{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_276-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"I ZR 276/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Verkündet am: 10. April 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Tupperwareparty Voraussetzung für den wettbewerbsrechtlichen Schutz einer nicht als Marke geschützten Kennzeichnung gegen unlautere Ausbeutung ist, daß der Verkehr mit dieser Kennzeichnung selbst Gütevorstellungen verbindet, die einem be- stimmten Unternehmen zugeordnet werden. Sofern die Kennzeichnung als Be- zeichnung von Verkaufsveranstaltungen (Tupperwareparty) ihren Ruf allein aus dem guten Ruf der dort vertriebenen Waren (TUPPERWARE) gewinnt, ist die Annäherung durch eine Bezeichnung für ähnliche oder identische Waren (LEIFHEIT TopParty) allenfalls dann als unlauter zu erachten, wenn auch diese im Wege vergleichbarer Verkaufsveranstaltungen vertrieben werden oder wenn durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 276/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nUWG § 1\n\nVerkündet am:\n10. April 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nTupperwareparty\n\nVoraussetzung für den wettbewerbsrechtlichen Schutz einer nicht als Marke\n\ngeschützten Kennzeichnung gegen unlautere Ausbeutung ist, daß der Verkehr\n\nmit dieser Kennzeichnung selbst Gütevorstellungen verbindet, die einem be-\n\nstimmten Unternehmen zugeordnet werden. Sofern die Kennzeichnung als Be-\n\nzeichnung von Verkaufsveranstaltungen (Tupperwareparty) ihren Ruf allein aus\n\ndem guten Ruf der dort vertriebenen Waren (TUPPERWARE) gewinnt, ist die\n\nAnnäherung durch eine Bezeichnung für ähnliche oder identische Waren\n\n(LEIFHEIT TopParty) allenfalls dann als unlauter zu erachten, wenn auch diese\n\nim Wege vergleichbarer Verkaufsveranstaltungen vertrieben werden oder wenn\n\ndurch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen eine vermeidbare\n\nHerkunftstäuschung hervorgerufen wird.\n\nBGH, Urteil vom 10. April 2003 - I ZR 276/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 3. November 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 3. März 2000 abge-\n\nändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen die Klägerinnen,\n\nvon den Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerinnen 1/3, die\n\nBeklagte 2/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zu 1 stellt u.a. Frischhalte- und Gefrierdosen her, die von ih-\n\nrem Tochterunternehmen, der Klägerin zu 2, unter der Bezeichnung \"TUP-\n\nPERWARE\" auf dem deutschen Markt vertrieben werden. Diese Bezeichnung\n\nist für die Klägerin zu 1 mit Priorität vom 17. Februar 1961 als Marke\n\nNr. 758 500 für \"Waren aus Kunststoff, nämlich tragbare Behälter für Haushalt\n\nund Küche, Schalen, Schüsseln und Teller\" sowie als Marke Nr. 39 520 328 für\n\nweitere Waren geschützt. Der Vertrieb der Waren der Klägerinnen erfolgt aus-\n\nschließlich durch etwa 60.000 Beraterinnen und Berater im Rahmen von Heim-\n\nvorführungen, zu denen Gäste als potentielle Käufer eingeladen werden. Für\n\ndiese Heimvorführungen hat sich mit zunehmender Bekanntheit der Produkte\n\nund dieser Vertriebsform in der Bevölkerung die Bezeichnung \"Tupperparty\"\n\nbeziehungsweise \"Tupperwareparty\" herausgebildet. Seit 1999 verwendet auch\n\ndie Klägerin zu 2 diese Bezeichnung. Die Klägerinnen erzielen mit dem Vertrieb\n\nvon mit der Marke \"TUPPERWARE\" versehenen Frischhalte- und Gefrierdosen\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nin Deutschland erhebliche Umsätze (1997 und 1998 jeweils über 400 Mio. \n\nDie Beklagte stellt Haushaltsartikel, u.a. auch Vorratsbehälter, her und\n\nvertreibt diese unter der Bezeichnung \"LEIFHEIT TopParty\" über den Einzel-\n\nhandel.