{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_291-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"I ZR 291/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Buchclub-Kopplungsangebot Die Werbung mit der unentgeltlichen Überlassung von fünf Büchern für den Fall einer zweijährigen Mitgliedschaft in einem Buchclub ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG wettbewerbs- widrig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 291/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. April 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nUWG § 1\n\nBuchclub-Kopplungsangebot\n\nDie Werbung mit der unentgeltlichen Überlassung von fünf Büchern für den\n\nFall einer zweijährigen Mitgliedschaft in einem Buchclub ist nicht unter dem\n\nGesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG wettbewerbs-\n\nwidrig.\n\nBGH, Urteil vom 10. April 2003 - I ZR 291/00 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. November\n\n2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nHamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 17. November 1999\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt als Buchclub den Einzelhandel mit Büchern, Ton-\n\nträgern und Videos. Sie bot im September 1998 neuen Kunden für den Fall ei-\n\nner Mitgliedschaft in ihrem Buchclub fünf Bücher gegen Zahlung von jeweils\n\n2 DM für Porto und Verpackung an. In dem mit \"Kennenlern-Angebot\" bezeich-\n\nneten Prospekt führte die Beklagte insgesamt 117 Bücher zur Auswahl an, die\n\nim Buchhandel als Verlagsausgaben zum Preis von 30 DM und darüber ver-\n\nkauft wurden. Bestellte der Kunde fünf Bücher und gab er sie nicht binnen zehn\n\nTagen zurück, wurde er vereinbarungsgemäß für mindestens zwei Jahre Mit-\n\nglied im Buchclub der Beklagten und mußte quartalsweise einen Artikel für min-\n\ndestens 10 DM erwerben.\n\nDer Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange, hat die\n\nWerbung und die Gewährung des Angebots wegen Verstoßes gegen die Zuga-\n\nbeverordnung und gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines unzulässi-\n\ngen Vorspannangebots als wettbewerbswidrig beanstandet.\n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\na) neuen Mitgliedern des B. Clubs, welche eine entgelt-\n\nliche Abnahmeverpflichtung eingehen müssen, die Gewährung\n\nvon fünf Büchern, welche als Verlagsausgabe üblicherweise im\n\nstationären Bucheinzelhandel zum Preis von je 30 DM und\n\nmehr verkauft werden, zum Preis von insgesamt 10 DM (\"für\n\nPorto und Verpackung\") anzukündigen;\n\nb) entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren,\n\nmithin neuen Mitgliedern fünf Bücher, welche als Verlagsaus-\n\ngabe üblicherweise im stationären Bucheinzelhandel zum Preis\n\nvon je 30 DM und mehr verkauft werden, zum Preis von insge-\n\nsamt 10 DM (\"für Porto und Verpackung\") zu verkaufen.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, das Angebot diene\n\ndem kostenlosen Ausprobieren ihrer Leistungen. Das Publikum erkenne zudem,\n\ndaß ein Kaufmann ein derartiges Angebot durch die Abnahmeverpflichtung\n\nwährend der mindestens zweijährigen Mitgliedschaft finanziere.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte nach dem in erster Instanz ohne den\n\nnachstehenden Zusatz gestellten Antrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Berufung unter Einfügung des Zusatzes \"('für Porto und Verpackung')\" in die\n\nUrteilsformel zurückgewiesen (OLG Hamburg OLG-Rep 2001, 63 = AfP 2001,\n\n231).\n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Kläger bean-\n\ntragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß sich der\n\nRechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Werbung und das Angebot der Beklagten\n\nals Verstoß gegen die Zugabeverordnung und unter dem Gesichtspunkt des\n\nübertriebenen Anlockens als nach § 1 UWG wettbewerbswidrig angesehen. Zur\n\nBegründung hat es ausgeführt:\n\nBei dem Angebot der Beklagten handele sich um eine Zugabe nach § 1\n\nAbs. 1 Satz 1 ZugabeVO, weshalb der Kläger die Beklagte nach § 2 Abs. 1\n\nZugabeVO auf Unterlassung in Anspruch nehmen könne.\n\nDas Angebot der Beklagten stelle sich auch nach § 1 UWG wegen über-\n\ntriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig dar. Die unsachliche Beeinflussung\n\nfolge aus der erheblichen Attraktivität der angebotenen fünf Bücher, deren übli-\n\ncher Verkaufswert bis zu 150 DM und mehr erreiche. Dieser ginge weit über\n\ndas hinaus, was der Kunde im Falle eines Beitritts zum Buchclub der Beklagten\n\ninnerhalb der festen Vertragslaufzeit von zwei Jahren an Waren abnehmen\n\nmüsse. Es bestehe deshalb die Gefahr, daß für den Verkehr bei der Entschei-\n\ndung über den Vertragsschluß nicht das Leistungsangebot der Beklagten, son-\n\ndern der Wunsch, die fünf Bücher zu erhalten, im Vordergrund stehe.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch\n\naus § 1 UWG bejaht.\n\na) Der Kläger macht einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-\n\nspruch geltend. Ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, ist auch in der Revisi-\n\nonsinstanz nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu be-\n\nantworten (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 718\n\n= WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH; BGHZ 151, 84, 86 - Kopp-\n\nlungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 980\n\n= WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). Nach Aufhebung der Zugabever-\n\nordnung ist die Rechtslage im Streitfall allein nach § 1 UWG zu beurteilen.\n\nb) Die angegriffene Werbung und das beanstandete Verhalten der Be-\n\nklagten stellen sich nicht als wettbewerbswidrig nach § 1 UWG dar.\n\naa) Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder\n\nder Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Ge-\n\nschenke, versprochen, liegt darin nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlok-\n\nken, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der Hauptleistung und dem Ge-\n\nschenk aus Sicht des Verbrauchers ein Funktionszusammenhang besteht oder\n\nnicht. Vielmehr ist es dem Kaufmann grundsätzlich gestattet, verschiedene An-\n\ngebote miteinander zu verbinden; dies gilt auch, wenn ein Teil der auf diese\n\nWeise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne besonderes Entgelt abgege-\n\nben wird (vgl. BGHZ 151, 84, 88 - Kopplungsangebot I; GRUR 2002, 979, 981\n\n- Kopplungsangebot II).\n\nDas Berufungsgericht hat ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlok-\n\nken aufgrund des Wertes der angebotenen fünf Bücher angenommen, die im\n\nVerhältnis zum Wert der während der festen Vertragslaufzeit der Mitgliedschaft\n\nim Buchclub der Beklagten von zwei Jahren zu beziehenden Waren ungewöhn-\n\nlich hoch sei. Der Verbraucher werde dazu neigen, Konkurrenzangebote ande-\n\nrer Buchclubs und die Möglichkeit des Einzelkaufs der Bücher auszublenden;\n\nbei der Entscheidung, die einmal zugesandten Bücher zu behalten, werde er\n\nsich nicht mit der nötigen Sachlichkeit an dem Angebot der Beklagten orientie-\n\nren. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\nDie Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist\n\ngrundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungs-\n\nwettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch das Hinzu-\n\ntreten weiterer Umstände entstehen, die die Vergünstigung als sittenwidrig er-\n\nscheinen lassen. Allerdings kann in Einzelfällen von Kopplungsangeboten\n\n- insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlich gewährt werden soll -\n\neine so starke Anlockungwirkung ausgehen, daß auch bei einem verständigen\n\nVerbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung voll-\n\nständig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 45/00, GRUR\n\n2002, 1000, 1002 = WRP 2002, 1133 - Testbestellung; BGHZ 151, 84, 89\n\n- Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II; Urt.\n\nv. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886\n\n- Kleidersack).\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, von einem Angebot von fünf Büchern gehe eine derart starke Anlock-\n\nwirkung aus, daß ein verständiger Verbraucher allein wegen des Wertes der\n\n- von den Verpackungs- und Portokosten abgesehen - unentgeltlichen Leistung\n\nseine Nachfrageentscheidung nicht mehr nach sachlichen Gesichtspunkten\n\ntreffen werde.\n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend berück-\n\nsichtigt, daß die Kunden ihre Entscheidung, von dem Angebot der Beklagten\n\nGebrauch zu machen, nach eingehender Durchsicht der Werbebroschüre tref-\n\nfen konnten und nach Erhalt der fünf zu Testzwecken übersandten Bücher\n\nweitere zehn Tage Zeit hatten, diese zu prüfen und zu entscheiden, ob sie die\n\nBücher behalten und Mitglied der Beklagten werden wollten oder nicht.\n\nDanach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, ein verständiger\n\nVerbraucher werde sich für die Clubmitgliedschaft ohne nähere Befassung mit\n\nden damit verbundenen Vor- und Nachteilen allein deshalb entscheiden, um die\n\nfünf Bücher behalten zu können.\n\nbb) Die beanstandete Werbung stellt sich auch nicht deshalb als ein\n\nmißbräuchliches Kopplungsangebot dar, weil die Beklagte nicht hinreichend\n\ndeutlich gemacht hat, welche Verpflichtungen mit der Clubmitgliedschaft ver-\n\nbunden sind.\n\nAllerdings ist es wettbewerbswidrig, in der Werbung allein das Verspre-\n\nchen unentgeltlicher Teilleistungen oder den günstigen Preis einer Teilleistung\n\nherauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zuordnung leicht erkennbar und\n\ndeutlich lesbar auf die Folgekosten hinzuweisen, die sich ergeben, wenn der\n\nVerbraucher auf das Angebot eingeht - hier: die Verpflichtungen aus der Mit-\n\ngliedschaft im Buchclub der Beklagten - (vgl. BGH GRUR 2002, 979, 981 f.\n\n- Kopplungsangebot II; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - I ZR 208/02,\n\nUmdr. S. 3). Ob die Beklagte die Verkehrskreise über die mit der Clubmitglied-\n\nschaft verbundenen Belastungen ausreichend unterrichtet hat, kann vorliegend\n\njedoch offenbleiben.