{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_275-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"I ZR 275/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 275/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2000 unter\n\nZurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgeho-\n\nben, als die Beklagte zur Zahlung eines 75.300,33 DM überstei-\n\ngenden Betrags sowie zur Zahlung von 5 % Zinsen aus 3.879 DM\n\nab dem 4. März 1998 verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen\n\ndas Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\n\nDüsseldorf vom 16. Dezember 1999 zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-\n\ntreibt, wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 21 Einzelfällen\n\nauf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie hier in Rede stehenden Aufträge wurden der Beklagten in der Zeit\n\nvom 2. Januar 1997 bis 15. Juli 1998 erteilt. Sie betrafen in den Fällen 2, 4, 8,\n\n10, 13, 19 und 21 innerdeutschen und im übrigen grenzüberschreitenden Stra-\n\nßengüterverkehr.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen\n\nSchäden unbeschränkt. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 23 Abs. 3\n\nCMR und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haf-\n\ntungsbeschränkungen berufen, da ihr grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz\n\nanzulasten sei.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 79.435,27 DM nebst Zinsen\n\nzu zahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf folgende mit\n\nder Klägerin getroffene Vereinbarung:\n\n\"Die Firmen T. (u.a.) erklären ihr ausdrückliches Einver-\nständnis, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche\nEin- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstel-\nlen von U. nicht durchgeführt wird\"\n\nund meint, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Klägerin, daß\n\neine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdoku-\n\nmentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt werde, habe\n\nsie ihrer Einlassungsobliegenheit zu den einzelnen Schadensfällen in ausrei-\n\nchendem Maße genügt. Im übrigen komme ohnehin weitgehend das seit dem\n\n1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung mit der Folge, daß allein\n\ndie Klägerin für qualifiziertes Verschulden die Darlegungs- und Beweislast tref-\n\nfe.\n\nDas Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 1.000 DM nebst Zinsen\n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von\n\n79.179,33 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewie-\n\nsen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt\n\ndie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadens-\n\nersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998\n\ngeltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.), § 429 Abs. 1, § 435, § 459 HGB\n\nsowie Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Beklagte unterliege hinsichtlich der innerdeutschen Transporte nach\n\n§ 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB der Frachtführerhaftung. Für die grenzüber-\n\nschreitenden Gütertransporte gelte dies ebenfalls, da insoweit über Art. 28\n\nAbs. 4 EGBGB ergänzend deutsches Recht zur Anwendung komme.\n\nDie Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkun-\n\ngen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen und nach § 431 HGB,\n\nArt. 23 Abs. 3 CMR berufen, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt\n\nhat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschul-\n\nden der Beklagten oder ihrer Leute verursacht worden seien. Der Umstand, daß\n\ndie Klägerin eine Wertdeklaration unterlassen habe, ändere nichts an der\n\ngrundsätzlichen Einlassungspflicht der Beklagten und führe auch nicht dazu,\n\ndaß der Klägerin in bezug auf die streitgegenständlichen Schadensfälle der\n\nVorwurf des Rechtsmißbrauchs gemacht oder Mitverschulden angelastet wer-\n\nden könne.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat - mit Ausnahme\n\ndes Schadensfalls Nr. 10, der eine Beschädigung von Transportgut betrifft -\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen\n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten für den Verlust der in Rede stehen-\n\nden Sendungen nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2\n\nADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden ADSp a.F.), § 425 HGB und Art. 17 Abs. 1\n\nCMR bejaht.\n\nEs ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon\n\nausgegangen, daß die Beklagte von der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S.\n\nvon § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre\n\nHaftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des\n\nFrachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F., §§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher\n\nEinbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Be-\n\nstimmungen der ADSp a.F. und Art. 17 Abs. 1 CMR beurteilt.\n\n2. Die Revision wendet sich in den Fällen des Verlustes von Transportgut\n\nohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für\n\nden eingetretenen Schaden, auch soweit neues Recht zur Anwendung komme,\n\nunbeschränkt.\n\nDie Beklagte - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - sei ihrer Einlas-\n\nsungsobliegenheit auch nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die\n\nVermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkosten-\n\nspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege\n\nbzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstan-\n\ndards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls\n\nder Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem Schweigen\n\ndes Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahrscheinlichen\n\nSchadenseintritts geschlossen werden. Diese Beurteilung hält den Angriffen der\n\nRevision stand.\n\na) Nach der für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung ergangenen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt grundsätzlich der Anspruchstel-\n\nler die Darlegungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des An-\n\nspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann,\n\nwenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges\n\nVerschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixko-\n\nstenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens\n\nzumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich aus dem unstreitigen\n\nSachverhalt Anhaltspunkte für das Verschulden ergeben. In diesem Fall darf\n\nsich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf\n\nbeschränken, den Sachvortrag des Anspruchstellers schlicht zu bestreiten. Er\n\nist vielmehr gehalten, dessen Informationsdefizit durch detaillierten Sachvortrag\n\nzum Ablauf seines Betriebs und zu den von ihm ergriffenen Sicherungsmaß-\n\nnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.;\n\nBGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, NJW 2003, 3626, 3627, m.w.N.). Kommt er\n\ndem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der\n\nSchluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v.\n\n6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, zu § 15\n\nAbs. 2 GüKUMT, m.w.N.; BGHZ 127, 275, 284).\n\nDiese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof\n\nauch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften\n\nHaftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der\n\nFassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170,\n\n183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen\n\nÜbersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzent-\n\nwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).\n\nb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darle-\n\ngungs- und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für\n\nden Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen\n\nHaftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1\n\nSatz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweis-\n\nlast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine \"Leute\" i.S. von § 428 HGB\n\nleichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit\n\nWahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf der Bundesre-\n\ngierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungsobliegenheit\n\ndes Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung\n\nhat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Änderungen mit\n\nsich gebracht (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3627).