\n\nDie Klägerinnen haben darin eine Verletzung ihnen zustehender Kenn-\n\nzeichenrechte und einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen. Sie haben geltend\n\ngemacht, bei \"TUPPERWARE\" handele es sich um eine berühmte Marke, mit\n\nder auch der Begriff \"Tupper(ware)party\" eng verbunden sei. Bei dieser Be-\n\nzeichnung handele es sich daher auch ohne Eintragung infolge Verkehrsgel-\n\ntung oder wegen notorischer Bekanntheit um eine geschützte Marke. Diese\n\nMarke verletze die Beklagte durch die von ihr für Vorratsbehälter benutzte Be-\n\nzeichnung \"LEIFHEIT TopParty\". Darüber hinaus handle es sich um eine unzu-\n\nlässige Rufausbeutung im Sinne des § 1 UWG.\n\nDie Klägerinnen haben - nach übereinstimmender Erledigungserklärung\n\nbezüglich eines Teils der Klage - zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu\n\nverurteilen,\n\nes zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr Gefrierdosen, Frischhalteschalen und Frisch-\n\nhaltedosen sowie Vorratsbehälter aus Kunststoff unter der Bezeichnung\n\n\"LEIFHEIT TopParty\" auch wie nachstehend wiedergegeben (\"LEIF-\n\nHEIT\" und Umrandung in rot und \"TopParty\" in blau):\n\nanzubieten und/oder zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bringen\n\nund/oder zu bewerben.\n\nDarüber hinaus haben sie, bezogen auf diese Handlungen, Schadenser-\n\nsatzfeststellung und Auskunft begehrt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nDie Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen,\n\nverfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat unter Verneinung markenrechtlicher Ansprü-\n\nche die Klageanträge unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung aus § 1\n\nUWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nMarkenrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, weil die Klägerinnen\n\ndie nicht eingetragenen Zeichen \"Tupperwareparty\" und \"Tupperparty\" nicht zur\n\nKennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendeten, sondern damit\n\nlediglich eine Verkaufsveranstaltung beschrieben, so daß Markenrechte an den\n\nBezeichnungen nicht entstanden seien.\n\nDie Klage sei jedoch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der\n\nRufausbeutung durch Anlehnung an eine fremde Kennzeichnung begründet.\n\nDie angesprochenen Verbraucher übertrügen den guten Ruf, den sie mit den\n\nbekannten Zeichen \"TUPPERWARE\" für Frischhalte- und Gefrierdosen sowie\n\n\"Tupper(ware)party\" für die zugehörigen Verkaufsveranstaltungen verbänden,\n\nauf die mit der angegriffenen Bezeichnung \"LEIFHEIT TopParty\" versehenen\n\nBehälter der Beklagten. Wegen der hohen Bekanntheit der Kennzeichnung, der\n\nIdentität der Waren und der großen, schon bei flüchtiger Wahrnehmung ins Au-\n\nge fallenden Ähnlichkeit der Bezeichnungen werde der Verkehr die Erwartung\n\nentwickeln, daß die unter der angegriffenen Bezeichnung vertriebenen Haus-\n\nhaltsdosen ebenfalls von hoher Qualität seien. Der Verbraucher übertrage da-\n\nmit zumindest unbewußt die hohen Qualitätsvorstellungen, die er mit den\n\n\"TUPPERWARE\"-Produkten verbinde, auch auf die mit der angegriffenen Be-\n\nzeichnung versehenen Produkte der Beklagten.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung\n\nder Klage.\n\n1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden - auch die Revisionser-\n\nwiderung erhebt insoweit keine Gegenrügen -, daß das Berufungsgericht mar-\n\nkenrechtliche Ansprüche der Klägerinnen verneint hat.