{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_292-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"I ZR 292/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ausschreibung von Vermessungsleistungen UWG § 1; HOAI § 4 Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Ver- botsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere angesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 292/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nAusschreibung von Vermessungsleistungen\n\nUWG § 1; HOAI § 4\n\nDie wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Ver-\n\nbotsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht\n\nein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die\n\nrechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere\n\nangesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00 - LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Stark, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 25. Oktober 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein Fachverband, in dem etwa 70% der selbständigen\n\nVermessungsingenieure \n\nin \n\nBayern \n\norganisiert \n\nsind; \n\nzu \n\nseinen\n\nsatzungsgemäßen Aufgaben gehören die Wahrnehmung der beruflichen Be-\n\nlange seiner Mitglieder sowie die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs durch\n\nMißachtung von Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Inge-\n\nnieure (HOAI) oder durch Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI.\n\nDie Beklagte betreibt in München eine Bauunternehmung. Im Jahr 1999\n\nführte sie eine Ausschreibung für Vermessungsleistungen bei einem Bau-\n\nvorhaben in Unterschleißheim durch. Die angeschriebenen Ingenieurbüros\n\nwurden darin aufgefordert, Angebote mit pauschalen Festpreisen für drei ver-\n\nschiedene Phasen (Leistungsumfang 1 bis 3) zu unterbreiten.\n\nNachdem der Kläger den Inhaber des Ingenieurbüros N. in Mün-\n\nchen, das den Auftrag der Beklagten für die Vermessungsleistungen erhalten\n\nhat, darauf hingewiesen hatte, daß er bei dem Bauvorhaben in Unterschleiß-\n\nheim Vermessungsleistungen unter den Mindestsätzen der HOAI angeboten\n\nhabe, hat dieser sich gegenüber dem Kläger strafbewehrt verpflichtet, es zu\n\nunterlassen, \n\nIngenieurleistungen \n\nfür Vermessung \n\nanzubieten \n\nund\n\nabzurechnen, die dem Leistungsbild der §§ 97b, 98b HOAI unterfallen und bei\n\ndenen\n\ndie Grundlagen des Honorars gemäß § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1\n\nHOAI nicht beachtet werden,\n\ndie Mindestsätze der HOAI, \n\ninsbesondere der Honorartafel\n\ngemäß § 99 HOAI, unterschritten werden.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, durch die fehlende Differenzierung zwis-\n\nchen Entwurfsvermessung und Bauvermessung sowie das Fehlen der für die\n\nHonorarermittlung nach der HOAI erforderlichen Angaben (insbesondere zur\n\nEinordnung der Honorarzone und zu den anrechenbaren Kosten) in den Aus-\n\nschreibungsunterlagen habe die Beklagte den angeschriebenen Ingenieuren\n\nnahegelegt, Angebote unterhalb der Mindestsätze der HOAI abzugeben. Tat-\n\nsächlich habe das Ingenieurbüro N. ein solches Angebot auch abgege-\n\nben. Für dieses wettbewerbswidrige Verhalten hafte die Beklagte als Störerin.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\nes zu unterlassen, im Gebiet des Freistaats Bayern im geschäftli-\nchen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Vermessungsleistungen\nauszuschreiben und dabei Ingenieure zur Abgabe von Angeboten\nfür Ingenieurleistungen aufzufordern, die den Leistungsbildern der\n§§ 97b und 98b der Honorarordnung für Architekten und Inge-\nnieure (HOAI) unterfallen, und zu denen in den Ausschreibungs-\nunterlagen Angaben zu den Grundlagen des Honorars für diese\nvermessungstechnischen Leistungen, insbesondere\n\n- Angaben zur Einordnung der Honorarzone,\n\n- Angabe der anrechenbaren Kosten,\n\nfehlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, kein\n\nan der Ausschreibung beteiligter Ingenieur habe die Mindestsätze der HOAI\n\nunterschritten. Wettbewerbswidrig sei ein solcher Rechtsverstoß zudem erst\n\ndann, wenn sich die angeschriebenen Ingenieure bewußt und planmäßig über\n\ndas zwingende Preisrecht der HOAI hinweggesetzt hätten. Dies sei weder vor-\n\ngetragen noch ersichtlich. Schließlich obliege die Beachtung des zwingenden\n\nPreisrechts der HOAI in erster Linie den Architekten und Ingenieuren, nicht\n\nhingegen ihr als Auftraggeberin, weshalb ihr eine Prüfungspflicht nicht oblegen\n\nhabe.