{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_277-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"I ZR 277/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 254, § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse III Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 277/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 254, § 256 Abs. 1\n\nFeststellungsinteresse III\n\nDas für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach\n\n§ 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet\n\ndes gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung\n\ndes zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht\n\ndeshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00 - OLG Stuttgart\n\n LG Stuttgart\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 8. November 2000 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden\n\nist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2000 wird unter Be-\n\nrücksichtigung der Erledigung des auf Auskunftserteilung gerichte-\n\nten Klageantrags zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechts-\n\nmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem\n\nComputerprogramm \"M. \". Sie schloß mit der Beklagten zu 1, einer\n\nGmbH, im Jahre 1994 einen Software-Vermarktungsvertrag über die Version\n\n\"M. 3.4\" und im Jahre 1997 einen weiteren Vertrag über die Version\n\n\"M. 4.5\" des Programms.\n\nDer Beklagte zu 2 ist seit 1. Juli 1994 Geschäftsführer der Beklagten\n\nzu 1, deren Vertriebsleiterin seit 1995 die Beklagte zu 3 ist.\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe unerlaubt Verviel-\n\nfältigungsstücke des Computerprogramms erstellt und diese ohne Abrechnung\n\nweiterveräußert.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\na) der Klägerin Auskunft über die von ihnen vorgenommenen\n\nVervielfältigungen des Computerprogramms mit der Bezeich-\n\nnung \"M. \" in den Versionen 3.4 OEM und 4.5 OEM\n\nsowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke dieses Pro-\n\ngramms zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen\n\nund Anschriften der gewerblichen und nicht gewerblichen Ab-\n\nnehmer, sowie unter Angabe der Mengen der kopierten und\n\nausgelieferten Vervielfältigungsstücke,\n\nb) der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 a) be-\n\nschriebenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter\n\nVorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen\n\nLieferungen unter Nennung\n\n- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen\n\nund Anschriften der Abnehmer;\n\n- der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Ko-\n\nstenfaktoren;\n\n- sowie des erzielten Gewinns;\n\n2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflich-\n\ntet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den\n\nvorstehend zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder\n\nkünftig noch entstehen wird.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Beru-\n\nfungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den Auskunfts-\n\nantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Ver-\n\nurteilung zur Rechnungslegung bestätigt, wobei es hinsichtlich des Beklagten\n\nzu 2 den 1. Juli 1994 und in bezug auf die Beklagte zu 3 das Jahr 1995 als Be-\n\nginn bestimmt hat; die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat es da-\n\ngegen aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Zur\n\nBegründung hat es ausgeführt, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzan-\n\nspruch sogleich mit einer - noch unbezifferten - Leistungsklage im Wege der\n\nStufenklage nach § 254 ZPO verfolgen können. Die Bezifferung des Schadens\n\nhänge allein von der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten ab. In ei-\n\nnem solchen Fall müsse der Weg der Leistungsklage beschritten werden.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Berück-\n\nsichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärungen des Auskunftsbegeh-\n\nrens zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Feststellungsan-\n\ntrag ist zulässig und begründet.\n\n1. Allerdings fehlt regelmäßig das für die Zulässigkeit einer Feststel-\n\nlungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn\n\nder Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Dabei steht der\n\nZulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit\n\nentgegen, eine Stufenklage i.S. des § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, die\n\nSchadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abge-\n\nschlossen (BGH, Urt. v. 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urt. v.\n\n17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. = WRP 2001, 1164 - Feststel-\n\nlungsinteresse II).\n\nIm gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser\n\nGrundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststel-\n\nlungsklage entfällt in der Regel nicht bereits dadurch, daß der Kläger im Wege\n\nder Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz an\n\nsich möglicher Leistungsklage meist durch prozeßökonomische Erwägungen\n\ngeboten ist. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht\n\nbereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach er-\n\nteilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prü-\n\nfung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das Feststellungsurteil schützt\n\nden Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten Scha-\n\ndens. Der Senat hat daher bereits zur Rechtslage vor der Neuregelung des\n\nVerjährungsrechts zum 1. Januar 2002, die zum Zeitpunkt der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich war, darauf abgestellt,\n\ndaß sich in der Praxis die Erhebung der Stufenklage im Wettbewerbsrecht we-\n\ngen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch im\n\nsonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf die\n\ndreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig erwies (vgl. BGH GRUR\n\n2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II). Der Verletzte mußte, wenn die\n\nzugesprochene Auskunft erteilt war, den Prozeß fortsetzen. Ansonsten begann\n\nnach § 211 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Für den Ver-\n\nletzten brachte dies zusätzliche Schwierigkeiten mit sich, wenn es zum Streit\n\ndarüber kam, ob die Auskunft vollständig erteilt war. Diese Erwägungen gelten\n\nnach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 in noch stär-\n\nkerem Maße, nachdem die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB\n\nnur eine Hemmung der Verjährung zur Folge hat, die binnen sechs Monaten\n\nnach einem Stillstand des Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).\n\nDarüber hinaus entspricht es prozessualer Erfahrung, daß die Parteien\n\nsolcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den mei-\n\nsten Fällen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Scha-\n\ndens finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es besteht deshalb\n\nkein Anlaß, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das\n\nGericht nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des\n\nSchadensbetrags zu befassen.\n\nAufgrund dieser im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht be-\n\nstehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhel-\n\nliger Meinung, daß das für eine Klage auf Feststellung der Scha-\n\ndensersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse\n\ngrundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der\n\nStufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGH\n\nGRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II, m.w.N.).\n\n2. Die Feststellungsklage ist begründet. Es ist außer Streit, daß auf\n\nGrund der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen - ent-\n\nsprechend dem für erledigt erklärten Klageantrag I 1 a) in Verbindung mit den\n\nzeitlichen Beschränkungen (Haftung des Beklagten zu 2 ab 1. Juli 1994 und der\n\nBeklagten zu 3 ab 1995) - der Klägerin ein Schaden entstanden ist und mögli-\n\ncherweise noch entstehen wird. Für diesen haben die drei Beklagten, soweit sie\n\nin zeitlicher Hinsicht übereinstimmend haften, gesamtschuldnerisch einzuste-\n\nhen. Deren Verantwortlichkeit ist vom Berufungsgericht im Rahmen der Verur-\n\nteilung zur Rechnungslegung festgestellt. Rechtliche Bedenken dagegen be-\n\nstehen nicht.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1,\n\n§ 100 Abs. 4 ZPO.\n\nUllmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg\nbefindet sich im Urlaub und ist an der\nUnterschrift verhindert.\nUllmann\n\nStarck\n\nRiBGH Pokrant\nbefindet sich im Urlaub und\nist an der Unterschrift verhindert.\nUllmann\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/i-zr-277-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/i-zr-277-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_277-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:16.783583+00:00"}}