\n\na) Auf ihre Rechte aus den eingetragenen Marken \"TUPPERWARE\"\n\nstützen die Klägerinnen ihre Klage nicht.\n\nb) Für die Bezeichnungen \"Tupperwareparty\" und \"Tupperparty\" ist ein\n\nMarkenschutz nicht entstanden. Die Zeichen sind nicht als Marken eingetragen\n\n(§ 4 Nr. 1 MarkenG). Markenschutz aufgrund Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2\n\nMarkenG oder wegen notorischer Bekanntheit nach § 4 Nr. 3 MarkenG ist aus\n\nRechtsgründen ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hin-\n\nsicht verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß nicht Waren oder Dienstleistungen\n\nder Klägerinnen mit \"Tupperparty\" oder \"Tupperwareparty\" bezeichnet werden,\n\nsondern daß diese Bezeichnungen vom Verkehr lediglich für eine besondere\n\nVertriebsmethode verwendet werden. Soweit es von der Übernahme der Be-\n\nzeichnung durch die Klägerin zu 2 selbst seit dem Jahr 1999 ausgegangen ist,\n\nbezieht sich auch diese Feststellung nur auf die Verwendung der Bezeichnung\n\nfür in einer Vielzahl von Privathaushalten durchgeführte Verkaufsveranstaltun-\n\ngen. Hiergegen haben die Revision und die Revisionserwiderung keine Rügen\n\nerhoben. Eine besondere Dienstleistung der Klägerinnen liegt nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts den als \"Tupper(ware)party\" bezeichneten\n\nVerkaufsveranstaltungen nicht zugrunde. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsge-\n\nricht deshalb davon ausgegangen, daß die in Rede stehenden Bezeichnungen\n\nkeinen Markenschutz nach § 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG für die Klägerinnen ge-\n\nnießen.\n\n2. Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in der Verwen-\n\ndung der Bezeichnung \"LEIFHEIT TopParty\" für Gefrier- und Frischhaltedosen\n\ndurch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung ein unlauteres\n\nVerhalten nach § 1 UWG gesehen hat.\n\na) Vergeblich macht die Revision allerdings geltend, die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, auf den Streitfall könne § 1 UWG angewendet werden, wi-\n\nderspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 138, 349, 351 f.\n\n- MAC Dog; BGH, Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 91/00, GRUR 2003, 332, 335 f. =\n\nWRP 2003, 521 - Abschlußstück; weitere Nachweise bei Starck, FS f. Erdmann,\n\n2002, 485, 489). Zwar trifft es zu, daß § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Nr. 3\n\nsowie § 15 Abs. 3 MarkenG für den Schutz bekannter Marken und geschäftli-\n\ncher Bezeichnungen an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung ent-\n\nwickelten Schutzes getreten sind und in ihrem unmittelbaren Anwendungsbe-\n\nreich für eine Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kei-\n\nnen Raum lassen. Vorliegend kommen Ansprüche aus Markenrecht an der Be-\n\nzeichnung \"Tupper(ware)party\" jedoch mangels Bestehens von Markenschutz\n\ngerade nicht in Betracht. Unerheblich ist daher der Streit zwischen den Partei-\n\nen, ob der Schutz bekannter Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch im\n\nFall der Warenähnlichkeit oder -identität entsprechend anzuwenden und ein\n\nSchutz nach § 1 UWG in derartigen Fällen ausgeschlossen ist (vgl. hierzu jetzt:\n\nEuGH, Urt. v. 9.1.2003 - Rs. C-292/00, GRUR 2003, 240, 242 Tz. 30 = WRP\n\n2003, 370 - Davidoff); ein Schutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG würde näm-\n\nlich das vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneinte Bestehen einer Marke\n\nder Klägerinnen an den Bezeichnungen \"Tupperparty\" oder \"Tupperwareparty\"\n\nvoraussetzen.