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision der Beklagten, mit der sie\n\nihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revi-\n\nsion zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Kläger für nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\n\nklagebefugt gehalten und angenommen, die Beklagte hafte entsprechend\n\n§ 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG als Störerin für einen von dem Ingenieurbüro\n\nN. begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 2, § 97b, § 98b HOAI. Dazu hat es\n\nausgeführt:\n\nDas Ingenieurbüro N. habe bei dem Bauvorhaben in Unterschleiß-\n\nheim ein Angebot unterhalb der nach § 4 Abs. 2 HOAI zwingenden Mindest-\n\nsätze der HOAI abgegeben. Der Kläger habe dies durch die vorgelegte straf-\n\nbewehrte Unterlassungserklärung des Inhabers des Ingenieurbüros N. , für\n\ndie sonst keine Veranlassung bestanden hätte, ausreichend dargetan und\n\nnachgewiesen. Ein solcher Verstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf\n\ndem in Rede stehenden Markt erheblich zu beeinträchtigen.\n\nDie Beklagte habe an diesem Wettbewerbsverstoß willentlich und\n\nadäquat kausal mitgewirkt. Sie habe mit der Ausschreibung die angeschrie-\n\nbenen Vermessungsingenieure verleitet, Pauschalpreise unter den zwingenden\n\nMindestsätzen der HOAI anzubieten. Die Ausschreibung habe Leistungen zum\n\nGegenstand, die den Leistungsbildern der §§ 97b, 98b HOAI entsprächen.\n\nDennoch weise sie nicht die erforderliche Differenzierung zwischen dem Lei-\n\nstungsbild Entwurfsvermessung und dem Leistungsbild Bauvermessung auf. Es\n\nwerde nicht mitgeteilt, welcher Honorarzone die jeweiligen Ingenieurleistungen\n\nin den jeweiligen Leistungsbildern zuzuordnen seien. Auch enthalte sie keine\n\nLeistungsbeschreibung, die eine Selbstbestimmung der zutreffenden Honorar-\n\nzone durch die angeschriebenen Vermessungsingenieure ermöglicht hätte.\n\nDer Beklagten als größerer Münchener Hochbaufirma sei es auch zu-\n\nmutbar gewesen, Honoraranfragen an Vermessungsingenieure auf ihre Über-\n\neinstimmung mit den Preisbemessungsgrundlagen der HOAI zu überprüfen.\n\nDaher habe sie entsprechende Verstöße auch verhindern können.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie\n\nführen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.\n\n1. Das Landgericht hat die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2\n\nNr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revision nicht beanstandet; Rechtsfehler\n\nsind insoweit auch nicht ersichtlich.\n\n2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ent-\n\nsprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG entgegen der Auffassung des Land-\n\ngerichts nicht zu. Im Streitfall kommt allein eine Störerhaftung in Betracht, da\n\nausschließlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des zwin-\n\ngenden Preisrechts der HOAI in Rede steht, das nur die Berufsangehörigen\n\nund nicht die Beklagte als Außenstehende bindet (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002\n\n- I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).\n\nHiervon ist auch das Landgericht mit Recht ausgegangen. Die Voraussetzun-\n\ngen einer derartigen Störerhaftung sind im Streitfall aber nicht gegeben.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet\n\nderjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auch\n\nohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbe-\n\nwerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, daß er in irgendeiner\n\nWeise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen\n\nBeeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung\n\noder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten\n\ngenügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur\n\nVerhinderung dieser Handlung hatte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR\n\n129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb\n\nm.w.Nachw.; BGH GRUR 2002, 902, 904 - Vanity-Nummer).\n\nb) Mit Recht hat das Landgericht danach angenommen, daß eine wett-\n\nbewerbsrechtliche Störerhaftung der Beklagten nur dann in Betracht kommt,\n\nwenn der Inhaber des Ingenieurbüros N. selbst einen Wettbewerbsverstoß\n\nbegangen hat, an dem die Beklagte mitgewirkt haben könnte. Fehlt es an einer\n\nsolchen rechtswidrigen Beeinträchtigung, scheidet auch eine Störerhaftung aus\n\n(vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb, m.w.Nachw.; BGH,\n\nUrt. v. 10.4.1997 - I ZR 3/95, GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomen-\n\nklatur; Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 = WRP 2000,\n\n506 - Klinik Sanssouci).\n\nc) Das Landgericht hat das Akzessorietätserfordernis rechtsfehlerfrei\n\ndeshalb als erfüllt angesehen, weil der Inhaber des Ingenieurbüros N. ge-\n\ngenüber der Beklagten für das Bauvorhaben in Unterschleißheim ein Angebot\n\nunter den nach § 4 Abs. 2 HOAI zwingenden Mindestsätzen der Honorartafel\n\ngemäß § 99 für die in §§ 97b, 98b dieser Verordnung angeführten Leistungs-\n\nbilder der Entwurfsvermessung und der Bauvermessung abgegeben habe und\n\ndarin zugleich ein Wettbewerbsverstoß liege.