\n\nEin etwaiger Verstoß hiergegen ist nicht Gegenstand des Unterlas-\n\nsungsantrags des Klägers. Dieser richtet sich gegen die Ankündigung und Ab-\n\ngabe der näher bezeichneten Bücher an neue Mitglieder des Buchclubs. Dage-\n\ngen hat der Kläger das Charakteristische der Verletzungshandlung nicht in ei-\n\nner unzureichenden Unterrichtung über die sich aus der Clubmitgliedschaft für\n\nden neuen Kunden ergebenden Belastungen gesehen. Ein etwaiger Verstoß\n\nhiergegen wird daher von dem Unterlassungsantrag nicht - auch nicht als Mi-\n\nnus - erfaßt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 519;\n\nUrt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94\n\n- Widerruf der Erledigungserklärung).\n\n2. Das beanstandete Verhalten stellt sich auch nicht wegen eines Ver-\n\nstoßes gegen § 1 UWG i.V. mit den Bestimmungen über die Preisbindung im\n\nBuchhandel als wettbewerbswidrig dar.\n\nDer Kläger hat für den Zeitpunkt des angegriffenen Angebots im Sep-\n\ntember 1998 nicht dargelegt, daß die Beklagte durch die kostenlose Abgabe\n\nvon fünf Büchern im Falle einer festen Clubmitgliedschaft des neuen Kunden\n\ngegen verpflichtende Vereinbarungen über die Preisbindung im Buchhandel in\n\nwettbewerbsrechtlich relevanter Weise verstoßen hat.\n\nAuf das seit dem 1. Oktober 2002 gültige Gesetz über die Preisbindung\n\nfür Bücher - Buchpreisbindungsgesetz - (BGBl. I S. 3448) kann der Kläger sei-\n\nnen Unterlassungsanspruch nicht stützen. Dieses sieht zwar einen Unterlas-\n\nsungsanspruch beim Verstoß gegen die Preisbindung für Bücher vor (§ 9\n\nAbs. 1 Satz 1, § 3 BuchPrBindG). Ob die Beklagte, würde sie das beanstandete\n\nVerhalten unter der Geltung des Buchpreisbindungsgesetzes wiederholen, ge-\n\ngen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen würde, kann offenbleiben.\n\nEs fehlt bereits an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Erstbe-\n\ngehungsgefahr.\n\nEin auf eine Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch be-\n\nsteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor-\n\nhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher\n\nbezeichneten Weise verhalten. Für die Annahme einer Erstbegehrungsgefahr\n\nreicht es nicht aus, daß sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei\n\ndie Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, es\n\nsei denn, seinen Erklärungen ist die Bereitschaft zu entnehmen, sich unmittel-\n\nbar oder in naher Zukunft auch in der beanstandeten Weise zu verhalten (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001,\n\n1076 - Berühmungsaufgabe). Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, die Be-\n\nklagte werde die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes mißachten. Ihr\n\nVorbringen, ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes liege nicht\n\nvor, dient nur der Rechtsverteidigung gegenüber der Ansicht des Klägers, § 9\n\nBuchPrBindG trage das Unterlassungsbegehren.\n\n3. Mit dem auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag, daß sich der Rechts-\n\nstreit in der Hauptsache erledigt hat, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.\n\nDer in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag, festzustellen, daß sich\n\nder Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist unzulässig. Ein solcher\n\nHilfsantrag kann in der Revisionsinstanz zulässigerweise für den Fall gestellt\n\nwerden, daß das Hauptbegehren - der in die Zukunft gerichtete Unterlassungs-\n\nantrag - wegen eines zwischenzeitlich eingetretenen erledigenden Ereignisses\n\n(hier einer Änderung der Gesetzeslage) nicht zugesprochen werden kann\n\n(BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045, 1046 = WRP 1998,\n\n739 - Brennwertkessel). In einem solchen Fall besteht ein Interesse des Klägers\n\ndaran, festgestellt zu wissen, daß sein Unterlassungsbegehren bis zum Eintritt\n\ndes Ereignisses zulässig und begründet war.\n\nIm Streitfall sieht der Kläger seinen Unterlassungsantrag unabhängig\n\nvom Wegfall der ZugabeVO als begründet an, einmal aus § 1 UWG selbst, zum\n\nanderen wegen Verstoßes gegen Regeln der Buchpreisbindung. Sein Hilfsbe-\n\ngehren stellt sich demnach als eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klage-\n\nerweiterung dar. Er möchte damit lediglich sein Kostenrisiko mindern, indem er\n\ndie Begründetheit seines Anspruchs zur Zeit der Geltung der ZugabeVO fest-\n\ngestellt wissen möchte.\n\nIII. Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO ab-\n\nzuweisen.\n\nUllmann Starck Bornkamm\n\n Büscher Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_291-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/i-zr-291-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_291-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_291-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/i-zr-291-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_291-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:15:16.045410+00:00"}}