\n\nb) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon aus-\n\ngegangen, daß die Übernahme eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz\n\nstehenden Leistungsergebnisses, das auch in der Kennzeichnung von Produk-\n\nten liegen kann, nach § 1 UWG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aus-\n\nbeutung wettbewerbswidrig sein kann, wenn dieses Leistungsergebnis wettbe-\n\nwerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, die die An-\n\nlehnung unlauter erscheinen lassen. Hierbei besteht zwischen dem Grad der\n\nwettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernah-\n\nme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung\n\nin der Weise, daß je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad\n\nder Übernahme ist, desto geringere Anforderungen an die besonderen Um-\n\nstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen, zu stellen sind (BGH, Urt. v.\n\n15.6.2000 \n\n- I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153\n\n- Messerkennzeichnung, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Unlauterkeit\n\ndes Verhaltens der Beklagten im Streitfall darin gesehen, daß diese die hohe\n\nBekanntheit der Kennzeichnung der Waren der Klägerinnen, die sich in der Be-\n\nzeichnung der Vertriebsmethode \"Tupper(ware)party\" niederschlage, durch\n\nAnlehnung mittels ihrer Bezeichnung \"LEIFHEIT TopParty\" zum Mittel ihrer ei-\n\ngenen Werbung mache. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.\n\naa) Auf eine unmittelbare Anlehnung der angegriffenen Bezeichnung an\n\ndie Kennzeichnung \"TUPPERWARE\" der Klägerinnen hat das Berufungsgericht\n\n- trotz einer mißverständlichen Bezugnahme auf den guten Ruf der \"Dosen\" der\n\nKlägerinnen - ausweislich seiner näheren Begründung seine Beurteilung nicht\n\ngestützt.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat seine Annahme der Übernahme eines\n\nfremden Leistungsergebnisses vielmehr auf eine Anlehnung der Beklagten an\n\nden guten Ruf der Bezeichnung \"Tupper(ware)party\" gestützt, der sich von dem\n\nguten Ruf der mit \"TUPPERWARE\" gekennzeichneten Frischhalte- und Ge-\n\nfrierdosen der Klägerinnen ableite. Dagegen wendet sich die Revision mit Er-\n\nfolg.\n\n(1) Es ist bereits fraglich, ob die von der Marke \"TUPPERWARE\" mittel-\n\nbar abgeleitete Bezeichnung \"Tupper(ware)party\" eine einen guten Ruf begrün-\n\ndende wettbewerbliche Eigenart aufweist. Eine solche setzt voraus, daß die\n\nkonkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale einer wettbewerblichen Lei-\n\nstung geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche\n\nHerkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, Urt. v.\n\n22.6.1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 583 = WRP 1995, 908 - Silberdistel;\n\nUrt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493\n\n- Modulgerüst). Dabei kann die wettbewerbliche Eigenart auch in der Kenn-\n\nzeichnung eines Produkts liegen (BGH, Urt. v. 28.1.1977 - I ZR 109/75, GRUR\n\n1977, 614, 615 \n\n- Gebäudefassade; BGH GRUR 2001, 251, 253\n\n- Messerkennzeichnung). Im Streitfall spricht gegen die Annahme eines wett-\n\nbewerblichen Schutzes der Bezeichnung \"Tupper(ware)party\" jedoch bereits,\n\ndaß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich der Verkehr diese\n\nBezeichnung bis in das Jahr 1999 für die besondere Vertriebsmethode der Klä-\n\ngerin zu 2 verwendet hat. Sie selbst hat die Bezeichnung erst aufgenommen,\n\nnachdem diese sich bei den in Frage stehenden Verkehrskreisen eingebürgert\n\nhatte. Die für die Verkaufsmethode seit Jahren benutzte Kennzeichnung \"Tup-\n\nper(ware)party\" kann deshalb nicht als das Ergebnis einer Leistung der Kläge-\n\nrinnen angesehen werden.