\n\naa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg die\n\nFeststellung des Landgerichts, der Inhaber des Ingenieurbüros N. habe\n\ntatsächlich ein Angebot unter den Mindestsätzen der HOAI abgegeben, mit der\n\nRüge, das beruhe auf einem Verstoß gegen die allgemeinen Regeln über die\n\nDarlegungs- und Beweislast; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetra-\n\ngen, keiner der angeschriebenen Architekten bzw. Ingenieure habe für das in\n\nFrage stehende Bauvorhaben die Mindestsätze der HOAI unterschritten. Mit\n\ndieser Rüge ist die Beklagte im Verfahren der Sprungrevision ausgeschlossen\n\n(§ 566a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.).\n\nbb) Soweit die Revision die in Rede stehende Feststellung des Land-\n\ngerichts als erfahrungswidrig rügt, weil die Abgabe der strafbewehrten Unter-\n\nlassungserklärung durch den Inhaber des Ingenieurbüros N. keine ver-\n\nläßliche Grundlage für die Annahme biete, der vorausgegangenen Abmahnung\n\ndes Klägers habe tatsächlich ein entsprechender Wettbewerbsverstoß zu-\n\ngrunde gelegen, hält sich diese Beanstandung zwar im Rahmen der durch die\n\nSprungrevision eröffneten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGH, Urt. v.\n\n18.9.1997 - I ZR 119/95, GRUR 1998, 475, 476 = WRP 1998, 162\n\n- Erstcoloration, m.w.Nachw.).\n\nEs erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne weiteres\n\nmöglich, daß eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ohne daß ein\n\nVerstoß überhaupt begangen worden ist, etwa weil ohnehin beabsichtigt war,\n\ndie Preisvorschriften der HOAI stets einzuhalten, zumal auch die Abmahnung\n\nim Fall der Abgabe einer Unterlassungserklärung kostenlos sein sollte. Für die\n\nrechtliche Beurteilung des Streitfalls kann diese Frage unbeantwortet bleiben.\n\nAuch bei einem unterstellten Verstoß des Inhabers des Büros N. kommt\n\neine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.\n\ncc) Für die rechtliche Beurteilung ist weiter davon auszugehen, daß der\n\nInhaber des Ingenieurbüros N. durch die unterstellte unzulässige Unter-\n\nschreitung der Mindestsätze der HOAI auch zugleich wettbewerbswidrig im Sin-\n\nne des § 1 UWG gehandelt hat.\n\nAllerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats § 1 UWG\n\ngemäß seiner beschränkten Zielsetzung in Fällen, in denen ein beanstandetes\n\nVerhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann anwendbar, wenn von dem Ge-\n\nsetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem\n\nMarkt ausgeht. Es muß daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG\n\nauszurichtenden Würdigung geprüft werden, ob das beanstandete Verhalten\n\ndurch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlau-\n\nteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß als solcher kann dazu allein nicht\n\nausreichen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine wettbew-\n\nerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf\n\ndie Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 144,\n\n255, 266 f. - Abgasemissionen; 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v.\n\n26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 165 = WRP 2003, 262 - Altautover-\n\nwertung).\n\nDie hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 HOAI, nach der die\n\nMindestsätze der §§ 97b, 98b, 99 HOAI durch schriftliche Vereinbarung (nur) in\n\nAusnahmefällen unterschritten werden dürfen, weist eine solche wettbewerbs-\n\nbezogene Schutzfunktion auf. Sie soll einen ruinösen Preiswettbewerb zwi-\n\nschen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraus-\n\nsetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen.\n\nd) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des\n\nLandgerichts, die Beklagte hafte als Störerin für einen von dem Inhaber des\n\nIngenieurbüros N. begangenen Wettbewerbsverstoß.\n\nDabei kann offenbleiben, ob die Haftung des Dritten, der die wettbewerbs-\n\nwidrige Handlung nicht selbst vornimmt, auf den Fall der bewußten Mitwirkung\n\ni.S. der deliktischen Teilnahmeregeln zu beschränken ist (vgl. Köhler, WRP\n\n1997, 897 ff.; ders. in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 68 f.; Schü-\n\nnemann, WRP 1998, 120 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und\n\nVerfahren, 8. Aufl., Kap. 14 Rdn. 10b f. m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.6.2000\n\n- I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt.\n\nv. 30.1.2003 - I ZR 142/00, WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack; s. auch BGH,\n\nUrt. v. 24.6.2003 - KZR 32/02, Umdr. S. 9 f. - Buchpreisbindung). Im Streitfall\n\nkommt eine Haftung der Beklagten auch unter Anwendung der Grundsätze der\n\njüngeren Rechtsprechung des Senats zur Störerhaftung im Wettbewerbsrecht\n\nnicht in Betracht.