schutz des bürgerlichen Namens\n\ngenieße keinen Vorrang vor dem Schutz des Pseudonyms. Ohne Bedeutung sei\n\nes daher, daß der Kläger seinen Namen zeitlich vor dem Beklagten erworben ha-\n\nbe. Schließlich lasse sich ein Schutz des Namens des Klägers auch nicht unter\n\ndem Gesichtspunkt des Domain-Grabbing aus Treu und Glauben herleiten; denn\n\nder Beklagte habe den Namen „Maxem“ nicht gewählt, um den Kläger zu behin-\n\ndern oder ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben zu\n\neinem wesentlichen Teil Erfolg.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der Beklagte mit der\n\nRegistrierung und Verwendung der Internet-Adresse „maxem.de“ in das Namens-\n\nrecht des Klägers nach § 12 BGB ein (dazu 1.). Dieser Gebrauch ist unbefugt, weil\n\ndem Beklagten keine eigenen Rechte an dem Namen „Maxem“ zustehen (da-\n\nzu 2.). Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf\n\nden Domain-Namen „maxem.de“ und damit auch auf sämtliche davon abgeleiteten\n\nE-Mail-Adressen; dagegen wird das Interesse des Klägers nicht durch jede Ver-\n\nwendung des Namens oder Namensbestandteils „maxem“ im Rahmen einer E-\n\nMail-Adresse tangiert (dazu 3.).\n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Verwendung der\n\nInternet-Adresse „maxem.de“ durch den Beklagten ein Eingriff in das Namens-\n\nrecht des Klägers.\n\na) Dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen (Nach-)Namens „Maxem“\n\nsteht an diesem Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Aus diesem Recht\n\nkann der Kläger unter anderem gegen jeden unbefugten Gebrauch seines Na-\n\nmens – also gegen jede Namensanmaßung – vorgehen.\n\nb) Läßt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse re-\n\ngistrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte Träger\n\ndieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann.\n\naa) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-\n\nNamen, ist darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnung\n\nzu sehen (BGHZ 149, 191, 198 f. – shell.de). Eine – stets rechtswidrige – Na-\n\nmensleugnung würde voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Füh-\n\nrung seines Namens bestritten würde (Schwerdtner in MünchKomm.BGB, 4. Aufl.,\n\n§ 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12\n\nRdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal\n\nvergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem\n\nsolchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers.\n\nAnders als die Namensleugnung ist die Namensanmaßung an weitere Vor-\n\naussetzungen gebunden. Sie liegt nur dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den\n\ngleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und\n\nschutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245\n\n– Universitätsemblem, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß\n\ndiese Voraussetzungen im Falle der Verwendung eines fremden Namens als In-\n\nternet-Adresse im allgemeinen vorliegen (BGHZ 149, 191, 199 – shell.de).\n\nbb) Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nicht-\n\nberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung (vgl. Weick/Habermann in Stau-\n\ndinger aaO § 12 Rdn. 262). Hierfür reicht aus, daß der Dritte, der diesen Namen\n\nverwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, daß\n\nes zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt (vgl. BGHZ 124, 173, 181 –\n\nröm.-kath.). Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den\n\nfremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet.\n\nDenn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht\n\nsogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen\n\nHinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-\n\nAuftritts. Zwar wiegt diese Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich ge-\n\nnommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage\n\nrasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht\n\nfür die Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Na-\n\nmensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.\n\nDiese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Wird der eigene Name durch\n\neinen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-\n\nLevel-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hin-\n\naus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt.\n\nDenn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal ver-\n\ngeben werden. Jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das be-\n\nrechtigte, in der Regel mit einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger ge-\n\nteilte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am mei-\n\nsten verwendeten Top-Level-Domain „.de“ im Internet aufzutreten. Zwar muß jeder\n\nNamensträger hinnehmen, daß ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvor-\n\nkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren läßt. Er braucht\n\naber nicht zu dulden, daß er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberech-\n\ntigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird.\n\n2. Der Gebrauch des Namens „Maxem“ in der beanstandeten Internet-\n\nAdresse „maxem.de“ ist unbefugt, weil dem Beklagten entgegen der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Der Um-\n\nstand, daß der Beklagte den Namen „Maxem“ seit einigen Jahren im Internet und\n\nzuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt nicht\n\nzu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten ge-\n\ngenüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforder-\n\nlich, daß der Beklagte mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, ver-\n\ngleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym ver-\n\nöffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall\n\nnicht gegeben.\n\na)\n\nIm Schrifttum ist umstritten, ob dem Decknamen oder Pseudonym schon\n\nmit der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt\n\noder ob ein solcher Schutz voraussetzt, daß der Namensträger unter diesem Na-\n\nmen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Die-\n\nse Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren Sinne zu beantworten (vgl.\n\nWeick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 22; Schwerdtner in Münch-\n\nKomm.BGB aaO § 12 Rdn. 47; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 12 Rdn. 28;\n\na.A. Krüger-Nieland in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 12 Rdn. 31; anders wohl auch\n\nBamberger in Bamberger/Roth, BGB, § 12 Rdn. 21). Auch in der Rechtsprechung\n\ndes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein umfassender Namens-\n\nschutz für einen Künstlernamen nur in Fällen gewährt worden, in denen sich die-\n\nser Name im Verkehr durchgesetzt hatte (RGZ 101, 226, 228 f. – 4 Uessems;\n\nBGHZ 30, 7, 8 f. – Caterina Valente).\n\nStünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namens-\n\nrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des\n\nSchutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen\n\nNamen Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des Aliasnamens\n\ngegenüber Trägern desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der\n\nBenutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch\n\nnehmen. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder\n\nNichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen\n\nfremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte sich mit\n\ndem Namen „Maxem“ im Verkehr durchgesetzt hätte. Auch seinem Vorbringen\n\nläßt sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Der Beklagte verwendet\n\ndiesen Namen allein für seinen Internetauftritt; dort kommt dem Namen mehr die\n\nFunktion eines Spitznamens als die eines den bürgerlichen Namen verdrängen-\n\nden Pseudonyms zu. Der Beklagte trägt selbst vor, daß es in der „Cybergemein-\n\nde“ weitgehend üblich sei, statt des eigenen Namens einen Alias- oder Spitzna-\n\nmen zu verwenden.\n\n3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf\n\ndie Verwendung des Namens „Maxem“ als Internet-Adresse unter dem Top-Level-\n\nDomain „.de“. Nur insoweit wird der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen\n\nberührt, weil ihm durch die Registrierung seines Namens als Internet-Adresse zu-\n\ngunsten des Beklagten dieser Namensgebrauch streitig gemacht wird. Mit dem\n\nVerbot, den Domain-Namen „maxem.de“ zu benutzen, ist gleichzeitig die Verwen-\n\ndung von E-Mail-Adressen untersagt, die sich aus dieser Internet-Adresse ableiten\n\n(z.B. „maxem@maxem.de“). Dagegen besteht keine Veranlassung, dem Beklag-\n\nten den Gebrauch des Namens „Maxem“ in anderer Form zu untersagen. Denn es\n\nist nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen des Klägers berührt sein sollen, wenn\n\nder Beklagte beispielsweise die E-Mail-Adresse „maxem@lach.de“ verwendet.\n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Kla-\n\ngeabweisung hinsichtlich der Nutzung des Domain-Namens „maxem.de“ bestätigt\n\nworden ist. In diesem Umfang ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und der\n\nBeklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung zu verurteilen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/i-zr-296-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/i-zr-296-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_296-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:50.946788+00:00"}}