\n\nFür einen wettbewerbsrechtlichen Schutz des guten Rufs der Klägerin-\n\nnen über die Bezeichnung \"Tupper(ware)party\" bedürfte es gerade einer auf\n\ndieser Bezeichnung selbst beruhenden Herkunfts- und Gütevorstellung im Ver-\n\nkehr. Die mittelbare Ausstrahlung des guten Rufs der Marken \"TUPPERWARE\"\n\nreicht hierfür nicht. Deren Schutz gegen Rufausbeutung bemißt sich nach § 14\n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG. Dieser wird mit der Klage nicht geltend gemacht. Er\n\nwürde auch an der fehlenden Ähnlichkeit der angegriffenen Bezeichnung mit\n\nden Marken der Klägerinnen scheitern.\n\n(2) Darüber hinaus fehlt es vorliegend an einer Nachahmung der Be-\n\nzeichnung \"Tupper(ware)party\" im Sinne eines unlauteren Anlehnens, einer\n\nRufausbeutung.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich mit dem\n\nangegriffenen Zeichen \"LEIFHEIT TopParty\" eng an die Bezeichnung \"Tupper-\n\nwareparty\" angelehnt und so bewirkt, daß die Verbraucher einen von \"TUP-\n\nPERWARE\" auf \"Tupper(ware)party\" übertragenen guten Ruf weiter auf die\n\nProdukte der Beklagten übertragen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand. Für die Annahme einer derartigen mittelbaren Rufübertragung ist\n\nder Grad der Nachahmung zu gering.\n\nDie Bezeichnungen \"Tupper(ware)party\" und \"LEIFHEIT TopParty\" wer-\n\nden nicht für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.\n\nWährend \"Tupper(ware)party\" eine bestimmte Vertriebsform für \"TUPPERWA-\n\nRE\"-Produkte bezeichnet, benutzt die Beklagte die angegriffene Bezeichnung\n\nzur Kennzeichnung von Gefrier- und Frischhaltedosen. Dies verkennt zwar das\n\nBerufungsgericht nicht, es mißt diesem Umstand jedoch neben den anderen\n\nmaßgeblichen Umständen kein ausreichendes Gewicht bei. Die Anlehnung der\n\nBeklagten an die Bezeichnung \"Tupper(ware)party\" ist im Hinblick auf den er-\n\nheblichen Abstand, den die angegriffene Bezeichnung dazu einhält, nur ge-\n\nringfügig.\n\nIm Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß\n\nfür die Bestimmung des Grades der Anlehnung die Ähnlichkeit der Zeichen und\n\nhierfür der jeweilige Gesamteindruck maßgeblich ist. Diesen Gesamteindruck\n\nhat es für die angegriffene Bezeichnung zutreffend als durch den Bestandteil\n\n\"TopParty\" geprägt angesehen, weil der weitere Bestandteil \"LEIFHEIT\" er-\n\nkennbar nicht das Produkt selbst, sondern das dahinterstehende Unternehmen\n\nbezeichnet und der Verkehr diesem für die eigentliche Bezeichnung des Pro-\n\ndukts nur geringe Bedeutung beimißt. Dieser im Markenrecht anerkannte Erfah-\n\nrungssatz (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996,\n\n404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93,\n\nGRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997, 567 - JUWEL; Beschl. v. 10.7.1997\n\n- I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP 1997, 1186 - IONOFIL; Beschl. v.\n\n4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RE-\n\nCOARO; Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 166 = WRP 2001,\n\n165 - Wintergarten) ist auch bei der Bestimmung des Gesamteindrucks einer\n\nKennzeichnung im Rahmen der Prüfung einer unlauteren Rufausbeutung zu-\n\ngrunde zu legen.\n\nDas Maß der Anlehnung des Bezeichnungsbestandteils \"TopParty\" der\n\nBeklagten an die Bezeichnung \"Tupperwareparty\" ist angesichts des nur gerin-\n\ngen Grades der Zeichenähnlichkeit aber nur gering. Zwar stimmen die An-\n\nfangsbuchstaben und der Buchstabe \"p\" sowie das Wortende (\"Party\") überein,\n\nund es ähneln sich die Vokale \"o\" und \"u\" schriftbildlich und klanglich. Jedoch\n\nbleiben die zusätzlichen Silben auffällig.