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats darf die wettbewerbsrechtli-\n\nche Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte, die als solche einem Verbot\n\nnicht unterworfen sind, erstreckt werden. Die Bejahung der Störerhaftung setzt\n\nin einem derartigen Fall deshalb stets die Verletzung zumutbarer Verhaltens-\n\npflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem\n\nals Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich\n\nnach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der\n\nFunktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie\n\nmit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beein-\n\nträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH GRUR 1997, 313,\n\n316 - Architektenwettbewerb; GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomen-\n\nklatur; BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; BGH GRUR 2002, 902, 904 - Vanity-\n\nNummer).\n\nbb) Schon nach diesen Grundsätzen reicht die von der Beklagten\n\ndurchgeführte Ausschreibung für Vermessungsleistungen nicht aus, um ihre\n\nHaftung zu begründen.\n\nDie in Rede stehende Honorarordnung regelt den Wettbewerb der Archi-\n\ntekten und Ingenieure. Die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen ob-\n\nliegt den Architekten und Ingenieuren, die selbständig und in eigener Verant-\n\nwortung die Rechnung für ihre Leistungen zu erstellen haben, und nicht ihren\n\njeweiligen Auftraggebern.\n\nDie Honorartafel zu § 99 Abs. 1 HOAI enthält für die Grundleistungen\n\neinen Gebührenrahmen durch die Angabe von Gebührenzonen, die der Inge-\n\nnieur selbst zu ermitteln und in seine Rechnung einzustellen hat. Die Beklagte\n\nwar nicht verpflichtet, ihre Ausschreibung derart vorzunehmen, daß sie bereits\n\nalle für die Ermittlung der Sätze nach der Honorarordnung erforderlichen An-\n\ngaben enthielt. Sie konnte vielmehr darauf vertrauen, daß die von ihr\n\nangeschriebenen Vermessungsingenieure die für die Ermittlung ihres nach der\n\nHOAI zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in eigener Verantwor-\n\ntung prüfen und die Beklagte gegebenenfalls um die ergänzende Mitteilung\n\nsolcher in der Ausschreibung fehlenden Angaben bitten würden, die sie für die\n\nordnungsgemäße Berechnung ihres Honorars nach der HOAI etwa noch\n\nbenötigten. Eine weitergehende generelle Prüfungspflicht trifft die Beklagte\n\nhingegen nicht.\n\ncc) Zwar wäre die Beklagte nicht berechtigt, die angeschriebenen Inge-\n\nnieure durch gezielte, von dem zwingenden Preisrecht der HOAI abweichende\n\noder unvollständige Vorgaben zur Preisermittlung, die diese nicht mehr als ein\n\nVersehen ansehen könnten, zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der\n\nHonorarordnung aufzufordern (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, GRUR\n\n1991, 769, 770 f. - Honoraranfrage). Denn in einem solchen Fall wäre es für\n\ndie Beklagte nicht nur offensichtlich, daß diejenigen Ingenieure, die sich an\n\nihre Vorgaben halten, gegen nicht abdingbares Preisrecht der Honorarordnung\n\nverstoßen würden, vielmehr würde sie durch eine solche Form der\n\nAusschreibung zu erkennen geben, daß sie gerade auf einen derartigen Ver-\n\nstoß abzielt (vgl. auch BGH WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack). Eine solche\n\nFallgestaltung ist jedoch - worauf die Revision mit Recht hinweist - im Streitfall\n\nschon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte den angeschriebenen Inge-\n\nnieuren in ihrer Ausschreibung keinerlei konkrete Vorgaben für die Preiser-\n\nmittlung gemacht hat, so daß die Annahme des Landgerichts, die Beklagte\n\nhabe den angeschriebenen Vermessungsingenieuren nahegelegt, eine Hon-\n\norarforderung unterhalb der Mindestsätze der Honorarordnung anzugeben und\n\ndamit verdeckte Honorarnachlässe provoziert, mit der allgemeinen Lebenser-\n\nfahrung nicht in Einklang steht. Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung der\n\nTatsache zu wenig Bedeutung beigemessen, daß die Vermessungsingenieure\n\nihre Honorarforderung eigenverantwortlich stellen und sich dabei in einem\n\nRahmen unterschiedlicher Honorarzonen bewegen und nicht einem festen\n\nHonorarsatz unterliegen.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landg-\n\nerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht\n\nauf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/i-zr-292-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/i-zr-292-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_292-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:25:02.549593+00:00"}}