\n\nDie Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Grundsät-\n\nze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs im Streitfall nicht zur\n\nAnwendung bringen und damit auch nicht annehmen dürfen, daß die Beklagte\n\nihrer Obliegenheitsverpflichtung nicht einmal ansatzweise genügt habe, weil die\n\nKlägerin ihr Einverständnis erklärt habe, \"daß eine Kontrolle des Transportwe-\n\nges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Um-\n\nschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird\". Der Senat hat in seinem Urteil\n\nvom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 = VersR 2003,\n\n1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist\n\nund ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunter-\n\nnehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich ver-\n\nzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht auch keinen Ein-\n\nfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht\n\ngemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. verpflichtet, die Beklagte darauf\n\nhinzuweisen, daß sie ihrer Einlassungspflicht nicht in ausreichendem Maße\n\nnachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht des\n\nGerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht nä-\n\nher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 139 Rdn. 3).\n\nSo liegt der Fall hier.\n\nDie Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtspre-\n\nchung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen. Die\n\nBeklagte hätte sich daher in ihrer Klageerwiderung und in ihrer Berufungserwi-\n\nderung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, sie bestreite, daß sie ihre\n\nEinlassungspflicht verweigere und weder bereit noch in der Lage sei, konkret zu\n\nden Schadensfällen vorzutragen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbe-\n\nteiligter hätte damit rechnen müssen, daß das einfache Bestreiten der Beklag-\n\nten auch auf der Grundlage des seit dem 1. Juli 1998 geltenden Transport-\n\nrechts nicht zur Erfüllung der dem Fixkostenspediteur obliegenden Einlas-\n\nsungspflicht genügen würde. Dies gilt um so mehr deshalb, weil die prozes-\n\nsuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Betriebsorganisation\n\ngrundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiell-rechtlichen An-\n\nforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB [n.F.] zu stel-\n\nlen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt auch\n\nnicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum\n\nstützen. Den Umstand, daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu\n\nihrer Betriebsorganisation und insbesondere zu den von ihr zum Schutz der ihr\n\nanvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu kei-\n\nnen Vortrag halten konnte oder wollte.\n\nd) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht\n\nangenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinrei-\n\nchende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß\n\nauf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten auch nach neuem Recht\n\nrechtfertigten.\n\nWenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der\n\nFrachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in\n\nseinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden\n\nschon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der\n\nAnspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transport-\n\ngutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und\n\neine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während der Spediteur nähere\n\nInformationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er\n\ndies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der\n\nLeichtfertigkeit, sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der\n\nSchluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrschein-\n\nlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach\n\nder allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation\n\ndes Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu be-\n\nfördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in kras-\n\nser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt\n\n(vgl. BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus\n\nseinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahr-\n\nscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628).\n\nDie Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem\n\nleichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Scha-\n\ndenseintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch\n\nnichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des\n\nSchadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen\n\nkann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das\n\nBewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszuge-\n\nhen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnah-\n\nmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen\n\nVortrag hält (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628; Herber, TranspR 2003, 164,\n\n165 f.).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete,\n\nim Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äu-\n\nßerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins\n\nder Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dies folgt schon daraus, daß die\n\nBeklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes\n\ndurch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken.\n\nAus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichen-\n\nden Anhaltspunkte für die Annahme, daß im hier maßgeblichen Zeitraum keine\n\nschwerwiegenden Mängel in der theoretischen oder praktischen Durchführung\n\nder Organisation der Beklagten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997\n\n- I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; NJW 2003, 3626,\n\n3629).\n\n3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wert-\n\ndeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden\n\nanrechnen lassen.\n\nDie Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar\n\ngrundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes\n\nVerschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist (vgl. BGH NJW 2003, 3626,\n\n3629).\n\nIm vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß\n\ndie unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat\n\n(vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR\n\n2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger\n\nWertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest\n\nzu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR\n\n2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts\n\nentnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen\n\nentsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfah-\n\nrensfehlerhaft übergangen hat.\n\n4. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht der Klägerin im Schadensfall Nr. 10, bei dem es um eine Beschä-\n\ndigung von Transportgut geht, wegen groben Organisationsverschuldens vollen\n\nSchadensersatz zuerkannt hat.\n\nDie Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zum grob\n\nfahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs sind nicht ohne weiteres\n\nauf während des Transports eingetretene Sachschäden übertragbar, da die ge-\n\nbotenen Kontrollmaßnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den\n\nSpediteur zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern\n\nanzuhalten. Überdies kann eine Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äußerliche\n\nBeschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sach-\n\nschäden nichts wesentliches bei, wenn das Packstück äußerlich unbeschädigt\n\ngeblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Berufungsge-\n\nricht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Schadensfall\n\nNr. 10 gesondert festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001\n\n- I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305). Daran fehlt es jedoch gerade. Daher\n\nbraucht die Beklagte im Schadensfall Nr. 10 gemäß Nr. 10 Abs. 1 ihrer Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen nur in Höhe von 1.000 DM Ersatz zu leisten.\n\nDieser Betrag ist der Klägerin zuerkannt worden.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Be-\n\nklagte zur Zahlung eines 75.300,33 DM übersteigenden Betrags sowie zur\n\nZahlung von 5 % Zinsen aus 3.879 DM ab dem 4. März 1998 verurteilt worden\n\nist. Im Umfang der Aufhebung war die Berufung der Klägerin gegen das erstin-\n\nstanzliche Urteil zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 a.F., § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\n Bornkamm\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_275-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/i-zr-275-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 461","ref_norm":"461","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_275-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_275-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/i-zr-275-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2000/I_ZR_275-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:50:35.398601+00:00"}}