\n\nDer Grad der Anlehnung der Bezeichnung der Beklagten an \"Tupper-\n\nparty\" ist zwar größer, aber für die Bejahung einer unlauteren Rufausbeutung\n\ndennoch nicht ausreichend. Auch hier stimmen die Anfangsbuchstaben, der\n\nweitere Buchstabe \"p\" und das Wortende (\"Party\") überein und ähneln sich die\n\nVokale \"o\" und \"u\" schriftbildlich und klanglich. Der Verkehr nimmt jedoch die\n\nzusätzliche Silbe \"per\" in \"Tupperparty\" wahr. Er erkennt erfahrungsgemäß\n\nauch den ganz unterschiedlichen Sinngehalt der Wörter. Während \"Tupper\" auf\n\ndie bekannten Frischhalte- und Gefrierdosen hinweist, liegt in \"Top\" (= Spitze)\n\neine Qualitätsangabe (vgl. BGHZ 28, 320, 326 - Quick/Glück; BGH, Urt. v.\n\n10.10.1991 \n\n- I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96\n\n- Bally/BALL), so daß auch deswegen ein erheblicher Abstand der Bezeichnun-\n\ngen gegeben ist.\n\nDer danach nur geringe Grad der Zeichenähnlichkeit würde für die An-\n\nnahme einer rufausbeutenden Anlehnung allenfalls ausreichen, sofern weitere,\n\neine Unlauterkeit begründende Handlungsmerkmale hinzukämen.\n\n(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an solchen\n\nweiteren Umständen, die die Annahme eines unlauteren Verhaltens rechtferti-\n\ngen. Diese könnten zwar dann vorliegen, wenn die mit der angegriffenen Be-\n\nzeichnung \"LEIFHEIT TopParty\" versehenen Produkte auf Heimvorführungen\n\nverkauft würden, wie dies bei der in der Branche untypischen Vertriebsform der\n\nKlägerinnen geschieht. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\naber nicht der Fall. Die Produkte der Beklagten werden über den Einzelhandel\n\nveräußert.\n\nAuch von einer vermeidbaren Herkunftstäuschung kann nicht ausgegan-\n\ngen werden. Anders als bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Bezeich-\n\nnung kann bei der an dieser Stelle in Frage stehenden Beurteilung des Verhal-\n\ntens der Beklagten als unlauter im Sinne einer vermeidbaren Herkunftstäu-\n\nschung nicht unberücksichtigt bleiben, daß bei der angegriffenen Bezeichnung\n\n\"LEIFHEIT TopParty\" der Herstellername \"LEIFHEIT\" einer Herkunftstäuschung\n\ngerade entgegenwirkt.\n\nZwar mag es sein, daß Teile des Verkehrs bei der Begegnung mit der\n\nangegriffenen Bezeichnung \"LEIFHEIT TopParty\" aufgrund der Kenntnis der\n\nBezeichnung \"Tupper(ware)party\" aufmerksam werden. Das Erwecken von\n\nAufmerksamkeit durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein\n\nfremdes Kennzeichen stellt jedoch noch keinen Umstand dar, der schon die\n\nAnnahme eines unlauteren Verhaltens rechtfertigen kann (vgl. Sambuc, Der\n\nUWG-Nachahmungsschutz, 1996, Rdn. 331 ff., insb. 333 f.).\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil\n\naufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuän-\n\ndern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91\n\nAbs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 91 a ZPO. Soweit die Kostenentscheidung\n\ndes Landgerichts auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträgen\n\nberuht, ist diese insoweit aufrechtzuerhalten (BGHZ 113, 362, 365 f.).\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_276-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/i-zr-276-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_276-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_276-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/i-zr-276-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_276-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:18:58.744819+00:00"}}